OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 50/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0804.2L50.10.0A
4mal zitiert
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 56 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST) setzt ein Zuwiderhandeln gegen ein Ge- oder Verbot voraus. Weder der Versuch des Zuwiderhandelns noch die bloße Absicht dazu reichen aus.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 56 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST) setzt ein Zuwiderhandeln gegen ein Ge- oder Verbot voraus. Weder der Versuch des Zuwiderhandelns noch die bloße Absicht dazu reichen aus.(Rn.24) Über die Berufung kann durch Beschluss entschieden werden, da der Senat das Rechtsmittel einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO). Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu dieser Form der Entscheidung (§§ 125 Abs. 2 S. 3; 130a S. 2 VwGO) zu äußern. Die Berufung ist zulässig und begründet. 1. Der Bescheid vom 21.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid sind die §§ 53 ff. SOG LSA. Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf eine Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 53 Abs. 1 SOG LSA) und das Zwangsgeld ordnungsgemäß angedroht worden ist (§ 59 Abs. 1 SOG LSA). Ein Zwangsgeld ist nach § 56 Abs.1 SOG LSA festzusetzen. Eine ungeschriebene Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach dem Landesrecht ist aber auch, dass der Pflichtige der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, zuwider gehandelt hat. Dies sieht das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (BVwVG) in § 11 Abs. 2 BVwVG ausdrücklich vor. Nach § 14 BVwVG setzt die Festsetzung eines Zwangsmittels ebenfalls voraus, dass die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Dies gilt auch für die Zwangsgeldfestsetzung nach Landesrecht, auch sie setzt einen Verstoß gegen ein Gebot oder Verbot voraus (vgl. Götz, Polizeirecht, 12. Aufl. RdNr. 401, m. w. N.). Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13.05.1996 (- 2 L 60/95 -, BRS 58. Nr. 221) ist für die Zwangsgeldfestsetzung entscheidend, dass ein Verstoß gegen den Grundverwaltungsakt nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung noch galt, erfolgt ist. Das Zwangsgeld ist nach der Rechtsprechung des Senats dabei ein Beugemittel. Die Beugefunktion beinhaltet, dass das Zwangsmittel motivierend auf den Betroffenen einwirken und ihn so zur Befolgung der aufgegebenen Verfügung veranlassen kann (Urt. des Sen. v. 13.05.1996, a. a. O.). Bei Unterlassungspflichten erfüllt zunächst einmal die Androhung die Beugefunktion. Ihr Zweck ist es, den Ordnungspflichtigen in einen psychischen Zustand zu versetzen, der ihn veranlasst, der Ordnungsverfügung nachzukommen. Im Stadium der Androhung des Zwangsmittels kann und soll der Wille des Ordnungspflichtigen im Sinne der Erfüllung der Ordnungsverfügung gebeugt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.12.1988 - 7 A 2555/87 -, BRS 49 Nr. 233). Dementsprechend setzt die Androhung eines Zwangsgelds nicht voraus, dass gegen die Unterlassungspflicht bereits nach dem Erlass des Grundverwaltungsakts verstoßen wurde. Dies folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO, wonach die Androhung in der Regel bereits in den Vollstreckungstitel aufgenommen wird. (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.02.1996 – 9 S 91/94 -, VBlBW 1996, S. 213; für die Anwendbarkeit der §§ 888 ff. ZPO auf die Verwaltungsvollstreckung, App, in: App/Wettläufer, Praxishandbuch der Verwaltungsvollstreckung 5. Aufl., § 37 RdNr. 27). Die Festsetzung eines Zwangsgeldes hat nach ihrem Regelungszweck zwar auch ausschließlich eine präventive Beugewirkung zur Vermeindung künftiger objektiver Rechtsverletzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2003 - 1 C 5/02 -, nach juris). Auch wird durch die nachfolgende Festsetzung eines Zwangsgeldes der Androhung des Zwangsmittels Nachdruck verliehen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. 12. 