Beschluss
2 L 108/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2013:0724.2L108.12.0A
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Leitsätze
1. Die Niederschrift über einen Grenztermin ist unschlüssig, wenn aus der Skizze zur Grenzfeststellung nicht eindeutig bzw. widerspruchsfrei hervorgeht, was festgestellt worden ist.(Rn.5)
2. Eine Grenzfeststellung hat nur dann zu unterbleiben, wenn der vor Ort festgestellte Grenzverlauf mehr als nur geringfügig von der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze abweicht (Vergleiche: OVG Bautzen, Beschluss vom 03. Februar 2010, 1 A 767/08).(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Niederschrift über einen Grenztermin ist unschlüssig, wenn aus der Skizze zur Grenzfeststellung nicht eindeutig bzw. widerspruchsfrei hervorgeht, was festgestellt worden ist.(Rn.5) 2. Eine Grenzfeststellung hat nur dann zu unterbleiben, wenn der vor Ort festgestellte Grenzverlauf mehr als nur geringfügig von der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze abweicht (Vergleiche: OVG Bautzen, Beschluss vom 03. Februar 2010, 1 A 767/08).(Rn.16) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Rücknahme der Grenzfeststellung nach § 48 VwVfG und erneute Durchführung des Grenzfeststellungsverfahrens. Die von ihnen vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Unrichtigkeit des Liegenschaftskatasters nachzuweisen. Die streitige Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem „Straßenkörper“, der K-Straße, lasse sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Liegenschaftskarten, Fortführungsrissen und Auszügen aus den Feldbüchern ableiten. Die von ihnen begehrte Verschiebung der Grenze ihres Grundstücks um 2,3 m zu Lasten der K-Straße würde diese in einer Breite zurücklassen, die mit der ursprünglichen Breite von 7 m (1927) plus 1 m (1930), d.h. heute insgesamt 8 m, nicht in Einklang zu bringen sei. Nach der katastermäßigen Entstehungsgeschichte sei schlüssig nachvollziehbar, dass zunächst im Jahr 1927 die im Bereich des klägerischen Grundstücks 6,99 m breite K-Straße (damals Flurstück 1571/192) gebildet worden sei, die unmittelbar an das Flurstück 732/185 angrenzte, aus dem später u.a. das Flurstück der Kläger herausgemessen worden sei. Im Jahr 1930 sei aus dem Flurstück 732/185 ein 1 m breiter, an die K-Straße angrenzender Streifen herausgemessen worden (Flurstück 1720/185), der später mit der K-Straße (Flurstück 1571/192) zum Flurstück 7072 verschmolzen worden sei, so dass die heutige K-Straße im Bereich des Grundstücks der Kläger eine Breite von knapp 8 m aufweise. Für die Ausübung des mit Urkunde vom 23.12.1929 vertraglich eingeräumten Böschungsrechts sei im Jahr 1930 keine eigene Vermessung erfolgt, da dies nicht mit einer Grundstücksteilung einhergegangen sei, sondern auf dem Restgrundstück 1716/185 (vormals Flurstück 732/185) habe ausgeübt werden sollen, bis dieses bebaut würde. Zum Zwecke der Bebauung sei dann im Jahr 1932 die Parzellierung des Flurstücks 1716/185 erfolgt, wobei das Flurstück der Kläger (vormals 1942/185, heute 7149) entstanden sei. Wenn zu diesem Zeitpunkt eine Böschung bestanden haben sollte, hätte diese – insoweit auch vertragsgemäß – zwar auf dem Flurstück 7149 selbst gelegen. Es stehe aber nicht fest und sei auch heute nicht mehr erweislich, dass im Jahr 1932 eine Böschung tatsächlich schon angelegt gewesen sei. Dagegen sprächen die Grenzmarken, die 1932 ebenerdig gesetzt worden seien und nach den Ausführungen des von den