Beschluss
2 L 113/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Maßstab für die Sondernutzungsgebühr für die Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern bzw. Containern „pro Stück“ oder „je Platz“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. September 2016 – 2 A 249/15 MD – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 2.795,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Maßstab für die Sondernutzungsgebühr für die Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern bzw. Containern „pro Stück“ oder „je Platz“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. September 2016 – 2 A 249/15 MD – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 2.795,00 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für die unerlaubte Nutzung öffentlicher Gemeindeflächen als Standort für Altkleidercontainer. Im Laufe des Jahres 2013 stellte die Beklagte bei einer Überprüfung fest, dass im Gemeindegebiet an mehreren Standorten von der Firma "K. Service A-Stadt" (A.) unerlaubt Altkleidercontainer aufgestellt worden waren. Mit Bescheid vom 15.08.2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, die in den Ortsteilen Bebertal und Hermsdorf aufgestellten Altkleidercontainer bis zum 05.09.2014 zu entfernen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.09.2014 Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 13.04.2015 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, die in den Ortsteilen Bebertal und Hermsdorf aufgestellten Altkleidercontainer bis zum 30.04.2015 zu entfernen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 05.05.2015 Widerspruch ein. Mit Kostenbescheid vom 07.05.2015 setzte die Beklagte gegen den Kläger auf der Grundlage der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Hohe Börde – Sondernutzungssatzung – vom 19.03.2013 rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2015 eine Gebühr für die unerlaubte Nutzung öffentlicher Gemeindeflächen als Standort für Altkleidercontainer in Höhe von 3.360,00 € fest. Die Gebühr wurde wie folgt berechnet: Standort Altkleidercontainer Zeitraum Monate Gebührensatz Gebühr OT Bebertal, Friedensstraße /Rüsterberg (Bushaltestelle) 1 01.01.2013 bis 30.04.2015 28 30,00 € /Monat 840,00 € OT Hermsdorf, Irxleber Straße –Parkplatz am Friedhof 1 01.01.2013 bis 30.04.2015 28 30,00 € /Monat 840,00 € OT Hermsdorf, Am ElbePark 2 01.01.2013 bis 30.04.2015 28 60,00 € /Monat 1.680,00 € Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.07.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Aufstellen von Altkleidercontainern gehe über den Gemeingebrauch hinaus und bedürfe als Sondernutzung der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Das Abstellen von Altkleidercontainern sei vom Widmungszweck öffentlicher Straßen, Wege und Plätze nicht mit umfasst. Das gelte auch für Altkleidercontainer, die so auf privaten Flächen abgestellt seien, dass sie nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu benutzen seien. Das mit dem Befüllen eines so abgestellten Altkleidercontainers verbundene Handeln sei der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen. Die Gebührenschuld entstehe mit der Erteilung der Erlaubnis, sonst mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und sei mit diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig. Mit Urteil vom 06.09.2016 – 2 A 249/15 MD – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 aufgehoben, soweit die festgesetzte Sondernutzungsgebühr einen Betrag von 2.795,00 € übersteige, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren in dem Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 seien die §§ 21, 50 Abs. 2 StrG LSA und § 8 FStrG i.V.m. der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Irxleben vom 16.04.2003 in der Gestalt der 1. Änderung vom 02.08.2006 (Sondernutzungssatzung Irxleben), der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Hermsdorf vom 07.04.2003 in der Gestalt der 1. Änderung vom 13.07.2006 (Sondernutzungssatzung Hermsdorf) und der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Bebertal vom 01.06.2006 (Sondernutzungssatzung Bebertal). