Beschluss
2 L 70/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die sog. Landwirtschaftsklausel will die "tägliche Wirtschaftsweise" des Land-, Forst-, bzw. Fischereiwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Nur die "Bodennutzung" selbst ist von vornherein nicht als Eingriff im Sinne der genannten Regelungen anzusehen; dazu gehört die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich nicht.(Rn.13)
2. Das BauGB hat in § 35 die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht in jeder Beziehung abschließend geregelt, sondern Raum für einschränkende oder die Zulässigkeit ausschließende Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich gelassen; das gilt insbesondere für das Natur- und Landschaftsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1982 - BVerwG 4 C 21.79 -, juris, RdNr. 9). Wegen der Eigenständigkeit beider Rechtsmaterien präjudiziert die bauplanungsrechtliche Privilegierung eines Vorhabens nicht die landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sog. Landwirtschaftsklausel will die "tägliche Wirtschaftsweise" des Land-, Forst-, bzw. Fischereiwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Nur die "Bodennutzung" selbst ist von vornherein nicht als Eingriff im Sinne der genannten Regelungen anzusehen; dazu gehört die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich nicht.(Rn.13) 2. Das BauGB hat in § 35 die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht in jeder Beziehung abschließend geregelt, sondern Raum für einschränkende oder die Zulässigkeit ausschließende Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich gelassen; das gilt insbesondere für das Natur- und Landschaftsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1982 - BVerwG 4 C 21.79 -, juris, RdNr. 9). Wegen der Eigenständigkeit beider Rechtsmaterien präjudiziert die bauplanungsrechtliche Privilegierung eines Vorhabens nicht die landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit.(Rn.23) I. Am 19.12.2006 beantragte die Klägerin beim damalige Landkreis Ohrekreis die Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung zur Errichtung eines freistehenden forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes zur Unterstellung von forstwirtschaftlichen Nutzgeräten (zur Baumfällung, Drahtzäune, Zaunpfähle, Pflanzgut usw.) auf dem im Eigentum von (... H.) stehenden Grundstück der Gemarkung (F.), Flur A, Flurstück 176, das sich im Landschaftsschutzgebiet "Flechtinger Höhenzug" befindet. Das eineinhalbgeschossige Gebäude mit Satteldach hat eine Grundfläche von ca. 56 m² und eine Firsthöhe von 6 m. Nach der Baubeschreibung verfügt es über eine Einzelfeuerstätte für Brennholz. In einer Vorbemerkung zur Baubeschreibung gab die Klägerin an, bei dem Bauvorhaben handele es sich um einen Ersatzneubau eines Holzschuppens in Holzständerbauweise an einem vorhandenen Gelass (vorhandene marode Substanz). Am 19.02.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten für dieses Vorhaben die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Flechtinger Höhenzug" (nachfolgend: LSG-VO) sowie hilfsweise die Erteilung einer Befreiung. Dabei gab sie u.a. an, das Gebäude diene der Unterbringung von forstwirtschaftlichen Geräten, wie Zaunwerk, Motorsägen etc. sowie als Schutzhütte für Waldarbeiter bei Wetterumbrüchen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2012 ab und führte zur Begründung aus: Das Vorhaben widerspreche dem besonderen Schutzzweck nach § 2 Abs. 2 LSG-VO, insbesondere Ziffer 1, 2 und 9. Der Vorhabenstandort befinde sich direkt in einem mittelalten mesophilen Eichenbestand innerhalb eines Kiefernwaldes unterschiedlicher Altersstruktur. Die ausgedehnten Waldbestände böten hier vielen Tieren und Pflanzen Lebensraum. Durch die bauliche Anlage werde dieser wertvolle Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets nachhaltig beeinträchtigt. Eine ehemals vorhandene baufällige Anlage an diesem Standort sei nicht bekannt und habe nicht nachgewiesen werden können. Auch die Erteilung einer Befreiung wäre mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die am 03.05.2013 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis und hilfsweise zur Neubescheidung beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ungeachtet dessen, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Klägerin nach dem Zweck ihrer Satzung eine bauliche Anlage errichten und als Bauherrin auftreten dürfe, habe sie keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Die Errichtung eines Gebäudes am fraglichen Standort unterfalle dem Erlaubnisvorbehalt des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO, sei insbesondere nicht nach § 6 Nr. 1 LSG-VO von den Beschränkungen aufgrund der Verordnung freigestellt. Es sei weder nachgewiesen oder sonst ersichtlich, dass das Gebäude auf "bislang genutzten Flächen" errichtet worden sei. Auf den im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Luftbildern aus den Jahren 2000, 2003 und 2005 sei eine Bebauung auf dem Flurstück 176 nicht bzw. nur hinsichtlich des Nebengelasses erkennbar. Der Vergleich mit Luftbildern aus den Jahren 2008/2009 sowie 2011 zeige, dass ein Gebäude grundsätzlich auch bei dichter Belaubung zu sehen sein müsste. Anderweitige Belege für eine Bebauung des in Rede stehenden Flurstücks lägen nicht vor und seien von der zur Mitwirkung verpflichteten Klägerin auch nicht beigebracht worden. Letztlich könne jedoch offen bleiben, ob die auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen (teilweise) nach 2003 bzw. innerhalb des Jahres 2005 errichtet worden seien und ob bereits ein Holzschuppen an der fraglichen Stelle gestanden habe. Denn nach dem Vortrag der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung solle der Holzverschlag ein geneigtes Flachdach aus Dachpappe sowie eine Grundfläche von "dreimal fünf bis dreimal sechs Metern" gehabt haben, so dass mit der Errichtung der Hütte (Grundfläche 56 m², ziegelgedecktes Satteldach) jedenfalls eine wesentliche äußerliche Veränderung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO vorliege. Nach dem Vorbringen der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung solle der ehemals vorhandene Bretterverschlag mit alten Stühlen, Müll und Unrat gefüllt gewesen sein und sei folglich nicht zu forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden. Daneben könne sich die Klägerin auch nicht auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 6 Nr. 1 LSG-VO berufen. Denn ausweislich des § 3 Abs. 2 ihrer Satzung seien die Jagd und mit ihr in Zusammenhang stehende Tätigkeiten bereits nicht Teil des abschließend festgelegten Aufgabenkreises der Klägerin. Die danach erforderliche Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSG-VO könne nicht erteilt werden, weil eine Bebauung den Zwecken des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10 LSG-VO zuwiderlaufe. Sie sei in einem bislang zumindest geringfügiger bebauten Laubwaldgebiet errichtet worden. Nach § 2 Abs. 1 LSG-VO sei für das Landschaftsschutzgebiet eine abwechslungsreiche Landschaft mit großen, zusammenhängenden Waldgebieten, eingestreuten Waldwiesen, naturnahen Bachläufen, zahlreichen Standgewässern und aufgelassenen Steinbrüchen sowie einer wechselvollen Ackerlandschaft charakteristisch. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sei für die Errichtung des Gebäudes forstwirtschaftliche Fläche vernichtet worden. Diesen Verlust erachte sie selbst in Anbetracht der von ihr angebotenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzung von 20 Eiben, Aufstellung von 20 Halbhöhlen für Nischenbrüter) offenbar für nicht unerheblich. Die Vernichtung forstwirtschaftlicher Fläche zu Bauzwecken in einem ansonsten naturbelassenen Waldgebiet verstoße nicht nur gegen den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes, sondern verändere zugleich zwangsläufig dessen Erscheinungsbild und damit seinen Charakter. Darauf, ob das Gebäude von dem umliegenden Laubwald verdeckt sei, vollkommen von Wald umgeben werde und optisch nicht ohne weiteres wahrnehmbar sei, komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass eine Aufforstung bzw. ein Erhalt des Waldgebietes mit seinem Pflanzenbestand und des dort angesiedelten Tier- bzw. Insektenbestandes an dieser Stelle verhindert werde. Dabei könne dahinstehen, von welcher Art das – erstmals errichtete – Bauvorhaben sei. Denn es sei mit einer Grundfläche von 