Urteil
2 L 44/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1026.2L44.10.0A
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Leitsätze
Für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und die vom Ausländer nicht beantragte Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass eine solche Erlaubnis erteilt wurde, kann keine Gebühr erhoben werden. (Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und die vom Ausländer nicht beantragte Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass eine solche Erlaubnis erteilt wurde, kann keine Gebühr erhoben werden. (Rn.23) I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. 1. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, weil er die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Das Verlangen des Beklagten auf (vorherige) Zahlung einer Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verlassen des nach dem AufenthG beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 AufenthG dürfte einen mündlichen Verwaltungsakt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) darstellen. Spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides hat das Landesverwaltungsamt dem Verwaltungshandeln des Beklagten gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Gestalt eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 – 8 C 21.86 –, BVerwGE 78, 3). Im Tenor und in den Gründen des Widerspruchsbescheides ist von einer „Gebührenerhebung“ die Rede, gegen die zulässigerweise Widerspruch erhoben werden könne. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Gebührenerhebung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung der vom Kläger beantragten Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG oder für die Ausstellung einer Bescheinigung, dass eine solche Erlaubnis erteilt wurde, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. 2.1. Der Beklagte kann die Gebührenerhebung insbesondere nicht auf § 47 Abs. 1 Nr. 9 der Aufenthaltsverordnung vom 25.11.2004 (BGBl I 2945) – AufenthV – stützen. Danach sind Gebühren zu erheben für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag. Eine Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG stellt, auch wenn sie schriftlich erteilt wird, keine „Bescheinigung“ im Sinne dieser Regelung dar. 2.1.1. Zwar folgt dies nicht – wie das Sächsische Staatsministerium des Innern in seinem vom Kläger zitierten Anwendungshinweis vom 14.12.2005 ausgeführt hat – schon daraus, dass die Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG ein begünstigender Verwaltungsakt ist, während Bescheinigungen lediglich deklaratorischen Charakter hätten, weil sie nur etwas Gegebenes bestätigten, aber keine Regelung enthielten. Im Gesetz als „Bescheinigungen“ bezeichnete behördliche Dokumente haben nicht immer nur deklaratorischen Charakter in dem Sinne, dass sie einen bestehenden Rechtszustand dokumentieren. Auch sie können die Qualität eines Verwaltungsakts haben. So hat das Bundesverwaltungsgericht einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG Verwaltungsaktsqualität beigemessen, weil darin in inhaltlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht Regelungen im Einzelfall getroffen würden (BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 – 9 C 54.87 –, BVerwGE 79, 291 [293 ff.]; a. A.: Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG; § 63 RdNr. 9). Mitunter stellen Bescheinigungen feststellende Verwaltungsakte dar, an die sich im Einzelnen geregelte Rechtsfolgen knüpfen (BVerwG, Urt. v. 17.04.1997 – 3 C 2.95 –, BayVBl 1998, 346, zur Bescheinigung über einen Referenzmengenübergang; Urt. v. 28.01.2010 – 3 C 17.09 –, BVerwGE 136, 43, zu fleischhygienerechtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigungen; Urt. v. 17.02.1993 – 11 C 47.92 –, BVerwGE 92, 81, zu Investitionszulagebescheinigungen). 2.1.2. Dass die Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG, die nicht feststellenden, sondern rechtsgestaltenden Charakter hat, nicht unter § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV fällt, ergibt sich aber aus der Systematik der Gebührentatbestände der §§ 44 ff. AufenthV, insbesondere den in § 47 Abs. 1 AufenthV aufgeführten. Im Gegensatz zu der Erteilung einer Verlassenserlaubnis hat der Verordnungsgeber für andere begünstigende Verwaltungsakte nach dem AufenthG ausdrücklich eine Gebührenpflicht vorgesehen, die nicht an die Ausstellung einer Bescheinigungen hierüber, sondern an die Erteilung selbst anknüpft, wie etwa für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV), die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV) oder die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV). Dabei fällt für die Ausstellung oder Änderung des Dokuments, im welchem die begünstigende