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Beschluss

2 M 96/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:1016.2M96.14.0A
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Leitsätze
Das Abschiebungsverbot des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) setzt grundsätzlich eine wirksame, den Formerfordernissen des § 71 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) genügende Antragstellung durch den Folgeantragsteller voraus.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Abschiebungsverbot des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) setzt grundsätzlich eine wirksame, den Formerfordernissen des § 71 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) genügende Antragstellung durch den Folgeantragsteller voraus.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragsteller vorläufig zu unterlassen und von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG abzusehen. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, der Antragsgegner sei gemäß § 42 AsylVfG an die negative Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2013 gebunden. Die von den Antragstellern vorgebrachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse blieben im ausländerrechtlichen Verfahren außer Betracht. Mit dem vorgelegten und an das Bundesamt gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt sei nichts Neues glaubhaft gemacht worden. Soweit allein im letzten Absatz individuelle Aspekte erwähnt würden, seien die entsprechenden Angaben zu einer zehn Jahre zurückliegenden angeblichen Körperverletzung durch einen Albaner und in den folgenden Jahren erfolgten Einschüchterungen durch andere Albaner völlig unsubstantiiert und unbelegt. Über Vorkommnisse aus jüngerer Zeit hätten die Antragsteller keine Angaben gemacht. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft gemacht, dass ein entsprechender Folgeantrag dem Bundesamt zugegangen sei. Dem halten die Antragsteller ohne Erfolg entgegen, ihr Folgeantrag sei am 01.09.2014 beim Bundesamt eingegangen. Zwar darf bei Stellung eines wirksamen Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Für den Zeitraum von der wirksamen Antragstellung beim Bundesamt bis zur Klärung durch dasselbe, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist die Abschiebung des betroffenen Ausländers damit unmittelbar kraft Gesetzes vorübergehend ausgesetzt, wenngleich dessen Ausreisepflicht weiter besteht und diese auch vollziehbar bleibt (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 71 RdNr. 113 m.w.N.). Die Ausländerbehörde ist in eigener Verantwortung gehalten, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen (weiter) vorliegen; ihr bleibt es dabei unbenommen, beim Bundesamt vorstellig zu werden und auf die erforderliche Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG hinzuwirken (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rn. 318.1). Eine wirksame Antragstellung ist aber bislang nicht ersichtlich. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG hat der Ausländer den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Die Regelung soll das persönliche Erscheinen des Folgeantragstellers gewährleisten, damit das Bundesamt etwaige Rückfragen sofort erledigen und umgehend entscheiden kann (BT-Drs. 12/4450, S. 26). Die richtige Form der Antragstellung ist Wirksamkeitserfordernis (Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 RdNr. 104.1; VG Greifswald, Beschl. v. 10.04.1997 – 4 B 10284/97 –, juris, RdNr. 13). Die Antragsteller haben indes ihren Folgeantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.09.2014 beim Bundesamt (Außenstelle Halberstadt) gestellt. Dem Vorbringen der Antragsteller ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Fallkonstellation vorgelegen hat, in der die Antragstellung schriftlich erfolgen kann bzw. muss. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, der Folgeantrag schriftlich zu stellen. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG betrifft die Fälle, in denen sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Dass solche Umstände vorgelegen haben, ist nicht (fristgerecht) dargelegt. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.10.2014 geltend gemacht haben, der Antragsteller zu 1 werde derzeit stationär behandelt, kann dieser qualitativ neue Vortrag, unabhängig davon, ob er hinreichend glaubhaft gemacht ist, im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.04.2014 – 8 S 2239/13 – NVwZ-RR 2014, 632 [634], RdNr. 11 in juris; BayVGH, Beschl. v. 22.01.2013 – 15 CS 12.2005 –, juris, RdNr. 19). Es bedarf keiner Vertiefung, ob auch bei nicht formgerechter Folgeantragstellung und demzufolge fehlender Aussetzungswirkung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG in bestimmten Fallkonstellationen, etwa wenn der Antrag bei der falschen Stelle gestellt, der Antragsteller auf den Mangel hingewiesen und der Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, eine Abschiebung (vorübergehend) unzulässig sein kann (so Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 RdNr. 104.1). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat die anwaltlich vertretenen Antragsteller mit Schreiben vom 03.09.2014 darauf hingewiesen, dass wegen der fehlenden persönlichen Vorsprache nach derzeitiger Sachlage von keiner wirksamen Folgantragstellung ausgegangen werde und der sich auf die Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erstreckende Antragsteil im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG habe. Dass die Antragsteller auf diesen Hinweis zwischenzeitlich persönlich beim Bundesamt vorgesprochen haben, ist nicht dargelegt. Soweit die Antragsteller mit einem dem Schriftsatz vom 15.10.2014 beigefügten (nicht unterschriebenen) Attest eines Arztes für Psychotherapie vom 04.10.2014 geltend machen wollen, der Antragsteller zu 1 sei nicht reisefähig, kann auch dieser qualitativ neue Umstand im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG.