Urteil
2 K 165/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:1129.2K165.11.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist es ausreichend, wenn der sich gegen eine Veränderungssperre wendende Antragsteller jedenfalls sonstiger Nutzungsberechtigter der durch die Veränderungssperre erfassten Grundstücke ist. (Rn.44)
2. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Gegenstand des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 13/03 -, nach juris). Eine Negativplanung reicht nicht aus. (Rn.49)
3. Der Aufstellungsbeschluss und seine Begründung müssen ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.(Rn.50)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist es ausreichend, wenn der sich gegen eine Veränderungssperre wendende Antragsteller jedenfalls sonstiger Nutzungsberechtigter der durch die Veränderungssperre erfassten Grundstücke ist. (Rn.44) 2. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Gegenstand des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 13/03 -, nach juris). Eine Negativplanung reicht nicht aus. (Rn.49) 3. Der Aufstellungsbeschluss und seine Begründung müssen ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.(Rn.50) I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist im Hinblick auf die Veränderungssperre in der Fassung des Beschlusses vom 08.09.2010 nicht durch Zeitablauf unzulässig geworden. Zwar ist die ursprüngliche Dauer der Veränderungssperre von zwei Jahren (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB) am 03.10.2012 abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat indes von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht und die Geltungsdauer der Veränderungssperre im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre vom 08.09.2010, bzw. 08.12.2010 mit Beschluss vom 18.07.2012 um ein weiteres Jahr verlängert. Bei dieser gemäß § 16 BauGB in Form einer Satzung erfolgten Verlängerung handelt es sich nicht um eine selbständige Veränderungssperre, sondern nur um die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten, denn materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 13/03 –, nach juris). 2. Die Antragstellerin hat die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzung einer Satzung in einem Recht verletzt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 47, RdNr. 44,46; zum Bebauungsplan: BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – BVerwG 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – BVerwG 4 CN 2.98 –, BVerwG E 107, 215). Zwar ist die Antragstellerin nicht Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Gleichwohl kann sie geltend machen, durch die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie hat auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Nutzungsverträge zur Errichtung von Windkraftanlagen geschlossen, die nicht ausgenutzt werden können, weil eine Genehmigung für diese Anlagen aufgrund der Veränderungssperre nicht erteilt werden kann. Es ist ausreichend, dass der Antragstellerin als sonstige – im Einverständnis mit den Grundstückseigentümern – Nutzungsberechtigte durch die Veränderungssperre eine Beschränkung der Nutzung der Grundstücke auferlegt wird (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 06.10.2004 – 2 R 488/03 –, nach juris, m. w. N.). Diese Nutzungsbefugnis besteht auch derzeit noch, denn die Erklärung vom 23.08.2012 über die Übertragung der Nutzungsrechte ist lediglich eine Absichtserklärung, die Nutzungsbefugnisse sind noch nicht auf die Windpark C. GmbH (...) übergegangen. 3. Der Antrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht worden. II. Der Antrag ist begründet. Die angefochtene Veränderungssperre vom 08.09.2010 in der Fassung vom 19.07.2012 ist unwirksam. Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“ entspricht nicht § 14 Abs. 1 BauGB, weil es sich jedenfalls um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt. Nach § 14 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre u.a. mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 – BVerwG IV C 39.74 –, BVerwGE 51, 121; BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 4 CN 13/03 –, nach juris). Dies ist nur dann erfüllt, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt hat; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, nach juris, m. w. N.). Die Veränderungssperre soll die Gemeinde nach der gesetzgeberischen Zielsetzung in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. Eine Veränderungssperre ist daher unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.08.2000 – 4 BN 35.00 –, nach juris, m. w. N.). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Insoweit müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein. So genügt es beispielsweise, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes sein soll. Es ist etwa ausreichend, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat, denn die Art der Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.08.2000 – 4 BN 35.00 –, nach juris). Sinn der Veränderungssperre ist es nämlich, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Ungeeignet als Sicherungsmittel ist eine Veränderungssperre deshalb dann, wenn sich dass aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche, hinreichend konkretisierende Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 – BVerwG 4 BN 40.93 –, nach juris; BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 – BVerwG 4 C 48.86 –, nach juris). Vorliegend stellt sich der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bebauungsplan als eine gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungsplanung dar. Der Aufstellungsbeschluss und seine Begründung lassen nicht das Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Plans sein soll. Ausweislich des Aufstellungsbeschlusses des Gemeinderates vom 08.09.2010 hat der Bebauungsplan das Ziel, „die Nutzung der Windenergie in diesem Areal planungsrechtlich zu ordnen“. Im Übrigen erschöpft sich die Begründung in der Benennung des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans. Positive Planvorstellungen im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre lassen sich diesem Beschluss nicht im Ansatz entnehmen, insbesondere nicht, ob eine planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windkraftanlagen, u.a. bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Höhe der Anlagen, beabsichtigt ist (vgl. Beschl. d. Sen. v. 06.10.2004, a.a.O.). Auch den Beschlüssen des Rates der Antragsgegnerin über die Flächenerweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Windenergiepark P.“ und der Veränderungssperre jeweils vom 08.12.2010 sowie den Beschlüssen vom 18.07.2012 über die weitere Erweiterung des Geltungsbereichs des genannten Planes und der Veränderungssperre lässt sich kein positive Planungskonzeption entnehmen. Eine solche muss nämlich im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses vorliegen. Eine nachträgliche Konkretisierung der Planung vermag eine ungültige Veränderungssperre nicht zu heilen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt, v. 15.02.2001, a.a.O., m.w.N.). Im Übrigen genügen die genannten Beschlüsse vom 08.12.2010 und vom 18.07.2012 auch nicht den Anforderungen an eine positive Planungskonzeption. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen eine Veränderungssperre und die Verlängerung derselben für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windenergiepark P.“. Die Antragstellerin plant im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, in den Gemarkungen P. und W., die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit mehreren Windenergieanlagen. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens schloss sie mit mehreren Grundstückeigentümern, deren Grundstücke in diesen Gemarkungen gelegen sind, Nutzungsverträge mit einer Laufzeit über zwanzig Jahre für den Bau von Windenergieanlagen und die Sicherung der erforderlichen Abstandsflächen. Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, das im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen ist. Die Antragsgegnerin hat sich im Eingemeindungsvertrag mit der Ortschaft P. verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Interessen der Bürger nicht unzulässig durch den Betrieb von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden. Ferner verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Domstift und dem Landkreis in einem Förderverein die Aufnahme der Stadt und der Region als Weltkulturerbe. In einem Flächennutzungsplan vom 21.12.2009 setzte die Antragsgegnerin für das damalige Gebiet der Stadt C. im Bereich des Windvorranggebietes eine „Sonderbaufläche Windenergie mit max. 70 m“ fest. Am 08.09.2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“. Der Aufstellungsbeschluss wurde wie folgt begründet: „Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“ umfasst das durch den Regionalen Entwicklungsplan festgesetzte Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten M. in der Gemarkung P.. Zudem ist ein Teil der Gemarkung W., der bisher im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt C. (Saale) planungsrechtlich bezüglich der Nutzung der Windenergie nicht erfasst wurde, Bestandteil des in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereiches. Der Bebauungsplan hat das Ziel, die Nutzung der Windenergie in diesem Areal planungsrechtlich zu ordnen.