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Beschluss

2 L 2/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0119.2L2.16.0A
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Leitsätze
1. Erlässt die Behörde nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen von ihr erlassenen belastenden Verwaltungsakt einen neuen, abändernden Verwaltungsakt, hat der Kläger ein Wahlrecht, ob er den nach Erhebung einer Anfechtungsklage erlassenen Bescheid im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO in das anhängige Klageverfahren mit einbezieht oder ob er diesen neuen Bescheid selbständig angreift und das bereits anhängige Klageverfahren für erledigt erklärt.(Rn.7) 2. Zur Verjährung von Kostenansprüchen nach § 9 VwKostG LSA (juris: VwKostG MV).(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erlässt die Behörde nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen von ihr erlassenen belastenden Verwaltungsakt einen neuen, abändernden Verwaltungsakt, hat der Kläger ein Wahlrecht, ob er den nach Erhebung einer Anfechtungsklage erlassenen Bescheid im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO in das anhängige Klageverfahren mit einbezieht oder ob er diesen neuen Bescheid selbständig angreift und das bereits anhängige Klageverfahren für erledigt erklärt.(Rn.7) 2. Zur Verjährung von Kostenansprüchen nach § 9 VwKostG LSA (juris: VwKostG MV).(Rn.9) I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren und ein sich möglicherweise anschließendes Berufungsverfahren hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung beurteilen zu können, muss der Rechtsmittelführer zunächst einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen. Ein anwaltlich nicht vertretener Kläger muss die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages allerdings nur so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Von ihm kann nicht verlangt werden, dass er die einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO in der Weise darlegt, wie dies für den Zulassungsantrag selbst erforderlich wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es genügt, wenn sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 19.10.2014 – 2 L 15/10 –, juris, RdNr. 2, m.w.N.). Gemessen daran besteht hier nach dem Vorbringen des Klägers keine hinreichende Aussicht darauf, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.11.2015 Erfolg haben würde. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Zulässigkeit des Hauptantrages des Klägers, den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2013 aufzuheben, stehe die Rechtshängigkeit der gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.06.2006 am 23.07.2006 erhobenen Klage (1 A 235/06 HAL) nicht entgegen. Der zeitlich später ergangene Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.08.2013, der den ersten Bescheid abändere, stelle einen neuen, anderen Verwaltungsakt dar und werde von der zuerst erhobenen Klage (1 A 235/06 HAL) nicht automatisch erfasst, sondern könne nur im Wege der Klageänderung in jenes Verfahren einbezogen werden. Die Vorinstanz hat ferner angenommen, der Kostenanspruch des Beklagten sei nicht durch Verjährung erloschen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid sei zwar nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA erlassen worden. Die Verjährung sei jedoch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA a.F. unterbrochen. Da der Bescheid vom 29.08.2013 nicht Gegenstand des ruhenden Verfahrens 1 A 235/06 HAL geworden sei und (deshalb) die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die im Hilfsantrag begehrte gegenteilige Feststellung. 1. Der Kläger beanstandet, der Kostenfestsetzung im Bescheid vom 29.08.2013 könne die Verjährungseinrede sowie eine unzulässige Doppelbescheidung entgegengehalten werden, wenn es sich – wie das Verwaltungsgericht meine – um eine eigenständige Festsetzung handele. Handele es sich hingegen nur um eine Abänderung des bereits im Verfahren 1 A 235/06 HAL streitgegenständlichen Verwaltungsakts, könne zwar die Verjährungseinrede nicht greifen, dem vorliegenden Verfahren stehe dann aber doppelte Rechtshängigkeit entgegen. Die Klage wäre in diesem Fall als unzulässig abzuweisen, und ihm würden Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung zustehen. Mit diesen Einwänden macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, vermag damit aber aller Voraussicht nach nicht durchzudringen. 