Beschluss
2 L 18/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2015:0526.2L18.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach den erleichterten Voraussetzungen des §§ 26 Abs 4 S 4, 35 Abs 1 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 1990) reicht es nicht aus, wenn der minderjährige Ausländer vor Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich geduldet war.(Rn.9)
2. Die Vorschrift des § 10 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 1990) erfasst auch Asylfolgeanträge.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € (fünftausend EURO) festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach den erleichterten Voraussetzungen des §§ 26 Abs 4 S 4, 35 Abs 1 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 1990) reicht es nicht aus, wenn der minderjährige Ausländer vor Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich geduldet war.(Rn.9) 2. Die Vorschrift des § 10 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 1990) erfasst auch Asylfolgeanträge.(Rn.15) Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € (fünftausend EURO) festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt. I. Der am (…) 1985 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste Anfang 2000 mit seinen Eltern und vier Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre unter falschem Namen und falscher Angabe der Staatsangehörigkeit gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.03.2000 ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Mit Bescheiden vom 11. und 12.06.2003 lehnte das Bundesamt Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ab, stelle aber zugleich fest, dass hinsichtlich der Mutter des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliege. Ihr erteilte die Beklagte später eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Kläger erhielt seit dem 30.07.2002 mehrfach Duldungen. Die zuletzt am 07.08.2007 erteilte Duldung war bis zum 31.08.2007 gültig. Am 28.08.2007 erhielt der Kläger nach Vorlage eines türkischen Reisepasses eine zunächst bis zum 04.04.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde. Seinen am 23.07.2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2010 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 23.12.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er sei zwar vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist, sei aber im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Der Kläger erfülle aber auch nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Diese Vorschrift sehe zwar eine privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch an volljährig gewordene Kinder vor, erfasse aber nach ihrem Sinn und Zweck nur die Fälle, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünfjahreszeitraumes erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führe. Die Aufenthaltserlaubnis, die die Grundlage für die spätere Verfestigung des Aufenthalts bilde, müsse also dem minderjährigen Kind erteilt worden sein; allenfalls der Ablauf des Fünfjahreszeitraumes könne nach Eintritt der Volljährigkeit liegen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger erfülle schließlich nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, weil er nicht seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze, sondern ihm erstmals mit Bescheid vom 28.08.2007 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und er bis dahin nur geduldet worden sei. Zwar könne gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG auf die Frist zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit einer Duldung vor der 01.01.2005 angerechnet werden, allerdings nur dann, wenn sich – anders als beim Kläger – an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anschließe. II. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die allein geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 – 2 L 4/13 –, juris, RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung erheblich sind, hat der Kläger nicht aufgeworfen. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es sei bisher obergerichtlich nicht entschieden, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder auf den Zeitpunkt der Ersterteilung einer anzurechnenden Aufenthaltsgestattung oder Duldung abzustellen sei. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt das Gleiche, wenn (1.) der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, (2.) er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und (3.) sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.09.2011 – BVerwG 1 C 17.10 –, BVerwGE 140, 332 [340], RdNr. 22; Urt. v. 10.11.2009 – BVerwG 1 C 24.08 –, BVerwGE 135, 225 [236], RdNr. 24) ist geklärt, dass § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwar auch an volljährig gewordene Kinder vorsieht, nach ihrem Sinn und Zweck aber nur die Fälle erfasst, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünf-Jahres-Zeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt, und dies – übertragen auf die humanitäre Aufenthaltserlaubnis – auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gilt. Im Urteil vom 13.09.2011 (a.a.O., RdNr. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht zudem klargestellt, dass es für eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genügt, wenn der Ausländer als Minderjähriger eingereist war und sich bei Eintritt der Volljährigkeit in einem laufenden Asylverfahren befand. Es hat dies folgendermaßen begründet: Über die Regelung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG sollten Kinder, die im Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels sind, unter den gleichen Bedingungen wie Kinder, die im Besitz eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen sind, eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für inzwischen volljährig gewordene Kinder Erleichterungen bei der Aufenthaltsverfestigung vorsehe, sei allerdings erforderlich, dass die rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung vor Vollendung der Volljährigkeit geschaffen wurde und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen fortbesteht. Selbst wenn man im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 35 AufenthG zugunsten des Ausländers die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens dem Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels gleichstellen würde, lägen diese Voraussetzungen nicht vor, wenn der Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens über einen längeren Zeitraum lediglich geduldet und damit nicht rechtmäßig gewesen sei. Jedenfalls bei einer derartigen Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts komme eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Daraus folgt, dass es für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach den erleichterten Voraussetzungen des §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht ausreicht, wenn der minderjährige Ausländer vor Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich geduldet war. Die Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG, auf die sich der Kläger beruft, bestimmt lediglich, dass auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet wird. Sie bewirkt aber nicht, dass der nur geduldete Aufenthalt des Minderjährigen nachträglich rechtmäßig geworden ist und damit Grundlage einer Aufenthaltsverfestigung sein kann. Anderes mag für die Fälle gelten, in denen dem Minderjährigen vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden war, die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis fortgilt. 