“ In der Sitzung des Technischen Ausschusses der Antragsgegnerin, die gleichfalls am 08.09.2010 stattfand, erläuterte der Oberbürgermeister, dass die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes zu lange dauern würde und „die Situation nur durch den angestrebten Bebauungsplan und die Veränderungssperre kontrollierbar wird“. Auf Nachfrage eines Stadtrates, ob nach dem Beschluss des Bebauungsplanes ohne die Zustimmung der Gemeinde noch die Möglichkeit bestehe, andere oder höhere Anlagen in dem Gebiet zu errichten als im Bebauungsplan festgelegt, wurde erläutert, dies sei nicht möglich. Hingegen könnten ohne den Beschluss des Bebauungsplanes größere Anlagen gebaut werden, als die Antragsgegnerin dies befürworte. Gleichfalls unter dem 08.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“. Diese erstreckte sich auf das Gebiet, für das die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen worden war. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 16.09.2010 und die des Beschlusses über die Veränderungssperre am 02.10.2010 jeweils im Naumburger Tageblatt. Mit Beschluss vom 08.12.2010 erweiterte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“ um eine in Anlage 1 zum Bebauungsplan zeichnerisch dargestellte Fläche „westlich der Milchviehanlage“. Zur Begründung führt der Beschluss aus: „Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“ umfasst das aktuelle durch den regionalen Entwicklungsplan (REP) festgesetzte Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten M. (VRG XIII) in der Gemarkung P.. Zudem ist ein Teil der Gemarkung W. Bestandteil des Geltungsbereiches. Diese Fläche wird durch den rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt C. (Saale) aufgrund des damaligen Verfahrensstandes des REP planungsrechtlich nicht erfasst. Mit dem heutigen Beschluss wird der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“ an den aktuellen Stand des regionalen Entwicklungsplanes angepasst und erweitert. Er besteht nunmehr aus zwei Teilen, dem mit Beschluss vom 08.09.2010 (GR 155/10) festgesetzten Geltungsbereich und der aufgrund des aktuellen REP ergänzten Fläche westlich der Milchviehanlage in der Gemarkung P..“ Gleichfalls unter dem 08.12.2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Geltungsbereich der Veränderungssperre auf die Erweiterungsfläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“ westlich der Milchviehanlage zu erstrecken. Zur Begründung der Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses führte der Beschlussvorschlag für den Stadtrat aus, die Erweiterung diene der Anpassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans an den aktuellen Stand des Regionalen Entwicklungsplanes. Beide Beschlüsse wurden im Naumburger Tageblatt am 13. bzw. 16.12.2010 veröffentlicht. Die Antragstellerin ist nunmehr gemeinsam mit zwei weiteren Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH Kommanditistin der am 25.04.2012 in das Handelsregister eingetragenen Windpark GmbH (...) mit Sitz in O.. Der Vertreter der Antragstellerin hat in einer sog. „Absichtserklärung“ vom 23.08.2012 bestätigt, dass die Antragstellerin in Kürze sämtliche Rechte aus den von ihr mit Eigentümern der in dem Windvorranggebiet gelegenen Grundstücke geschlossenen Nutzungsverträgen an die Windpark GmbH (...) abzutreten „beabsichtigt“. Die Windpark C. GmbH (...) reichte unter dem 12.07.2012 einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für drei Windenergieanlagen in den Gemarkungen P. und W. beim Burgenlandkreis ein. In seiner Sitzung vom 18.07.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin eine weitere Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Windenergiepark P.“ auf die gesamte ausgewiesene Fläche des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle für das Vorranggebiet XXIII M.. Die Satzung wurde am 19.07.2012 ausgefertigt und am 28.07.2012 im Naumburger Tageblatt veröffentlicht. Zur Begründung führte die Beschlussvorlage aus: „Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um den Teil des Vorranggebietes, der im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt C. (Saale) als Sondergebiet Windenergie mit Höhenbeschränkung ausgewiesen ist. Die Erweiterung des Geltungsbereiches macht sich erforderlich, weil die Festsetzungen zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung, wie der Bebauungsplan es ermöglicht, und die über eine Nabenhöhenbegrenzung hinausgehen, nicht nur auf die bisherige Fläche des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“ beschränkt, sondern den gesamten Bereich des Vorranggebietes der zur Stadt C. (Saale) gehörenden Gemarkung betreffen soll. Ziel der Planung ist es, für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“ eine im Kontext mit den denkmalrechtlichen Schutzansprüchen vor dem Hintergrund unserer Region zum UNESCO-Welterbe verträgliche Nutzung der Windenergie zu ermöglichen.“ Nach eigenem Bekunden arbeitet die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin seit 2011 an einem Ergänzungsflächennutzungsplan für die zum 01.01.2010 eingemeindeten Gebiete. Gleichfalls mit Beschluss vom 18.07.