Klägern beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Jahr 2009 in einer Tiefe von 1,20 m gefunden worden seien. Aus den verschiedenen Eintragungen im Grundbuch ergebe sich auch nicht zwingend etwas anderes. Zudem wäre eine solche Böschung dann auf dem Grundstück der Kläger angelegt worden, angrenzend an das Flurstück 1720/185. Jedenfalls sei auf dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild keine Böschung erkennbar auf dem Streifen, den die Kläger heute für sich beanspruchten. Vielmehr befinde sich dort ein unbefestigter Seitenstreifen, der den Eindruck verstärke, dass die Straßenbauarbeiten in diesem Bereich nicht zum Abschluss gebracht worden seien und letztlich anstatt einer 8 m breiten (asphaltierten) Straße mit einer seitlich begrenzenden Böschung eine schmalere Straße mit einem breiten unbefestigten Seitenstreifen entstanden sei, in der auch – als Indiz für die mangelnde Fertigstellung – die Medien (Wasser, Abwasser etc.) nicht wie sonst üblich in der Mitte der heute erkennbaren Straße sondern im Seitenbereich lägen. Dass im Grundbuch an der – ohnehin nur befristet eingeräumten – Dienstbarkeit festgehalten worden sei, sei katasterrechtlich unerheblich. Entscheidend für die Richtigkeit der Grenzfeststellung sei allein die schlüssige Ableitung der Flurstücksgrenzen aus den Katasterunterlagen über 85 Jahre und die Feststellung, dass die K-Straße mit den im Grenztermin vom 31.03.2000 festgestellten Grenzen heute wie im Zeitpunkt der Verschmelzung der Flurstücke 1720/185 und 1571/192 im Jahre 1933 eine Breite von 8 m aufweise. Die Sondeauswertung aus der Liegenschaftskarte vom 22.04.2010 zeige dabei ebenso wie der Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 21.01.2009, dass die am 11.05.1932 bei der Zerlegung gebildete Nord-Süd-Grenze des Flurstücks der Kläger nach wie vor 50 m lang sei und auch danach Einbußen an ihrem Grundstück nicht erkennbar seien. Die von den Klägern hiergegen erhobenen Einwände vermögen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage zu stellen. 1. Zu Unrecht rügen sie, die Niederschrift über den Grenztermin vom 31.03.2000 sei unschlüssig, weil aus der Skizze zur Grenzfeststellung nicht eindeutig bzw. widerspruchsfrei hervorgehe, was festgestellt worden sei, insbesondere im Verlauf der angeblichen Grenzlinie ein mit einem Punkt versehener Halbkreis mit der Kennzeichnung links mit einem y dargestellt sei, was in der Zeichenerklärung/Legende nicht vorkomme. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Inhaltliche Bedeutung dieser Zeichen hinreichend erkennbar. Der mit einem Punkt versehene Halbkreis bedeutet nach der Legende einen geradlinigen Grenzverlauf. Zwar ist dort neben dem Halbkreis nicht zusätzlich ein Kreis als Symbol für eine der in der Legende genannten Grenzmarken dargestellt. Dies folgt indessen daraus, dass zu diesem Zeitpunkt dort keine Grenzmarken aufgefunden wurden und nach Nr. 6 der Niederschrift über den Grenztermin die Beteiligten beantragten, auf die Abmarkung der mit „y“ bezeichneten Grenzpunkte zu verzichten. Daraus folgt zugleich die Bedeutung des Zeichens „y“ neben dem Grenzpunkt. 2. Auch die Einwände der Kläger gegen die Würdigung der Katasterunterlagen greifen nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urt. v. 14.10.2010 – 2 L 139/09 –, LKV 2011, 35, RdNr. 28 in Juris) den Vermessungs- und Geoinformationsbehörden die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung nach § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA obliegt. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine solchen Mängel. 2.1. Die Kläger beanstanden, unverständlich sei das „Dogma“ des Verwaltungsgerichts, der Straßenkörper sei insgesamt 8 m breit. Insbesondere lasse sich dem Feldbuch aus dem Jahr 1927 nicht entnehmen, dass das damalige Straßengrundstück (Flurstück 1571/192) bei seiner Entstehung 6,99 m breit gewesen sei. Bei der Angabe „699“ im Scheitelpunkt der Kurve auf der Westseite handele es sich nicht um die Breite der Straße im Bereich ihres Grundstücks. Zudem sei fraglich, auf welche Distanz sich die genannte Zahl überhaupt beziehe, da in der „Umgebung“ der Ziffer auf der Karte diverse Punkte bzw. Distanzen für die Angabe in Frage kämen, nämlich zwischen diversen Messpunkten im Verlauf der Kurve selbst und über die Straße hinweg. Diese Zweifel teilt der Senat nicht. Er hält es vielmehr für nachvollziehbar, dass sich die Zahl „699“ auf die gestrichelte Linie im Feldbuch zwischen einem Grenzpunkt auf der südlichen Grenze des Straßengrundstücks (Flurstück 1571/192) mit der Längenangabe „458,42“ und einem Messpunkt an der Nordseite der K-Straße bezieht. Die Kläger können nicht schlüssig darlegen, welche andere Bedeutung diese Zahl konkret haben soll. Unzutreffend ist auch ihr Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Schreiben des Tiefbauamtes der Beigeladenen vom 01.09.1999, wonach die K-Straße eine Breite von 3,00 m habe. Diese Aussage, die das Tiefbauamt im Zusammenhang mit der von der Klägerin zu 1 seinerzeit geforderten Einrichtung eines Parkverbots machte, bezog sich auf die Breite der Fahrbahn (ohne Gehweg und Seitenstreifen) und nicht auf die des Straßengrundstücks. Die Behörde verwies in diesem Schreiben darauf, dass die Aufstellung eines entsprechenden Verkehrszeichens nicht in Betracht komme, weil das Parken auf schmalen Fahrbahnen wie der K-Straße bereits nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch gegenüber Grundstücksausfahrten unzulässig sei. 2.2. Ohne Erfolg rügen die Kläger die Annahme des Beklagten und der Vorinstanz, im Jahr 1930 sei aus dem Flurstück 732/185 ein 1 m breiter Streifen herausgemessen worden. Ihr Einwand, die im Auszug aus dem Feldbuch vom 28.01.1930 dargestellte Angabe „1,00“ ganz im Westen im Einmündungsbereich W-Straße beziehe sich auf eine Diagonale zwischen zwei Punkten und lasse nicht eindeutig einen Rückschluss auf die Breite des Streifens zu, erweist sich als nicht stichhaltig. Der in diesem Bereich (gestrichelt) eingezeichneten „diagonal“ verlaufenden Linie kann vielmehr das dort eingetragene Maß „2,50“ zugeordnet werden, das ebenfalls „diagonal“ eingetragen wurde. Es kommt – wie oben bereits dargelegt – allein darauf an, ob die vom Beklagten vorgenommene Interpretation offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheint, und nicht darauf, ob die Eintragungen von einem vermessungstechnischen Laien auch anders interpretiert werden können. 2.3. Die Kläger tragen weiter vor, die Skizze vom 28.01.1930 zeige eine Unstimmigkeit der Lage der Straße auf der Nord-Süd-Achse, die in der Rekonstruktion der Flurstücksbildung durch das Verwaltungsgericht nicht aufgelöst werde. Östlich unmittelbar vor der Kurve hin zu der Weimarer Straße sei bereits ein rot gekennzeichnet vorhandener Gebäudebestand eingezeichnet, der erkennbar in das Flurstück K-Straße (1571/192) hineinrage. In den neuen Liegenschaftskarten sei dieser Gebäudevorsprung „auf wundersame Weise bereinigt“, so dass der Eindruck entstehe, dass