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Beschluss

2 L 204/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:1126.2L204.11.0A
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Leitsätze
1. Einem Carport mit einer Grundfläche von ca. 15 bis 16 m² und einer Höhe von ca. 2.30 m fehlt die Gleichartigkeit im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit einem ca. 2 m breiten und ca. 1,50 m hohen Wellblechverschlag, der hauptsächlich dem Unterstellen von Gebrauchsgegenständen aller Art diente. (Rn.7) 2. Zum Streitwert bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Carport mit einer Grundfläche von ca. 15 bis 16 m² und einer Höhe von ca. 2.30 m fehlt die Gleichartigkeit im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit einem ca. 2 m breiten und ca. 1,50 m hohen Wellblechverschlag, der hauptsächlich dem Unterstellen von Gebrauchsgegenständen aller Art diente. (Rn.7) 2. Zum Streitwert bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports.(Rn.13) 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger macht allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.). Ist das angegriffene Urteil auf voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Zulassungsantrags voraus, dass sämtliche Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen; liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens etwas ändert (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 07.06.2000 – 9 B 262/00 –, Juris). Hiernach begegnet die Richtigkeit des angefochtenen Urteils keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der streitige Carport, der im Außenbereich (§ 35 BauGB) liege, sei als nicht privilegiertes Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, weil er öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, der für das betreffende Gebiet Waldflächen vorsehe (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Ihm stehe zudem der öffentliche Belang des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) entgegen, weil sich das Baugrundstück im Geltungsbereich der Verordnung des Beklagten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets „Dübener Heide“ aus dem Jahr 1998 befinde, eine nach der Verordnung mögliche Erlaubnis oder Befreiung nicht vorliege und die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung oder Befreiung jedenfalls nicht offensichtlich gegeben seien. Auch lägen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht vor, weil der Kläger nicht habe darlegen können, dass der bereits vorher errichtete Verschlag, an dessen Stelle der Carport getreten sein solle, zulässigerweise errichtet worden sei. Ungeachtet dessen handele es sich bei dem Carport um keinen Ersatzbau im Sinne dieser Regelung, weil er mit dem vormals dort befindlichen Verschlag nicht „gleichartig“ sei. Bereits seiner Höhe nach habe es sich um keine Garage gehandelt, auch wenn ein kleinerer Kraftwagen hineingepasst haben möge. Ein Aussteigen und Einsteigen im aufrechten Gang sei wegen der geringen Höhe nicht möglich gewesen. Der Antragsteller greift die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung des Carports den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen widerspreche, nicht an, und beschränkt sich insoweit auf den Einwand, dass (auch) dieser öffentliche Belang seinem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden könne, weil er den Carport als Ersatzbau für einen beim Sturm „Kyrill“ im Jahr 2007 zerstörten, aus Wellblechteilen gefertigten und an drei Seiten geschlossenen Garagenbau errichtet habe. Dem ist indes nicht zu folgen. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung der Vorinstanz, dass der streitige Carport die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 ist. Zweifelhaft ist bereits, ob die ursprünglich vorhandene, vom Verwaltungsgericht als „Verschlag“ bezeichnete bauliche Anlage als Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezeichnet werden kann. Der Begriff des Gebäudes ist nicht identisch mit dem der baulichen Anlage im Sinne von § 29 BauGB. Auch wenn es sich in § 35 Abs. 4 BauGB um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, wird auf die bauordnungsrechtliche Definition des § 2 Abs. 2 BauO LSA zurückgegriffen werden können, wonach Gebäude selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 RdnR. 141). Die Betretbarkeit durch Menschen setzt indes regelmäßig voraus, dass Menschen in aufrechter, gewöhnlicher Haltung in die bauliche Anlage gelangen können (Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 2 RdNr. 46; Lechner, in: Simon, BayBauO, Art. 2 RdNr. 497), wobei allerdings gewisse Unbequemlichkeiten beim Betreten der Anlage die Annahme eines Gebäudes nicht von vorn herein ausschließen (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 2 RdNr. 39, m.w.N.). Es erscheint fraglich, ob bei dem ursprünglich vorhandenen Verschlag eine Betretbarkeit in diesem Sinne gegeben war. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger ein Lichtbild eingereicht (Bl. 34 des Verwaltungsvorgangs), das einen aus Wellblechteilen zusammengebauten nur etwa 1,50 m hohen Unterstand zeigt. Die Frage, ob diese Anlage ein Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darstellt, mag indes auf sich beruhen. Auch wenn dies zu bejahen sein sollte, fehlt es jedenfalls an der in dieser Vorschrift geforderten Gleichartigkeit mit dem streitigen Carport. Gleichartigkeit im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung, also insbesondere die Gleichartigkeit im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 C 4.03 –, BVerwGE 120, 130, m.w.N.). Dabei kommt der Funktion des Gebäudes besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1979 – IV C 23.77 –, BVerwGE 58, 124; Urt. v. 13.06.1980 – IV C 63.77 –, DÖV 1980, 765). Insoweit ist nicht entscheidend, ob und in welcher Intensität das ursprünglich errichtete Gebäude tatsächlich genutzt wurde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1980, a.a.O.). Hatte das ursprünglich errichtete Gebäude eine „Doppelfunktion", genügt es grundsätzlich nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Funktion mit einer der (beiden) Funktionen übereinstimmt, die auch das ursprüngliche Gebäude hatte; das kann für die vom Gesetz geforderte „Gleichartigkeit" allenfalls dann ausreichen, wenn innerhalb der doppelten Funktion des vormaligen Gebäudes diejenige Zweckbestimmung im Vordergrund stand, die das neue Gebäude erfüllen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1980, a.a.O.). Gemessen daran kann nicht angenommen werden, dass der Kläger den streitigen Carport anstelle eines gleichartigen Gebäudes errichtet hat. Das vom Kläger eingereichte Lichtbild lässt erkennen, dass in dem ca. 2 m breiten und 1,50 m hohen Verschlag kein Fahrzeug, sondern verschiedene Gebrauchsgegenstände wie zum Beispiel Tische, eine Leiter, ein Waschbecken und ein Wäschekorb untergestellt waren. Es ist unerheblich, ob – wie der Kläger einwendet – die Möglichkeit bestand, darin (nach vorheriger Beräumung) einen kleineren PKW unterzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Verschlag die Hauptfunktion als Unterstellmöglichkeit für Gebrauchsgegenstände aller Art hatte, der Carport aber (hauptsächlich) dazu dient, ein Kraftfahrzeug unterzustellen. Diese beiden Funktionen sind nicht gleichartig (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10.97 –, BVerwGE 106, 228 [230]). Unabhängig davon besteht auch keine Gleichartigkeit hinsichtlich des Bauvolumens. Während der ursprünglich vorhandene Verschlag nach der nachvollziehbaren Schätzung des Beklagten (Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs) ca. 2 m x 2 m x 1,5 m (6 m³) groß gewesen sein dürfte, hat der Carport eine Größe von 5,03 m x 3,15 m x 2,31 m (36,6 m³) und damit ein ca. sechsmal größeres Bauvolumen. Die Frage, ob die Errichtung des Carports auch die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) und wegen der Belegenheit des Standorts im Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“ auch Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt, bedarf nach alldem keiner Vertiefung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat anhand der Empfehlungen in Nr. 9.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]). Nach Nr. 9.1.9 dieses Katalogs bemisst sich der Streitwert bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für „sonstige Anlagen“, also für Anlagen, die, wie das Vorhaben des Klägers, in den Nrn. 9.1.1 bis 9.1.8 nicht ausdrücklich aufgeführt sind, nach einem Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder entsprechend der Bodenwertsteigerung. Da bei der Errichtung eines Carports keine Rohbaukosten anfallen und auch eine Bodenwertsteigerung nur schwer zu ermitteln ist, bemisst der Senat das Interesse des Bauherrn an der Erteilung der Baugenehmigung nach einem Bruchteil der in den Nrn. 9.1.1 und 9.1.3 des Streitwertkatalogs für Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Werte von 20.000,00 € bzw. 10.000,00 € je Wohnung und hält einen Streitwert von 2.000,00 € für angemessen.