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren in dem Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2015 seien die §§ 21, 50 Abs. 2 StrG LSA und § 8 FStrG i.V.m. der Satzung der Beklagten über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Hohe Börde vom 19.03.2013 (Sondernutzungssatzung Hohe Börde). Die Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf kämen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 zur Anwendung. Ihr Außerkrafttreten zum 30.04.2013 bedeute nicht, dass sie als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zeit bis zum Außerkrafttreten nicht mehr herangezogen werden könnten. Die einzelnen Sondernutzungssatzungen seien zeitabschnittsbezogen anwendbar. Für Sondernutzungen, die vor Ablauf des 30.04.2013 abgeschlossen gewesen seien, dienten sie als taugliche Rechtsgrundlagen. Ohne Bedeutung sei, dass sich die Beklagte zur Begründung ihrer Gebührenerhebung nur auf die Regelungen der Sondernutzungssatzung Hohe Börde gestützt habe. Die Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf hätten bis zum 30.04.2013 gegolten und dürften vom Gericht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Die Satzungen seien formell und materiell rechtmäßig. Der Gebührentatbestand der Sondernutzungssatzung Hohe Börde sei hinreichend bestimmt. Insbesondere sei die Bezeichnung "Containeraufstellung" in Nr. 15 der Anlage 1 – Gebührentarif – nicht zu unbestimmt. Der Begriff des Containers umfasse hinreichend deutlich alle Formen von Containern, u.a. auch die vom Kläger aufgestellten Wertstoffsammelbehälter. Der Bescheid vom 07.05.2013 sei in Höhe von 2.795,00 € formell und materiell rechtmäßig und im Übrigen rechtswidrig. Nach § 13 der Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf sei die Beklagte berechtigt, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 vom Kläger Sondernutzungsgebühren zu verlangen. Die Beklagte könne als Rechtsnachfolger der Gemeinden Bebertal, Irxleben und Hermsdorf die ausstehenden Sondernutzungsgebühren festsetzen. Für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2015 ergebe sich der Anspruch der Beklagten aus § 14 der Sondernutzungssatzung Hohe Börde. Nach den insoweit wortgleichen Regelungen würden für erlaubnispflichtige Sondernutzungen Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs (Anlage 1) erhoben, wobei Sondernutzungsgebühren auch dann erhoben würden, wenn die Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt werde. Sondernutzung sei jede Nutzung der öffentlichen Straße, die über den Gemeingebrauch hinausgehe. Die Friedensstraße in Bebertal sowie die Straße Am ElbePark und die Irxleber Straße in Hermsdorf hätten durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Es bestehe kein Anlass, die Widmung der B 245 – Friedensstraße – sowie der Kreisstraße – Irxleber Straße – näher aufzuklären. Die Irxleber Straße sei asphaltiert und diene als Zufahrt zum Friedhof der Gemeinde. Es erscheine lebensfremd und wenig wahrscheinlich, dass es sich um eine Privatstraße oder eine Straße, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen solle, handele. Auch hinsichtlich der Gemeindestraße Am ElbePark bestehe kein Anlass für weitere Sachaufklärung durch das Gericht, da die Straße ebenfalls asphaltiert sei und als Zufahrt zum Einkaufszentrum ElbePark in Hermsdorf diene. Das Aufstellen der Altkleidersammelbehälter in der Irxleber Straße, der Friedensstraße sowie der Straße Am ElbePark sei eine Sondernutzung. Eine Sondernutzung sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Altkleidercontainer auf privaten Grundstücken stünden. Das Vorliegen einer Sondernutzung ergebe sich dann daraus, dass die Altkleidercontainer des Klägers so aufgestellt gewesen seien, dass sie nur von der öffentlichen Verkehrsfläche aus hätten gefüllt werden können. Die vom Kläger aufgestellten Altkleidersammelbehälter seien auch Container i.S.d. Nr. 15 der Anlage 1 – Gebührentarif – zur Sondernutzungssatzung Hohe Börde bzw. Wertstoffsammelbehälter i.S.d. Nr. 10.1 der Anlage 1 zu den Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf. Der Begriff des Containers sei insoweit klar und unmissverständlich. Dass die Sondernutzungssatzung Hohe Börde anders als die Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf nicht mehr zwischen Containern und Wertstoffsammelbehältern