Beschluss
2 L 247/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0725.2L247.09.0A
2mal zitiert
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt keine gesonderten Befreiungsmöglichkeiten für Berufsanfänger vorsieht, die regelmäßig nicht über eine private Altersvorsorge mit einem monatlichen Beitragsaufkommen in Höhe des Regelpflichtbeitrages verfügen.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt keine gesonderten Befreiungsmöglichkeiten für Berufsanfänger vorsieht, die regelmäßig nicht über eine private Altersvorsorge mit einem monatlichen Beitragsaufkommen in Höhe des Regelpflichtbeitrages verfügen.(Rn.15) I. Die Klägerin wurde am 03.05.2007 von der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Erklärung vom 02.07.2007 beantragte sie die Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Der Befreiungsantrag wurde mit einer bei der (...) Versicherung (Versicherungsschein vom 08.06.2007) bestehenden Rentenversicherung (Beitrag: 150,00 € mtl., garantierte Todesfallleistung: 38.880,00 €) begründet. Unterlagen über eine bei der S. Lebensversicherung bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein vom 12.06.2007) wurden im Klageverfahren nachgereicht. Mit Bescheid vom 12.09.2007 stellte der Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin im beklagten Versorgungswerk ab dem 03.05.2007 fest und erhob ab dem 01.06.2007 Pflichtbeiträge in Höhe vom monatlich 79,60 € (auf der Berechnungsgrundlage eines geschätzten Einkommens in Höhe von 6.400,00 € in ca. 8 Monaten des Jahres 2007, monatlich mithin 800,00 €, davon 9,95 % als Beitrag). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 zurück. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht zur Zahlung von Versorgungsbeiträgen herangezogen. Die Klägerin gehöre seit ihrer Zulassung im Gerichtsbezirk des Landgerichts Stendal am 03.05.2007 der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt an und sei seit diesem Zeitpunkt Mitglied des Beklagten, da Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt auf die Klägerin nicht zuträfen. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mitgliedschaft, die in der Satzung über das Versorgungswerk geregelt seien. Die vom Beklagten am 27.07.2006 beschlossene Satzung sei rechtmäßig. Der Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Mitgliedschaft nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung datiere vom 02.07.2007. Zu diesem Zeitpunkt sei die Versorgungssatzung in der Fassung ihrer am 31.01.2007 beschlossenen, am 06.03.2007 genehmigten und durch Bekanntmachung des MJ vom 22.03.2007 im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.04.2007 (S. 382 ff.) veröffentlichten 1. Änderung anzuwenden. Danach werde auf Antrag von der Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk befreit, wer eine anderweitige, gleichwertige privatrechtliche Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG mit einem monatlichen Beitragsaufkommen in Höhe des Regelpflichtbeitrags gemäß § 34 Abs. 2 nachweise. Eine solchermaßen statuierte Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk der freien Berufe und eine Erhebung von Beiträgen in Anlehnung an einen Regelpflichtbeitrag sei verfassungsgemäß. Darüber hinaus entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass auch die Heranziehung bereits zugelassener und anderweitig versorgter Mitglieder rechtmäßig sei. Die an einem 5/10 des Regelpflichtbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung orientierte Regelpflichtbeitragsbestimmung des Beklagten halte sich dabei ersichtlich innerhalb der durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezogenen Grenze. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Klägerin erst nach ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der damit begründeten Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk den Abschluss einer privaten Renten- und Berufungsunfähigkeitsversicherung bei den jeweiligen Versicherungsträgern beantragt habe. Insoweit bestehe kein Vertrauenstatbestand, der die mit der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk verbundene Beitragslast als unzumutbar erscheinen lasse. Überdies sei in Anbetracht der geringen Beitragshöhe von monatlich lediglich 150 €, die für die von ihr abgeschlossene private Rentenversicherung fällig werde, von einer unzumutbar hohen wirtschaftlichen Beitragsbelastung nicht auszugehen. Die abgeschlossene Versicherung sei zudem auch nicht gleichwertig. Angesichts einer garantierten Todesfallleistung von lediglich 38.880,00 € sei von vornherein nur von einem Charakter dieser Rentenversicherung als Zusatzversicherung auszugehen, nicht aber von einer mit dem Regelpflichtbeitrag gleichwertigen Versorgung. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, dass die Satzung durch die 2. Änderung nochmals in ihrem § 12 Abs. 1 Nr. 4 dahin modifiziert worden sei, dass die anderweitige gleichwertige privatrechtliche Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG in Höhe des Regelpflichtbeitrags zum Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen werden müsse. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne der Klägerin angesonnen werden, die private Versicherung beitragsfrei zu stellen oder zu kündigen, um einer befürchteten unzumutbaren Überversorgung oder wirtschaftlichen Beitragszahlungsüberforderung zu entgehen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen über die rechtmäßige Pflichtmitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten habe dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerin nicht Pflichtmitglied beim Beklagten ist, auch nicht stattgegeben werden können. II. Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind entweder nicht hinreichend gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1.1. Soweit die Klägerin bemängelt, dass bis zum heutigen Tage nicht über ihren Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten entschieden worden sei, verhilft dies ihrem Antrag bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil sie eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage nicht erhoben hat. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausführlich und im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte auch nicht durch die gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Bestimmungen über die Befreiung von der Mitgliedschaft an der angefochtenen Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gehindert ist und dass eine Befreiung hier nicht in Betracht kommt. 1.2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage wie auch der Satzung über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken. Insbesondere ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, für Berufsanfänger, die die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft anstreben, eine Regelung vorzusehen, die es ihnen ermöglicht, mit verringerten Beitragsaufkommen eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft durch Abschluss einer gleichwertigen Altersvorsorge zu erlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie der Verwaltungsgerichte ist gegen die gesetzlich angeordnete Pflichtmitgliedschaft u.a. von Rechtsanwälten in einem Versorgungswerk von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Nicht neu ist auch, dass eine derartige, auf dem Solidaritätsprinzip beruhende kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet sind, wobei ein Vergleich mit privaten Lebensversicherungen nicht möglich ist (Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes v. 25.02.1960 – 1 BvR 239/52 –, NJW 1960, 620; Beschl. v. 04.04.1989 – 1 BvR 685/88 -, NJW 1990 1653; BVerwG, Urt. v. 05.12.2000 – 1 C 11/.00 -, NJW 2001, 1590; Urt. v. 29.01.1991 – 1 C 11/89 -, BVerwGE 87,324; BayVGH, Beschl. v. 18.12.2008, - 21 ZB 08.470 -, DStR 2009, 874). Der klägerische Vortrag gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. So legt die Klägerin zwar ausführlich dar, dass und weshalb es Berufsanfängern oft nicht möglich sein wird, eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu erlangen. Sie legt jedoch nicht dar, welcher verfassungsrechtliche Grundsatz es gebieten würde, ihr als Berufsanfängerin eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft zu ermöglichen. Allein hierauf kommt es aber an, nachdem grundsätzlich gegen die Einführung eines berufständische Versorgungswerks u.a. für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen – wie bereits ausgeführt – verfassungsrechtlich keine Bedenken gegeben sind. 1.3. Die Klägerin erfüllt keine der Voraussetzungen der Fallgruppen, für die in § 12 Abs. 1 der Satzung eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorgesehen ist. Insbesondere kann sie keine anderweitige, gleichwertige privatrechtliche Versorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG mit einem monatlichen Beitragsaufkommen in Höhe des Regelpflichtbeitrags gemäß § 34 Abs. 2 nachweisen (§ 12 Abs. 1 Ziff. 4). Die Hinweise der Klägerin auf die fehlende Vergleichbarkeit der privatrechtlichen Absicherung und der Leistungen des Versorgungswerkes führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nach dieser Regelung scheitert jedenfalls daran, dass ihr monatliches Beitragsaufkommen – unstreitig – nicht die Höhe des Regelpflichtbeitrages nach § 34 Abs. 2 erreicht. 1.4. Die Regelung in § 12 Abs. 1 der Satzung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - rechtlich nicht zu beanstanden. Sie geht insbesondere nicht über die in § 7 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 2005 vorgesehene Ermächtigung hinaus. § 7 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt sieht vor, dass die Verhältnisse des Versorgungswerkes durch Satzung bestimmt werden, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind. Dabei trifft die Satzung insbesondere Bestimmungen u.a. über die Begründung, Beibehaltung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Befreiung von der Mitgliedschaft und die freiwillige Mitgliedschaft. Das dem Beklagten danach eingeräumte Ermessen über die Erteilung von Befreiungen von der Mitgliedschaft ist zwar nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen pflichtgemäß auszuüben. Es ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass bei der Regelung der Pflichtmitgliedschaft in einem berufständischen Versorgungswerk ein weites Ermessen des Satzungsgebers besteht, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung erreicht sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.1997 – 1 BvR 324.99 –, NJW – RR 1999, 134). Solche Mängel lässt die Satzung des Beklagten - auch unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin - nicht erkennen. Da eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende leistungsfähige kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet sind (vgl. BVerfG Beschl. v. 04.04.1989, a.a.O.), konnte der Beklagte ohne Rechtsverstoß Zurückhaltung bei der Normierung von Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten in der Satzung üben. Insbesondere ist es aus Gründen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Versorgung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Satzung keine Befreiungsmöglichkeiten speziell für Berufsanfänger unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation vorsieht, weil die Pflichtmitgliedschaft in dem einen oder anderen Fall vielleicht nicht wirtschaftlich sinnvoll erscheint und die Klägerin als Berufsanfängerin beabsichtigt, anderweitig eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Entsprechende Grenzen für die Beitragspflicht ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Zwar ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds, Rücksicht zu nehmen, wobei bei bereits zuvor anderweitig versorgten Mitgliedern eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden ist. Dem genügt aber regelmäßig eine Beitragsermäßigung für beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits anderweitig versorgte Mitglieder, verbunden mit einer Härtefallregelung, die eine Stundung bis hin zur Niederschlagung ermöglicht, insbesondere bei Existenz bedrohenden Notlagen (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.). Die hier in Rede stehende Satzung entspricht diesen Anforderungen. Der von den Mitgliedern zu entrichtende halbe Regelpflichtbeitrag – bzw. bei geringerem Einkommen ggf. ein entsprechend geringerer Betrag – ergibt nur einen entsprechend geringen Versorgungsanspruch. Dieser kann neben einer anderweitigen Versorgung sinnvoll sein, und zwar ganz besonders dann, wenn die anderweitige Versorgung weniger gesichert ist oder keine dynamischen Rentenansprüche gewährt. In diesen Fällen kann der sich aus der Mindestbeteiligung an das Versorgungswerk ergebende Rentenanspruch einen nützlichen, dynamisch ausgestalteten Ausgleich schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O; so auch VG Potsdam, Urt. v. 22.02.2011 - 3 K 2928/05 -, Juris). Die Einordnung bestimmter anderweitiger Alterssicherungssysteme als gleichwertig oder nicht liegt im Gestaltungsermessen des Satzungsgebers. Für eine willkürliche Gestaltung ist hier nichts erkennbar. Es ist auch kein Gesichtspunkt erkennbar oder von der Klägerin geltend gemacht, der es gebieten würde, eine nach dem Beitritt aufgebaute oder gar noch aufzubauende Altersversorgung in Form einer Beitragsbefreiung zu berücksichtigen. Bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Pflichtmitgliedschaft. Wenn die Klägerin in Kenntnis des Bestehens dieser Pflichtmitgliedschaft parallel eine weitere Altersversorgung aufbaut, führt sie selbst die teilweise doppelte Beitragslast bewusst herbei und kann insoweit nicht unzumutbar belastet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.). 1.5. Da das Verwaltungsgericht zutreffend die Zugehörigkeit der Klägerin zum Beklagten und die daraus folgende Beitragspflicht angenommen hat, hat es auch zu Recht die auf eine gegenteilige Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Besondere Schwierigkeiten liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.06.2009 – 2 L 174/08 – Juris, m. w. N.) vor bei e r h e b l i c h über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Solche Schwierigkeiten legt die Zulassungsschrift nicht dar. Der Sachverhalt ist überschaubar. Die Frage, ob der Klägerin eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft einzuräumen ist, ist weder neuartig noch ausgefallen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten lassen sich schließlich auch nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe sich unzureichend mit den maßgeblichen rechtlichen Regelungen auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass sich das erstinstanzliche Gericht mit bestimmten Fragen nicht (näher) befasst hat, lässt keinen Schluss darauf zu, ob die Rechtssache eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität aufweist (so bereits OVG LSA, Beschl. v. 19.01.2009, - 2 L 246/08). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO9 zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete aber generalisierbare, aus Anlass des Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 06.11.2009, 2 L 152/08; vgl. auch Kopp/Schenk, VwGO 15. Auflage, § 132 Rdnr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99/05 – Juris m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Die Klägerin hat schon nicht hinreichend deutlich gemacht, welche konkrete Rechtsfrage sie für klärungsbedürftig hält. Vielmehr hat sie insoweit lediglich vorgetragen, der zu Grunde liegende Sachverhalt dürfe für eine Vielzahl von gerade jungen Anwälten von Bedeutung sein, da ein überwiegender Anteil der ausgebildeten Volljuristen in den Anwaltsberuf dränge. Die Satzungsänderungen zeigten zudem die erheblichen Probleme des Beklagten hinsichtlich der Schaffung einer Rechtsgrundlage für sein Handeln. Eine Rechtsfrage hat die Klägerin damit nicht formuliert, so dass insoweit auch keine nähere Prüfung der Klärungsbedürftigkeit erfolgen kann. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47; 52 Abs. 3 GKG (79,60 € Monatsbeitrag x 48 Monate).