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Beschluss

2 L 11/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0809.2L11.10.0A
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Leitsätze
1. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Regionalentwicklungsplanes für die Planungsregion Magdeburg aufgrund der in diesem Verfahren geltend gemachten Rechtsmängel vor.(Rn.5) 2. Der Umstand, dass die Errichtung einer Windkraftanlage unmittelbar angrenzend an ein Vorranggebiet geplant ist, begründet für sich genommen keinen atypischen Fall gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.(Rn.19) (Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Regionalentwicklungsplanes für die Planungsregion Magdeburg aufgrund der in diesem Verfahren geltend gemachten Rechtsmängel vor.(Rn.5) 2. Der Umstand, dass die Errichtung einer Windkraftanlage unmittelbar angrenzend an ein Vorranggebiet geplant ist, begründet für sich genommen keinen atypischen Fall gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.(Rn.19) (Rn.21) Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 1.1. Die Klägerin rügt zunächst, die Aufstellung des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion M., der nach der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts der Errichtung der streitigen Windenergieanlagen entgegenstehe, sei fehlerhaft gewesen, weil der REP unter Abwägungsfehlern leide, die seiner Wirksamkeit entgegenstünden. Auf das Urteil des Senates vom 14.05.2009 (2 L 255/06), in dem dieser die Wirksamkeit des REP M. bejaht hatte, könne sich die angegriffene Entscheidung nicht stützen. Denn dieses Urteil lasse eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2008 (BVerwG 4 CN.2/07) vermissen, wonach sich mit der Darstellung von Flächen als Konzentrationsflächen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die rechtliche Situation der Grundstückseigentümer erheblich ändere, die dann nicht mehr auf den Bestandsschutz ihrer WKAn beschränkt seien. Außerdem habe der Planungsträger das Interesse der Betreiber, ältere WKAn durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Senat weiche zudem in der genannten Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung ab, indem er davon ausgehe, dass ein REP der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum schaffe, wenn „die ausgewiesenen Konzentrationsflächen nach ihrer Zahl und Größe einen beachtlichen Teil der potentiell für die Windkraftnutzung in Betracht kommenden Flächen ausmachen und mit hinreichender Sicherheit zur Errichtung von WKAn führen, die nach ihrer Anzahl und Energiemenge auch mit Blick auf den Bundesdurchschnitt geeignet sind, einen gewichtigen und den allgemein anerkannten energiepolitischen Zielsetzungen nicht offensichtlich widersprechenden Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien an der Gesamtenergieerzeugung zu leisten.“ Eine Raumplanung, die sich an diesem Maßstab des Bundesdurchschnitts für die Abwägungsgerechtigkeit einer solchen Planung orientiere, sei zudem nicht durch einen raumordnerischen Grund für die in ihr vorgenommene Kontingentierung von WKAn getragen. Ziele der Raumordnung müssten aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Energiepolitische Ziele etwa nach § 1 Abs. 2 EEG, denen das OVG mit seinem Maßstab das Wort rede, seien keine durch die Raumordnung zu verfolgenden Interessen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14.05.2009 (Az.: 2 L 255/06 -, ZNER 2009, 310) den Regionalplan der Beigeladenen auf etwaige Abwägungsmängel untersucht und u. a. festgestellt, dass der REP M. der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft und auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruht. Dieses beinhaltet auch eine hinreichende Berücksichtigung der bereits errichteten Windkraftanlagen. Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30.07.2009 (- 2 K 93/08 -, juris) ausgeführt: „ Der REP M. ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil etliche, zum Zeitpunkt der Planung bereits errichtete WEAn nicht (mehr) im Bereich der nunmehr ausgewiesenen Konzentrationsflächen stehen. Der vorhandene Bestand solcher Windenergieanlagen zählt zum Tatsachenmaterial, das der Plangeber bei der Abwägung zu berücksichtigen hat. Er muss sich dabei bewusst sein, dass die Betreiber solcher Anlagen ein Interesse daran haben, solche Anlagen durch neue, leistungsstärkere zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008 – 4 CN 2.07, juris). Auch muss er sich im Klaren darüber sein, dass solche Anlagen häufig auf Flächen errichtet wurden, die in einem Bebauungsplan als entsprechendes Sondergebiet ausgewiesen sind. Andererseits ist der Plangeber bei seiner Planung aber nicht an den Bestand vorhandener Anlagen dergestalt gebunden, dass er sämtliche Flächen, die bereits mit Windenergieanlagen bebaut sind, mit Rücksicht auf die Interessen etwa der Betreiber oder der Gemeinden (erneut) als Konzentrationsflächen ausweisen müsste. Entscheidend ist lediglich, dass er deren Interessen erkennt und angemessen gewichtet. Im Übrigen kann er aber durch vorhandene Anlagen nicht gehindert sein, den Raum in Anwendung seines Planungsermessens neu zu ordnen und dabei auch solche Windparks und Ausschlussflächen auszuweisen, die vom Bestand abweichen, soweit dies seinen Vorstellungen von einer sinnvollen und auch mit anderen Interessen vereinbaren Anzahl, Größe und Verteilung von Windparks entspricht. Auch eine solche Neuordnung liegt in seinem Planungsermessen, solange er dessen Grenzen beachtet, d.h. die zu berücksichtigenden Belange entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung einstellt und im Ergebnis dafür Sorge trägt, dass der Nutzung der Windenergie insgesamt substantiell Raum verschafft wird. In Anwendung dieser Grundsätze ist der REP M. auch mit Rücksicht auf vorhandene Anlagen und Sondergebiete der Bauleitplanung nicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nachgewiesen, dass sie die zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen Windenergieanlagen erfasst und berücksichtigt hat. Die von ihr insoweit zugrunde gelegten Zahlen sind entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht zu niedrig. Die von der Antragstellerin vorgelegten höheren Zahlen beruhen darauf, dass das Planungsgebiet im Jahre 2008, also außerhalb des hier maßgeblichen Planungszeitraums, erheblich erweitert wurde und seitdem eine Reihe weiterer, zuvor nicht vorhandener Windparks umfasst. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes hat die Antragstellerin einen großen Teil der nunmehrigen Konzentrationsflächen – so etwa sämtliche Vorrangflächen – gerade im Bereich vorhandener Windparks ausgewiesen. Diese Konzentrationsflächen schaffen – wie der Senat in seinem Urteil vom 14.05.2009 (Az.: 2 L 255/06, juris) festgestellt hat – der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum. Angesichts dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Teil der vorhandenen Anlagen, auch wenn dieser nicht unerheblich sein mag, nicht (mehr) innerhalb solcher Konzentrationsflächen liegt. Denn der Ausschluss dieser Flächen beruht – wie der Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 14.05.2009 (Az.: 2 L 255/06, juris) festgestellt hat – auf einem schlüssigen Gesamtkonzept, das die Antragsgegnerin in Anwendung ihres Kriterienkatalogs angewandt hat.“ Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene bei der Festsetzung der Vorranggebiete Flächen nicht erfasst hat, in denen bereits WKAn errichtet wurden. Es mag zwar zutreffen, dass dadurch den jeweiligen Betreibern die Möglichkeit genommen wird, ihre Anlagen nach Ablauf der Leistungszeit durch leistungsstärkere Anlagen zu ersetzen. Allein dieser Umstand reduziert das Planungsermessen der Beigeladenen aber nicht dahingehend, dass diese rechtlich gezwungen gewesen wäre, ihre Planung am Bestand auszurichten. Der Bestand ist zwar – wie bereits ausgeführt – bei der Planung zu berücksichtigen. Eine ausschließliche Ausrichtung hieran wäre aber ihrerseits ermessensfehlerhaft (vgl. erk. Sen., Urt. v. 30.07.2009 – 2 K 141/08 -, juris; Urt. v. 29.11.2007 – 2 L 220/05 -, juris). Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die in dem angegriffenen Urteil zitierte Entscheidung des Senates vom 14.05.2009 (2 L 255/06) sei ihrerseits deshalb fehlerhaft und könne für die Frage, ob der REP M. abwägungsfehlerfrei zustande gekommen ist, nicht herangezogen werden, da hierin durch das Abstellen auf den Bundesdurchschnitt erstmalig und unzulässigerweise ein allgemeiner Maßstab zugrunde gelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss über die Zurückweisung der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (Beschl. v. 29.03.2010 – 4 BN 65/09 -, BauR 2010, 2074) ausgeführt: „ Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem zur Begründung in Bezug genommenen Urteil vom 14. Mai 2009 - 2 L 255.06 - zunächst darauf hingewiesen, dass die Frage, wann ein Raumordnungsplan