Urteil
2 K 174/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0317.2K174.09.0A
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Leitsätze
1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Wasserbehörden bei gebietsübergreifender Anpassung/Festsetzung eines Wasserschutzgebiets.(Rn.42)
2. Zuständigkeitsvereinbarungen (auch) zwischen Behörden sind, sofern sie nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, grundsätzlich unwirksam.(Rn.44)
3. Zuständigkeitsmängel führen zur Unwirksamkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung.(Rn.46)
4. Zu den Voraussetzungen für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets.(Rn.50)
(Rn.51)
Tenor
Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets Z. Forst der Antragsgegner, bekannt gemacht am 10.10.2008 und 27.06.2009, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Wasserbehörden bei gebietsübergreifender Anpassung/Festsetzung eines Wasserschutzgebiets.(Rn.42) 2. Zuständigkeitsvereinbarungen (auch) zwischen Behörden sind, sofern sie nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, grundsätzlich unwirksam.(Rn.44) 3. Zuständigkeitsmängel führen zur Unwirksamkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung.(Rn.46) 4. Zu den Voraussetzungen für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets.(Rn.50) (Rn.51) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets Z. Forst der Antragsgegner, bekannt gemacht am 10.10.2008 und 27.06.2009, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, weil § 10 AG VwGO LSA bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren neben den in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Fällen auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist, wozu die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung zählt. 2. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. 3. Die Antragstellerin hat ferner die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin kann als Eigentümerin von im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücken geltend machen, durch die Schutzgebietsfestsetzung in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Die Wasserschutzgebietsfestsetzung als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterwirft den Eigentümer eines Grundstücks im Wasserschutzgebiet, gemessen an den bislang sein Eigentumsrecht bestimmenden Regelungen, zusätzlichen Beschränkungen. Da diese Begrenzungen seiner bislang bestehenden Eigentumsposition rechtswidrig sein und damit sein Eigentumsrecht verletzen können, ist der Eigentümer eines in einem Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstückes hinsichtlich der Wasserschutzgebietsfestsetzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich antragsbefugt (HessVGH, Urt. v. 24.11.2006 – 7 N 1420/05 –, ESVGH 57, 129, m. w. Nachw.). 4. Auch musste die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag weder inhaltlich auf einzelne Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung noch örtlich auf den Teil des Schutzgebiets beschränken, in welchem ihre Grundstücke liegen (Kreisgebiet des Antragsgegners zu 2). Kann ein Antragsteller geltend machen, durch eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein, so muss das Normenkontrollgericht die Rechtsvorschrift grundsätzlich umfassend prüfen. Der gegen eine Rechtsvorschrift insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil die Rechtsvorschrift (möglicherweise) nur für teilnichtig zu erklären ist. Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar. Auch die Feststellung der Teilunwirksamkeit einer Rechtsvorschrift ist nicht grundsätzlich davon abhängig, dass der Antragsteller gerade durch den unwirksamen Teil in eigenen Rechten verletzt oder nachteilig betroffen wird (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [102], RdNr. 13). Im Übrigen lässt sich die Frage, ob eine Rechtsvorschrift insgesamt oder nur teilweise unwirksam ist, regelmäßig erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung beantworten. Auf Zulässigkeitsebene mag das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung, mit der ein Schutzgebiet festgesetzt wird, ausnahmsweise entfallen, wenn offensichtlich ist, dass der geltend gemachte Mangel sich nicht auf die Verordnung insgesamt auswirkt und im Eigentum des Antragstellers stehende nicht betroffene Gebietsteile mit den anderen Teilen der Verordnung nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. OVG BBg Urt. v. 15.09.2010 – OVG 11 A 3.07 –, NuR 2010, 881, m. w. Nachw.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Der Antrag richtet sich zu Recht gegen beide Antragsgegner. Es ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner unerheblich, dass die der Antragstellerin gehörenden Grundstücke sich ausschließlich im Kreisgebiet des Antragsgegners zu 2 befinden. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Die Wasserschutzgebietsfestsetzung wurde von beiden Antragsgegnern gemeinsam erlassen. Sie haben nicht etwa für ihr jeweiliges Kreisgebiet jeweils ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, vielmehr haben sie eine gebietsübergreifende Schutzgebietsfestsetzung vorgenommen. 2. Die angegriffene Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets Z. Forst ist bereits formell rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen zwingende Zuständigkeitsvorschriften zustande gekommen ist. 2.1. Entgegen der zunächst geäußerten Auffassung der Antragstellerin ergab sich allerdings eine originäre sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt als obere Wasserbehörde nicht aus der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 16.09.1997 (GVBl. S. 847) – WasserZustVO. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl. S. 248) – WG LSA – sind die unteren Wasserbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz oder eine Verordnung nach Satz 2 nichts anderes vorschreibt. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 WG LSA kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Verordnung für bestimmte Angelegenheiten vorschreiben, dass die obere Wasserbehörde oder andere Landesbehörden zuständig sind. Von dieser Ermächtigung hat das zuständige Ministerium mit der WasserZustVO Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 3 WasserZustVO in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung hatten ursprünglich die damals noch existierenden Regierungspräsidien u. a. über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten zu entscheiden. In Art. 11 Nr. 3 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. S. 852 [854]) wurde jedoch die Zuständigkeit der Regierungspräsidien bzw. des Landesverwaltungsamts für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten in § 1 Abs. 3 WasserZustVO gestrichen mit der Folge, dass die in § 172 Abs. 1 Satz 1 WG LSA gegebene allgemeine Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden zum Tragen kommt. Untere Wasserbehörden sind gemäß § 170 Abs. 3 WG LSA die Landkreise und die kreisfreien Städte. 2.2. Der Erlass der Verordnung durch die beiden Antragsgegner (Landkreise) gemeinsam verstößt aber gegen gesetzliche Regelungen über die örtliche Zuständigkeit. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.12.2005 (GVBl. S. 698) – VwVfG LSA – i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) – VwVfG – ist in Angelegenheiten, die sich auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ort liegt. Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die Aufsichtsbehörde entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auch dann, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Ob und in welchen Fällen § 3 VwVfG auch außerhalb des Anwendungsbereichs des VwVfG ergänzend zur Ausfüllung von Lücken herangezogen werden kann (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 3 RdNr. 2; Einf. I RdNr. 50), bedarf hier keiner Vertiefung. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 VwVfG findet gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA dann keine Anwendung, wenn Rechtsvorschriften des Landes entgegenstehende Zuständigkeitsbestimmungen enthalten. Solche abweichenden Regelungen enthält für die hier gegebene Fallkonstellation § 172 Abs. 3 WG LSA. Danach bestimmt, wenn in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig sind oder es zweckmäßig ist, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten oder Bezirken einheitlich zu regeln, die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Wasserbehörde. Das gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten oder Bezirken ungewiss ist. Die gemeinsame nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären. Da sich das – als Einheit zu betrachtende – Wasserschutzgebiet auf die Kreisgebiete beider Antragsgegner erstreckt, hätte hiernach das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere (§ 170 Abs. 2 WG LSA) und damit nächsthöhere Behörde bestimmen müssen, welcher der beiden betroffenen Landkreise für die Festsetzung des gebietsübergreifenden Wasserschutzgebiets örtlich zuständig ist, oder es hätte sich selbst für zuständig erklären müssen. Eine andere Entscheidungsmöglichkeit erlauben die gesetzlichen Regelungen nicht. Die Vorschriften in § 172 Abs. 3 WG LSA verstoßen entgegen der Annahme der Antragsgegner nicht gegen Art. 79 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LVerf). Danach bedarf es, wenn in dem Gesetz, das eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthält, vorgesehen ist, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. Die Regelung über die Bestimmung der Zuständigkeit durch die obere Wasserbehörde nach § 172 Abs. 3 WG LSA stellt keine "Übertragung der Ermächtigung" im Sinne des Art. 79 Abs. 2 LVerf dar. Diese mit Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG inhaltsgleiche Verfassungsnorm betrifft die sog. "Subdelegation", also den Fall, dass der Gesetzgeber dem Hauptdelegaten der Exekutive die Möglichkeit einräumt, die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung an einen Subdelegaten weiter zu übertragen; dies kann nur in der Form der Rechtsverordnung geschehen (vgl. Bauer, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. II, Art. 80 RdNr. 38 ff.). Darum geht es bei der hier in Rede stehenden Bestimmung der Zuständigkeit durch die nächsthöhere Behörde aber nicht. Der Landesgesetzgeber hat in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WG LSA "der Wasserbehörde" die Befugnis zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Form der Rechtsverordnung übertragen. Wer zuständige Wasserbehörde sein soll, hat er allgemein in den Zuständigkeitsvorschriften des § 172 WG LSA geregelt. Soweit er darin bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit aus Praktikabilitätsgründen der oberen Wasserbehörde die Entscheidungskompetenz über die örtliche Zuständigkeit zugewiesen hat, liegt darin keine Subdelegation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 LVerf. Es soll nicht der Hauptdelegat, die zuständige untere Wasserbehörde, die ihr eingeräumte Rechtssetzungsbefugnis weiter übertragen können; vielmehr soll eine andere Behörde erstmals bestimmen, welche Behörde zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets berufen, also Hauptdelegat ist. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass auch eine solche Bestimmung der Zuständigkeit wegen Art. 79 Abs. 2 LVerf nur in Form einer Rechtsverordnung erfolgen kann, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Bestimmungen die obere Wasserbehörde daran gehindert war, eine Zuständigkeitsbestimmung in Gestalt einer Rechtsverordnung auszusprechen. § 172 Abs. 3 WG LSA schreibt nicht vor, in welcher Form eine solche Bestimmung zu erfolgen hat. Zwar wird eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift – wie auch nach § 3 Abs. 2 VwVfG – regelmäßig die Gestalt eines Verwaltungsakts oder einer nur verwaltungsinternen Maßnahme haben (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 RdNr. 38). Dies schließt aber nicht aus, eine Zuständigkeitsbestimmung in Form einer Rechtsverordnung vorzunehmen, wenn dies aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein sollte. 2.3. Die zwischen den ehemaligen Landkreisen C-Stadt-Q-Stadt und D-Stadt getroffene Verwaltungsvereinbarung vom 14.03./18.04.2007 konnte eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Zuständigkeit nicht begründen. Zuständigkeitsvereinbarungen sind, auch wenn sie (nur) zwischen Behörden untereinander getroffen sind, regelmäßig unwirksam, sofern sie nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 RdNr. 12a, m. w. Nachw.). Eine gesetzliche Grundlage für die in Rede stehende Vereinbarung ist aber nicht ersichtlich. Über gesetzlich begründete Kompetenzen und Zuständigkeiten darf sich die Exekutive grundsätzlich nicht hinwegsetzen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1996 – 3 A 1.95 –, BVerwGE 102, 119 [124]; VGH BW, Urt. v. 27.09.1995 – 6 S 2522/94 –, Juris). Dieser Grundsatz wird zwar durch eine Zuständigkeitsvereinbarung dann nicht verletzt, wenn diese lediglich dazu dient, eine von den Beteiligten für notwendig und unaufschiebbar gehaltene Maßnahme durchzuführen. Eine derartige Vereinbarung, die den Charakter eines Vergleichsvertrags hat, ist dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie der Beseitigung einer bei verständiger Würdigung der Rechtslage bestehenden Ungewissheit dient und anderweitige angemessene Abhilfe – etwa durch vorgängige gerichtliche Klärung – nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1996, a.a.O.). Eine solche oder vergleichbare Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Vielmehr sind die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen des § 172 Abs. 3 WG LSA eindeutig und die von den Antragsgegnern geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen bei verständiger Würdigung nicht nachzuvollziehen. Eine mögliche Weigerung der oberen Wasserbehörde, die gebotene Zuständigkeitsbestimmung vorzunehmen, vermag daran nichts zu ändern. Die von den Antragsgegnern getroffene Zuständigkeitsvereinbarung begegnet auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil darin die einheitliche Zuständigkeit für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in eine Zuständigkeit für das Verfahren einerseits und eine Zuständigkeit für den Erlass der Schutzgebietsverordnung andererseits aufgespalten wird. Grundsätzlich erstreckt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit einer Behörde auf das gesamte Verfahren, es sei denn es besteht eine abweichende gesetzliche Regelung. So sieht etwa § 73 VwVfG für Planfeststellungsverfahren ausdrücklich eine Anhörungsbehörde vor, die nur für die Durchführung des Anhörungsverfahrens zuständig ist, selbst aber keine Entscheidungskompetenz hat. Eine solche Verfahrensweise sieht § 48 Abs. 2 WG LSA für das Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nicht vor. Im Übrigen ist der Antragsgegner zu 1 nicht lediglich als Anhörungsbehörde tätig geworden, sondern hat die eigentliche Abwägungsentscheidung getroffen, während der Antragsgegner zu 2 nur für den "Erlass" und die Bekanntmachung der Verordnung zuständig sein sollte. 2.4. Der Zuständigkeitsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Insbesondere ist die Regelung des § 46 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA) nicht (entsprechend) anwendbar. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für Verwaltungsakte. Eine entsprechende Anwendbarkeit des § 46 auf andere verwaltungsrechtliche Handlungsformen ist zwar nicht ausgeschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 RdNr. 10). Da aber die Rechtsordnung – im Gegensatz zu Einzelentscheidungen – bei Rechtsnormen keine "einfache" Rechtswidrigkeit (d. h. Aufhebbarkeit aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs bzw. "Rücknehmbarkeit") kennt, machen Verfahrensfehler eine Rechtsnorm grundsätzlich rechtswidrig und damit nichtig bzw. unwirksam, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, wie etwa in Normerhaltungsvorschriften (z. B. § 214 BauGB) (vgl. Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl. RdNr. 474, m. w. Nachw.). Da das WHG und das WG LSA keine Bestimmungen enthalten, die Verfahrensfehler bei der Normsetzung für unbeachtlich erklären oder Heilungsmöglichkeiten vorsehen, führen Verfahrens-, insbesondere auch Zuständigkeitsmängel zur Unwirksamkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26.04.2001 – 1 D 43/00 –, SächsVBl 2002, 170; BayVGH, Urt. v. 11.04.2000 – 22 N 99.2159 –, UPR 2001, 108). Ob gleichwohl die Verletzung von Verfahrensfehlern im Normsetzungsverfahren dann (ausnahmsweise) nicht zur Unwirksamkeit der erlassenen Rechtsvorschrift führt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Norm ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte (so BayVGH, 25.01.2008 – 22 N 04.03471 –, ZfW 2010, 177), braucht nicht weiter vertieft zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bei Kenntnis der wahren Rechtslage sich gemäß § 172 Abs. 3 Sätze 1 und 3 WG LSA selbst für zuständig erklärt hätte und dann eine andere Entscheidung gerade im hier streitigen Bereich getroffen hätte als die Antragsgegner. Auch wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der hier noch maßgeblichen, bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) – WHG a. F – und des § 48 Abs. 1 Satz 1 WG LSA für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets vorliegen, ist der zuständigen Wasserbehörde ein Handlungsspielraum eingeräumt. Sie entscheidet nach Ermessen, inwieweit sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes des Grundwassers unterlässt. Dieses "Normsetzungsermessen" bezieht sich nicht nur auf die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes als Ganzes, sondern auch auf dessen räumliche Abgrenzung im Einzelnen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 17.10.2005 – 7 BN 1.05 –, NVwZ 2006, 85, Beschl. v. 29.09.2010 – 7 BN 1.10 –, Juris). Insofern sind dem Anliegen einer Normerhaltung Grenzen gesetzt (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.08.2008 – 22 N 06.1407 –, NuR 2008, 809). Die Ermessensentscheidung kann in Bezug auf die Grenzen des Wasserschutzgebiets gerade dann anders ausfallen, wenn – wie hier – in Randbereichen des Schutzgebiets Nutzungen bereits vorhanden sind, die in einem Wasserschutzgebiet nach dem Regelwerk des DVGW als gefährlich eingestuft werden, und wenn das Einzugsgebiet der Brunnen des Wasserschutzgebiets nicht zweifelsfrei geklärt ist und möglicherweise durch eine Veränderung der Förderung oder Förderverteilung der Brunnen beeinflusst werden kann. 2.5. Die fehlende Zuständigkeit der beiden Antragsgegner führt zur Unwirksamkeit der Wasserschutzgebietsverordnung insgesamt. 3. Da bereits der Zuständigkeitsmangel zur Unwirksamkeit der Schutzgebietsverordnung führt, beschränkt sich der Senat im Übrigen auf folgende Hinweise, die in einem neuen Verfahren zur Anpassung des Wasserschutzgebiets von Bedeutung sein werden. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 53 WG LSA, der u. a. Wasserschutzgebiete betrifft, die – wie hier – bereits nach früherem Wasserrecht (der DDR) festgesetzt wurden, sowie gleichgestellte Gebiete. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift bleiben solche Gebiete bestehen, soweit sie aus den in § 48 Abs. 1 Satz 1 WG LSA genannten Gründen erforderlich sind. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 WG LSA sind Wasserschutzgebiete oder gleichgestellte Gebiete, die nicht aus den in § 48 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen erforderlich sind, aufgehoben. Daraus folgt zum einen, dass eine Anpassung nur dann vorzunehmen ist, wenn das bestehende Wasserschutzgebiet überhaupt noch im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 WG LSA und § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung vom 31.07.2009 (BGBl I 2585) – WHG n. F. – erforderlich ist. Zum anderen ergibt sich daraus, dass eine Anpassung nur in dem erforderlichen Umfang vorgenommen werden darf. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n. F. und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Sinne der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu den Gewässern im Sinne dieser Bestimmung gehört gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG n. F. auch das Grundwasser. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets setzt hiernach auf Tatbestandsseite zunächst voraus, dass das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung dient (a.). Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz dieses Vorkommens dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig (b.) und schutzbedürftig (c.) und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (d.). Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 07.12.2009 – 3 S 170/07 –, NuR 2010, 659, m. w. Nachw.). Diese Vorgaben gelten nicht nur für die (Neu-)Festsetzung eines Wasserschutzgebiets, sondern auch für die Anpassung eines nach früherem Wasserrecht festgesetzten Wasserschutzgebiets oder gleichgestellter Gebiete nach § 53 WG LSA. Denn auch § 53 WG LSA lässt eine Aufrechterhaltung und Anpassung solcher Gebiete nur "aus den in § 48 Abs. 1 Satz 1 WG LSA genannten Gründen" zu. (a.) Das in den noch betriebenen Brunnen Nr. 7E, 8, 10, 12 und 13 geförderte Grundwasser mit dem dazugehörigen Wasserreservoir dient nach wie vor als Teil der öffentlichen Wasserversorgung des KAT der Versorgung der Einwohner seiner Mitgliedsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Schutzgebietsverordnung als solche im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.12.2009, a.a.O.). (b.) Das im Einzugsgebiet dieser Brunnen vorhandene Wasservorkommen dürfte auch schutzwürdig sein. Schutzwürdigkeit ist immer dann gegeben, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (VGH BW, Urt. v. 07.12.2009, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 09.03.2000 – 1 C 12087/98 –, NuR 2000, 387; Urt. v. 08.05.2008 – 1 C 10511/06 –, Juris [bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236). Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann allerdings naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n. F. und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA zugrunde liegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem – soweit möglich – intakten Zustand zu erhalten (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.12.2009, a.a.O., m. w. Nachw.). Die Schutzwürdigkeit des Wasservorkommens entfällt nicht allein schon wegen im Schutzgebiet bestehender Altlasten und vorhandenen störenden Anlagen, wenn von diesen keine akuten Gefahren ausgehen und die Gefährdungen nur als gering einzustufen sind (OVG RP, Urt. v. 08.05.2008 – 1 C 10511/06 –, Juris). Auch ein durch eine vorgegebene Situation belastetes und insofern gefährdetes Grundwasservorkommen kann zur Wasserversorgung beitragen und entbehrt deshalb nicht von vornherein der Schutzwürdigkeit (SaarlOVG, Beschl. v. 22.04.1993 – 8 N 3.92 –, NVwZ 1994, 1029; VGH BW, Beschl. v. 24.03.1986 – 5 S 2831/84 –, NVwZ 1987, 241). Hiernach bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der genannten Brunnen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. Dass das Grundwasservorkommen aufgrund seiner Menge und Qualität nicht (mehr) für die Trinkwasserversorgung geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Im Beschluss Nr. 35-7/91 vom 18.03.1991, mit dem der damalige Kreistag Q-Stadt die vom Umweltamt und der Trinkwasserschutzgebietskommission festgelegten Trinkwasserschutzgebiete im (damaligen) Landkreis Q-Stadt und die damit verbundenen Nutzungsbeschränkungen, Verbote und Auflagen bestätigte, wurde die Trinkwasserqualität im Schutzgebiet Z. Forst als sehr gut eingeschätzt. Die (frühere) militärische Nutzung des Flugplatzes wirkte sich offenbar nicht negativ auf die Trinkwasserqualität aus. Hinweise darauf, dass dies in den folgenden Jahren anders gewesen sein könnte, liegen offenbar nicht vor. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten "Zusammenfassung aller bisher für die ehemalige militärische Liegenschaft A-Stadt erarbeiteten Ergebnisdokumentationen" des IfWU vom 20.04.2004. Danach wurden zwar im Bereich des Flugplatzgeländes Altlasten festgestellt, die das Grundwasser belasten. Die hier in Rede stehende Grundwassernutzung durch die Brunnen im Z. Forst wird in dieser Ergebnisdokumentation aber nicht erfasst. Es wird vielmehr festgehalten, dass Grundwassernutzungen zwar im Bereich des 1. und 2. Grundwasserleiters (GWL) vorhanden seien. Dem 1. GWL habe aber nur eine Grundwassernutzung aus der Quelle 2 – Borntal zugeordnet werden können, wobei dieses Wasser für die Trinkwasserversorgung des M-Hofes westlich des Flugplatzgeländes genutzt werde. Zudem sei kein Grundwasserabfluss aus den vorrangig belasteten Sanierungsbereichen zu dieser Quelle zu erkennen, so dass hier höhere Schadstoffbelastungen des Grundwassers aus diesen kontaminierten Bereichen weitestgehend ausgeschlossen werden könnten. Das Grundwasser fließe innerhalb dieses Grundwasserleiters in nördliche bzw. westliche Richtung vom Buntsandsteinplateau ab; eine Grundwasserscheide sei somit im Bereich des Flugplatzgeländes von Südosten nach Nordwesten verlaufend vorhanden. Der 2. GWL werde durch die Brunnen W. 1, 2 und 3 zur Trinkwasserversorgung genutzt. Das Grundwasser in diesem Grundwasserleiter fließe vom Plateau des Flugplatzgeländes aus in nordöstlicher Richtung ab. Legt man dies zugrunde, wird das hier in Rede stehende Einzugsgebiet nicht mit Grundwasser aus den belasteten Bereichen des ehemaligen Militärflugplatzes gespeist. In gewissem Widerspruch dazu steht zwar die der streitigen Schutzgebietsfestsetzung zugrunde liegende Annahme im Gutachten der IHU vom August 2006, dass Grundwasser auch vom Flugplatzgelände in Richtung Südosten zu den Brunnen 12 und 13 abfließe. Ein Vertreter des Antragsgegners zu 1 hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass das vom Flugplatzgelände im 1. GWL nach Westen fließende Grundwasser im weiteren Verlauf tiefer in den Boden bis zum 2. GWL vordringe, wo dann ein Abfluss Richtung Südosten erfolge. Aber auch bei einer solchen Grundbewegung dürfte die Trinkwasserqualität des südwestlich der Grundwasserscheide des 1. GWL gewonnenen Grundwassers nicht in Frage gestellt sein. Denn dieses im 1. GWL fließende Grundwasser soll nach den Feststellungen des IfWU aus den nur wenig belasteten Bereichen des Flugplatzes stammen, so dass es – wenn überhaupt – nur gering belastet sein dürfte. Auch durch den jetzigen, nach wie vor zulässigen Betrieb des Flugplatzes dürften keine Beeinträchtigungen für das Trinkwasservorkommen zu befürchten sein, die seine Schutzwürdigkeit ausschließen. Die Antragsgegner haben dargelegt, dass das auf dem Flugplatzgelände anfallende Niederschlagswasser einschließlich eventueller Verunreinigungen über ein Kanalsystem und nicht in Richtung Wasserschutzgebiet " Z. Forst" abgeleitet werde. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar bestehen durch den fortlaufenden Flugbetrieb auch abstrakte Gefahren für das Grundwasser. Das DVGW-Regelwerk W 101 geht davon aus, dass (auch) in der Schutzzone IlIB Flugplätze eine Gefährdung darstellen. Den DVGW-Richtlinien ist als antizipierte Sachverständigengutachten auch ein besonderes Gewicht beizumessen. Mit dem darin empfohlenen Verbot der Errichtung von Flugplätzen sowie von An- und Abflugschneisen in der Schutzzone IIIB soll eine gezielte Einbeziehung schützenswerten Geländes in das Fluggeschehen verhindert werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 22.03.1990 – 20 A 2600/88 –, ZfW 1991, 50 [51]). Allerdings dürfen die DVGW-Arbeitsblätter nicht schematisch angewandt werden. Die Wasserschutzgebietsverordnungen müssen entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen differenzieren. Jedes Schutzgebiet ist im Hinblick auf die geologischen und nutzungsspezifischen Gegebenheiten, Vorbelastungen, Belastungstrends und Priorität notwendiger Sanierungen gesondert zu betrachten. Der Grundsatz des Übermaßverbots kann dem in der Praxis oft anzutreffenden Bestreben entgegenstehen, in den Wasserschutzgebietsverordnungen alle abstrakt vorstellbaren Gefahrenquellen schablonenhaft und gleichmäßig intensiv wie in den DVGW-Arbeitsblättern zu erfassen (vgl. zum Ganzen: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9 Aufl., § 19 RdNr. 18, m. w. Nachw.). Allerdings bedarf es für eine Abweichung von den Vorgaben der DVGW-Richtlinien einer erkennbaren, sachlich gebotenen Rechtfertigung (VGH BW, Urt. v. 07.12.2009, a.a.O; OVG RP, Urt. v. 27.09.1989 – 10 C 42/88 –, DÖV 1990, 213). Die Antragsgegner haben ein Abweichen von den Vorgaben im DVGW-Arbeitsblatt W 101 deshalb für sachlich gerechtfertigt gehalten, weil auf dem Flugplatz im Zeitraum von 1957 bis 1991 eine intensive militärische Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte – u. a. mit Kampfflugzeugen und Hubschraubern – erfolgte und selbst dieser intensive Flugverkehr offenbar zu keiner Verunreinigung des hier in rede stehende Trinkwasservorkommens führte. Daraus ziehen sie den Schluss, dass der anzutreffende und künftig zu erwartende Flugbetrieb durch private Kleinflugzeuge im Vergleich zur früheren Nutzung eine zu vernachlässigende Größe darstelle. Diese Bewertung dürfte nicht zu beanstanden sein. Zwar besteht im Fall einer Havarie bei einem missglückten Start oder einer missglückten Landung eines Flugzeuges, auch wenn es sich nur um ein "kleineres", in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung genanntes Luftfahrzeug handelt, die Gefahr, dass Flugbenzin und ggf. andere Chemikalien oder im Brandfall entstehende schädliche Stoffe in das Grundwasser und in der Folge in den Einzugsbereich der beiden nördlichen Brunnen 12 und 13 gelangen können. Eine solche abstrakte Gefahr mag es rechtfertigen, die Errichtung und den Betrieb eines neuen Flughafens oder Flugplatzes innerhalb eines bestehenden Wasserschutzgebiets zu verbieten. Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass die Schutzbedürftigkeit des Wasservorkommens bereits dann entfällt, wenn ein solcher Flugplatz aufgrund einer früher erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung (bereits jahrelang) betrieben wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – nur ein vergleichsweise geringer Flugverkehr stattfindet, so dass die abstrakte Gefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist. Hier kommt hinzu, dass lediglich ein Teil der Start- und Landebahn sowie ein ca. 130 m breiter Streifen südlich dieses Abschnitts im Schutzgebiet liegen, und zwar an seinem äußeren Rand, so dass bei einer Havarie nicht zwingend Flugbenzin oder andere Chemikalien im Bereich des Wasserschutzgebiets in das Erdreich gelangen und – falls doch – eine Verunreinigung des Grundwassers durch einen raschen Abtrag des kontaminierten Erdreichs noch rechtzeitig verhindert werden kann. (c.) Bedenken hat der Senat allerdings, ob das unter Schutz gestellte Grundwasser auch insgesamt schutzbedürftig ist. aa.) In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund-)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird. Davon ist angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Insoweit bedarf es bei Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung keines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (VGH BW, Urt. v. 07.12.2009, a.a.O.). bb.) Möglicherweise bedarf jedoch die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebiets " Z. Forst" nochmals der näheren Prüfung. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1984 – 4 B 157.83, 4 B 158.83 –, DVBl 1984, 342). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsgebiet der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (BayVGH, Urt. v. 20.05.2009 – 22 N 07.1775 –, Juris). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urt. v. 20.05.2009, a.a.O.). Die Antragsgegner haben sich bei der Festlegung der Grenzen des Schutzgebiets auf das hydrogeologische Gutachten der IHU vom August 2006 gestützt, das eine Begrenzung der Schutzgebietszonen IIIA und IIIB nach den ermittelten Randstromlinien (Außenstromlinien) empfohlen hat. Ob dieses Gutachtens ausreicht, erscheint allerdings fraglich. (1) Die Antragstellerin hat zur Begründung ihrer Einwendungen im Aufstellungsverfahren eine Stellungnahme der Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umwelttechnologie S-Stadt vom 04.02.2008 zum hydrogeologischen Gutachten der IHU (N-Stadt) vom August 2006 vorgelegt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 06.02.2008), in der das Gutachten auf seine Plausibilität hin untersucht wird und in der Unklarheiten und Ungenauigkeiten des Gutachtens benannt werden, welche die Ergebnisse des Gutachtens möglicherweise in Frage stellen. Gerade zum Brunnen 12, bei dem im Jahr 2006 kein Pumpversuch unternommen wurde, soll nach der Stromlinienkarte der IHU Grundwasser aus dem Bereich der Landebahn des Flugplatzes fließen. Im Gutachten der IHU aus dem Jahr 1994 wurde der Flugplatz noch nicht erwähnt. Er war noch nicht einmal in den Karten eingezeichnet. (2) Fragen ergeben sich auch aus der von der Antragstellerin vorgelegte Ergebnisdokumentation des IfWU vom 20.04.2004. Diese geht – wie bereits dargestellt – davon aus, dass das Grundwasser innerhalb des 1. GWL in nördliche bzw. westliche Richtung vom Buntsandsteinplateau abfließe und der 2. GWL (nur) durch die Brunnen 1, 2 und 3 des Trinkwasserschutzgebiets W. zur Trinkwasserversorgung genutzt werde. Bei einer Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets wird die zuständige Behörde diese Ungereimtheiten abklären und ggf. ein ergänzendes Gutachten einholen müssen. d.) Weiter muss das von einer Wasserschutzgebietsverordnung erfasste Wasservorkommen ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein. Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n. F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.12.2009, a.a.O., m. w. Nachw.). Soweit die Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens auch im streitigen Bereich der Start- und Landbahn des Flugplatzes gegeben sein sollte, dürfte die Erstreckung des Wasserschutzgebiets auf diesen Bereich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Insbesondere vermag der Senat derzeit eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragstellerin nicht festzustellen. Es mag zwar möglich sein, das Wasserschutzgebiet auch ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin festzusetzen, etwa wenn die Förderung an den Brunnen 12 und 13 verändert wird. Nach der von der Antragstellerin eingeholten Stellungnahme der Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umwelttechnologie S-Stadt vom 04.02.2008 kann die Lage des Flugplatzes im Einzugsgebiet der Brunnen möglicherweise vermieden werden, indem die Förderverteilung an den Brunnen verändert wird, was mit einem Grundwasserströmungsmodell modelltechnisch geprüft werden könne. Allerdings dürfte dies voraussichtlich Einschränkungen für den möglichen Umfang der Trinkwasserförderung zur Folge haben. Auf der anderen Seite ist aber nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin durch die in der Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Verbote, insbesondere das (grundsätzliche) Verbot der weiteren Flächenversiegelung im Rahmen von Flugplatzerweiterungen (Anhang 3 Nr. 4.9 der Verordnung), unverhältnismäßig betroffen sein könnte. Wie bereits dargelegt, ist nur eine kleine Teilfläche des Flugplatzes betroffen, auf der sich ein Abschnitt der Start- und Landbahn sowie ein südlich daran angrenzender ca. 130 m breiter Streifen befinden. Erweiterungsmöglichkeiten weiter nach Süden in das Wasserschutzgebiet hinein dürften nicht bestehen, weil sich dort der Z. Forst befindet. Die Waldflächen südlich der Landebahn liegen – soweit ersichtlich – bereits im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets Unstrut-Triasland (MQ 40) gemäß der Verordnung des ehemaligen Landkreises C-Stadt-Q-Stadt vom 03.04.2001 (Amtsblatt für den Landkreis C-Stadt-Q-Stadt vom 30.04.2001, S. 5) sowie im FFH-Gebiet Nr. 135 "Bormtal, Feuchtgebiet und Heide bei A-Stadt". Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in dem im streitigen Verfahren vorgesehenen Umfang steht einer Erweiterung des Flugplatzes oder auch der Umnutzung von Flächen zur gewerblichen Nutzung in anderer Richtung nicht entgegen. Sofern die Antragstellerin den von der Schutzgebietsverordnung betroffenen Abschnitt der Landebahn teilweise einer anderen Nutzung zuführen will, etwa – wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt – durch Aufstellung einer Photovoltaik-Anlage, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Umnutzung eine weitere – nicht zulässige – Flächenversiegelung erfordern würde. Im Übrigen kann die Wasserbehörde gemäß § 49 Abs. 4 WG LSA von Schutzbestimmungen im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Der Befreiungsvorbehalt kann – z. B. auf Gründen des Besitzstandes oder des Vertrauensschutzes und bei weniger gefährlichen Vorgängen – dahin gehen, dass ein Rechtsanspruch auf die Befreiung besteht (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 19 Rn. 51). Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets unter Einbeziehung der streitigen Teile des Flugplatzes dürfte auch nicht den in Nr. 4.4.1 und 4.8.5. des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregien H. vom 09.03.2009 formulierten Zielen der Raumordnung widersprechen, den Flugplatz A-Stadt als regional bedeutsamen Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe außerhalb der zentralen Orte sowie als Vorrangstandort für einen regional bedeutsamen Landeplatz zu sichern. Diese Funktionen wird der Flugplatz voraussichtlich auch dann (weiterhin) erfüllen können, wenn die Wasserschutzgebietsverordnung nur ganz wenige Teilflächen umfasst, auf denen weitere Flächenversiegelungen nicht oder nur im Wege der Befreiung möglich sind, die Entwicklungsmöglichkeiten im Übrigen aber unberührt lässt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. B e s c h l u s s Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 17. März 2011 beschlossen: Der Streitwert wird auf 100.000,00 € (einhunderttausend EURO) festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache wird hier maßgeblich durch ihr wirtschaftliches Interesse an der Nutzung ihrer Grundstücke bestimmt, an der sie durch die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Festsetzung des Wasserschutzgebiets gehindert ist. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.1990 – 7 NB 1.90 –, NVwZ 1990, 972). Die Antragstellerin möchte den Flugplatz unter Beibehaltung des Flugbetriebs durch eine Betreibergesellschaft, an der sie beteiligt ist, zu einem Gewerbegebiet entwickeln will. Da es sich insoweit nur um beabsichtigte, (noch) nicht näher konkretisierte Nutzungen handelt, hält der Senat einen Streitwert in Höhe von 100.000,00 € für angemessen. Die Antragstellerin wendet sich gegen die (geänderte) Festsetzung des Wasserschutzgebiets " Z. Forst" auf dem Gebiet der Antragsgegner. Der VEB (...) "S" – W "..." R-Stadt – erhielt mit Bescheiden vom 30.04.1969 und 21.08.1972 wasserrechtliche Nutzungsgenehmigungen zur Entnahme von Grundwasser (Trinkwasserqualität) aus dem Untergrund, das aus Brunnen mit den Nummern 6 bis 11 gefördert werden sollte. Unter Datum vom 27.08.1980 beschloss der damalige Kreistag Q-Stadt auf der Grundlage des § 28 des Landeskulturgesetzes der DDR vom 14.05.1970 (GBl. DDR I Nr. 12, S. 67) sowie des § 28 des Wassergesetzes der DDR vom 17.04.1963 (GBl. DDR I Nr. 5, S. 77) die Festlegung von Wasserschutzgebieten für diese Brunnen. Am 08.10.1980 beschloss der Rat des Kreises Q-Stadt ferner Maßnahmen zur Sicherung dieser Gebiete. Am 18.04.1989 erteilte die Staatliche Gewässeraufsicht – Oberflussmeisterei Halle – dem VEB eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung für die Brunnen 6 bis 13 zur Verwendung für die öffentliche Trinkwasserversorgung, die betriebliche Wasserversorgung und für Produktionszwecke. Mit Beschluss vom 18.03.1991 bestätigte der Kreistag Q-Stadt die vom Umweltamt und der Trinkwasserschutzgebietskommission festgelegten Trinkwasserschutzgebiete im (damaligen) Landkreis Q-Stadt und die damit verbundenen Nutzungsbeschränkungen, Verbote und Auflagen. Davon umfasst war auch das Trinkwasserschutzgebiet 1.2 "Brunnen 6-13 (...) im Z. Forst", bei der die Trinkwasserqualität als sehr gut eingeschätzt wurde und keine Beanstandungen festgestellt wurden. Im Dezember 1994 erstellte die Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umweltgeologie mbH, N-Stadt, (nachfolgend: IHU) im Auftrag des K. Abwasser- und Trinkwasserverbandes (nachfolgend: KAT) ein Gutachten zur Optimierung der Brunnenfassungen des ehemaligen (...)s R-Stadt sowie zur Neubemessung der Trinkwasserschutzzonen. In der Zusammenfassung wurde abschließend ausgeführt, dass für die Hydrogeologie des Untersuchungsgebietes und seine angrenzenden Gebiete die Untersuchung der horizontalen und vertikalen Strömungen im unteren Buntsandstein wichtig sei. Anhand der verfügbaren Daten habe im Gutachten nur eine Abschätzung der Wasserbilanz im liegenden Aquifer des unteren Buntsandsteins gegeben werden können. Für eine genaue Gesamtbilanz, die durch eine mathematische Simulation der Grundwasserströmung gestützt werden müsse, seien weitere Untersuchungen im unteren Buntsandstein notwendig. Mit Bescheid vom 18.10.2001 erteilte der ehemalige Landkreis C-Stadt-Q-Stadt dem KAT eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen 6, 7, 8, 10, 12 und 13. Mit Schreiben vom 05.09.2005 gab der damalige Landkreis C-Stadt-Q-Stadt dem KAT bekannt, dass geprüft werde, inwieweit das Trinkwasserschutzgebiet " Z. Forst" noch erforderlich sei bzw. inwieweit eine Anpassung der Schutzgebietsgrenzen an die aktuellen Verhältnisse erfolgen müsse. In einem Anhörungsschreiben vom 14.02.2006 teilte ihm der Landkreis C-Stadt-Q-Stadt weiter mit, es sei eine Auswertung von parallelen Pumpversuchen an allen relevanten Brunnen im Wasserschutzgebiet vorzulegen, die die maximalen Förderleistungen gemäß der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.10.2001 berücksichtigen. Aus den Pumpversuchsdaten und ggf. der Wasserstandsbeobachtung von weiteren Grundwassermessstellen sei der Absenkungstrichter darzustellen. Ferner seien die Einzugsgebiete sowie relevante Grundwasserisochronen aller Brunnen darzustellen und Vorschläge für die Abgrenzung der Trinkwasserschutzzonen zu erarbeiten. Am 31.08.2006 legte die IHU ein (weiteres) im Auftrag des KAT erstelltes hydrogeologisches Gutachten zur Anpassung des Wasserschutzgebiets vor. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Überprüfung der Ergiebigkeiten der Brunnen sowie die Neuberechnung der Stromlinien und Isochronen keine wesentlich neuen hydrogeologischen Aussagen und Sachverhalte im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 1994 erbracht hätten. Weiter wurde ausgeführt, die Erweiterung der Schutzzone III auf das unterirdische Brunneneinzugsgebiet führe auch bei Aufgliederung in eine Schutzzone lIlA und IIIB zu Restriktionen auf die Flächennutzung. Unter anderem würden Teile des Sonderflugplatzes A-Stadt zukünftig in der Schutzzone IIIB liegen. Die Grenzziehung dieser Schutzzone im Westen/Nordwesten sei dabei schwierig, da die ermittelten Außenstromlinien als Grenze der Brunneneinzugsgebiete nicht mit markanten Geländebezügen ausgrenzbar seien bzw. dies nur mit erheblichen, über die Einzugsgebiete der Brunnen hinaus reichenden Flächeninanspruchnahmen möglich wäre. Aus diesem Grunde werde vorgeschlagen, hier die Grenze der Schutzzone III entlang der Außenstromlinien vorzunehmen. In den "Hinweisen zur Wertung möglicher Nutzungseinschränkungen durch Festlegung von Trinkwasserschutzzonen, Basis DVGW Regelwerk W 101, 2/1995" führte der Gutachter zur Trinkwasserschutzzone IIIB weiter aus, eine kleine Fläche des Sonderflugplatzes A-Stadt sei Bestandteil des Vorschlages für diese Zone. Die Entfernung (Luftlinie) zum Brunnen 13 betrage ca. 3.300 m. Flugplätze würden im Arbeitsblatt W 101, Punkt 4.1.1.7. als gefährlich eingestuft. Bei den Planungen bezüglich der Nutzung sollte geprüft und bewertet werden, ob Gefährdungen für das Grundwasser an diesem Standort auftreten können. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt führte in seiner Stellungnahme vom 16.01.2007 zum hydrologischen Gutachten u. a. aus, unvorteilhaft erscheine, dass die Brunnen 12 und 13 Teileinzugsgebiete hätten, die den Altbereich Flugplatz tangierten. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Anstromrichtung von Brunnen 12 ohne Betrieb des Brunnens 13 sich rein nach Westen verlagern und damit dieses Problem nicht mehr bestehen würde. Als Ersatz für Brunnen 13 würde sich ein Standort in dem noch nicht in Anspruch genommenen Einzugsgebietsanteil am Oberlauf der Querne anbieten. Am 14.03./18.04.2007 trafen die ehemaligen Landkreise C-Stadt-Q-Stadt und D-Stadt eine Verwaltungsvereinbarung, nach der erstere Behörde für das Verfahren zur Anpassung des Wasserschutzgebiets zuständig ist. Dies sollte die Erstellung der Wasserschutzgebietsverordnung sowie die Festlegung der Schutzzonen anhand der vorliegenden hydrogeologischen Untersuchungen sowie der Liegenschaftskarten in beiden Landkreisen beinhalten. Zur Beendigung des Verfahrens sollte jeder Landkreis die Wasserschutzgebietsverordnung erlassen und bekannt machen. Der Antragsgegner zu 1, der Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises C-Stadt-Q-Stadt, gab im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt-K. Nr. 12//2007 vom 12.12.2007 sowie im Amtsblatt der Stadt Q-Stadt Nr. 21/2007 vom 06.12.2007 die beabsichtige Anpassung des Wasserschutzgebiets " Z. Forst" bekannt. Im Verordnungsentwurf vom 05.12.2007 waren als vom Wasserschutzgebiet in der Schutzzone IIIB vollständig oder teilweise erfasste Grundstücke u. a. die im Eigentum der Gesellschafter der Antragstellerin stehenden Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstücke 12 (tlw.), 15/1 (tlw.), 16/1 (tlw.), 16/3 (tlw.), 16/4 (tlw.) und 17 (tlw.) sowie der Gemarkung W., Flur B, Flurstücke 2/8 (tlw.), 5/3 (tlw.), 6/1, 6/2 (tlw.), 7/3, 9/2,(tlw.), 9/3, 11/3 (tlw.), 11/5 und 11/6 aufgeführt, die alle im Kreisgebiet des Antragsgegners zu 2 liegen und sich im Bereich des Sonderflugplatzes A-Stadt befinden. Im Anhang 3 war in Nr. 4.9 festgelegt, dass in der Zone IIIB des Wasserschutzgebiets das Anlegen und Erweitern sowie der Betrieb von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen und Notabwurfplätzen verboten sind. Am 29.01.2008 wandte die LIMSA gegen die Schutzgebietsanpassung ein, die geplante Ausweitung des Schutzgebiets greife in ihre Rechte als Inhaberin der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis für den Flugplatz A-Stadt ein. Auf Grund der bekannten und nach wie vor bestehenden Verunreinigungen des Grundwassers sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Schutzgebiet bis an den Rand der bestehenden Start- und Landebahn ausgedehnt werden solle. Am 31.01.2008 teilte die Regionale Planungsgemeinschaft H. dem Antragsgegner zu 1 mit, im 2. Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion H. seien der Bereich des Flugplatzes A-Stadt als "Vorrangstandort-Sonderlandeplatz" und die angrenzenden Flächen als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe ausgewiesen; das Wasserschutzgebiet berühre diese beiden Vorrangstandorte randlich. Die Schutzbestimmungen im Anhang 3 zur Schutzzone IIIB, die diese Bereiche beträfen, stünden diesen raumordnerischen Festlegungen jedoch entgegen. Aufgrund dieser hohen Restriktionen wäre die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zumindest beim Sonderflugplatz A-Stadt erheblich erschwert. Eine Zurücknahme der Schutzgebietsgrenze im betroffenen Bereich (z. B. bis zur Waldgrenze) würde aus Sicht der Planungsgemeinschaft die Schutzgebietsanpassung nicht erheblich erschweren. Am 11.02.2008 wandte sich auch die Antragstellerin gegen die geplante Schutzgebietsanpassung. Darin führte sie u. a. aus, das Wohl der Allgemeinheit erfordere die beabsichtigte Schutzgebietsfestsetzung nicht. Aufgrund der Vorbelastung des Gebiets durch die Flugplatznutzung bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Schutzwürdigkeit des Gebiets. Ferner sei die Einbeziehung des Flugplatzgeländes nicht erforderlich. Auch ihre privaten Belange würden unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil eine Nutzung der ihr gehörenden Flächen unmöglich gemacht werde. Auch entspreche das hydrogeologische Gurtachten der IHU vom August 2006, auf dessen Grundlage die geplante Anpassung erfolge, nicht den gesetzlichen Vorgaben an den Verfahrensablauf bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten. Es enthalte keine fachliche Einschätzung darüber, welche Gefährdungen von bestehenden und künftig zulässigen Nutzungen auf dem festzusetzenden Gebiet tatsächlich ausgingen. Auch seien Mängel der Pumpversuchsauswertung und der mathematischen Modellierung festzustellen. Am 18.02.2008 legte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – Obere Luftfahrtbehörde – dem Antragsgegner zu 1 die dem Flugsportverein A-Stadt am 01.10.1998 erteilte Genehmigung nach § 6 LuftVG zur Anlage und zum Betrieb des Sonderlandeplatzes A-Stadt vor und teilte mit, dass gegen den Verordnungsentwurf aus zivilluftrechtlicher Sicht keine Einwände bestünden, wenn (1.) – wie fernmündlich abgesprochen – im Anhang 3 Nr. 4.9 das Wort "Betrieb" von Flugplätzen gestrichen werde und dadurch der Konflikt mit der bestehenden Genehmigung des Sonderlandeplatzes vermieden werde, und wenn (2.) die Verlegung der Start- und Landebahn bzw. Flugbetriebsflächen im Bereich des gesamten Flugplatzgeländes weiterhin möglich sei, da momentan ein diesbezügliches Änderungsgenehmigungsverfahren anhängig sei. Am 03.04.2008 legte die Antragstellerin eine "Zusammenfassung aller bisher für die ehemalige militärische Liegenschaft A-Stadt erarbeiteten Ergebnisdokumentation" des Ingenieurbüros für Umweltgeologie und Wasserwirtschaft (IfUW) vom April 2004 vor. Danach können im Raum des Flugplatzgeländes drei Grundwasserleiter ausgehalten werden. Der lokal nur im Raum des Z. Buntsandsteinplateaus auftretende schwebende Poren- bzw. Kluftgrundwasserleiter (sGWL) bilde keinen durchgängigen Grundwasserhorizont. Das dort vorhandene Grundwasser stagniere, sei stark niederschlagsabhängig bzw. passe sich mit seinem Wasserspiegelgefälle weitestgehend an die Geländeoberfläche an. Im Bereich des ersten Grundwasserleiters (1.GWL) fließe das Grundwasser innerhalb des Flugplatzgeländes in nördliche bzw. westliche Richtung vom Buntsandsteinplateau ab. Eine Grundwasserscheide sei somit im Bereich des Flugplatzgeländes von Südosten nach Nordwesten verlaufend vorhanden. Im Bereich des zweiten Grundwasserleiters (2. GWL) fließe das Grundwasser vom Plateau des Flugplatzgeländes aus in nördliche Richtung. Grundwassernutzungen seien im sGWL nicht vorhanden. Dem 1. GWL könne eine Grundwassernutzung aus der Quelle 2 – Borntal – zugeordnet werden, die für die Trink- und Brauchwasserversorgung des M-Hofes westlich des Flugplatzgeländes genutzt werde, wobei allerdings kein Grundwasserabfluss aus den vorrangig belasteten Sanierungsbereichen zu dieser Quelle zu erkennen sei und deshalb höhere Schadstoffbelastungen des Grundwassers ausgeschlossen werden könnten. Der 2. GWL werde durch die Brunnen W. 1, 2 und 3 zur Trinkwasserversorgung genutzt. Unter Datum vom 29.05.2008 erstellte der Antragsgegner