Beschluss
2 R 116/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2015:0818.2R116.15.0A
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Leitsätze
1. Maßstab für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 80b Abs. 2 VwGO sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, insbesondere des Antrags auf Zulassung der Berufung.(Rn.6)
2. Rechtsänderungen, die erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in Kraft treten, können nur dann bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemacht werden.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßstab für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 80b Abs. 2 VwGO sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, insbesondere des Antrags auf Zulassung der Berufung.(Rn.6) 2. Rechtsänderungen, die erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in Kraft treten, können nur dann bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemacht werden.(Rn.9) Der Antrag des Antragstellers, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.07.2012 und der Anfechtungsklage vom 21.02.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18.02.2013 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist gemäß § 80b Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Zwar setzt § 80b Abs. 2 VwGO in der Hauptsache regelmäßig eine Anfechtungsklage voraus. Im Aufenthaltsrecht kommt eine entsprechende Anwendung des § 80b Abs. 2 VwGO jedoch auch bei Verpflichtungsklagen in Betracht, insbesondere bei der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, sofern die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgericht angeordnet wurde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 354/13 –, juris RdNr. 4). So liegt es hier. Der Antragsteller richtet sich in der Hauptsache gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2012, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 20.10.2011 abgelehnt wurde, und begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.02.2013 – 1 B 103/13 HAL – die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.06.2012 angeordnet. Hieran kann der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anknüpfen. Gegen die Zulässigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO spricht auch nicht, dass die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 13.06.2012 gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits vor Antragstellung geendet hat. Nach dieser Vorschrift endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet worden ist. Hiernach endete die aufschiebende Wirkung mit Ablauf des 13.11.2014, da die Klage des Antragstellers mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2014 – 1 A 132/13 HAL – abgewiesen wurde, das Urteil dem Antragsteller am 13.06.2014 zugestellt wurde, der Antragsteller am 14.07.2014 beim beschließenden Senat in dem Verfahren 2 L 73/14 die Zulassung der Berufung beantrag hat und die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 13.08.2014 ablief. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann jedoch sowohl nachträglich beantragt als auch nachträglich angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2007 – BVerwG 4 VR 2.07 –, juris RdNr. 13; Beschl. v. 13.09.2011 – BVerwG 1 VR 1.11 –, juris RdNr. 8; OVG NW, Beschl. v. 29.05.2001 – 13 B 434/01 –, juris RdNr. 4; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 672; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80b RdNr. 40c). 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Maßstab für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 80b Abs. 2 VwGO sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, insbesondere des Antrags auf Zulassung der Berufung (OVG NW, Beschl. v. 29.05.2001 – 13 B 434/01 –, juris RdNr. 4; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 675; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80b RdNr. 44b). Hiernach kommt im vorliegenden Fall eine Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO nicht in Betracht, denn der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 L 73/14 hat keine Aussicht auf Erfolg. a) Die vom Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 – juris RdNr. 36). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG habe, insbesondere auch aus der Tatsache, dass er sich seit 1987 in Deutschland aufhalte, kein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herleiten könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er nur auf einen Zeitraum von ca. 12 Jahren zurückblicken könne, in denen sein Aufenthalt erlaubt gewesen sei. Es könne auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu einem faktischen Inländer geworden sei, weil er allein und ohne familiäre oder sonstige vergleichbare enge persönliche Beziehungen lebe und seine privaten Kontakte auf mehrere mit ihm gleichzeitig als Vertragsarbeiter nach Deutschland gekommene Landsleute beschränke. Er arbeite zwar, aber erst seit März 2011 als Verpacker von Wurstwaren. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während seines bisherigen Aufenthaltes in Deutschland nahezu durchgängig öffentliche Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bezogen habe. Darüber hinaus fehle es auch an einer nachhaltigen sozialen Integration des Antragstellers in die deutsche Gesellschaft. Der Antragsteller sei wiederholt straffällig geworden. Beziehungen zu weiteren Privatpersonen oder Institutionen habe er nicht. Ein soziales Engagement oder auch nur die Ausübung von Freizeitaktivitäten, wie z.B. beim Sport, trage er selbst trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht vor. Auch sei sein Vermögen, sich in der deutschen Sprache auszudrücken und diese zu verstehen, auch nach nahezu 27 Jahren sehr eingeschränkt. Es spreche auch, was die Beziehungen des Antragstellers zu seinem Heimatland Vietnam anbelange, nichts dafür, dass eine vollständige "Entwurzelung" des Antragstellers vorliege. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, diese Interessenabwägung halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Tatsache seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet und sein Alter von nunmehr 54 Jahren hätten in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu wenig Gewicht gefunden. Die Tatsache, dass er seit 1987 im jetzigen Bundesgebiet lebe, mache ihn zu einem faktischen Inländer. Auch die Tatsache der Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Zahlung von Sozialabgaben und weiterer öffentliche Lohnabgaben ließen jegliches öffentliche Interesse an seiner Rückkehr nach Vietnam hinter seine privaten Interessen zurücktreten. Auch müsse das öffentliche Interesse an seiner weiteren Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berücksichtigt werden. Bei einer Berücksichtigung dieses Kriteriums könne es in Anbetracht der relativ geringen Straftat kein überwiegendes Interesse an seiner Rückkehr nach Vietnam geben. Diese Ausführungen bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die relativ lange Dauer seines Aufenthalts in Deutschland hinreichend berücksichtigt und zu Recht angenommen, dass es sich bei ihm gleichwohl nicht um einen faktischen Inländer handelt. Hierbei hat es auch seine Erwerbstätigkeit angemessen beachtet. b) Auch der Hinweis des Antragstellers in der Antragsschrift vom 17.08.2015 auf die am 01.08.2015 in Kraft getretene Regelung des § 25b AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) führt nicht zum Erfolg des Antrags. Rechtsänderungen, die erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in Kraft treten, können nur dann bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Rechtsänderungen vor Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist noch nicht vorhersehbar waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – BVerwG 7 AV 2.03 –, juris RdNr. 11; VGH BW, Beschl. v. 11.02.2005 – 13 S 2155/04 –, juris RdNr. 5; OVG BB, Beschl. v. 21.05.2008 – OVG 9 N 2.08 –, juris RdNr. 5; OVG NW, Beschl. v. 17.10.2011 – 1 A 1731/08 –, juris RdNr. 18). Hiervon geht auch der beschließende Senat aus, selbst wenn dies in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 13.07.2006 – 2 L 570/04 – nicht ausdrücklich erwähnt worden ist. Hiernach können die Ausführungen des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 17.08.2015 nicht zum Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren 2 L 73/14 führen, denn die Frist für die Begründung dieses Antrags ist – wie bereits ausgeführt – bereits am 13.08.2014 abgelaufen. 3. Soweit der Antragsteller hilfsweise einen Antrag nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO stellt, hat auch dieser keinen Erfolg. Soweit auf die Erfolgsaussichten der bereits erhobenen Klage in der Hauptsache in dem Verfahren 1 A 132/13 HAL/2 L 73/14 abzustellen ist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit der Antragsteller auf seinen Antrag vom 13.08.2015 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG verweist, fehlt es bislang an einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte. Zudem setzt die Statthaftigkeit eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO voraus, dass der (abgelehnte) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder die Fiktion des Fortbestandes des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 08.07.2008 – 11 S 1041/08 –, juris RdNr. 5). Das ist hier nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kommt als Rechtsschutzmöglichkeit des Antragstellers derzeit allein ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, der beim Verwaltungsgericht zu stellen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.