der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschaffe, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte bislang nicht abschließend geklärt sei. Insbesondere lasse sich „daraus“ kein positiver Wert hinsichtlich eines bestimmten Anteils der Gesamtfläche des jeweiligen Planungsgebietes, der Errichtung einer bestimmten Anzahl von Windkraftanlagen und/oder der Erzielung einer bestimmten Gesamtnennleistung entnehmen. „Stattdessen“ sei eine Gesamtbetrachtung angemessen, wonach der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft sei, wenn die ausgewiesenen Konzentrationsflächen nach ihrer Zahl und Größe einen beachtlichen Teil der potentiell für die Windkraftnutzung in Betracht kommenden Fläche ausmachten und mit hinreichender Sicherheit zur Errichtung von Windkraftanlagen führten, die nach ihrer Anzahl und Energiemenge auch mit Blick auf den Bundesdurchschnitt geeignet seien, einen gewichtigen und den allgemein anerkannten energiepolitischen Zielsetzungen nicht offensichtlich widersprechenden Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien an der Gesamtenergieerzeugung zu leisten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht damit nicht eine Typisierung bzw. Abstraktion des Begriffs vorgenommen und eine von dem jeweiligen Einzelfall losgelöste Antwort auf die Frage gegeben, wann eine Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht nicht auf ein verbindliches, abstrakt bestimmtes „Mindestmaß“ abgestellt. Es hat die Frage vielmehr aufgrund einer Gesamtbetrachtung geprüft. Dass das Oberverwaltungsgericht sich dabei einer Reihe von Hilfskriterien bedient und unter anderem hinsichtlich der Energiemenge „auch“ auf den Bundesdurchschnitt abgestellt hat, bedeutet nicht, dass es seiner Würdigung allgemeingültige Größenordnungen zugrunde gelegt hat. Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet (Beschluss vom 12. Juli 2006 a.a.O.). Aus der Feststellung, eine Gesamtleistung von ca. 850 Megawatt stelle auch mit Blick auf den Landes- und Bundesdurchschnitt einen mehr als beachtlichen Beitrag an der Windenergieerzeugung dar (juris Rn. 48 des in Bezug genommenen Urteils vom 14. Mai 2009), lässt sich nicht - gleichsam im Umkehrschluss - der Rechtssatz ableiten, es gebe ein Mindestmaß an Energieleistung, das grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfe. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr an Hand der von ihm herangezogenen Kriterien (Zahl und Größe der Fläche, Anzahl und Energiemenge der Windenergieanlagen) in einer Gesamtschau Relationen gebildet, deren Aussagekraft auf einer Würdigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten im Planungsraum beruhen.“ Die Zulassungsschrift der Klägerin enthält keine Gesichtspunkte, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. 1.2. Die Klägerin beanstandet auch zu Unrecht, der REP M. sei abwägungsfehlerhaft, weil hierin die privaten Belange der Eigentümer von Standortgrundstücken, wie auch die der Windkraftanlagenbetreiber nicht im erforderlichen Maße Berücksichtigung gefunden hätten. Insbesondere ist die abschließende Abwägung der Beigeladenen bei der Abgrenzung des Vorranggebietes (H...) am 17.05.2006 nicht deshalb fehlerhaft gewesen, weil – wie die Klägerin einwendet – ihr am 14.11.2005 beantragtes Vorhaben im Randbereich der Konzentrationszone unberücksichtigt geblieben sei. Zur Ausweisung des Vorranggebietes Nr. 6 (H...) hat der Senat im Urteil vom 30.07.2009 (2 K 93/08) ausgeführt: „ Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die südliche Grenze dieses Vorranggebietes entlang der Gemeindegrenze (H...)/(D...) gezogen hat. Diese Grenzziehung ist nicht willkürlich. Maßgeblich für sie war der Umstand, dass die Antragsgegnerin entlang dieser Grenze ein Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen hat. Solche Vorranggebiete für Landwirtschaft zählen zwar nicht zu den Ausschlussflächen einschließlich Pufferzonen im Sinne des Kriterienkatalogs des Anhangs „Standortkonzeption Windenergie“ (Nr. 2.2, S. 82). Die Antragsgegnerin ist aber im Rahmen ihrer Einzelabwägung zu der nachvollziehbaren Überzeugung gelangt, dass Vorrangflächen für Landwirtschaft in der Regel von Windkraftanlagen freizuhalten sind, weil mit solchen Anlagen ein gewisser Flächenverlust und eine Erschwerung der Feldbearbeitung einhergeht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung des Vorranggebietes Landwirtschaft willkürlich ist. Insbesondere erscheint es nicht sachwidrig oder willkürlich, dass die Grenze zwischen