Regelung schriftlich formuliert bzw. eingetragen wird, keine weitere Gebühr an. Eine Sonderstellung hat die Ausstellung oder Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG in § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AufenthV. Für die Aussetzung der Abschiebung selbst, die Verwaltungsaktsqualität hat und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Schriftform bedarf, ist keine Gebühr vorgesehen, sondern (nur) für die Ausstellung und Erneuerung einer Bescheinigung hierüber. Auch wenn zwischen der Aussetzung der Abschiebung selbst und der Bescheinigung hierüber zu trennen ist, kann die Bescheinigung hierüber als der schriftliche Verwaltungsakt angesehen werden, wenn sie dem Schriftformerfordernis genügt, insbesondere eine Unterschrift trägt (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG II - § 60a RdNr. 109). Insofern unterscheidet sich § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AufenthV von der Vorgängerregelung in § 3 Nr. 1 und 2 der Ausländergebührenverordnung vom 19.12.1990 (BGBl 1990, 3002), zuletzt geändert durch Gesetz v. 03.12.2001 (BGBl I 3306) – AuslGebV –, die für die Erteilung und Erneuerung einer Duldung eine Gebührenpflicht vorsah, obwohl in dem durch Gesetz vom 09.01.2002 (BGBl I 361) eingeführten § 56a AuslG bereits bestimmt wurde, dass über die Duldung eine Bescheinigung auszustellen war. Zwar kann – was das AufenthG allerdings nicht verlangt – über die Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG ein schriftlicher Bescheid erlassen und dieser dem Ausländer bekannt gegeben werden; mit Hilfe eines solchen Bescheides kann der Ausländer gegenüber anderen Behörden oder Polizeibeamten den Nachweis führen, dass er im angegebenen Zeitraum befugt ist, den beschränkten Aufenthaltsbereich zu verlassen. Dieser schriftliche Bescheid erhält dadurch aber nicht den Charakter einer Bescheinigung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV, auch wenn die Beklagte ihn als Bescheinigung bezeichnet. Die Gebührentatbestände der §§ 44 ff. AufenthV orientieren sich grundsätzlich an der Systematik der AuslGebV (vgl. die Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes vom 06.11.2002, BR-Drucks. 823/02, S. 185). Auch in § 3 AuslGebV waren Gebühren für „sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen“ vorgesehen. Der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV entspricht dem des § 3 Nr. 7 AuslGebV; darauf nimmt der Verordnungsentwurf vom 06.11.2002 Bezug (vgl. BR-Drucks. 823/02, S. 196). Die Nummern 1 bis 6 des § 3 AuslGebV betrafen nach dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. BR-Drucks. 798/90, S. 19) Amtshandlungen, die wegen der umfangreichen Prüfungen und den nicht selten schwierigen Sachentscheidungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuteten. Die in den Nummern 7 und 9 geregelten Amtshandlungen seien zwar einfacher Natur, aber auch sie setzten in gewissem Umfang eine Sachprüfung voraus. Dies mache es erforderlich, eine Gebührenpflicht vorzusehen. Nr. 8 (Gebühr für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung auf besonderem Blatt) sei als besonderer Gebührentatbestand, der die §§ 1 und 3 Nr. 1 und 2 ergänze, aufgenommen, weil für die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen auf besonderem Blatt entsprechende Vordrucke vorgehalten werden müssten. Dies macht deutlich, dass eine Gebührenerhebung nach § 3 Nr. 7 AuslGebV nur geboten erschien, wenn eine Sachprüfung durch die Ausländerbehörde erforderlich war, was dann der Fall war, wenn auf einen Antrag des Ausländers hin eine Bescheinigung auszustellen war. Erfolgt die Ausstellung einer Bescheinigung zugleich mit dem vom Ausländer beantragten Verwaltungsakt, etwa einer Erlaubnis, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies eine (nochmalige oder zusätzliche) Sachprüfung erfordert. Die Verwendung eines besonderen Vordrucks für eine Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG schreibt das AufenthG (vgl. § 78) nicht vor. Hätte der Verordnungsgeber eine Gebührenpflicht für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG einführen wollen, hätte er eine Regelung wie etwa in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV getroffen, nach der für die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG eine Gebühr (in Höhe von 30 €) erhoben wird. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Beklagte nach seiner Verwaltungspraxis neben der Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG dem Ausländer (zusätzlich) aus Praktikabilitätsgründen von Amts wegen eine Bescheinigung darüber ausstellt. Denn die Gebühr des § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV fällt nur an, wenn der Ausländer die Bescheinigung beantragt hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, verlangt § 12 Abs. 5 AufenthG – anders als etwa § 60a Abs. 4 AufenthG – auch nicht, dass eine Bescheinigung über die Verlassenserlaubnis ausgestellt wird. Zwar mag es auch im Interesse des Ausländers liegen, seine Berechtigung zum Verlassen des räumlich beschränkten Aufenthaltsbereichs – etwa gegenüber Polizeibeamten – nachweisen zu können. Ein Erfordernis für die Ausstellung einer Bescheinigung von Amts wegen ergibt sich daraus aber nicht. Für die Aussetzung der Abschiebung hat der Gesetzgeber – wie zuvor für die Duldung – ein Bedürfnis gesehen, Duldungsinhaber ohne Pass und Ausweisersatz für Kontrollzwecke mit (fälschungssicheren) Papieren auszustatten (vgl. BT-Drucks. 14/7727, S. 10). Für die Verlassenerlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG hat er ein vergleichbares Bedürfnis aber nicht erkannt. 2.1.3. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV ist auch keine Auffangnorm für in anderen Vorschriften der AufenthV, insbesondere in § 47 AufenthV nicht im Einzelnen benannte Amtshandlungen. Der in Rede stehende Gebührentatbestand spricht nicht von „sonstigen Amtshandlungen“ sondern schränkt die Gebührenpflicht ausdrücklich auf die Ausstellung von Bescheinigungen über das Aufenthaltsrecht und sonstiger Bescheinigungen ein. Insoweit sind einer erweiternden Auslegung Grenzen gesetzt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2007 – 10 C 9.05 –, BVerwGE 126, 222 [229], RdNr. 30) ausgeführt hat, muss der Gebührenpflichtige erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt. 2.1.4. Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat auch nicht der vom Beklagten herangezogenen, nicht näher begründeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg in seinem Urteil vom 04.04.2006 (W 4 K 05.765 – Juris) zu folgen, wonach „davon auszugehen sei“, dass § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV (wie bereits § 3 Nr. 7 AuslGebV) alle Erlaubnisse zum Verlassen des auf der Grundlage des geltenden Ausländerrechts beschränkten Aufenthaltsbereichs eines Ausländers erfasse. 2.2. Die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG stellt auch keine „Änderung einer Auflage“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV dar. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das Gebiet des Landes beruht auf der gesetzlichen Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Soweit eine weitergehende räumliche Beschränkung durch eine Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügt wird, wird diese durch die Verlassenserlaubnis nicht geändert. Die Auflage bleibt vielmehr unverändert in Kraft; mit der Verlassenserlaubnis wird lediglich zeitlich begrenzt das Verlassen des Aufenthaltsbereichs gestattet. 2.3. Auch unmittelbar aus § 69 Abs. 1 AufenthG ergibt sich keine Gebührenpflicht. Die Vorschrift legt zwar im Grundsatz fest, dass für alle Amtshandlungen, die nach dem AufenthG oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen werden, Kosten, also Gebühren und Auslagen erhoben werden müssen. Die Kostenpflicht besteht jedoch, was die Gebührten betrifft, nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 69 Abs. 2 AufenthG. Soweit diese für eine Amtshandlung keine Gebührenpflicht vorsieht, begründet § 69 Abs. 1 AufenthG keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Gebührenpflicht (Funke-Kaiser, a.a.O., § 69 RdNr. 5). 2.4. Die streitige Gebühr lässt sich auch nicht auf sonstige Gebührentatbestände stützen. Insbesondere sind die Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes des Bundes – VwKostG – sowie das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt – VwKostG LSA – nicht anwendbar. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen erhoben. § 69 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt weiter, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit bestimmt. Das VwKostG findet gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. § 69 AufenthG enthält damit eine bereichsspezifische bundesrechtliche Kostenregelung für Amtshandlungen, die nach dem AufenthG oder nach auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgenommen werden. Sie geht den allgemeinen bundesrechtlichen Regelungen des VwKostG vor, soweit sie speziellere Regelungen enthält bzw. abschließenden Charakter hat (Funke-Kaiser, a.a.O., § 69 RdNr. 2). Die AufenthV enthält solche speziellen und abschließenden Regelungen. Die endgültige Festlegung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen bleibt der Regelung durch die Rechtsverordnung überlassen (vgl. zu § 81 Abs. 1 und 2 AuslG 1990, BT-Drucks. 