1988, a. a. O.) Gleichwohl kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht schon vor einer Zuwiderhandlung, ohne die Wirkung der Zwangsgeldandrohung abzuwarten oder etwa gar beim Erlass der Grundverfügung erfolgen (so auch Sächs.OVG, Beschl. v. 12.09.1995 - 3 S 524/94 -, SächVBl. 1996, S. 67). Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nämlich zum einen die Anordnung der Vollstreckungsbehörde, dass das Zwangsmittel nunmehr angewendet werden soll, zum anderen aber auch die verbindliche Erklärung, dass die Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (vgl. Gusy, PolizeiR, 5. Aufl., RdNr. 363. m. w. N). Auch aus § 167 VwGO i. V. m. § 890 Abs.1 ZPO folgt, dass das im Zivilrecht mit dem Zwangsgeld insoweit vergleichbare Ordnungsgeld nur verhängt werden kann, wenn der Schuldner der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, zuwider gehandelt hat. Im Zivilrecht gilt nämlich, dass bei Unterlassungen die Notwendigkeit einer gegenläufigen Vollstreckungsmaßnahme erst bei pflichtwidriger Aktivität des Schuldners in Betracht kommt (vgl. Schilken, Zivilprozessordnung, Müch.Kom., Bd. 3, 1992, § 890 RdNr. 1). Zwar kennt das Saarl. VwVG in § 22 eine Verbindung nicht nur der Androhung; sondern auch der Festsetzung des Zwangsgeldes schon mit dem zu erzwingenden Verwaltungsakt. Die Festsetzung wird aber auch nach § 22 Saarl.VwVG erst dann wirksam, wenn der Pflichtige der Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (vgl. Drews/Wacke, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 28 S.530). Unter Anwendung dieser Grundsätze erfolgte hier die Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Bescheid vom 21.07.2008 zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch nicht gegen das Nutzungsverbot vom 12.04.2007 verstoßen hatte. Auch das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die Festsetzung des Zwangsgeldes allein mit der Durchführung des internationalen Workcamps in den von der Nutzungsuntersagung betroffenen Räumlichkeiten begründet hat und dass der Beklagte das Zwangsgeld festgesetzt hatte, noch bevor die Klägerin ihr Gebäude im Rahmen des internationalen Workcamps für Wohn- und Freizeitzwecke tatsächlich genutzt hatte. Unzutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass für die Festsetzung eines Zwangsgeldes bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ausreicht, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Festsetzung bereits beabsichtigte, gegen die zu vollstreckende Nutzungsuntersagung zu verstoßen. Dies folgt zum einen aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 890 ZPO. Für die Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 890 ZPO ist ein Zuwiderhandeln gegen das Unterlassensgebot erforderlich. Zuwiderhandlung bedeutet dabei ein Verhalten im Widerspruch zu dem Unterlassungsgebot. Der bloße Versuch einer Zuwiderhandlung genügt nicht für die Festsetzung eines Ordnungsmittels, sofern nicht ausnahmsweise schon nach materiellem Recht ein dahingehender Unterlassungsanspruch besteht (vgl. Schilken, a.a.O. § 890 RdNr. 11; Olzen ZPO-Kom. § 890 RdNr. 11). Zum anderen vermag das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung auch nicht auf die Entscheidungen des VGH Bad.-Württ. v. 24.02.1994 (- 5 S 1411/93 -, NVwZ-RR 1994 S. 620) und des Nds.OVG v. 23.09.2009 (- 11 ME 478/08 -, nach juris) zu stützen, da diese Entscheidungen einen mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall betreffen. In beiden Entscheidungen sind die betreffenden Gerichte davon ausgegangen, dass bei Unterlassungspflichten in Fall einer Wiederholungsgefahr nach einem Zuwiderhandeln gegen ein Verbot für die Annahme einer Wiederholungsgefahr keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, da zumindest ein mehrmaliger Verstoß gegen das Verbot in der Regel eine Wiederholungsgefahr indiziert. Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass die Klägerin am 21.07.2008 möglicherweise die Absicht hatte, das trilaterale Workcamp in den von dem Nutzungsverbot umfassten Räumlichkeiten in der Zeit vom 03. bis 24.08.2008 durchzuführen. Zutreffend ist auch, dass die Klägerin im Internet und in der Mitteldeutschen Zeitung für diese Veranstaltung geworben und zu Sach- und Geldspenden aufgerufen hatte. Diese Aktivitäten sind nach Auffassung des Senats jedoch allenfalls als Versuch, gegen das Nutzungsverbot zu verstoßen, zu bewerten. Die bloße subjektive Absicht, die strittigen Räume entgegen dem Nutzungsverbot zu nutzen, reicht für ein objektives Zuwiderhandeln gegen das Nutzungsverbot ohnehin nicht aus. Tatsächlich ist das internationale Workcamp ja auch ohne einen Verstoß gegen das Nutzungsverbot vom 12.04.2007 durchgeführt worden. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes auch nicht gezwungen, einen Rechtsverstoß durch die Klägerin alternativlos hinzunehmen. Befürchtete er nach dem Ortstermin, dass das früher angedrohte Zwangsgeld die Klägerin nicht von einem Verstoß gegen das Nutzungsverbot wird abhalten können, hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, ein deutlich höheres Zwangsgeld anzudrohen. Für den Fall, dass die Klägerin am 03.08.2008 trotz des behördlichen Verbots die Campteilnehmer in den strittigen Räumlichkeiten untergebracht hätte, hätte der Beklagte im Übrigen dieses Unterfangen bei Gefahr im Verzug durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang unterbinden können. Aus der Rechtswidrigkeit des Zwangsgeldbescheids folgt auch die Rechtswidrigkeit des Kostenfestsetzungsbescheids vom 22.07.2008. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO; §§ 708, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen einen Zwangsgeldfestsetzungs- und einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks in der R-Straße 20 in W-Stadt, das mit einem ehemaligen Büro- und Verwaltungsgebäude des Schwelwerks G. bebaut ist. Im März 2007 stellte der ehemalige Landkreis K. fest, dass das Gebäude genutzt wird, obwohl keine Baugenehmigung zur Umnutzung erteilt worden war. So waren in dem Erdgeschoss des Gebäudes ein Aufenthalts- und Barraum eingerichtet mit Sofas und Spiegelwand. Im Obergeschoss des Gebäudes waren Doppelbetten und Schränke aufgestellt worden. Der Verein F. führte dort regelmäßig Tanzstunden durch. Mit Bescheid vom 12.04.2007 untersagte der Landkreis K. der Klägerin, das Gebäude für „Wohn -und Freizeitzwecke“ zu nutzen sowie diese Nutzungen durch Dritte zuzulassen. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung drohte er der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR an. Gegen diesen Bescheid betrieb die Klägerin im Wesentlichen erfolglos das Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007). Ein Klageverfahren gegen diesen Bescheid betrieb der Kläger nicht (s. Blatt 266 der Beiakte A). Trotz der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung warb der F. e.V. auf seiner Internetseite weiterhin mit der Durchführung von Tanzlehrgängen. Der Beklagte nahm am 04.07.2008 die Ankündigung eines offenen Tanztrainings in dem Gebäude der Klägerin zum Anlass für eine Vor-Ort-Kontrolle. Im Rahmen der Kontrolle stellte er aber keine Nutzung für eine Tanzveranstaltung fest. Während dieser Kontrolle wies der Geschäftsführer der Klägerin darauf hin, dass in der Zeit vom 03. bis zum 24.08.2008 ein internationales Workcamp in Zusammenarbeit mit dem SCI (Service Civil International) in dem Gebäude stattfinden werde. Das internationale Workcamp war als trilaterales Camp mit Jugendlichen aus Spanien, Frankreich und Deutschland konzipiert. Ausländische und deutsche Jugendliche sollten im Rahmen von gemeinsam auszuführenden Sanierungsarbeiten am Gebäude der Klägerin Gelegenheit zu einem interkulturellen Austausch erhalten. Mit Bescheid vom 21.07.2008 setzt der Beklagte das Zwangsgeld fest. Darüber hinaus drohte er für den Fall des fortgesetzten Verstoßes gegen die Nutzungsuntersagung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin die Durchführung des internationalen Workcamps konkret geplant und vorbereitet habe. So habe sie mit Hilfe ihrer Internetseite sowie eines