dem Vorranggebiet Landwirtschaft und dem Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie entlang der Gemeindegrenze zwischen (H...) und (D...) gezogen wurde. Dem steht nicht entgegen, dass diese Grenze nicht durch eine Änderung der örtlichen Gegebenheiten – etwa verschiedene landwirtschaftliche Nutzungen oder erkennbare Unterschiede der Bodenstruktur – gekennzeichnet ist. Nach Nr. 3.3.2 des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA) vom 23.08.1999 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2005 (GVBl.LSA S. 550) sind Vorranggebiete für die Landwirtschaft insbesondere aus den unter 3.5.1. aufgeführten Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft und dem Agraratlas Sachsen-Anhalt zu entwickeln. Der Agraratlas orientiert sich aber seinerseits an Gemeindegrenzen. Abgesehen davon waren im Bereich des Vorranggebietes (H...) (soweit ersichtlich) bereits WEAn errichtet, so dass in diesem Bereich eine Ausweisung als Vorranggebiet für die Landwirtschaft nicht mehr geboten erschien.“ Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Wie bereits ausgeführt, ist es dabei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene Grundstücke mit vorhandenen Windenergieanlagen beim Zuschnitt der Konzentrationsflächen nicht berücksichtigt hat. Ein Abwägungsfehler ist aber auch nicht insoweit ersichtlich, als die Beigeladene den bereits vorliegenden Antrag der Klägerin auf Errichtung von WKAn im Randbereich der Konzentrationszone bei deren Festlegung nicht berücksichtigt hat. Die Abwägungsprozesse bei raumordnerischen Zielen sind regelmäßig grobmaschiger und die Ermittlung der berührten Belange pauschaler, insbesondere soweit es sich um private Belange handelt. Eine pauschalierende Berücksichtigung betroffener privater Belange ist daher regelmäßig ausreichend. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. erk. Sen., Urt. v. 30.07.2009 – 2 K 142/07 -, UPR 2009, 399; Nds.OVG, Urt. v. 26.03.2009 – 12 KN 11/07 -. Juris, m.w.N.). Die Beigeladene war danach nicht gehalten, bei der Grenzziehung für das Vorranggebiet Nr. 6 (H...) den bereits vorliegenden Antrag auf Errichtung von WKAn im Randbereich dieses Vorranggebietes als abwägungserheblich zu berücksichtigen. Denn mit der Stellung eines Antrages auf Errichtung von WKAn wird kein auf der Ebene der Regionalplanung zu beachtendes besonderes Interesse des jeweiligen Antragstellers begründet. Die damit dokumentierte Absicht, in dem dort in Aussicht genommenen Bereich Windkraftanlagen zu errichten, vermag dem generell zu berücksichtigenden Interesse der Grundstückseigentümer bzw. Anlagenbetreiber an einer entsprechenden Nutzung ihres Grundstückes kein stärkeres Gewicht zu verleihen. Denn die Äußerung eines Interesses vermag sein Bestehen nicht zu begründen oder zu verstärken. 1.3. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Klägerin, die beantragten Windkraftanlagen seien ausnahmsweise aufgrund der Besonderheiten vor Ort zulässig. Zwar lässt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB derartige Ausnahmen zu, weil danach einem Vorhaben im Falle der Ausweisung von Konzentrationsflächen an anderer Stelle öffentliche Belange nur „in der Regel“ entgegenstehen. Eine Abweichung von dieser Regel ist aber im vorliegenden Fall nicht geboten. Die Klägerin trägt insoweit vor, durch ihr Vorhaben würden allein wegen der geringen Entfernung der geplanten WKAn zum Vorranggebiet (H...) die Grundzüge der Planung des REP M. nicht berührt. Dies gelte zumal deshalb, weil sich die Anlagen im sog. „Unschärfebereich“ am Rand des genannten Vorranggebietes und es sich bei dem im REP verwandten Maßstab von 1:100.000 tatsächlich nicht ausmachen lasse, ob sie sich innerhalb oder außerhalb des Gebietes befänden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 – BVerwGE 117/287). Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15/01 –, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine Abweichung vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht gerechtfertigt. Insbesondere schlägt es insoweit nicht zum Vorteil der Klägerin aus, dass sich die beantragten Vorhaben im Randbereich der ausgewiesenen Konzentrationszone befinden. Der Beklagte wendet insoweit zutreffend ein, dass es keine Ausnahme darstellt, sondern vielmehr dem Regelfall entspricht, dass sich in unmittelbarer Nähe von Vorrang- und Eignungsgebieten weitere Flächen befinden, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden könnten. Eine Atypik lässt sich hieraus nicht herleiten. Schließlich lässt sich bei dem im REP verwandten Maßstab auch eindeutig ausmachen, dass sich die beantragten Vorhaben außerhalb der Konzentrationszone befinden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die südliche Grenze des Vorranggebietes zugleich die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen (H...) und (D...) darstellt, wobei sich das Vorranggebiet in der Gemarkung (H...) und die Standorte der beantragten WKAn in der Gemarkung (D...) befinden. 