Beschluss
2 O 52/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0629.2O52.11.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Vorgreiflichkeit eines Verfahrens über die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Vorgreiflichkeit eines Verfahrens über die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.7) I. Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau sind vietnamesische Staatsangehörige und die Eltern der am 31.05.2007 geborenen Klägerin zu 2. Die Ehefrau des Klägers zu 1 ist auch Mutter eines weiteren, nach Angaben der Kläger im Mai 2006 geborenen Kindes (M.), das in der Familie der Kläger lebt. Dieses Kind besitzt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen bereits langjährig im Bundesgebiet lebenden Vietnamesen die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat diese Vaterschaft beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB angefochten (Az.: 8 F 622/09 AB). Hierüber ist noch nicht entschieden. Die Ehefrau des Klägers zu 1 besitzt derzeit (nur) eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, da wegen des Anfechtungsprozesses noch keine Entscheidung über die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis getroffen wurde. Die Kläger haben am 17.12.2008 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 1 begehren. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.03.2011 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren über die Anfechtung der Vaterschaft ausgesetzt und zur Begründung angegeben: Die Entscheidung des Amtsgerichts sei vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Ein von den Klägern geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nur, wenn das weitere Kind der Ehefrau des Klägers zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalte. Auch ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe derzeit nicht. Zwar ergebe sich bei unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG. Dies setze aber voraus, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe, die nur im Bundesgebiet gelebt werden könne. Das Kind M. sei zwar auch während des Anfechtungsprozesses weiterhin deutsche Staatsangehörige mit der Folge, dass ihr das Verlassen der Bundesrepublik nicht zugemutet werden könne. Dies gewähre den Klägern allerdings keinen – unmittelbaren – Anspruch, weil sie zu dem Kind in keiner vom AufenthG anerkannten verwandtschaftlichen Beziehung stünden. Da die Ehefrau des Klägers zu 1 keine Aufenthaltserlaubnis besitze, könne auch sie keinen solchen Anspruch vermitteln. Vielmehr sei bis zum Abschluss des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft offen, ob ein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Anfechtung der Vaterschaft bezüglich des Kindes M. beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen auszusetzen, ist rechtlich fehlerhaft. Der Ausgang des familienrechtlichen Verfahrens ist für die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vorgreiflich im Sinne des § 94 VwGO, soweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt wird. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich u. a. aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben; vielmehr ist ihm dann in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14/05 –, BVerwGE 126, 192 [197]). Die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten sind zwar vornehmlich in den speziellen Verfahren auf Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. Ein sich aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG aber dann von Bedeutung, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach den §§ 27 ff. AufenthG, etwa wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 oder des § 10 Abs. 3 AufenthG, nicht berufen kann (vgl. Burr, in: GK AufenthG II - § 25 RdNr. 137; vgl. zu § 30 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 – 1 C 9.95 –, BVerwGE 105, 35 [43]; Urt. v. 09.12.1997 – 1 C 19.96 –, BVerwGE 106, 13 [17]). Das Verwaltungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, einem deutschen Kind, das mit seiner ausländischen Mutter, deren ausländischen Ehemann und ihrem gemeinsamen (ausländischen) Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, könne die Ausreise aus dem Bundesgebiet (in das Heimatland der übrigen Familienmitglieder) nicht zugemutet werden (in diesem Sinne auch: Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, II - § 60a RdNr. 158). Legt man diese Auffassung zugrunde, ergibt sich aber (auch) für den Kläger zu 1 – unabhängig vom Ausgang der Vaterschaftsanfechtung – ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Solange von dem Kind M. wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit das Verlassen des Bundesgebiets nicht verlangt werden kann, kann auch seiner Mutter, mit der es in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt, aufgrund der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG die Ausreise und Rückkehr nach Vietnam nicht zugemutet werden. Ein entsprechendes Ausreisehindernis besteht dann auch für die Klägerin zu 2, die ebenfalls in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter lebt, und daran anknüpfend auch für den Kläger zu 1, dem eine Trennung von seiner Familie, insbesondere von seiner erst vierjährigen Tochter, auf unabsehbare Zeit nicht angesonnen werden kann. Entgegen der Annahme der Vorinstanz kommt es für den Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht darauf an, ob die Ehefrau des Klägers zu 1 einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels hat. Dies mag für einen Anspruch des Klägers zu 1 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) von Bedeutung sein. Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG ist allein entscheidend, ob in der Person des Klägers zu 1 auf nicht absehbare Zeit ein (rechtliches) Ausreisehindernis (fort-)besteht. Der Umstand, dass die zuständige Landesbehörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die gemäß § 1592 Nr. 2 BGB anerkannte Vaterschaft über das Kind M. angefochten hat, lässt das rechtliche Ausreisehindernis nicht entfallen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn infolge der Anfechtung das Nichtbestehen der Vaterschaft des Anerkennenden rechtskräftig festgestellt würde. Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft führt ohne Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 GG zu einem Fortfall des auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG gestützten Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit von Anfang an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04 –, InfAuslR 2007, 79; OVG NW, Beschl. v. 31.07.2007 – 18 A 2065/06 –, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.02.2004 – 3 Bf 238/03 –, InfAuslR 2004, 398). Wann eine solche rechtskräftige Entscheidung vorliegen wird, lässt sich derzeit nicht abschätzen, so dass auch mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer nicht zu rechnen ist. Für die Frage, was noch als „absehbare Zeit“ im Sinne von 25 Abs. 5 AufenthG angesehen werden kann, bietet § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anhalt (vgl. Hailbronner, AufenthG, A 1 § 25 RdNr. 122; Burr, in: Funke-Kaiser, GK-AufenthG § 25 RdNr. 167). Diese Vorschrift sieht unter anderem in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für zunächst sechs Monate vor. Hieraus wird verschiedentlich abgeleitet, dass der Wegfall des Ausreisehindernisses nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht in „absehbarer Zeit“ zu erwarten sei, wenn die Ausreise dem Ausländer voraussichtlich länger als sechs Monate unmöglich sein werde (vgl. Hailbronner, a.a.O.; VG Koblenz, Urt. v. 10.10.2005 – 3 K 147/05.KO – InfAuslR 2006, 25). Das Verfahren über die Vaterschaftsanerkennung wird diesen Zeitraum voraussichtlich deutlich überschreiten. Nach der von der Einzelrichterin eingeholten telefonischen Auskunft des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 14.01.2011 konnte über die Vaterschaftsanfechtung bis dahin nicht entschieden werden, weil die Beteiligten des Verfahrens ihre Mitwirkung verweigerten, so dass ein Abstammungsgutachten nicht habe erstellt werden können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nach den §§ 59 ff. FamFG Beschwerde eingelegt werden kann. Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Vortrag des Beklagten die Beteiligten des Vaterschaftsanfechtungsprozesses durch ihre Weigerungshaltung das familienrechtliche Verfahren in die Länge ziehen. Dies mag von Bedeutung sein, soweit es um die Frage geht, ob ein solches Verhalten einen atypischen Sachverhalt begründet, was zur Folge hätte, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG dem Beklagten ein Ermessenspielraum bei der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verbliebe. Für die Beantwortung dieser Frage ist der Ausgang des familienrechtlichen Verfahrens aber ebenfalls nicht vorgreiflich. Soweit man die Auffassung vertritt, ein rechtliches Ausreisehindernis ergebe sich nicht schon daraus, dass im gemeinsamen Haushalt einer ausländischen Familie ein weiteres Kind lebt, das (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (in diesem Sinne: OVG NW, Beschl. v. 09.05.2000 – 17 B 622/00 –, Juris), käme es auf den Ausgang des Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft ohnehin nicht an.