56 m² nicht mehr von geringer Größe und beanspruche mit Nebengelass und Umzäunung weitere Fläche, die als Forstgebiet nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Klägerin könne sich darüber hinaus nicht auf eine baurechtliche Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen. Das Gebäude werde gerade nicht ausschließlich zur Lagerung von Arbeitsmaterialien bzw. zur Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, sondern nach dem Vorbringen der Klägerin auch zur Durchführung von Lehrgängen sowie als Versammlungsstätte für die Jagdteilnehmer vor und nach der Jagd genutzt, was nicht zum Aufgabenkreis der Klägerin gehöre und damit auch nicht dem forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt einer beabsichtigten Nutzung als Schutzhütte nicht für die Öffentlichkeit, sondern lediglich für Waldarbeiter. Nach den Feststellungen der Oberen Naturschutzbehörde handele es sich um ein „intensiv gesichertes“ Grundstück. Weiter entspreche die bauliche Ausführung nicht einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Gebäude. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Hütte zu forstwirtschaftlichen Zwecken errichtet worden sei. Der Grundstückseigentümer habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Hütte auf eigene Rechnung errichtet zu haben. Erst nach der Errichtung habe – etwa zeitgleich mit der Stellung des Bauantrages – eine nachweisliche Nutzungsüberlassung der Hütte an die Klägerin stattgefunden. Im Weiteren sei die Errichtung eines forstwirtschaftlichen Gebäudes an der in Rede stehenden Stelle auch nicht erforderlich gewesen. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Entscheidend ist, ob Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Verwaltungsgerichts begründet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – BVerwG 7 AV 4.03 –, juris, RdNr. 9). Ist das angegriffene Urteil auf voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Zulassungsantrages voraus, dass sämtliche Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen; liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens etwas ändert (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 07.06.2000 – 9 B 262/00 –, juris). Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt hiernach nicht die Zulassung der Berufung. 1.1. Soweit sie vorträgt, eine Befugnis zur Errichtung der baulichen Anlage und zum Auftreten als Bauherrin ergebe sich aus dem vom Verwaltungsgericht selbst genannten Aufgabenkatalog bzw. einer daraus folgenden Annexkompetenz, vermag sie die Richtigkeit des Urteils schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht tragend auf eine unzulässige Bauherrenstellung der Klägerin gestützt hat, sondern diesbezüglich nur Zweifel geäußert hat. 1.2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, entgegen der Auffassung der Vorinstanz unterfalle die Errichtung des streitigen Gebäudes nicht dem Erlaubnisvorbehalt nach § 3 Abs. 1 LSG-VO, weil bereits vor Errichtung des Gebäudes eine Bebauung vorhanden gewesen sei, die sich mit dem Neubau nicht wesentlich verändert habe. 1.2.1. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin mit diesem Einwand schon deshalb nicht durchdringen kann, weil sie, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, nicht die Feststellung der Erlaubnisfreiheit ihres Vorhabens nach der LSG-VO, sondern allein die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSG-VO, hilfsweise zur Neubescheidung beantragt hat, oder ob – wie die Klägerin meint – der Klageantrag zugleich ein Begehren zur Feststellung der Erlaubnisfreiheit beinhaltet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO besteht. 1.2.2. Das Vorhaben der Klägerin ist nicht nach § 6 Nr. 1 LSG-VO von den Beschränkungen aufgrund dieser Verordnung freigestellt. Die Vorschrift betrifft die nach § 8 Abs. 2 NatSchG LSA (a.F.) ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung auf bislang genutzten Flächen sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der hierzu erforderlichen Benutzung von Kraftfahrzeugen. § 8 Abs. 2 NatSchG LSA a.F. bestimmte, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen ist, soweit sie im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2) betrieben wird. § 8 Abs. 7 BNatSchG a.F. und die heute geltende Vorschrift des § 14 Abs. 2 BNatSchG, die den Eingriffstatbestand zugunsten der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft einschränken, knüpfen ebenfalls an den Begriff der "land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung" an. Insoweit ist anerkannt, dass diese sog. Landwirtschaftsklausel die "tägliche Wirtschaftsweise" des Land-, Forst-, bzw. Fischereiwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2003 – BVerwG 4 BN 27.03 –, juris, RdNr. 9, m.w.N.). Nur die "Bodennutzung" selbst ist von vornherein nicht als Eingriff im Sinne der genannten Regelungen anzusehen; dazu gehört die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1985 – 4 B 11.85 –, NuR 1985, 275; BayVGH, Urt. v. 17.07.2006 – 26 B 02.1530 – juris, RdNr. 27, m.w.N.). Entsprechendes gilt für die "ordnungsgemäße Ausübung der Jagd" im Sinne von § 6 Nr. 1 LSG-VO. Die Vorschrift betrifft nur die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd selbst, nicht aber die Errichtung von Gebäuden, die der Jagdausübung dienen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinnzusammenhang mit der in dieser Vorschrift normierten Privilegierung der ordnungsgemäßen "land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung". Auch wäre die Privilegierung von "jagdlichen Anlagen ortsüblicher Bauart" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LSG-VO überflüssig, wenn deren Errichtung bereits nach § 6 Nr. 1 LSG-VO freigestellt wäre. Unabhängig davon soll das Gebäude nach den Angaben der Klägerin sowohl im Bauantrag als auch im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSG-VO allein der Forstwirtschaft und nicht der Jagdausübung dienen. Unerheblich ist, ob die Ausübung von Jagd – wie die Klägerin geltend macht – Voraussetzung für die von ihr satzungsmäßig ausgeübten Tätigkeiten (Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen) ist. Es kommt allein auf die von der Klägerin im Erlaubnisantrag angegebene Nutzung des Gebäudes an. Auch wenn die Klägerin das Gebäude zeitweise Jagdteilnehmern zu Versammlungen vor und nach Ausübung der Jagd überlassen sollte, ändert dies nichts an der Zweckbestimmung als forstwirtschaftliches Gebäude. Nicht schlüssig ist der weitere Vortrag der Klägerin, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten selbst enthielten als Annex die Ausübung von Jagdtätigkeiten. Die Jagdausübung, die sich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt, ist nicht vom Begriff der Forstwirtschaft umfasst. Forstwirtschaft ist die Bewirtschaftung, die planmäßig Anbau, Pflege und Abschlag von Hoch-, Mittel- und Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung zum Gegenstand hat (Roeser, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 RdNr. 19, m.w.N.). Woraus sich die behauptete Annexbefugnis ergeben soll, legt die Klägerin nicht dar. 1.2.3. Das Vorhaben der Klägerin ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LSG-VO erlaubnispflichtig. Danach bedarf in dem Landschaftsschutzgebiet u.a. die Errichtung oder äußerlich wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art einschließlich der dazu notwendigen Verkehrsflächen der vorherigen Erlaubnis durch die untere Naturschutzbehörde, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen oder nur vorübergehender Art sind. Das Verwaltungsgericht durfte davon ausgegangen, dass zumindest eine äußerlich wesentliche Veränderung einer bestehenden baulichen Anlage stattfand. Welche Gegenstände darin gelagert wurden, ist insoweit unerheblich. Nach den Angaben im Bauantrag trat das Gebäude, das eine Grundfläche von ca. 56 m² aufweist, an die Stelle eines bestehenden Holzschuppens. Nach dem Vortrag der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung, auf die sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, handelte es sich dabei um einen Holzverschlag mit einer Grundfläche von ca. "dreimal fünf bis dreimal sechs Metern" (also ca. 15 bis 18 m²) und einem geneigten Dach aus Dachpappe. Der Auffassung der Klägerin, die "Erweiterung" stelle weder eine Neuerrichtung noch eine äußerlich wesentliche Veränderung einer baulichen Anlage dar, vermag der Senat nicht zu folgen. Nicht stichhaltig ist ihr Einwand, eine solche äußerlich wesentliche Veränderung sei "im Lichte von Art. 14 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG" nur dann gegeben, wenn eine Veränderung in die Belange von Natur und Landschaft derart eingreife, dass diese Änderung ohne weiteres optisch wahrnehmbar sei und – zusätzlich – der Schutzzweck hierdurch beeinträchtigt werde, was beides nicht der Fall sei. Dass die Errichtung eines Ersatzbaus mit einer dreimal größeren Grundfläche als das ursprüngliche Gebäude optisch nicht ohne weiteres wahrnehmbar sei, kann die Klägerin nicht ernsthaft behaupten. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Standort von Bäumen umgeben ist, so dass das Gebäude von größerer Entfernung aus nicht einsehbar ist. Darauf stellt § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LSG-VO ersichtlich nicht ab. Für die Erlaubnispflicht des Vorhabens kommt es nach dieser Vorschrift auch nicht darauf an, ob der Schutzzweck der LSG-VO durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Dies ist vielmehr bei der Frage zu prüfen, ob die Erlaubnis zu erteilen ist; werden der Charakter des Landschaftsschutzgebiets und der besondere Schutzzweck nicht beeinträchtigt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis (§ 3 Abs. 2 LSG-VO). Dass Art. 14 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG bei fehlender Beeinträchtigung des Schutzzwecks bereits eine Erlaubnisfreiheit gebieten, vermag der Senat nicht zu erkennen. 1.2.4. Das Vorhaben der Klägerin ist auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LSG-VO als "jagdliche Anlage ortsüblicher Bauart" von der Erlaubnispflicht ausgenommen, auch wenn etwa eine Jagdhütte unter den Begriff der "jagdlichen Anlage" fallen sollte. Wie oben bereits dargelegt, soll das Gebäude nach den Angaben der Klägerin sowohl im Bauantrag als auch im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 LSG-VO allein forstwirtschaftlichen Zwecken und nicht (auch) der Jagdausübung dienen. 1.3. Die Klägerin macht geltend, ihr sei (hilfsweise) eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSG-VO zu erteilen. 1.3.1. Sie beanstandet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben besonderen Schutzzwecken der LSG-VO zuwiderlaufe. Sie macht geltend, die naturraumtypische Erhaltung und Förderung des Landschaftscharakters sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO) würden nicht beeinträchtigt. Ihr Vorhaben habe keinen Einfluss auf den Naturhaushalt, vielmehr diene es dazu, den Schutzzielen der LSG-VO durch effizienteren Mitteleinsatz näher zu kommen. Die standortgerechte Laubwaldgesellschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LSG-VO) sei nicht gefährdet, die Standortwahl sei so erfolgt, dass nicht einmal Bäume hätten beseitigt werden müssen. Das Vorhaben beeinträchtige auch keine weiteren Schutzziele im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 8 und 10 LSG-VO. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Nahbereich der baulichen Anlage Lebensräume besonders geschützter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten gefährdet seien. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass durch das Vorhaben in dem ansonsten naturbelassenen Waldgebiet nach den eigenen Abgaben der Klägerin im Erlaubnisantrag forstwirtschaftliche Flächen vernichtet worden seien, was gegen den Schutzzweck des LSG-VO (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10) verstoße und zudem das Erscheinungsbild und damit den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändere. Die Klägerin setzt sich mit dieser Erwägung, insbesondere mit dem Hinweis auf ihre eigenen Angaben im Erlaubnisverfahren zur Vernichtung forstwirtschaftlicher Flächen, nicht hinreichend auseinander, sondern behauptet (nunmehr) im gerichtlichen Verfahren schlicht, es hätten nicht einmal Bäume beseitigt werden müssen. 