11/90, S. 84). § 69 Abs. 2 AufenthG stellt damit in Verbindung mit den auf ihrer Grundlage erlassenen §§ 44 ff. AufenthV sowie nach Maßgabe des ergänzend anzuwendenden VwKostG eine abschließende bundesrechtliche Regelung dar, die es auch ausschließt, insbesondere nach landesrechtlichen Vorschriften für dieselbe Amtshandlung (weiter gehende) Kosten zu erheben (Funke-Kaiser, a.a.O., m. w. Nachw.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. III. Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Bislang ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV auch die durch schriftlichen Bescheid ausgesprochene Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG umfasst. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger ist togoischer Staatsangehöriger und reiste im April 2003 in das Bundesgebiet ein. Den von ihm am 06.05.2003 gestellten Asylantrag sowie einen am 12.07.2004 gestellten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheiden vom 30.09.2003 und 29.07.2004 ab. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg jeweils erhobenen Klagen blieben erfolglos. In der Folgezeit wurde der Kläger wegen Unmöglichkeit der Abschiebung infolge Passlosigkeit im Bundesgebiet geduldet. Der Kläger beantragte beim Rechtsvorgänger des Beklagten mehrfach Erlaubnisse zum Verlassen des in seiner Duldung festgelegten räumlich beschränkten Aufenthaltsbereiches, unter anderem am 17.04.2007. Gegen vorherige Zahlung einer Gebühr in Höhe von 10,00 € wurde dem Kläger die Erlaubnis am selben Tag erteilt. Gegen diese Gebührenanforderung erhob der Kläger am 07.05.2007 Widerspruch, den er damit begründete, dass er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass der Gebühr habe, weil er lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass mit der Erteilung einer Verlassenserlaubnis zugleich eine Bescheinigung darüber ausgestellt werde. Damit sei der Gebührentatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV erfüllt, wonach für die Ausstellung einer Bescheinigung eine Gebühr in Höhe von 10,00 € zu erheben sei. Da in den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 53 Abs. 1 AufenthV wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV nicht enthalten sei, sei die Gebührenerhebung in diesen Fällen nach dem Willen des Gesetzgebers notwendig und in der Regel von der Erhebung nicht abzusehen. Eine Billigkeitsprüfung sei nicht vorzunehmen. Auf die Vorschrift des § 53 Abs. 2 AufenthV, wonach Gebühren ermäßigt oder erlassen werden können, könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese Norm lediglich für Leistungsempfänger nach den Vorschriften des SGB II gelte. Im Übrigen fehle es auch an einem entsprechenden Antrag auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung. Am 21.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Es gebe schon keinen Gebührentatbestand, der die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG zulasse. Die vom Beklagten angegebene Rechtsgrundlage des § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV spreche nur von Bescheinigungen, die deklaratorischen Charakter hätten; dem gegenüber sei die Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG konstitutiv. Darauf werde etwa in einem Anwendungshinweis des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an die dortigen Regierungspräsidien vom 14.12.2005 hingewiesen. Im Übrigen seien die Regelungen über die Beschränkung des räumlichen Aufenthaltsbereiches, über das Erfordernis der Beantragung einer Verlassenserlaubnis sowie eine daraus resultierende Gebührenpflicht verfassungswidrig, weil damit rechtswidrig in das in Art. 11 GG verankerte Grundrecht der Freizügigkeit eingegriffen werde, das über Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 GG auch für Ausländer Geltung habe. Zudem verstießen diese Regelungen gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht. Unabhängig davon habe der Beklagte die im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthV gebotene Ermessensentscheidung darüber, ob er die Gebühr erlasse, nicht getroffen, sondern die Gebühr standardmäßig nach Vordruck erhoben. Das Ermessen sei zu seinen Gunsten auf Null reduziert, weil die Leistungen nach dem AsylbLG bereits derart drastisch unter dem Existenzminimum lägen, dass eine zusätzliche Gebühr nicht zumutbar sei. Er habe den in der Duldung gestatteten Bereich verlassen, um seine frühere Verlobte und jetzige Ehefrau zu besuchen; der Beklagte hätte deshalb auch die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK in seine Erwägungen einstellen müssen. Ein Antrag sei für das Absehen von der Gebühr nicht erforderlich. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen- Anhalt vom 15.11.2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der Gesetzgeber habe in der AufenthV ausdrücklich geregelt, welche Gebühren Ausländer mit Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG zu entrichten hätten. Die streitige Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV, die für die Ausstellung einer Bescheinigung anfalle, sei dort nicht aufgeführt. Eine Ermessensentscheidung sei daher nicht geboten gewesen. Im Übrigen differenziere er bei der Frage der Gebührenerhebung nach dem Grund für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis. Handele es sich um eine notwendige Reise, etwa zu Behörden, zu Botschaften oder Familienangehörigen, würden keine Gebühren erhoben. Dies sei auch schon beim Kläger der Fall gewesen. Vorliegend habe es sich aber um eine rein private Reise gehandelt, weshalb von einer Gebührenerhebung nicht habe abgesehen werden können. Mit dem angefochtenen Urteil vom 26.02.2010 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Beklagte könne die streitige Gebührenerhebung nicht auf die allein in Betracht kommende Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV stützen, wonach Gebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und bei sonstigen Bescheinigungen auf Antrag zu erheben seien. Der Ausländer, der seinen Aufenthaltsbereich verlassen wolle, beantrage zwar dazu bei der zuständigen Ausländerbehörde nach § 12 Abs. 5 AufenthG eine Erlaubnis, aber keine Bescheinigung darüber. Auch der Kläger habe im konkreten Fall eine solche Bescheinigung nicht beantragt. Dafür bestehe auch kein Bedürfnis, weil für ein legales Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs die bloße Erteilung der Verlassenserlaubnis genüge. Ob der Ausländer darüber hinaus über eine (deklaratorische) Bescheinigung verfüge, die die bestehende Rechtslage nur wiedergebe, sei rechtlich ohne Belang. Eine ausdrückliche Bescheinigung über die Erteilung der Erlaubnis sei nach dem Gesetz, insbesondere in § 12 Abs. 5 AufenthG, auch nicht vorgesehen. Dem gegenüber enthielten andere Regelungen des AufenthG und AufenthV ausdrücklich die Bestimmung, dass eine Bescheinigung auszustellen sei, so z. B. § 60a Abs. 4 AufenthG oder § 4 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV. Auch andere Gesetze enthielten ausdrückliche Regelungen, dass für bestimmte Erlaubnisse gesonderte Bescheinigungen auszustellen seien. Ebenso wenig sehe die AufenthV in Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften – eine Bescheinigung über die Erteilung der Verlassenserlaubnis vor, obwohl darin eine Vielzahl von zu verwendenden Vordrucken und Mustern aufgeführt seien. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung möge praktikable Gründe haben, zwingend sei sie aber nicht. Sie fuße auf einer vom Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis, die im Land Sachsen-Anhalt nicht von sämtlichen Ausländerbehörden gleichermaßen ausgeübt werde. Dies aber könne keine Gebührenpflicht nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV auslösen. Anderenfalls würde die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG „quasi durch die Hintertür“ gebührenpflichtig, obwohl in der AufenthV ein ausdrücklicher Gebührentatbestand für diese Amtshandlung nicht enthalten sei. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV erfasse alle Erlaubnisse zum Verlassen des auf der Grundlage des geltenden Ausländerrechts beschränkten Aufenthaltsbereichs eines Ausländers. Eine solche Erlaubnis stelle eine Erteilung einer sonstigen Bescheinigung auf Antrag dar. In der AufenthV habe der Gesetzgeber so konkret wie möglich Gebührentatbestände festgelegt, jedoch sei nicht jeder erdenkliche Tatbestand, der auf Antrag in Form einer Bescheinigung deklariert werden solle oder könne, einzeln aufzählbar. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen, die ein amtliches Tätigwerden erfordern, ein Gebührentatbestand bestehe. Dass eine Bescheinigung über die Erlaubnis zum Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erforderlich sei, ergebe sich auch indirekt aus der Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG; danach bedürfe ein Ausländer zur Wahrnehmung von Terminen bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich sei, keiner Erlaubnis. Da der Ausländer durch die Ladung zu einem bestimmten Termin bei einer Behörde bzw. einem Gericht persönlich erscheinen solle, sei er damit im Besitz einer Bescheinigung und könne die Befugnis zum Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs amtlich nachweisen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an und trägt ergänzend vor: Der Beklagte trage selbst vor, dass die in Rede stehende Bescheinigung von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit ausgestellt werde und eben nicht auf Antrag des Ausländers. Auch sein Antrag habe sich allein und ausschließlich auf die Erteilung einer Verlassenserlaubnis gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.