1.1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2013 zulässigerweise zum Gegenstand einer neuen Anfechtungsklage gemacht werden konnte und die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung deshalb auch nicht fehlerhaft ist. Erlässt die Behörde nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen von ihr erlassenen belastenden Verwaltungsakt einen neuen, abändernden Verwaltungsakt, hat der Kläger ein Wahlrecht, ob er den nach Erhebung einer Anfechtungsklage erlassenen Bescheid im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO in das anhängige Klageverfahren mit einbezieht oder ob er diesen neuen Bescheid selbständig angreift und das bereits anhängige Klageverfahren für erledigt erklärt (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.09.1992 – 6 B 92.2315 –, juris; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 91 RdNr. 4, m.w.N.; Preusche, DVBl 1992, 797 [802], m.w.N). Wählt der Kläger – wie hier – den Weg über eine selbständige Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzung des ersten Verfahrens. Dies kann zwar nur für den Fall gelten, dass eine Verfügung durch eine andere Verfügung (vollständig) ersetzt wird oder eine Ergänzungsverfügung die zuvor ergangene Verfügung gewissermaßen neu aufgreift und inkorporiert, so dass die ursprüngliche Verfügung keine Rechtswirkungen mehr zeitigt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22.05.2007 – 13 S 152/07 –, juris, RdNr. 6; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 – BVerwG 8 C 15.96 –, juris, RdNr. 26). Eine solche Fallkonstellation ist hier jedoch gegeben. Durch den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.08.2013 wurde der Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.06.2006 vollständig ersetzt. Der Begründung des zweiten Bescheides, in der die Reduzierung der Widerspruchsgebühr erläutert wird, lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die in diesem Bescheid getroffene Kostenfestsetzung an die Stelle der im Bescheid vom 29.06.2006 getroffenen Kostenfestsetzung treten soll. Dem entsprechend liegt auch kein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vor. Dies würde voraussetzen, dass der identische Streitgegenstand bereits zur Entscheidung gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 – BVerwG 3 B 72.13 –, juris, RdNr. 7 f.). Ein identischer Streitgegenstand liegt aber nicht vor, da sich die vorliegende Klage gegen den Änderungsbescheid vom 29.08.2013 richtet, während das ruhende Verfahren 1 A 235/06 HAL den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbescheid zum Gegenstand hat und der Kläger den Änderungsbescheid nicht gemäß § 91 VwGO durch Klageänderung in dieses Verfahren einbezogen hat. 1.2. Es ist auch keine Verjährung des Kostenanspruchs eingetreten. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA begann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VwKostG LSA mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Amtshandlung (Erlass des Widerspruchsbescheides) beendet wurde, mithin mit Ablauf des Jahres 2006. Die Verjährung wurde aber zunächst durch den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29.06.2006 und danach durch die vom Kläger hiergegen erhobene Klage unterbrochen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA in der bis zum 31.05.2010 gültigen Fassung vom 27.06.1991 (GVBl. S. 154) wurde die Verjährung durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe unterbrochen. Geschah die Unterbrechungshandlung – wie hier – vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, lag mit Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zugleich ein Zustand der Unterbrechung vor (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.1995 – VIII ZR 257/94 –, juris, RdNr. 14, m.w.N.). § 9 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA a.F. bestimmte ferner, dass mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, eine neue Verjährungsfrist beginnt. Im Fall der Erhebung eines Rechtsbehelfs begann dem entsprechend die gesamte dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA a.F. mit Ablauf des Jahres, in dem der Rechtsbehelf durch Entscheidung, Rücknahme, Vergleich oder Erledigung aus der Welt geschafft wurde, mithin die Verjährungsunterbrechung beendet wurde (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, § 8 Anm. 5.2). Da über die vom Kläger erhobene Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.06.2006 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch nicht entschieden ist, das Verfahren vielmehr weiterhin ruht, hätte die dreijährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA nach der bis zum 31.05.2010 geltenden Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA a.F. noch