1.3.2. Die Klägerin wendet weiter ein, ihr Vorhaben widerspreche unter zwingender Beachtung der Privilegierung forstwirtschaftlicher Betriebe auch nicht den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Es diene vielmehr einer schonenden Nutzung, wenn nur ein und nicht mehrere Gebäude errichtet würden. Unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs hätte ein vernünftiger Forstwirt das Gebäude gerade am Rande des Gebiets und nicht mittendrin errichtet. Damit sei das Gebäude auch leichter erreichbar. Die Errichtung des konkreten Gebäudes sei zur Unterstellung erforderlich. Dass ein anderes Gebäude hätte angemietet werden können, sei lediglich eine Vermutung des Verwaltungsgerichts. Auch seien weitere Nutzungen zu Lehrgängen des Vereins möglich, die der Vermittlung umweltrelevanter forstwirtschaftlicher Sachverhalte an die Mitglieder in der praktischen und anschaulichen Umgebung dienten. Es diene damit ihrem forstwirtschaftlichen Betrieb, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt als Schutzhütte, ohne dass ein Schlüssel benötigt werde. Unter Berücksichtigung der Größe des Landschaftsschutzgebiets sei es gerechtfertigt, diese Einrichtung hinzutreten zu lassen. Mit diesem Vortrag wendet sich die Klägerin offenbar gegen die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass sich die Klägerin "darüber hinaus" nicht auf eine baurechtliche Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen könne und "im Weiteren" die Errichtung eines forstwirtschaftlichen Gebäudes an der in Rede stehenden Stelle auch nicht erforderlich sei (S. 11 f. UA). Insoweit handelt es sich jedoch gegenüber dem von der Vorinstanz festgestellten Verstoß gegen die besonderen Schutzzwecke des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10 LSA-VO lediglich um ergänzende Erwägungen, auf die das Urteil nicht tragend gestützt ist. Im Übrigen hätte eine Privilegierung des Vorhabens der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht (zwingend) zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSG-VO vorliegen. Im Außenbereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nicht nur nach § 35 BauGB, sondern auch nach den Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung; dies gilt auch für nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 26 RdNr. 120). So können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Außenbereich auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 104.99 –, BauR 2000, 1311, m.w.N.). Das BauGB hat in § 35 die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht in jeder Beziehung abschließend geregelt, sondern Raum für einschränkende oder die Zulässigkeit ausschließende Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich gelassen; das gilt insbesondere für das Natur- und Landschaftsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1982 – BVerwG 4 C 21.79 –, juris, RdNr. 9). Wegen der Eigenständigkeit beider Rechtsmaterien präjudiziert die bauplanungsrechtliche Privilegierung eines Vorhabens nicht die landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit; die Funktion des besonderen Flächenschutzes liegt gerade darin, Nutzungen zu beschränken oder auszuschließen, die sonst erlaubt sind (Meßerschmidt, a.a.O.). 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.1. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht verwertet, dass das Vorhaben keinen Einfluss auf den Naturhaushalt habe, sondern dazu diene, den Zielen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO durch effizienteren Mitteleinsatz näher zu kommen. Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. Beschl. v. 04.07.2012 – 2 L 94/11 –, juris, RdNr. 18), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 u. v. 17.11.1992, a.a.O.). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert gehalten wird (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, a.a.O.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.08.2004 – 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen die Schutzzwecke des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10 LSG-VO und eine Veränderung des Charakters des Landschaftsschutzgebiets maßgeblich darauf gestützt, dass in einem ansonsten naturbelassenen Waldgebiet forstwirtschaftliche Flächen vernichtet worden seien. Mit dem Vortrag der Klägerin, ihr Vorhaben diene dazu, den Zielen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO durch effizienteren Mitteleinsatz näher zu kommen, musste sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich befassen, weil es einen Verstoß nicht nur gegen den Schutzzweck in § 2 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO, sondern auch gegen die Schutzzwecke in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 10 LSG-VO angenommen hat. Zudem blieb dieser Vortrag unsubstantiiert und war auch nicht Kern des klägerischen Vorbingens. 