zu 1 einen geänderten Verordnungsentwurf, der den bisherigen Einwendern zur Stellungnahme übersandt wurde. Dieser enthielt in Anhang 3 unter Nr. 4.9 nunmehr die Schutzbestimmung, dass das Anlegen von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen und Notabwurfplätzen sowie Flächenversiegelungen im Rahmen von Flugplatzerweiterungen in den Zonen II, IIIA und IIIB verboten ist. Gegen diesen Entwurf erhob die Antragstellerin am 27.06.2008 erneut Einwendungen. Sie trug vor, nach wie vor fehle es an der Schutzwürdigkeit des Flugplatzgeländes. Die Gesamtkonzeption der Schutzgebietsfestsetzung für das Gelände sei in Frage gestellt und könne nicht aufrechterhalten werden, weil Gefahren für das Grundwasser in erster Linie durch den fortlaufenden Flugbetrieb verursacht würden, der nunmehr jedoch durch die Schutzgebietsfestsetzung nicht mehr berührt werde. Dann gebe es aber keinen Grund mehr, an den übrigen Verboten der Verordnung festzuhalten, insbesondere führe die Flächenversiegelung nicht zu einer Grundwassergefährdung. Auch fehle es an der Schutzfähigkeit des Geländes. Im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion H. werde das Flugplatzgelände ausdrücklich als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe aufgeführt, in dem außerdem der Flugplatz A-Stadt als ausbauwürdiger Landeplatz genannt werde. Auch habe das übersandte Gutachten der IfUW aufgezeigt, dass die erforderliche eingehende Prüfung der örtlichen Verhältnisse nicht erfolgt sei. Daraus ergebe sich insbesondere, dass in der Wasserfassung W. Kontaminationen des Grundwassers bestünden und dass die Einzugsgebiete der Wasserfassungen des KAT südlich der Grundwasserscheide im relevanten Grundwasserstock lägen. Die Regionale Planungsgemeinschaft H. führte in einer weiteren Stellungnahme vom 25.06.2008 aus, die fachlich gebotene Schlussfolgerung aus der Erkenntnis, dass der Vorrangstandort Sonderlandeplatz A-Stadt durch die Gebietsanpassung nicht beeinträchtigt werden dürfe, nämlich die Zurücknahme der Schutzzone IIIB im Bereich der Landebahn, sei auch im neuen Entwurf ausgeblieben. Zu den Merkmalen einer regionalplanerischen Ausweisung eines Vorrangstandortes gehöre auch, gewisse Entwicklungsmöglichkeiten zu ermöglichen, was jedoch durch die vorgesehene Überlagerung mit der Schutzzone IIIB von vorn herein deutlich eingeschränkt werde. Dem hydrogeologischen Gutachten sei auch zu entnehmen, dass die Grenzziehung der Schutzzone IIIIB im Westen und Nordwesten und damit auch im Bereich des Sonderlandeplatzes fachtechnisch auf Grund der ermittelten Außenstromlinien in Beziehung zu oftmals nicht vorhandenen markanten Geländebezügen und des im Gutachten vorliegenden Hydroisohypsenplans im Maßstab von 1 : 50.000 schwierig sei. Das Gutachten lasse daher genügend Spielraum, um die derzeit geplante Grenze IIIB im Bereich des Flugplatzes um etwa 50 m zurückzuziehen, um raumordnerische Konflikte in diesem Bereich zu vermeiden. Eine Zurücknahme der Schutzgebietsgrenze bis zur Waldgrenze würde zu einer Verkleinerung des Schutzgebiets von nur 1 % führen. Am 06.10.2008 erließ der Antragsgegner zu 1 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets Z. Forst und machte sie im seinem Amtsblatt vom 10.10.2008 bekannt. Der Antragsgegner zu 2 erließ am 05.05.2009 die Verordnung mit demselben Inhalt und machte sie in seinem Amtsblatt vom 27.06.2009 bekannt. Wie im letzten Entwurf enthielt die Verordnung in Anhang 3 unter Nr. 4.9 die Schutzbestimmung, dass das Anlegen von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen und Notabwurfplätzen sowie Flächenversiegelungen im Rahmen von Flugplatzerweiterungen in den Zonen II, IIIA und IIIB verboten ist. Am 25.09.2009 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Rechtsverordnung sei bereits formell rechtswidrig. Die Antragsgegner seien für deren Erlass nicht zuständig gewesen. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt habe entweder die Zuständigkeit einer der beiden Antragsgegner bestimmen oder selber die Verordnung erlassen müssen. Darüber hinaus sei das Festsetzungsverfahren fehlerhaft erfolgt. Die Antragsgegner hätten vor der Festsetzung des Wasserschutzgebiets die örtlichen Gegebenheiten des Grundwasservorkommens nicht (ausreichend) geprüft. Die Festsetzung basiere ausschließlich auf dem hydrogeologischen Gutachten der IHU vom August 2006, das jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben an den Verfahrensablauf entspreche. Es enthalte keinerlei fachliche Einschätzung darüber, welche Gefährdungen von bestehenden und künftig zulässigen Nutzungen auf dem festzusetzenden Gebiet tatsächlich ausgingen. Aus einem Schreiben vom 04.06.2008 gehe hervor, dass in der Wasserfassung W. Kontaminationen des Grundwassers bestünden. Ebenso unterstreiche das von ihr beigebrachte Gutachten, dass die Einzugsgebiete der Wasserfassungen des KAT südlich der Grundwasserscheide im relevanten Grundwasserstock lägen. Diese tatsächlichen örtlichen Verhältnisse seien in der durch die IHU durchgeführten Begutachtung unerkannt geblieben. Die Rechtsverordnung erweise sich auch aus inhaltlichen Gründen als nichtig. Das Grundwasservorkommen sei nicht schutzbedürftig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das in Anspruch genommene Wasser ohne Wasserschutzgebietsfestsetzung in seiner Eignung als Trinkwasser hygienisch oder geschmacklich beeinträchtigt würde. Ferner sei das Grundwasservorkommen nicht schutzwürdig. Durch den Betrieb des Flugplatzes, der durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht mehr berührt werde, seien Beeinträchtigungen für das zu schützende Wasservorkommen zu befürchten. Dies führe dazu, dass die Gesamtkonzeption der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Flugplatzgelände in Frage gestellt werde und nicht aufrechterhalten werden könne. Die Gefahren für das Grundwasser würden in erster Linie durch den fortlaufenden Flugbetrieb verursacht. Hiervon gehe insbesondere das DVGW-Regelwerk W 101 aus, das unter Nr. 4 11.7 klarstelle, dass in der Schutzzone IlIB Flugplätze eine Gefährdung darstellten. Bleibe aber die Hauptursache der Wassergefährdungen – der Betrieb des Flugplatzes selbst – ohne Einschränkungen zulässig, gebe es auch keinen rechtlichen Grund, an den übrigen Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung den Flugplatz betreffend festzuhalten. Auch die Flächenversiegelung bei einer Erweiterung des Flugplatzes führe nicht zu einer Grundwassergefährdung, die über das Maß einer mit dem Betrieb von Flugplätzen verbundenen Grundwassergefährdung hinausgehe. Das Grundwasservorkommen sei auch nicht schutzfähig. Der Boden und das Grundwasser seien im Bereich des Flugplatzes durch die seit Mitte des letzten Jahrhunderts ausgeübte Nutzung bereits vorbelastet. Zudem sei die Festsetzung des Wasserschutzgebietes nur unter unverhältnismäßiger Beschränkung ihrer Rechte möglich. Es würden der grundrechtliche Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie ihre berechtigten privaten Belange missachtet, denen durch die Ausweisung des Gebietes des Flugplatzes als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ein besonderes zusätzliches Gewicht zukomme. Sie werde in ihrer freien Entscheidung über die Art und Weise der Nutzung ihres Eigentums eingeschränkt. Eine Ausweitung ihrer gewerblichen Tätigkeit sei nur noch dann möglich, wenn hiermit keine weiteren Flächenversiegelungen verbunden seien. Dies widerspreche der Festsetzung des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion H., der den Flugplatz A-Stadt als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe und als Vorrangstandort für Verkehrsanlagen bzw. als Landeplatz ausweise. Die Antragstellerin beantragt, die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets Z. Forst der Antragsgegner, bekannt gemacht am 10.10.2008 und 27.06.2009 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag abzulehnen und machen geltend: Sie seien für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständig gewesen. Nach der Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (WasserZustVO) durch das Erste Funktionalreformgesetz vom 22.12.2004 verbleibe es bei der Regel des § 172 Abs 1 Satz 1 WG LSA, nach der die unteren Wasserbehörden zuständig seien, soweit nichts anderes bestimmt sei. Da die hier streitige Verordnung ein kreisübergreifendes Wasserschutzgebiet betreffe, seien zwei verschiedene Wasserbehörden zuständig gewesen. Zwar sehe § 172 Abs. 3 Satz 1 WG LSA für diesen Fall vor, dass die nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimme. Auch fehle es hier an einem solchen "Bestimmen" durch die nächsthöhere Behörde. Diese Regelung sei jedoch nicht anwendbar. Gleiches gelte für die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 3 WG LSA, welche die Möglichkeit eröffne, dass sich die gemeinsame nächsthöhere Behörde auch selbst für zuständig erklären könne. Beide Vorschriften verstießen gegen Art. 79 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, der vorsehe, dass im Gesetz vorgesehene Übertragungen von Ermächtigungen nur durch Rechtsverordnung erfolgen könnten. Aus diesem Grund sei man zunächst von einer jeweiligen Zuständigkeit der beiden unteren Wasserbehörden ausgegangen, habe dann jedoch die Verwaltungsvereinbarung vom 14.03./18.04.2007 getroffen und den damaligen Landkreis C-Stadt-Q-Stadt als für das Verfahren zuständige Behörde bestimmt, da der weit überwiegende Flächenanteil des Wasserschutzgebiets in diesem Landkreis liege. Nach Abschluss des Verfahrens sei die Verordnung durch die beiden Landräte am 06.10.2008 und 05.05.2009 ausgefertigt und ihren beiden Amtsblättern bekannt gemacht worden. Damit habe jeder der beiden beteiligten Landkreise für sein jeweils betroffenes Kreisgebiet eine nicht nur gleichlautende sondern wortgleiche Rechtsverordnung erlassen. Beide Rechtsverordnungen gedanklich zusammengefügt seien insoweit Schutznorm für das kreisübergreifende Wasserschutzgebiet. Da alle der Antragstellerin gehörenden Grundstücke nach deren Vortrag im Kreisgebiet des Antragsgegners zu 2 lägen, könne sie durch vom Antragsgegners zu 1 erlassene Verordnung nicht beeinträchtigt sein mit der Folge, dass der gegen Letzteren gerichtete Antrag unzulässig sei. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Das Wasserschutzgebiet " Z. Forst" bestehe bereits seit dem Jahr 1980, so dass (lediglich) eine Anpassung des Gebiets nach § 53 WG LSA vorgenommen worden sei, für welche die (weiteren) verfahrensrechtlichen Regelungen des § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 WO LSA nicht anzuwenden seien. Gleichwohl hätten sich die beiden Landkreise an die Bestimmungen des § 48 Abs, 2 WG LSA angelehnt und das Erlassverfahren danach gestaltet. Es wäre allerdings unverhältnismäßig, an das Anpassungsverfahren die gleichen rechtlichen Anforderungen zu stellen wie für die erstmalige Festsetzung eines Wasserschutzgebiets. Das bestehende Wasserschutzgebiet habe bereits in der Vergangenheit der Versorgung von rund 6 000 Menschen mit Trinkwasser gedient. Über den Zeitraum seines Bestehens bis zur Einleitung des Anpassungsverfahrens im Jahr 2005 sei bereits praktisch bewiesen worden, dass das Schutzgebiet im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 WG LSA erforderlich sei. Die auch bereits im Verfahren geäußerten Bedenken der Antragstellerin zu Fragen der Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit stellten sich im Anpassungsverfahren nur noch insoweit, wie sich die Schutzgebietszonen und die Schutzgebietsbegrenzung insgesamt änderten. Das Festsetzungsverfahren sei entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Bereich des festzusetzenden Gebiets nicht festgestellt worden seien. Es sei nicht für jede Teilfläche zwingend eine eigene gutachtliche Stellungnahme anzufertigen. Vielmehr genüge es, dass die hydrogeologische Situation des festzusetzenden Gebietes insgesamt gutachtlich geklärt werde, was mit dem Gutachten der IHU vom August 2006 geschehen sei. Unter Zuhilfenahme der vorliegenden Wasseranalysen für die einzelnen Brunnen für die zurückliegenden Jahre hätten sich keine Hinweise ergeben, dass für die Trinkwasserversorgung eine Gefährdungslage vorhanden sei, und zwar weder in Bezug auf das Wasserschutzgebiet insgesamt noch speziell für den Bereich der Grundstücke der Antragstellerin und des von ihr betriebenen Sonderflugplatzes. Vielmehr sei beachtlich, dass auf dem Flugplatz im Zeitraum von 1957 bis 1991 eine intensive militärische Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte – u. a. mit Kampfflugzeugen und Hubschraubern – erfolgt sei. Mit der Stilllegung und dem Rückbau des Flugplatzes sei der Flugbetrieb drastisch reduziert worden. Aus heutiger Sicht stelle der anzutreffende Flugbetrieb eine zu vernachlässigende Größe dar, weil nur eine minimale Nutzung durch private Kleinflugzeuge erfolge. Damit habe sich ein bestehendes Restrisiko für die Zukunft nahezu verflüchtigt. Auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des IfWU vom 20.04.2004 stelle die vorhandenen Erkenntnisse nicht in Frage. Durch die Bodenkontaminationen (außerhalb des Wasserschutzgebiets) am Flugplatz lägen sehr detaillierte Kenntnisse zur hydrogeologischen Situation vor. Die Tatsache, dass die untere Wasserbehörde erst in einem Schreiben vom 04.06.2008 über mögliche Kontaminationen im Einzugsbereich der Brunnen im Wasserschutzgebiet "W." informiert habe, lasse keine Rückschlusse auf die vorangegangene Prüfung der örtlichen Verhältnisse im hier streitgegenständlichen Wasserschutzgebiet " Z. Forst" zu. Zwischen beiden Schutzgebieten liege eine Grundwasserscheide. Die Einzugsgebiete der Brunnen beider Gebiete überschnitten sich nicht. Vom Flugplatz A-Stadt aus fließe Grundwasser, das offensichtlich verunreinigt sei, in nördliche Richtung zum Schutzgebiet "W.". Des Weiteren fließe Grundwasser in südliche Richtung zu den Wasserfassungsanlagen des Schutzgebiets " Z. Forst". Dieses Grundwasser sei aber nicht verunreinigt. Dies bestätige auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des IfWU. Nur das ermittelte Einzugsgebiet sei in das Wasserschutzgebiet einbezogen worden. Die Grenzen der einzelnen Schutzzonen habe man, soweit möglich, an die nächstgelegene vorhandene Flurstücksgrenze angepasst, um die Nachvollziehbarkeit bestmöglich zu gewährleisten. Sofern ein größerer Abstand zwischen den von der IHU ermittelten Grenzlinien zur nächsten Flurstücksgrenze bestanden habe, seien markante Geländelinien oder Verbindungslinien zwischen zwei Flurstücken gewählt worden. So habe man auch den nördlichen Rand eines Teils der Start- und Landebahn als Grenzlinie festgelegt. Der Grundwasserkörper seit schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig. Die vorliegenden Grundwasseranalysen ließen keinen negativen Trend von Stoffkonzentrationen erkennen. Das Grundwasser habe entsprechend den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung Trinkwasserqualität. Nördlich des Wasserschutzgebiets bestünden zwar Grundwasserkontaminationen am Flugplatz, die aber nicht in das Brunneneinzugsgebiet gelangen sollten. Fehlten die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzbestimmungen, wären Maßnahmen und Handlungen am Flugplatzgelände ohne eine ausreichende Berücksichtigung des Grund- und Trinkwasserschutzes durchführbar. Durch die Verordnung sei es mit verhältnismäßigen Mitteln möglich, die Schutzfähigkeit des Grundwasserkörpers sicherzustellen. Eine Einschränkung des bestehenden Flugbetriebs wäre unverhältnismäßig, weil bisher keine Gefahrensituationen entstanden seien. Nur ein kleiner Teil des Flugplatzes (Teil der Landebahn) tangiere den äußersten Rand des Schutzgebiets. Das Niederschlagswasser (inklusive evtl. Tropfverluste und Ähnlichem) der Landebahn werde nicht in das Gebiet geleitet; die Entwässerung erfolge vielmehr über ein Kanalsystem in nordöstliche Richtung. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Flugbetrieb sei damit nur bei Havarien denkbar, die aber auch ohne die direkte Lage des Flugplatzes im Schutzgebiet möglich seien. Aufgrund der Randlage des Flugplatzes im Schutzgebiet sei davon auszugehen, dass im Havariefall Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden könnten, um einen relevanten Zutritt von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund zu vermeiden. Die vorhandenen Nutzungen würden in keinem unverhältnismäßigen Maß eingeschränkt. Eine Ausdehnung des Flugplatzes außerhalb des Schutzgebiets sei möglich. Innerhalb des Schutzgebiets seien bei einem ausreichendem Schutz oder einer Kompensation Ausnahmen genehmigungsfähig, so dass keine besonderen Härtefälle entstünden. Eine Ausdehnung des Flugplatzes in das Schutzgebiet sei hingegen unwahrscheinlich. Allein die topographischen Gegebenheiten sowie regionalplanerische und naturschutzrechtliche Belange erschwerten eine solche Flugplatzerweiterung. Die Pläne der Regionalentwicklung würden durch das Wasserschutzgebiet nicht beeinträchtigt. Der Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe im Flugplatzbereich werde nicht vom Schutzgebiet betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegner und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.