Artikels in der Mitteldeutschen Zeitung vom 16.07.2008 für diese Veranstaltung geworben und zu Sach- und Geldspenden für das Workcamp aufgerufen. Sie habe in der Zeit vom 28.09. bis zum 12.10.2008 zudem die Durchführung eines weiteren Workcamps geplant. Die Durchführung dieser Workcamps stelle eine durch den Bescheid vom 12.04.2007 untersagte Wohn- und Freizeitnutzung des Gebäudes der Klägerin dar, da diese beabsichtigt habe, die Teilnehmer des Workcamps in ihrem Gebäude übernachten und verpflegen zu lassen. Anhaltspunkte, die ein Absehen von der Zwangsgeldfestsetzung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Mit (Kosten-)Bescheid vom 22.07.2008 erhob der Beklagte für den Erlass des Bescheides vom 21.07.2008 Kosten in Höhe von 103,45 EUR (Gebühr in Höhe von 80,00 EUR für die Festsetzung des Zwangsgeldes, Gebühr in Höhe von 20,00 EUR für die Androhung eines neuerlichen Zwangsgeldes sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR). Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin durch ihr Verhalten die Festsetzung des Zwangsgelds sowie die Androhung eines neuerlichen Zwangsgelds verursacht habe. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2008 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass das geplante internationale Workcamp keine genehmigungspflichtige Nutzung darstelle, da es sich hierbei weder um Wohn- noch um Freizeitnutzung handele. Daher habe sie nicht gegen die Nutzungsuntersagung vom 12.04.2007 verstoßen. Die von verschiedenen Vereinen angebotenen Tanzlehrgänge seien nur jeweils vereinsintern durchgeführt worden. Sie stellten daher keine Freizeitnutzung dar, sondern gehörten zur Verwaltungstätigkeit der Vereine und stünden der Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2008 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 17.10.2008 Klage bei dem Verwaltungsgericht Dessau erhoben und zu seiner Begründung ausgeführt: Die Nutzung als Jugendcamp sei von der Nutzungsuntersagungsverfügung des Beklagten nicht erfasst. Die Klägerin hat beantragt, den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 21.07.2008, den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 22.07.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.09.2008 aufzuheben Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 22.02.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe das im Bescheid vom 12.04.2007 angedrohte Zwangsgeld zu Recht festgesetzt. Das Zwangsgeld sei ein Beugemittel, mit dem die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten erzwungen werden solle. Dementsprechend dürfe ein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Zuwiderhandlung gegen das zu vollstreckende Verbot bestünden. Für die Zwangsgeldfestsetzung genüge es, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Pflichtige gegen das zu vollstreckende Verbot verstoßen werde. Dies habe der Beklagte zutreffend angenommen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe bei dem Ortstermin am 26.06.2008 gegenüber dem Beklagten ausgeführt, dass er ungeachtet der Nutzungsuntersagung von April 2007 im August 2008 ein internationales Workcamp durchführen werde. Dessen jugendliche Teilnehmer aus Spanien, Frankreich und Deutschland sollten in dem Gebäude der Klägerin untergebracht und verpflegt werden und im Rahmen von gemeinsam auszuführenden Sanierungsarbeiten am Gebäude der Klägerin „Gelegenheit zu einem interkulturellen Austausch“ erhalten. Die Durchführung dieses so konzipierten internationalen Workcamp hätte sowohl eine Wohn -als auch eine Freizeitnutzung des Gebäudes der Klägerin bedeutet und damit gegen die Nutzungsuntersagung vom 12.04.2007 verstoßen. Die durch die Klägerin im Juli 2008 in den Medien verbreitete Werbung für das Workcamp sowie die Spendenaufrufe für dieses und die Tatsache, dass sie mit Hilfe des SCI Teilnehmer für dieses Camp angeworben habe, zeige, dass die Klägerin entschlossen war, das Workcamp trotz der Nutzungsuntersagung durchzuführen und damit gegen diese zu verstoßen. Der Beklagte hätte aus gefahrabwehrrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht bis zu der tatsächlichen Aufnahme der untersagten Nutzung des Gebäudes abwarten müssen, da sich im Gebäude der Klägerin eine Feuerungsstätte befinde, die vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister weder geprüft noch abgenommen worden und daher möglicherweise nicht betriebs- und brandsicher sei. Der Beklagte habe das Zwangsgeld auch ermessensfehlerfrei festgesetzt. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR für den Fall des fortgesetzten Verstoßes gegen die Nutzungsuntersagung vom 12.04.2007 - neben der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR - und der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 22.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.09.2008 seien rechtmäßig. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat ihre vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begründet: Das besagte Workcamp sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheides noch gar nicht begonnen worden. Eine derartige vorgreifliche Zwangsgeldfestsetzung sei im Hinblick auf - möglicherweise - in näherer Zukunft eintretender Verstöße gegen eine Nutzungsuntersagung rechtswidrig. Richtig sei zwar, dass die Teilnehmer des Workcamps bereits eingeladen gewesen seien. Sie habe aber keineswegs angekündigt, definitiv gegen die Nutzungsuntersagung zu verstoßen. Die weiteren Ereignisse belegten im Übrigen das Gegenteil. Unstreitig seien die Teilnehmer des Workcamps nicht in dem strittigen Gebäude untergebracht worden. Der Hinwies des Verwaltungsgerichts, dass die Unterbringung der Campteilnehmer im Gebäude der Klägerin wegen der Feuerstätte eine Gefahr bedeutet hätte, treffe im Übrigen ebenfalls nicht zu. Nach der Nutzungsuntersagungsverfügung sei es ihr nicht verboten, das Gebäude zu Verwaltungszecken zu nutzen. Dies wäre nicht möglich, wenn eine solche Gefahr tatsächlich bestehen würde. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 22.02.2010 - 2 A 35/09 HAL - den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 21.07.2008 sowie den dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Maßgeblicher Verstoß gegen das Nutzungsverbot sei die Mitteilung der Klägerin vom 04.07.2008 im August und Oktober 2008, ein dreiwöchiges, internationales Workcamp in dem strittigen Gebäude durchführen zu wollen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei daher auf die Verhinderung der geplanten Durchführung des internationalen Workcamps des SCI gerichtet gewesen. Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen sei der gleiche Maßstab wie beim Erlass eines Nutzungsverbots heranzuziehen, soweit in einem solchen Fall konkrete Anhaltspunkte für einen absehbaren Nutzungswechsel vorlägen. In derartigen Fällen dürfe die Behörde auch gegen erst beabsichtigte Nutzungsänderungen vorgehen. Müsste die Behörde erst zuwarten bis die rechtswidrige Nutzung verwirklicht sei, liefe ihre Befugnis zum Einschreiten weitgehend leer. Aus den Akten ergebe sich, dass die Durchführung des internationalen Workcamps ernsthafte Absicht der Klägerin gewesen sei und mit hinreichender Sicherheit unmittelbar bevorstand. Dies belege die vertragliche Bindung mit dem SCI und die Werbung in den Medien für das Camp sowie die Spendenaufrufe. Auf Grund der Kurzfristigkeit, einer mangelnden Alternative und der Involvierung des Bundesjugendministeriums sowie des deutsch-französischen Jugendwerkes habe keine Möglichkeit bestanden, das Workcamp kurzfristig abzusagen. Deshalb hätte er die Campteilnehmer aus Frankreich, Spanien und Deutschland in einer landkreiseigenen Immobilie untergebracht. Mit der unmittelbar bevorstehenden Unterbringung der Campteilnehmer in der strittigen Immobilie der Klägerin seien die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung erfüllt gewesen. Damit sei die rechtswidrige Unterbringung der Jugendlichen in den Räumen des Büro- und Verwaltungsgebäudes wirkungsvoll und zeitnah unterbunden worden. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.