nicht wieder zu laufen begonnen. Aufgrund der durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl. S. 340) geänderten, seit dem 01.06.2010 geltenden Vorschriften des § 9 Abs. 3 bis 6 VwKostG LSA ist die Unterbrechung zwar mittlerweile beendet; gleichwohl ist der Kostenanspruch des Beklagten noch nicht verjährt. Nach der Übergangsregelung des § 9 Abs. 6 VwKostG LSA (n.F.) ist Artikel 229 § 6 EGBGB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 01.01.2002 der 01.06.2010 und an die Stelle des 31.12.2001 der 31.05.2010 tritt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gilt, soweit die Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung vor dem 01.01.2002 eintritt und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 01.01.2002 gehemmt. Da § 9 VwKostG LSA (n.F.) keine Unterbrechung, sondern in den Absätzen 3 und 4 nunmehr eine Hemmung der Verjährung vorsieht, bedeutet dies für den Kostenanspruch des Beklagten, dass die Unterbrechung der Verjährung mit dem 31.05.2010 als beendet gilt und die neue Verjährung mit Beginn des 01.06.2010 gehemmt wurde. Für den Fall, dass – wie hier – eine Kostenentscheidung angefochten wird, bestimmt § 9 Abs. 5 VwKostG LSA (n.F.), dass Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten verjähren, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. War aber die Verjährung des Kostenanspruchs des Beklagten aufgrund der noch nicht erledigten Klage gegen den ursprünglichen Bescheid vom 29.06.2006 zunächst unterbrochen und ist sie nunmehr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Kostenentscheidung gehemmt, war der Beklagte berechtigt, mit dem Änderungsbescheid vom 29.08.2013 den Kostenanspruch erneut – nunmehr in geringerer Höhe – festzusetzen. Zu Unrecht rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die hilfsweisen Feststellungsanträge übergangen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr über den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanspruch befunden, diesen aber – aus den oben bereits dargestellten Gründen zu Recht – verneint. 2. Der Kläger beanstandet ferner, dem Verwaltungsgericht hätte sich aufdrängen müssen, die Akten des ruhenden Verfahrens zur Sachverhaltsaufklärung beizuziehen. Dies hätte ergeben, dass dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.06.2006 durch gerichtliche Aufhebung des der Kostenfestsetzung zugrunde gelegten Widerspruchsbescheides des Beklagten die Grundlage entzogen worden sei. Damit macht der Kläger einen Aufklärungsmangel und damit einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht vor. Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 – BVerwG 6 B 26.13 –, juris, RdNr. 45, m.w.N.). Unabhängig davon, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, nicht auf die Beiziehung der Akten des ruhenden Verfahrens hingewirkt hat, ist nicht erkennbar, welchen zusätzlichen, für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisgewinn eine solche (förmliche) Beiziehung hätte erbringen können. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.11.2006 (6 A 4/09 HAL) Kostenbescheide der Stadt A. in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29.06.2006 aufgehoben hat, ergab sich bereits aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang, in dem dieses Urteil enthalten ist (Bl. 179 ff.), und wurde auch in den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4, erster Absatz) aufgenommen. Dass dieses Verfahren weiterhin ruht, hat auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen. 3. Der Kläger macht schließlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen weiteren Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Er rügt indes zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, dass die streitige Kostenfestsetzung wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht Gegenstand eines weiteren zulässigen Gerichtsverfahrens habe werden können, wenn tatsächlich nur eine Abänderung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbescheides vom 29.06.2006 beschieden sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil sehr wohl mit diesem Vorbringen befasst und insbesondere Ausführungen dazu gemacht, weshalb eine doppelte Rechtshängigkeit nicht vorliege. Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht des Klägers nicht gefolgt ist und die Urteilsbegründung nach seiner Auffassung widersprüchlich ist, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2012 – BVerwG 8 B 7.12 –, juris, RdNr. 2, m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG und § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.