unterscheide, liege nicht daran, dass die Beklagte die Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern nicht mehr mit Sondernutzungsgebühren habe belegen wollen. Die Beklagte habe vielmehr die unterschiedlichen Gebührentarife vereinheitlichen wollen. Dass die Gemeinden Irxleben, Bebertal und Hermsdorf keine semantische Unterscheidung zwischen Wertstoffsammelbehältnissen und Containern hätten machen wollen, ergebe sich auch daraus, dass beide Begriffe unter Nr. 10.1 der Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf unter dem Oberbegriff Container zusammengefasst gewesen seien. Dies spreche für ein einheitliches Begriffsverständnis. Die begriffliche Unterscheidung habe nur auf die verschiedenen Gebührenhöhen von 10 € pro Monat für einen Wertstoffsammelbehälter bzw. 1 € pro Tag für einen sonstigen Container abgezielt. Mit der Sondernutzungssatzung Hohe Börde habe die Beklagte die unterschiedlichen Gebührentarife aufgegeben. Die fehlende Abstufung der Sondernutzungssatzungen nach der unterschiedlichen Nutzungsintensität von Containern sei ohne Bedeutung. Es sei nicht zu erkennen, dass die Gebührenhöhe von 1 € je Aufstelltag nicht im Einklang mit der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehe und damit ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben wäre. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Gebühren sei dagegen nicht zutreffend. Die Beklagte habe die Aufstellung eines Altkleidercontainers in der Irxleber Straße im Ortsteil Hermsdorf für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 nicht nachweisen können, so dass ihr insoweit lediglich für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2015 ein Gebührenanspruch in Höhe von 485,00 € (485 Tage x 1 €/Tag) zustehe. Soweit die Beklagte für die beiden Container am ElbePark in Hermsdorf und für den Container in der Friedensstraße in Bebertal für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2015 jeweils 1 € pro Tag berechnet habe, gehe sie ebenfalls fehl, denn gemäß Nr. 10.1 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzungen Hermsdorf und Bebertal betrage die Sondernutzungsgebühr für einen Wertstoffsammelbehälter 10 € pro Monat. Der Gebührentarif für sonstige Container von 1 € pro Tag finde aufgrund der spezielleren Regelung für Wertstoffsammelbehälter – und nichts anderes seien die Altkleidersammelcontainer des Klägers – keine Anwendung. Somit betrage die Sondernutzungsgebühr für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 insgesamt 40 € pro Container, mithin 120,00 €. Für den übrigen Zeitraum ergebe sich für die drei Container ein Betrag von 730,00 € pro Container, nämlich für zwei volle Zeitjahre vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2015 zu jeweils 365 Tagen, insgesamt 2.190,00 €. Somit ergebe sich eine Sondernutzungsgebühr für die vier Altkleidersammelcontainer von insgesamt 2.795,00 €. Der Einwand des Klägers, seine Container hätten nicht die gesamte Zeit auf dem Gebiet der Beklagten gestanden, sei unbeachtlich. Die von ihm vorgetragene Fluktuation der Container sei durch den Zeugen (M.) zwar bestätigt worden, jedoch habe dieser glaubhaft ausgesagt, dass die Container des Klägers lediglich innerhalb des Gemeindegebiets umgesetzt worden seien. Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast für den geltend gemachten Gebührenanspruch mit der vorgelegten Fotodokumentation und der Aussage des Zeugen (M.) hinreichend nachgekommen. Wenn der Kläger vortrage, die Container auch häufig nicht im Gemeindegebiet aufgestellt zu haben, hätte er hierzu detaillierter vortragen müssen. Nach seinen eigenen Einlassungen im Verfahren über die Entfernung der Altkleidercontainer habe er eingeräumt, dass es sich um seine Altkleidercontainer handele. Die pauschale Behauptung, die Container hätten sich nicht im gesamten Zeitraum im Gebiet der Beklagen befunden, reiche nicht aus, den durch Fotos und das Zeugnis des Herrn (M.) unterlegten Vortrag der Beklagten zu erschüttern. Insoweit hätte der Kläger zumindest dezidiert darstellen müssen, wann er welchen Container aus dem Gemeindegebiet entfernt und wieder im Gemeindegebiet aufgestellt habe. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, juris RdNr. 36). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf seien für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 keine taugliche Rechtsgrundlage (mehr), da sie zum 01.05.2013 – mit Inkrafttreten der Sondernutzungssatzung Hohe Börde – außer Kraft getreten seien. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass die genannten Satzungen für Sondernutzungen in der Zeit bis zum 30.04.2013 weiterhin Anwendung finden. Deren Außerkrafttreten zum 01.05.2013 bedeutet lediglich, dass sie für die Zukunft von der Sondernutzungssatzung Hohe Börde abgelöst werden, nicht jedoch, dass in der Vergangenheit entstandene Gebührenforderungen nicht mehr festgesetzt werden dürfen. 2. Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die Beklagte habe sich in dem angefochtenen Kostenbescheid vom 07.05.2015 im Hinblick auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 als Rechtsgrundlage nicht auf die bereits außer Kraft getretenen Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf, sondern nur auf die Sondernutzungssatzung Hohe Börde bezogen. Ein Austausch der Rechtsgrundlage – wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen – sei nicht zulässig, weil die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Sondernutzungssatzung Hohe Börde gemäß Nr. 15 des Gebührentarifs als Gebührentatbestand nur die Containeraufstellung mit einem Gebührensatz von 1 € täglich vorsehe, während die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf insoweit nach Nr. 10.1 des Gebührentarifs neben der Gebühr für das Aufstellen eines Containers (von 1 € täglich) auch eine Gebühr für das Aufstellen eines Wertstoffsammelbehälters (von 10 € monatlich) vorsähen. In einem Kostenbescheid, der sich auf Nr. 10.1 des Gebührentarifs der alten Satzungen beziehe, hätte daher geprüft werden müssen, ob es sich bei den aufgestellten Altkleidersammelbehältern um Wertstoffsammelbehälter oder Container handele. Diese Ermessensentscheidung obliege der Beklagten und könne vom Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden. Die Beklagte habe allein die Sondernutzungssatzung Hohe Börde anwenden wollen. Diese habe jedoch wegen ihres Inkrafttretens zum 01.05.2013 keine Rückwirkung und könne für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 nicht angewendet werden. Diese Einwände greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, die auf das Sondernutzungsgebührenrecht übertragbar ist, richtet sich die Frage, ob ein angefochtener Abgabenbescheid materiell rechtmäßig ist, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsakts aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; die Frage der Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 8 C 29.87 –, juris RdNr. 13; Urt. v. 14.04.1991 – 8 C 92.89 –, juris RdNr. 9). Die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründete Pflicht zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, erstreckt sich bei Abgabenbescheiden darauf, alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die angefochtene Festsetzung zu rechtfertigen vermögen. Das schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht (ausdrücklich) angeführt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 – 8 C 12.81 –, juris RdNr. 12). Eine Wesensveränderung würde beispielsweise vorliegen, wenn die Abgabenfestsetzung zugunsten einer anderen Abgabe aufrechterhalten wird oder wenn der Bezugsgegenstand des Bescheids ausgetauscht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 – 8 C 12.81 – , a.a.O. RdNr. 13). Eine Aufrechterhaltung des angefochtenen Abgabenbescheids mit einer anderen Begründung ist im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO außerdem dann nicht zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Abgabe einen Willensakt der Gemeinde voraussetzt und ein solcher nicht vorliegt, denn das Gericht darf ein der Verwaltungsbehörde eingeräumtes Ermessen nicht an deren Stelle ausüben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 – 8 C 12.81 –, a.a.O. RdNr. 14). Gemessen daran bestehen gegen den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Austausch der Rechtsgrundlage des angefochtenen Kostenbescheides für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 keine rechtlichen Bedenken. Der