2.2. Die Klägerin moniert, sie habe keine Möglichkeit gehabt, zu der Vermutung des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, dass ein anderes Gebäude hätte angemietet werden können; in der mündlichen Verhandlung sei dies nicht thematisiert worden. Unabhängig davon, dass sich diese Rüge lediglich auf die ergänzenden, nicht tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit der Gebäudeerrichtung bezieht, ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können. Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert keine umfassende Frage- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es nur, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2018 – BVerwG 7 B 3.17 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Hiernach liegt ein Gehörsverstoß nicht vor, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch ein leerstehendes Gebäude außerhalb oder am Rande des Landschaftsschutzgebiets für Unterstellzwecke hätte angemietet werden können, um das Landschaftsschutzgebiet zu schonen, jedenfalls nicht fernliegt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei der Frage der Erforderlichkeit des Vorhabens nicht allein entscheidend auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. Es hat ausgeführt, die Errichtung einer Hütte an dieser Stelle sei "auch" deshalb nicht erforderlich, weil die Klägerin ein Gebäude hätte anmieten können. Es hat die Errichtung eines forstwirtschaftlichen Gebäudes im Landschaftsschutzgebiet insbesondere auch deshalb für nicht erforderlich gehalten, weil nach den Angaben der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht jedes Mitglied der Klägerin über einen Schlüssel verfüge, sich die Hütte am Rande des Landschaftsschutzgebiets befinde und in der Hütte lediglich Kleinwerkzeuge, Schutzmittel und Arbeitskleidung aufbewahrt würden, so dass bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sei, dass sie allenfalls von umliegenden Grundstückseigentümern zu Lagerzwecken genutzt werde. Im Übrigen erfordert die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2012 – BVerwG 4 BN 16.12 –, BRS 79 Nr. 217, RdNr. 11 in juris, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin macht insoweit lediglich geltend, sie hätte vorgetragen, dass "dies nicht der Fall gewesen sei". Sie legt aber nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die Anmietung eines leerstehenden Gebäudes nicht in Betracht kommt. 2.3. Die Klägerin trägt schließlich vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Gebäude als Schutzhütte leicht erreichbar und biete auch für jeden, der keinen Schlüssel besitze, außen eine Unterstellmöglichkeit; dies sei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht angesprochen bzw. thematisiert worden. Auch damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Die Klägerin musste damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht dem streitigen Gebäude nicht den Charakter einer für jedermann leicht zugänglichen (im Außenbereich privilegierten) Schutzhütte beimessen würde, auch wenn dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sein sollte. Dies ergibt sich nicht nur aus der im Erlaubnisantrag von der Klägerin dargestellten Zweckbestimmung des Gebäudes als Unterstellmöglichkeit für forstwirtschaftliche Gegenstände, sondern auch daraus, dass das Gelände nach den vorliegenden Lichtbildern eingefriedet ist. Nach der von der Oberen Naturschutzbehörde am 16.02.2007 durchgeführten Ortsbesichtigung, auf die auch das Verwaltungsgericht verwiesen hat, war das Grundstück "intensiv gesichert". Vor diesem Hintergrund bleiben auch die Ausführungen der Klägerin dazu, was sie bei einer Erörterung dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte, sehr vage. Sie gibt dazu lediglich an, sie hätte vorgetragen, dass eine leichte Erreichbarkeit der Hütte für jeden vorhanden sei. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).