1.4. Ob die Errichtung der streitigen WKAn mittlerweile auch deshalb unzulässig wäre, weil diese sich innerhalb bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen einer zwischenzeitlich in der Gemarkung (H...) genehmigten WKA befinden, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Jedenfalls lässt sich aus der Genehmigung der innerhalb des im REP ausgewiesenen Vorranggebietes errichteten WKA – entgegen der Auffassung der Klägerin – nichts über die Genehmigungsfähigkeit der von ihr beantragten, außerhalb des Vorranggebietes geplanten WKAn herleiten. 1.5. Hinsichtlich des Hilfsantrages bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit ihrem Hilfsantrag hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie im Zeitraum vom 14.11.2005 bis zum 17.05.2006 einen Anspruch auf Genehmigung der WKAn auf den beantragten Standorten hatte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Errichtung und dem Betrieb der zwei Windkraftanlagen auf den von der Klägerin vorgesehenen Grundstücken habe vor dem Inkrafttreten des REP M. 2006 jedenfalls der Flächennutzungsplan der Gemeinde (D...) entgegen gestanden. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil ihre Klage insoweit unzulässig ist. Die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorgesehene Fortsetzungsfeststellungsklage ist auf die Feststellung gerichtet, dass ein Verwaltungsakt, der sich erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist. Hier fehlt es schon an einem solchen Verwaltungsakt. Der REP M. 2006 als einzig in Betracht kommendes erledigendes Ereignis ist nämlich bereits im Jahr 2006, d.h. vor Erlass des von der Klägerin angegriffenen Ablehnungsbescheides vom 24.09.2007 in Kraft getreten. Ein erledigendes Ereignis i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann indes denknotwendig nur nach dem Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes eintreten. Eine vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes unabhängige Feststellung, dass einmal ein bestimmter Anspruch bestand, kann mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geltend gemacht werden. Schließlich ist der Hilfsantrag auch nicht als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber der Leistungsklage subsidiär ist. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Mit der Frage der Wirksamkeit des regionalen Entwicklungsplans der Beigeladenen hat sich der Senat in mehreren Verfahren bereits eingehend auseinandergesetzt. Das gilt auch für die von der Klägerin hier aufgeworfene Frage, ob der REP abwägungsgerecht ist, obgleich dort „nur“ das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd unterstellt und als typisierte Größe in die Abwägung eingestellt worden sei. Auch die Fragen, ob das Vorhaben der Klägerin angesichts des Maßstabes des REP M. 2006 von 1 : 100.000 noch als innerhalb des Vorranggebietes Nr. 6 (H...) befindlich zu betrachten ist und ob ein Ausnahmefall von der Ausschlusswirkung des REP M. 2006 nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegt, lassen sich - wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich - ohne größere Schwierigkeiten beantworten. 3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der im Urteil des Senates vom 14.05.2009 (2 L 255/06) und danach auch im angegriffenen Urteil zugrunde gelegte Maßstab für den Begriff der substantiellen Verschaffung von Raum für die Nutzung von Windenergie Bundesrecht entspricht, ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die u.a. mit dieser als klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senates vom 14.05.2009 unter Hinweis darauf zurückgewiesen hat, dass diese Frage nicht klärungsbedürftig sei und das OVG mit dieser Rechtsansicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweiche (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2010 – 4 BN 65/09, a.a.O.). Auch die im Hinblick auf diese Rechtsfrage erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bleibt vor diesem Hintergrund ohne Erfolg. Die darüber hinaus aufgeworfene Frage, ob in die Abwägung einer Regionalplanung mit besonderem Gewicht einzustellen sei, dass die Planung im Hinblick auf ausgewiesene Sondergebiete angesichts der Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB nach deren Aufhebung zu Entschädigungsansprüchen gegenüber den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 39 Satz 1 BauGB führen kann, ist ebenfalls nicht (mehr) klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im o.g. Beschluss ausgeführt hat, dass diese auch dort aufgeworfene Frage auf der unzutreffenden Annahme einer – hier aus Art. 28 Abs. 2 GG – rechtlich gebotenen „besonderen Gewichtungsvorgabe“ beruhe. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus, dass Artikel 28 Abs. 2 GG nicht vor raumordnungsrechtlicher Überplanung schützt. Auch hier gelte, dass der Planungsträger lediglich die Belange der gegebenenfalls anpassungspflichtigen Gemeinden erkennen und gewichten muss. Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 14.05.2009 (2 L 255/06) ausgeführt, die Beigeladene habe die von den betroffenen Gemeinden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt. 4. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtes weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ab, indem es sich zur Begründung der Wirksamkeit des REP M. 2006 ausschließlich auf das Urteil des Senates vom 14.05.2009 (2 L 255/06) berufen und damit den dort erstmals aufgestellten allgemeinen Maßstab angewandt habe, wonach ein Raumordnungsplan der Nutzung der Windenergie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in substantieller Weise Raum verschaffen (kann), wenn die darin für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesenen Konzentrationsflächen nach ihrer Anzahl und Energiemenge auch mit Blick auf den Bundesdurchschnitt geeignet sind, einen den energiepolitischen Zielsetzungen nicht offensichtlich widersprechenden Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien an der Gesamtenergienutzung zu leisten, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Insbesondere die Annahme der Klägerin, die genannten Urteile würden den Begriff der substantiellen Raumverschaffung abstrahieren und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum abstellen, trifft nicht zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1. verwiesen. 5. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs, die sie damit begründet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit ihrem Vorbringen zum Bestehen einer Ausnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auseinandergesetzt habe. Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschl. v. 04.02.2002 – 2 L 242/00 –, Juris), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfGE 86, 133 [146]; 87, 363 [392]). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (BVerfGE 86, 133 [146]). Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage des Vorliegens eines Ausnahmefalles nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zwar nicht vertieft, aber doch insoweit auseinandergesetzt, als es auf die einen anderen Fall betreffenden Ausführungen des Senates zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen hat und hierzu bemerkte, der zu entscheidende Fall gebe weder von den tatsächlichen noch von den rechtlichen Argumenten her Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen und dem Begehren der Klägerin Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat damit zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht ein Ausnahmefall i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht vorliegt. Ob die Ausführungen hierzu inhaltlich tragen, ist insoweit unerheblich. Von einem absoluten Begründungsausfall kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht die Rede sein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 1 und 3 VwGO ausgesetzt hat. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach bestimmt sich die Wertfeststellung nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. In Verfahren wegen der Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windenergieanlagen nimmt der Senat als Streitwert regelmäßig 10 vom Hundert der Herstellungskosten an (vgl. Beschl. v. 07.05.2007 – 2 O 91/07 –, Juris, m. w. Nachw.). Die Herstellungskosten für eine Anlage des in Rede stehenden Typs Vestas V 80 -2,0 MW betragen nach der Kostenaufstellung in den Antragsunterlagen 1.023.000 €, so dass ein Streitwert in Höhe von 204.600,00 € festzusetzen ist.