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 16.09.2013. Nach der Ausfertigung am 19.07.2012 erfolgte die Bekanntmachung im Naumburger Tageblatt vom 11.08.2012. In der Begründung des Beschlussvorschlags zur Verlängerung der Veränderungssperre heißt es: „Der Ergänzungsflächennutzungsplan der Stadt C. (Saale), der u.a. die Gemarkung P. erfasst, weist das Vorranggebiet für Windenergie verbunden mit der Wirkung von Eignungsgebieten M. als Fläche für Erneuerbare Energie mit der Zweckbestimmung Windenergie aus. Gleichzeitig werden Festsetzungen bezüglich der zulässigen Höhe getroffen. Weiter erforderliche rechtsverbindliche Festsetzungen, um eine städtebaulich vertretbare Ordnung am Standort zu schaffen, auch vor dem Hintergrund der Beantragung unserer Region zum Welterbe und dem damit verbundenen behutsamen Umgang mit schützenswerter Kulturlandschaft und Sichtbeziehungen, können nur auf der Ebene eines Bebauungsplans getroffen werden. Da der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist oder nach § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren aufgestellt werden kann, musste der Flächennutzungsplan erst eine gewisse Planreife aufweisen, bevor entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden konnten. Inzwischen haben die Beteilung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und die Beteilung der Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zum Vorentwurf bzw. Entwurf des Ergänzungsflächennutzungsplanes stattgefunden, so dass nunmehr die Erarbeitung der Bebauungsplans vorangetrieben werden kann. Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre dient dazu diese Planung zu sichern.“ Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Technischen Ausschusses der Antragsgegnerin vom 27.06.2012 erklärte dort eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, es gebe einen Investor, der „die Höhenbegrenzung auf 70 m akzeptiert“. Bereits mit am 14.09.2011 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Antragstellerin einen Antrag auf Normenkontrolle zunächst beschränkt auf die Veränderungssperre in der Satzung vom 08.09.2010 gestellt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2012 hat sie ihren Antrag dahingehend erweitert, dass von ihm auch die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre erfasst sein soll. Der künftige Inhalt des Bebauungsplanes sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre im Oktober 2010 nicht in einem Mindestmaß konkretisierbar gewesen. Positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes hätten nicht existiert. Die Antragsgegnerin habe die Veränderungssperre letztlich genutzt, um das Plangebiet bis zum Inkrafttreten des Ergänzungsflächennutzungsplans von Windenergieanlagen freizuhalten. Im Hinblick auf die Verlängerung der Veränderungssperre vertritt die Antragstellerin die Ansicht, Gegenstand der Überprüfung bleibe die ursprüngliche Veränderungssperre. Die Unwirksamkeit der ursprünglich erlassenen Veränderungssperre erfasse auch den gesamten Geltungsbereich der Erweiterung. Eine im Änderungsbeschluss nachgeschobene Begründung könne die Unwirksamkeit nicht heilen. Zudem genüge auch diese Begründung nicht den Anforderungen an die Wirksamkeit einer Veränderungssperre. Es fehlten weiter Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windenergiepark P.“ vom 08.09.2010 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 19.07.2012 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, die Normenkontrollklage sei unbegründet, denn die Veränderungssperre sei zur Sicherung der Planziele zulässig. Es handele sich nicht um eine Verhinderungsplanung. Es reiche nach der Rechtsprechung des Senats aus, dass die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet sei, das im konkreten Fall mit dem Mittel der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden könne. Dies sei hier der Fall. Der Bebauungsplan diene der Feinsteuerung der Windenergie in dem Vorranggebiet. Es gehe um Abstandsflächen der Windkraftanlagen untereinander sowie um die Nabenhöhe und damit um Regelungen der Intensität der geplanten baulichen Nutzung. Es handele sich insoweit um städtebaulich zulässige Inhalte. Die Antragsgegnerin verfolge nicht das Ziel, die Ansiedlung von Windenergie im Bebauungsplangebiet unmöglich zu machen. Sie wolle diese bauliche Nutzung nur in Einklang bringen mit anderen relevanten städtebaulichen Rahmenfaktoren. Da der Flächennutzungsplan Voraussetzung für den Erlass eines Bebauungsplanes sei, habe sich die Antragsgegnerin entschieden, zunächst im Rahmen des Flächennutzungsplanes die entsprechenden planerischen Schritte zu verfolgen und zeitlich versetzt den Bebauungsplan zu entwickeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 2 R 96/12 sowie auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.