2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht bei der Beantwortung der Frage, ob im Fall des Klägers bei der Berechnung des in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Sieben-Jahres-Zeitraums gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG Duldungszeiten anzurechnen sind. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG wird auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet. Ferner wird gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens auf die Frist angerechnet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.11.2009, a.a.O., RdNr. 16 f.) ist geklärt, dass das Erfordernis eines grundsätzlich durchgehenden Titelbesitzes auch im Rahmen der Anrechnung der Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 01.01.2005 gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG gilt, so dass die Zeiten des Besitzes einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis nach § 102 Abs. 2 AufenthG ebenso wie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nahtlos ineinander übergehen müssen und Unterbrechungen nur durch eine entsprechende Anwendung von § 85 AufenthG geheilt werden können. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.09.2011, a.a.O., RdNr. 14 ff.) die Zeiten von Aufenthaltsgestattungen auch dann nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzurechnen seien, wenn zwischen der Aufenthaltsgestattung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein längerer Duldungszeitraum liege, und dass kein Grund ersichtlich sei, Duldungszeiten anders zu behandeln. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass die Anrechnung der Aufenthalts-zeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraussetze. Es hat aber zugleich betont (RdNr. 16), dass die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen sei als bei Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG. Diese Übergangsregelung unterscheide sich nach Sinn und Zweck von der Anrechnung nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Der Gesetzgeber habe mit § 102 Abs. 2 AufenthG Duldungs-und Aufenthaltsbefugniszeiten nach dem Ausländergesetz den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gleichstellen wollen. Demgegenüber werde nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf die geforderte Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, weil sie bei typisierender Betrachtung vom Ausländer nicht zu vertreten, sondern allein der Einflusssphäre des Staates zuzuordnen sei (BVerwG, Urt. v. 13.09.2011, a.a.O., RdNr. 16). Zwar wird – wie der Kläger weiter geltend macht – die Auffassung vertreten, dass ein nahtloser Übergang von Duldungszeiten vor dem 01.01.2005 zu einer erst nach diesem Zeitpunkt erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen müsse, weil ein solches Erfordernis den Anwendungsbereich des § 102 Abs. 2 AufenthG in einer der Gesetzesintention nicht entsprechenden Weise beschränken würde. Es genüge vielmehr, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Duldungszeiten und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG bestehe, was erfordere, dass bereits am 01.01.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt gegeben waren und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorlagen (so OVG NW, Beschl. v. 04.09.2008 – 18 E 428/08 –, EZAR-NF 24 Nr. 8, RdNr. 20 in juris; vgl. auch Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 26 AufenthG RdNr. 29 f.; a.A. VGH BW, Beschl. v. 19.05.2008 – 11 S 942/08 – InfAuslR 2008, 300 [301], RdNr. 7 in juris; offen gelassen vom BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 – 19 ZB 09.2706 –, juris, RdNr. 3 ff.). Auch wenn dem zu folgen sein sollte, könnten die Zeiten, in denen der Kläger vor dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geduldet wurde, bei der Berechnung der Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht angerechnet werden. Die Voraussetzungen für die dem Kläger am 28.08.2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG lagen am 01.01.2005 schon deshalb nicht vor, weil die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des erst später ergangenen Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 (Bleiberechtsregelung) erteilt wurde. Dem Kläger konnte am 01.01.2005 auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil zu diesem Zeitpunkt über seinen Asylfolgeantrag noch nicht bestandskräftig entschieden war. Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AufenthG erfasst auch Asylfolgeanträge. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylVfG, der einen Folgeantrag als Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags definiert, als auch aus Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 AufenthG, mit dem ausgeschlossen werden soll, Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als zur Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. OVG MV, Urt. v. 10.03.2010 – 2 L 18/09 –, juris, RdNr. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2006 – 1 SO 96/06 –, EZAR-NF 33 Nr. 9, RdNr. 5 in juris; Discher, in: GK-AufenthG II -§ 10 RdNr. 44 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 10 RdNr. 6; a.A.: Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 10 RdNr. 6). Erst nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 23.05.2006 die Klage gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 11. und 12.06.2003, mit denen die Durchführung von weiteren Asylverfahren abgelehnt wurde, abgewiesen hatte und das Urteil rechtskräftig wurde, war das Asylfolgeverfahren des Klägers bestandskräftig abgeschlossen. Da § 25 Abs. 5 AufenthG keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels normiert und auch nicht ersichtlich ist, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderten, schloss § 10 Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis aus. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. D. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Dieser Beschluss ist unanfechtbar.