die Straße insgesamt nach Süden „verschoben“ worden sei. Die Situation nördlich der K-Straße habe das Verwaltungsgericht vollständig außer Acht gelassen. So zeigten die Liegenschaftskarten auch, dass sich unmittelbar entlang der südlichen Gebäudeaußenwand der nördlichen Bebauung entlang der K-Straße ebenfalls eine Vermessungslinie befinde, die gerade an der Stelle den ganz östlich auf der Nord-Süd-Achse vorhandenen Gebäudebestand berühren würde, wie dies auf der Skizze vom 28.01.1930 dargestellt sei. Der Abstand von der südlichen Gebäudeaußenwand der nördlichen Bebauung entlang der K-Straße bis zu der Vermessungslinie, die angeblich die nördliche Grenze des Straßengrundstücks K-Straße auf der West-Ost-Achse darstelle, betrage ca. 4 m. Diese Breite zuzüglich der Breite der Straße von 3 m ergäben die vom Verwaltungsgericht geforderten 7 m, aber eben mit dem Unterschied, dass die Straße weiter nördlich verlaufe. Diesen „Versatz“ der K-Straße auf der Nord-Süd-Achse zeigten ebenfalls die Feldbücher. So sei in dem Auszug aus dem Feldbuch vom 11.05.1932 erkennbar, dass der Weg der Separationsinteressenten (damals 1722/196) das damalige Nachbargrundstück der Kläger (1943/185) im Osten schneide. Hingegen sei auf der Handzeichnung nach den Katasterkarten vom 28.02.1933 erkennbar, dass der Weg der Separationsinteressenten auf der Westseite das Nachbargrundstück schneide. Anhand der Unterlagen sei also nicht deutlich nachvollziehbar, wo exakt (entlang der Bebauung der nördlichen Straßenseite oder entlang der Linie, die auf den Liegenschaftskarten als Straßengrenze eingezeichnet sei) die Nordgrenze der K-Straße verlaufe. Mit dieser Argumentation zeigen die Kläger nicht auf, dass der Beklagte die ihm vorliegenden Katasterunterlagen fehlerhaft interpretiert hat. Der Gebäudebestand aus dem Jahr 1930 muss nicht dem späteren bzw. heutigen Bestand entsprechen. Auch der Umstand, dass in den Liegenschaftskarten vom 21.05.2008 und 21.01.2009 (Bl. 40, 41 GA) entlang der südlichen Gebäudeaußenwände der nördlichen Bebauung an der K-Straße Vermessungslinien dargestellt sind, belegt den von den Klägern vermuteten „Versatz“ des Straßengrundstücks nicht. Dagegen spricht bereits, dass sich diese Linie nicht bis zur Weimarer Straße erstreckt, wo das Gebäude (Nr. 13) bis zum Straßengrundstück der K-Straße herangebaut ist. Ebenso wenig wird die Annahme der Kläger durch die nicht völlig übereinstimmenden zeichnerischen Darstellungen des Weges der Separationsinteressenten (Flurstück 1722/196 bzw. 1944/196) im Feldbuch vom 11.05.1932 einerseits und in der Handzeichnung vom 28.02.1933 andererseits gestützt. Da die Schnittpunkte der Grenzen dieses Grundstücks mit den Grundstücksgrenzen nicht vermessen wurden, kann diesen Unterlagen nicht zuverlässig entnommen werden, wo genau das Wegegrundstück die anderen Flurstücke schnitt. Im Übrigen ist die Zeichnung im Feldbuch vom 11.05.1932 – wie in Feldbüchern meistens – unmaßstäblich. 3. Die Kläger rügen ferner, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei in der Örtlichkeit eine Straßenböschung tatsächlich vorhanden. Dies lasse aber den Schluss zu, dass dies seinerzeit, und zwar unter Inanspruchnahme der Dienstbarkeit, geschehen sei. Es erübrigten sich dann Spekulationen darüber, dass die Straße noch breiter habe gebaut werden sollen, es aber zu der Verbreiterung der Straße nie gekommen sei. Der Widerspruch zwischen dem Grundbuch und der Örtlichkeit einerseits und dem angeblich schlüssigen Kataster lasse sich dann nicht in Abrede stellen. Auch damit dringen die Kläger nicht durch. Dem von ihnen vorgelegten Auszug aus den Grundakten lässt sich zwar entnehmen, dass die damaligen Eigentümer des Grundstücks des Flurstücks 1716/185, aus dem später u.a das Grundstück der Kläger hervorging, mit Vertrag vom 23.12.1929 / 30.01.1930 der Stadtgemeinde A-Stadt gestatteten, ihr Grundstück zur Anlegung einer Straßenböschung in 2,30 m Breite zu benutzen, und sie am 18.06.1930 die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch bewilligten. Auch weist der unbefestigte Seitenstreifen vor dem Grundstück der Kläger eine Breite von ca. 2,30 m auf. Bei der Entscheidungsfindung über den Grenzverlauf ist die Grenzfeststellungsbehörde indes an den öffentlich-rechtlichen Inhalt des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskarte und Vermessungszahlenwerk) gebunden mit der Folge, dass katasterfremde Unterlagen und sonstige Beweismittel unerheblich sind (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auf., § 16 Anm. 5.4.1.1, m.w.N.). Dem entsprechend erübrigen sich in der Tat Spekulationen darüber, welches rechtliche Schicksal die zugunsten der Stadtgemeinde A-Stadt einzutragende besondere persönliche Dienstbarkeit hatte, insbesondere auch darüber, ob sie tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Im Übrigen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob es sich bei dem von den Klägern als „Böschung“ angesehenen Seitenstreifen, der teilweise ein Gefälle zu den südlich der K-Straße gelegen Grundstücke aufweist, um die im Vertrag vom 23.12.1929 / 30.01.1930 als Böschung bezeichnete Fläche handelt. Der Umstand, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur B. bei der von ihm vorgenommenen Grenzermittlung die im Jahr 1932 ebenerdig gesetzten Grenzsteine an der Grenze des klägerischen Grundstücks zum Straßengrundstück in einer Tiefe von 1,2 m auffand, mag dafür sprechen, dass zwischenzeitlich eine Aufschüttung des Geländes stattfand. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass dies im Zusammenhang mit der Errichtung einer Böschung gemäß dem Vertrag vom 23.12.1929 / 30.01.1930 geschah. Der Umstand, dass sich die Grenzsteine unter dem Zaun der Kläger befanden, spricht vielmehr dafür, dass die Grenze auch dort verläuft. Hiernach kommt es auch nicht darauf an, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass Medien (Wasser, Abwasser etc.) regelmäßig mittig in der Straße liegen. 4. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet ferner die Aussage des Verwaltungsgerichts, die K-Straße mit den im Grenztermin vom 31.03.2000 festgestellten Grenzen habe auch heute noch eine Breite von 8 m, bestehend aus einem Fußweg an der Nordseite, der Fahrbahn und dem unbefestigten Seitenstreifen an der Südseite. Insbesondere setzt diese Annahme entgegen der Auffassung der Kläger nicht den Nachweis voraus, dass die Katasterunterlagen, insbesondere die Liegenschaftskarten, dergestalt schlüssig mit der Örtlichkeit in Übereinstimmung gebracht werden müssten, dass im Verlauf der nördlichen Grenzlinie entsprechende Grenzmarken aufgefunden werden. In ihrer heute äußerlich erkennbaren Gestalt weist die K-Straße, wenn man zur Breite der Fahrbahn die Breite des Gehwegs und des Seitenstreifens bis zur vom Beklagten festgestellten Grundstücksgrenze dazurechnet, tatsächlich eine Breite von ca. 8 m auf. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Kläger, der Beklagte müsse widerspruchsfrei die Frage beantworten können, ob die nördliche Grenze der K-Straße entlang der Gebäudeaußenwandflucht verlaufe oder entlang der weiter vorgezogenen Linie auf der Liegenschaftskarte. Eine sog. Positiventscheidung der Grenzfeststellungsbehörde, wie sie hier erfolgte, setzt (nur) voraus, dass die örtlich ermittelte Grenze mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster übereinstimmt, wobei geringfügige Abweichungen hingenommen werden können (Urt. d. Senats v. 14.10.2010, a.a.O., RdNr. 27). Eine Grenzfeststellung hat mithin nur dann zu unterbleiben, wenn der vor Ort festgestellte Grenzverlauf mehr als nur geringfügig von der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze abweicht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2010 – 1 A 767/08 –, Juris, RdNr. 6). Dies ist hier aber nicht der Fall. Im Bereich der geradlinig verlaufenden Grenze zwischen dem Straßengrundstück (Flurstück 7072) und den südlich der K-Straße gelegenen Grundstücken fand der Beklagte auf Höhe des Flurstücks 7146 einen Grenzstein sowie auf Höhe der Grenze zwischen den Flurstücken 7151 und 7152 einen Flaschenhals als weitere Grenzmarke. Der festgestellte Grenzverlauf wurde später dadurch bestätigt, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur B. unter dem Zaun der Kläger und damit auf der vom Beklagten festgestellten Grundstücksgrenze in 1,20 m Tiefe zwei Grenzsteine auffand. Aufgrund dieser Übereinstimmung war es entgegen der Auffassung der Kläger für die Positiventscheidung nicht erforderlich, im Bereich der nördlichen Grenze des Straßengrundstücks nach weiteren Grenzmarken zu suchen. 5. Schließlich greifen die Kläger zu Unrecht die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass die „Nord-Süd-Grenze“ ihres Flurstücks ausweislich der Sonderauswertung aus der Liegenschaftskarte vom 22.04.2010 wie bereits bei der am 11.05.1932 vorgenommenen Zerlegung 50 m lang sei, so dass Einbußen nicht erkennbar seien. Nicht stichhaltig ist ihr diesbezüglicher Einwand, auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Sonderauswertung könne nicht abgestellt werden, weil schon die Liegenschaftskarten vom 21.05.2008 und 21.01.2009 sich widersprächen. Tatsächlich hat das Grundstück der Kläger in der Liegenschaftskarte vom 21.05.2008 eine Länge von nur etwa 49 m, so dass der Abstand der südlichen Grundstücksgrenze zu dem auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 7158/3) vorhandenen Gebäude etwas größer dargestellt ist als in den zeitlich nachfolgenden Liegenschaftskarten. Diese Abweichung bei der Darstellung der südlichen Grenze der südlich der K-Straße gelegenen Grundstücke zum (Flurstück 7158/3) in den Liegenschaftskarten vom 21.05.2008 und 21.01.2009 von etwa 1 m ergibt sich nach der schlüssigen und von den Klägern nicht angegriffenen Darstellung des Beklagten in den Schriftsätzen vom 17.05.2011 (Bl. 53 f. GA) und 20.06.2011 nebst Fortführungsriss vom 22.10./10.12.2008 (Bl. 58 ff. GA) aus Folgendem: Im Rahmen der Digitalisierung der Liegenschaftskarten und der dabei durchgeführten „geometrischen Optimierung“ habe sich herausgestellt, dass diese rückwärtigen Grundstücksgrenzen nicht den maßgeblichen Vermessungszahlen entsprochen hätten, so dass eine entsprechende Berichtigung der Liegenschaftskarte erfolgt sei. Unabhängig davon haben die Kläger auch keine Unterlagen vorgelegt, die – bei Zugrundelegung der angegriffenen Grenzfeststellung – eine geringere Tiefe ihres Grundstücks als 50 m belegen könnten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.