Beschluss
2 L 148/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2010:0423.2L148.09.0A
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Leitsätze
1. Für die Einhaltung der auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Abstandsflächen auf einem Baugrundstück sind die Grenzen des Buchgrundstücks maßgeblich, wie sie katastermäßig ausgewiesen sind. Diese Grenzen sind auch für die Frage von Bedeutung, ob das Bauvorhaben das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.(Rn.7)
2. Da sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung richtet und spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dagegen zu berücksichtigten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, m. w. Nachw.), ist für den Erfolg einer Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung unerheblich, ob der Nachbar (mit Erfolg) das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Grenzfeststellungsverfahrens nach § 51 VwVfG betreibt.(Rn.9)
3. Zum Vorliegen eines Zweitbescheids.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Einhaltung der auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Abstandsflächen auf einem Baugrundstück sind die Grenzen des Buchgrundstücks maßgeblich, wie sie katastermäßig ausgewiesen sind. Diese Grenzen sind auch für die Frage von Bedeutung, ob das Bauvorhaben das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.(Rn.7) 2. Da sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung richtet und spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dagegen zu berücksichtigten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, m. w. Nachw.), ist für den Erfolg einer Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung unerheblich, ob der Nachbar (mit Erfolg) das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Grenzfeststellungsverfahrens nach § 51 VwVfG betreibt.(Rn.9) 3. Zum Vorliegen eines Zweitbescheids.(Rn.10) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.03.2004 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und die dazugehörige Nachtragsgenehmigung vom 04.10.2004 verletzten keine dem Schutz der Kläger dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Kläger könnten sich weder auf die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen. Bezüglich der Abstandsflächen treffe die Baugenehmigung keine Regelung, weil im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Überprüfung der insoweit maßgeblichen Vorschriften nicht vorgesehen sei. Im Übrigen sei über den von den Klägern in Frage gestellten Grenzverlauf zwischen ihrem Grundstück und dem der Beigeladenen bereits rechtskräftig entschieden. Ein auf neuere Gutachten gestütztes Verfahren habe bislang noch zu keiner geänderten Grenzfeststellung geführt. Hiergegen wenden die Kläger ein, das Bauvorhaben der Beigeladenen verletze das in § 34 Abs. 1 BauGB wurzelnde planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen sei. Die Grenze zwischen dem Baugrundstück und ihrem Grundstück sei in den Bauvorlagen unrichtig dargestellt; sie liege rund 7,5 m weiter nördlich als vom Beklagten angenommen. Dies führe dazu, dass sich diese Grundstücksgrenze vor bzw. teilweise im Gebäude bzw. der Außenterrasse des genehmigten Bauvorhabens befinde. Damit können die Kläger nicht durchdringen. Soweit die Kläger die Errichtung des Gebäudes bzw. der Terrasse über die Grundstücksgrenze hinaus beanstanden, ist bereits zweifelhaft, ob sie damit eine Verletzung eigener Rechte durch die Baugenehmigung schlüssig begründen können. Die Zulässigkeit eines Überbaus richtet sich nach zivilrechtlichen Vorschriften (§ 912 BGB). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO 2001 (nunmehr § 71 Abs. 1 BauO LSA) wird in einem Baugenehmigungsverfahren aber nur die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften geprüft, und gemäß § 77 Abs. 4 BauO LSA 2001 (nunmehr § 71 Abs. 4 BauO LSA) wird die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Dies bedeutet, dass die Baugenehmigung Privatrechtliches überhaupt nicht im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG „regelt" mit der Folge, dass selbst eine Baugenehmigung, deren Bauzeichnungen einen Überbau auf fremdes Privateigentum aufweisen, über die Zulässigkeit dieses Überbaus möglicherweise überhaupt keine Regelung im Rechtssinn trifft (so VGH BW, Urt. v. 04.03.1996 – 5 S 1798/95 –, NJW 1996, 3429). Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Die Kläger können unabhängig von der Frage der Überbauung nicht mit Erfolg geltend machen, die Darstellung der streitigen Grundstücksgrenze in den genehmigten Bauvorlagen sei unrichtig, so dass sie ihr Grundstück bis unmittelbar zum Bauwerk der Beigeladenen nicht nutzen könnten. Für die Einhaltung der auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Abstandsflächen auf einem Baugrundstück sind die Grenzen des Buchgrundstücks maßgeblich, wie sie katastermäßig ausgewiesen sind (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 15.05.1996 – 1 EO 423/95 –, DÖV 1997, 38, m. w. Nachw.). Diese Grenzen sind auch für die Frage von Bedeutung, ob das Bauvorhaben das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt; denn das Rücksichtnahmegebot wird zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt sein, wenn die (bauordnungsrechtlichen) Abstandvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 169). Dass die Lagepläne vom Liegenschaftskataster abweichen, machen auch die Kläger nicht geltend. Sie rügen vielmehr die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte und der darauf beruhenden Grenzfeststellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs F. vom 14.04.2004. Damit können sie aber die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen fehlerhafter Bauvorlagen nicht begründen. Wenn die Grundstücksgrenzen noch nicht durch Vermessung festgestellt worden sind oder der Grenzverlauf strittig und unklar ist, kann es zwar für die Baugenehmigungsbehörde geboten sein, das Verfahren auszusetzen und die amtliche Liegenschaftsvermessung abzuwarten, um die sich der Bauherr zu bemühen hat (vgl. ThürOVG, a. a. O.). Eine derartige Unklarheit des Verlaufs der maßgeblichen Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Kläger liegt hier aber nicht vor. Die Liegenschaftsvermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist, nachdem die hiergegen von den Klägern erhobene Klage sowie ein Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos blieben (vgl. Urteil des VG Magdeburg vom 08.12.2004 – 5 A 517/04 – sowie Beschluss des OVG LSA vom 28.06.2005 – 4 L 35/05), in Bestandskraft erwachsen. Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht Naumburg im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage in seinem Urteil vom 14.02.2007 (12 U 26/06) nochmals eingehend mit dem Grenzverlauf und insbesondere auch mit dem von den Klägern zur Stützung ihrer Auffassung beigebrachten vermessungstechnischen Gutachten des Dipl. Ing. (FH) K. vom 06.08.2005 auseinandergesetzt. Es ist nach Hinzuziehung und Anhörung eines anderen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Risse von 1899 und 1940 mit dem Fortführungsriss von 1977 und der vom Vermessungsingenieur F. im Jahr 2004 zugrunde gelegten Liegenschaftskarte übereinstimmen und dass wesentliche Grundlagen der Ausführungen und Annahmen des Vermessungsingenieurs K. unzutreffend gewesen seien. Darauf, ob der im Liegenschaftskataster ausgewiesene Grenzverlauf den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entspricht, kommt es grundsätzlich nicht an, weil nach § 77 Abs. 4 BauO LSA 2001 und § 71 Abs. 4 BauO LSA die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird (vgl. ThürOVG, a. a. O., m. w. Nachw.). Die Kläger können auch nicht mit dem Einwand durchdringen, sie verfügten über neuere Unterlagen zum Grenzverlauf und betrieben das Wiederaufgreifen des Grenzfeststellungsverfahrens nach § 51 VwVfG. Es mag sein, dass – wie die Kläger vortragen – mit den Entscheidungen des VG Magdeburg vom 08.12.2004 und des Oberverwaltungsgerichts vom 28.06.2005 der streitige Grenzverlauf nicht „unumstößlich“ festgestellt wurde. Aber selbst wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der derzeit katastermäßig ausgewiesene Grenzverlauf unrichtig ist, könnte dies der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung nicht zum Erfolg verhelfen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179, m. w. Nachw.). Bereits aus diesem Grund muss auch der weitere Einwand der Kläger erfolglos bleiben, es liege ein – von ihnen angefochtener – Zweitbescheid vor, der zur Durchbrechung der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Grenzfeststellung geführt und den Rechtsweg neu eröffnet habe. Im Übrigen handelt es sich bei dem Schreiben des Landesamts für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 28.11.2008, das Gegenstand der neuen Klage (4 A 174/09 MD) ist, um keinen Zweitbescheid. Ein solcher Zweitbescheid enthält eine positive Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens sowie zugleich eine erneute Sachentscheidung, die – bei Bestätigung des Erstbescheids – die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache (neu) eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 – 7 C 3.08 –, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51). Die Bewertung, ob eine erneute Sachentscheidung vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in der fraglichen Maßnahme geändert haben, insbesondere, weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist; beigefügte Rechtsausführungen nehmen der behördlichen Äußerung nicht die Eigenschaft einer wiederholenden Verfügung, wenn es sich um Erwägungen handelt, die schon in der ursprünglichen Begründung enthalten waren (OVG NW, Beschl. v. 13.08.2009 – 1 B 264/09 –, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 10.10.1961 – VI C 123.59 –, BVerwGE 13, 99). Nach diesem Maßstab kann dem Schreiben des Landesamts für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 28.11.2008 nicht der Charakter eines Zweitbescheids zugesprochen werden. Darin wird ausgeführt, dass die von den Klägern bemängelte Grenzfeststellung bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen gewesen sei. Ein von ihnen vorgelegtes Schreiben habe in der Sache nichts Neues ergeben. Die Vermessung sei nicht zu beanstanden. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08.12.2004 verwiesen. Diese Ausführungen enthalten keine neuen Begründungselemente oder Akzentverschiebungen, sondern nehmen ausdrücklich Bezug auf die durch rechtskräftiges Urteil bestätigte Grenzfeststellung, die nicht zu beanstanden sei. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, Juris, m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger möchten geklärt wissen, ob die beschränkte Prüfung der Bauvorlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB auch für das Verwaltungsgericht gilt, das über eine Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung entscheidet, wenn sich bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung herausstellt, dass eine rechtskräftige Grenzfeststellung nicht vorliegt. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht erkennbar. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig auch eine im Rechtsmittelverfahren zu klärende Fragestellung. Voraussetzung ist vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 – 4 B 114.94 –, NVwZ 1995, 700 [701]). So liegt es hier. Dem Gesetzeswortlaut (§ 67 Abs. 2 BauO LSA 2001 bzw. nunmehr § 62 BauO LSA) lässt sich der von der Bauaufsichtsbehörde zu leistende Prüfungsauftrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren entnehmen. Wird eine Baugenehmigung erteilt, umfasst die Anfechtbarkeit dieser Genehmigung nur das Recht, das nicht aus dem Prüfungsprogramm der Behörde herausgenommen ist, wie z. B. die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den §§ 29 bis 38 BauGB. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Beschl. v. 16.03.2006 – 2 M 83/06 –, Juris, m. w. Nachw.). Weshalb dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn eine rechtskräftige Feststellung einer Grundstücksgrenze fehlt, erschließt sich dem Senat nicht. Selbst wenn insoweit Klärungsbedarf bestehen sollte, ist nicht ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte. Denn nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt eine rechtskräftige Grenzfeststellung vor. Dass die Kläger nach ihrem Vorbringen einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, und sie das Schreiben des Landesamts für Vermessung und Geoinformation vom 28.11.2008 mit einer Anfechtungsklage angegriffen haben, ist für die vorliegende Nachbarklage aus den oben bereits dargelegten Gründen unerheblich. 3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. 3.1. Zu Unrecht beanstanden die Kläger, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren bis zur (endgültigen) Klärung des streitigen Grenzverlaufs wegen Vorgreiflichkeit der beim Verwaltungsgericht noch laufenden Anfechtungsklage gegen den „Zweitbescheid“ (4 A 174/09 MD) aussetzen müssen. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Wie bereits dargelegt ist der Ausgang des Verfahrens, in dem es um das von den Klägern als Zweitbescheid eingestufte Schreiben des Landesamts für Vermessung und Geoinformation vom 28.11.2008 geht, für das vorliegende Verfahren unerheblich und damit auch nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Unabhängig davon kann eine unterbliebene Aussetzung des Verfahrens regelmäßig schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, weil es § 94 VwGO dem Gericht nicht zur Pflicht macht, die Verhandlung auszusetzen, die Entscheidung vielmehr im richterlichen Ermessen liegt und dieses Ermessen sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung reduziert, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.11.2006 – 6 B 21.06 –, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 208, m. w. Nachw.). Für das Vorliegen einen solchen Ausnahmefalls ist hier aber nichts ersichtlich. Eine bloße Vorgreiflichkeit reicht hierfür nicht aus, da sie ohnehin die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 94 VwGO darstellt und damit auch grundsätzlich den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet (BVerwG, Beschl. v. 13.09.2005 – 7 B 14.05 –, Juris). 3.2. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs, die sie damit begründen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit ihrem Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftsvermessung und zu den Rechtsfolgen des „Zweitbescheids“ auseinandergesetzt habe. Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschl. v. 04.02.2002 – 2 L 242/00 –, Juris), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfGE 86, 133 [146]; 87, 363 [392]). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (BVerfGE 86, 133 [146]). Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Richtigkeit der Liegenschaftsvermessung zwar nicht vertieft, aber doch insoweit auseinandergesetzt, als es auf den bestandskräftig festgestellten Grenzverlauf verwiesen hat. Das Vorliegen eines Zweitbescheids hat es für unerheblich gehalten. Indem es ausgeführt hat, ein auf neuere Gutachten gestütztes Verfahren habe bislang noch zu keiner geänderten Grenzfeststellung geführt, hat es zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht allein eine zugunsten der Kläger geänderte Liegenschaftsvermessung die Unrichtigkeit der Lagepläne zur Folge haben könnte, die aber nicht vorgelegen hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat stellt bei der von ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab (vgl. Beschl. v. 07.10.1996 – A 2 S 397/96 –; auch BVerwG, Urt. v. 23.05.1962 – BVerwG V C 62.61 –, BVerwGE 14, 171). Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschl. v. 07.10.1996, a. a. O.). III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1329]).