Beschluss
2 L 186/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1123.2L186.10.0A
11Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss substantiiert dargelegt werden, dass der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und dass diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären.(Rn.4)
2. Als Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen grundsätzlich nur solche des gerichtlichen Verfahrens in Betracht, nicht aber solche im Verwaltungsverfahren. Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren sind nur dann ausnahmsweise zugleich als Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO anzusehen, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirken.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss substantiiert dargelegt werden, dass der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und dass diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären.(Rn.4) 2. Als Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen grundsätzlich nur solche des gerichtlichen Verfahrens in Betracht, nicht aber solche im Verwaltungsverfahren. Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren sind nur dann ausnahmsweise zugleich als Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO anzusehen, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirken.(Rn.6) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund allein eine Verletzung rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Mit der Gehörsrüge vermag sie indes nicht durchzudringen. 1. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, sie sei zu der von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 23.11.2010 nachgereichten Kostenkalkulation nicht gehört worden. Wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, so bedarf es zwar nicht der Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf den gerügten Mangel beruht oder beruhen kann; es muss aber substantiiert dargelegt werden, dass der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und dass diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (BVerwG, Beschl. v. 02.04.1985 – 3 B 75.82 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165, m. w. Nachw.; BVerfG, Beschl. vom 26.06.1990 – 1 BvR 776/84 –, BVerfGE 82, 236, RdNr. 73 in Juris; Beschl. d. Senats v. 25.08.2000 – 2 L 145/00 –, Juris). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Die Klägerin legt nicht dar, was sie bei Kenntnis des nachgereichten Schriftsatzes des Beklagten zu der von ihr beanstandeten Schätzung der Kosten der Ersatzvornahme über ihr bisheriges Vorbringen hinaus noch vorgetragen hätte. Ihr Vortrag, es sei „davon auszugehen“, dass die vorgelegten Kostenvoranschläge fingiert seien, bleibt völlig unsubstantiiert und entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage. 2. Einen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Klägerin auch nicht damit begründen, dass ihr die Beklagte die begehrte Einsicht in die Akten verweigert habe, die die bei der Verwertung des Schiffes angefallenen Kosten und Einnahmen wiedergeben. Damit macht die Klägerin einen Verfahrensmangel im noch laufenden Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2009 geltend, mit dem die vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme auf 30.000,00 € festgesetzt wurden. Als Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen aber grundsätzlich nur solche des gerichtlichen Verfahrens in Betracht, nicht aber solche im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.04.1999 – 10 ZS 99.2393 –, Juris). Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren sind nur dann ausnahmsweise zugleich als Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO anzusehen, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirken (vgl. zum Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 19.05.1999 – 8 B 61.99 –, NVwZ 1999, 1219, m. w. Nachw.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 132 RdNr. 21, 21a). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Mangel zu einer auch in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des rechtlichen Gehörs geführt hat, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte (BVerwG, Beschl. v. 17.03.1994 – 3 B 12.94 –, DÖV 1994, 740, RdNr. 8). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sind indes Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein solches „Hineinwirken“ des von der Klägerin geltend gemachten Mangels im noch laufenden Widerspruchsverfahren gegen die vorläufige Festsetzung der Ersatzvornahmekosten in das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist schon deshalb auszuschließen, weil Streitgegenstand der Anfechtungsklage nicht der Bescheid der Beklagten über die Kosten der Ersatzvornahme ist, sondern deren Bescheid über die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Diese werden durch eine spätere Aufhebung des ihnen zugrunde liegenden Verwaltungsakts nicht berührt (vgl. zu Säumniszuschlägen: BVerwG, Beschl. v. 02.05.1995 – 8 B 50.95 –, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1; BayVGH, Beschl. v. 30.07.2001 – 23 ZB 01.1519 –, BayVBl 2001, 692, m. w. Nachw.; zu Mahngebühren: BayVGH, Beschl. v. 25.08.1989 – 23 CS.89.02090 –, NVwZ-RR 1990, 328 [329 f.]). Im Übrigen liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann nicht vor, wenn es die Partei unterlässt, von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG. Beschl. v. 14.11.2006 – 10 B 48.06 –, Juris, RdNr. 5, m. w. Nachw.; Beschl. v. 05.02.1998 – 7 B 24.98 –, Juris). So hätte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Vertagung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO beantragen können, um vor Ergehen eines Urteils die gewünschte Einsicht in die von ihr für entscheidungserheblich gehaltenen Abrechnungsunterlagen zu erhalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem Vertagungsantrag bei Vorliegen erheblicher Gründe zu entsprechen, insbesondere wenn einem Verfahrensbeteiligten sonst die Möglichkeit abgeschnitten wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.2008 – 4 B 42.07 –, Juris, RdNr. 19). Die Klägerin hat indes nur – hilfsweise – das Ruhen des Verfahrens beantragt, was jedoch gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO einen darauf gerichteten Antrag beider Parteien voraussetzt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47; 52 Abs. 3 GKG.