Austausch der Rechtsgrundlage führt nicht zu einer Wesensveränderung des Bescheids, da die Art der Abgabe – Sondernutzungsgebühr – und deren Bezugspunkt – unerlaubte Nutzung öffentlicher Gemeindeflächen als Standort für Altkleidercontainer – unverändert bleiben. Die Anwendung der Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf setzt auch – entgegen der Auffassung des Klägers – keine Ausübung von Ermessen voraus. Bei der Frage, ob eine Gebühr für das Aufstellen eines Containers oder eines Wertstoffsammelbehälters zu zahlen ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die Regelungen über die Bemessung der Sondernutzungsgebühren in Nr. 10.1 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf und Nr. 15 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung Hohe Börde nicht gegen höherrangiges Recht. Der Kläger meint, weil die genannten Regelungen eine Gebühr für das Aufstellen von Wertstoffsammelbehältern bzw. Containern "pro Stück" bzw. "je Platz" vorsähen, ohne das räumliche Ausmaß der Nutzung zu erfassen, verstießen sie gegen § 21 Satz 3 StrG LSA. Da es keine normierten, feststehenden Größen von Containern oder Wertstoffsammelbehältern gebe, seien die Regelungen nicht vergleichbar mit zulässigen Regelungen wie z.B. Quadratmeter oder laufende Meter beanspruchter Straßenfläche je Zeiteinheit. Hiermit stellt der Kläger die Gültigkeit der Bestimmungen über die Bemessung der Sondernutzungsgebühren nicht in Frage. Eine Verletzung des § 21 Satz 3 StrG LSA liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Dies verlangt u.a. eine hinreichend differenzierte Erfassung des räumlichen und zeitlichen Ausmaßes der Nutzung (vgl. OVG LSA, Urt. v. 05.11.1998 – A 1 S 224/98 –, juris RdNr. 35). Die Bemessung der Gebühr anhand von Parametern, die Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung von Art und Ausmaß der Sondernutzung sind, ist dabei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unumgänglich und nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit auch unbedenklich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 – 7 C 5.87 –, juris RdNr. 9; Urt. v. 02.12.1988 – 4 C 14.88 –, juris RdNr. 19). Als grundsätzlich sachgerecht ist der Maßstab "Quadratmeter beanspruchte Straßenfläche je Zeiteinheit" anerkannt. Er orientiert sich an der Art der den Gemeingebrauch übersteigenden Sondernutzung, nämlich der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Verkehrsfläche unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch, und trägt dem Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch Rechnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 – 7 C 5.87 –, a.a.O. RdNr. 9; OVG LSA, Urt. v. 05.11.1998 – A 1 S 224/98 –, a.a.O. RdNr. 35). Eine Differenzierung der Sondernutzungsgebühr nach Maßgabe der Quadratmeter beanspruchter Straßenfläche ist jedoch nicht zwingend. Auch eine weitergehende Pauschalisierung und Typisierung der Tarifgestaltung kann zulässig sein, wenn sie systemgerecht ist und einen in seiner absoluten Höhe geringen Gebührensatz betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.12.1988 – 4 C 14.88 –, a.a.O. RdNr. 25). Hiervon ausgehend begegnet sowohl der in den Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf vorgesehene Maßstab der Sondernutzungsgebühr für die Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern (von 10 € monatlich) bzw. Containern (von 1 € täglich) "pro Stück" als auch der in der Sondernutzungssatzung Hohe Börde enthaltene Maßstab der Sondernutzungsgebühr für die Containeraufstellung (von 1 € täglich) "je Platz" keinen rechtlichen Bedenken. Auch diese Maßstäbe orientieren sich an Art und Ausmaß der den Gemeingebrauch übersteigenden Sondernutzung, da sie pauschalierend auf die von einem Wertstoffsammelbehälter bzw. Container in Anspruch genommene Verkehrsfläche abstellt. Einer weiteren Differenzierung nach Größe der Wertstoffsammelbehälter bzw. Container bedurfte es nicht, da davon ausgegangen werden kann, dass diese jedenfalls typischerweise in etwa gleich groß sind, und zudem die maximale Jahresgebühr von 120 € (12 x 10 €) bzw. 365 € (365 x 1 €/Tag) gering ist. 4. Zu Unrecht meint der Kläger, durch den Umstand, dass in der Sondernutzungssatzung Hohe Börde nur noch eine Sondernutzungsgebühr für das Aufstellen von Containern, nicht aber – wie noch in den Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf – für das Aufstellen von Wertstoffsammelbehältern vorgesehen sei, komme zum Ausdruck, dass letzteres in Zukunft nicht mehr gebührenpflichtig sei. Bei den vormals in den Nrn. 10 und 10.1 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf enthaltenen Regelungen habe es sich um drei verschiedene Gebührentatbestände gehandelt, bezogen auf Mülltonnen (pro Stück 30 € jährlich), Wertstoffsammelbehälter (pro Stück 10 € monatlich) und Container (pro Stück 1 € täglich). Aus der Regelung der Nr. 10 des Gebührentarifs gehe auch nicht hervor, dass der Begriff des Containers der Oberbegriff für die in Nr. 10.1 geregelten Wertstoffsammelbehälter und Container sein sollte. Durch die Neuregelung in Nr. 15 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung Hohe Börde werde klargestellt, dass die Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern künftig nicht mehr gebührenpflichtig sei. Es sei dem Satzungsgeber grundsätzlich freigestellt, welche konkreten Arten einer Sondernutzung gebührenpflichtig seien und welche nicht. Da es sich bei den aufgestellten Altkleidersammelcontainern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, um Wertstoffsammelbehälter handele, sei deren Aufstellung ab dem 01.05.2013 nicht mehr gebührenpflichtig gewesen. Diese Überlegungen verfangen nicht. Zwar geht aus den Nrn. 10 und 10.1 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzungen Irxleben, Bebertal und Hermsdorf nicht hervor, dass es sich nach der Systematik dieser Gebührentarife bei dem Begriff des Containers um einen Oberbegriff handeln soll, der den Begriff des Wertstoffsammelbehälters mit umfasst. Gleichwohl kann der Begriff "Container" jedenfalls sprachlich ohne weiteres als ein solcher Oberbegriff aufgefasst werden, der auch Wertstoffsammelbehälter, insbesondere Altkleidersammelbehälter, mit umfasst, wie bereits aus dem auch vom Kläger verwendeten Begriff "Altkleidersammelcontainer" ersichtlich wird. Es spricht auch in der Sache nichts dafür, dass die Beklagte mit dem Wegfall des Begriffs Wertstoffsammelbehälter und der Reduzierung des Gebührentarifs auf die Containeraufstellung die Aufstellung der Wertstoffsammelbehälter von der Gebührenpflicht ausnehmen wollte, da auch mit deren Aufstellung – wie der Kläger einräumt – eine Sondernutzung verbunden ist. 5. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, an welchen konkreten Standorten die Sammelcontainer im Gemeindegebiet der Beklagten aufgestellt gewesen seien; vielmehr hätte die Beklagte nachweisen müssen, dass die betreffenden Sammelcontainer während des gesamten im Kostenbescheid benannten Zeitraums an den im Kostenbescheid benannten Standorten aufgestellt gewesen seien. Hiermit verkennt der Kläger die maßgeblichen Aussagen des Verwaltungsgerichts. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht zwar angenommen, dass die Beklagte nicht habe nachweisen können, dass in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 ein Altkleidercontainer in der Irxleber Straße im Ortsteil Hermsdorf gestanden habe. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass die im Kostenbescheid angegebenen Aufstellzeiträume und Aufstellstandorte zutreffend sind. Es ist für den Altkleidercontainer in der Irxleber Straße in Hermsdorf von einem Aufstellzeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2015 und für die beiden Container am ElbePark in Hermsdorf und für den Container in der Friedensstraße in Bebertal von einem Aufstellzeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2015 ausgegangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen, soweit es hierin heißt, die vom Kläger vorgetragene Fluktuation der Container sei durch den Zeugen (M.) bestätigt worden, wobei dieser ausgesagt habe, dass die Container des Klägers lediglich innerhalb des Gemeindegebietes umgesetzt worden seien (UA S. 11). Das Verwaltungsgericht hat diese Angaben allein im Hinblick auf den Container in der Irxleber Straße im Ortsteil Hermsdorf für relevant gehalten, da dieser im Jahr 2013 noch in der Helmstedter Straße gestanden habe und die Beklagte nicht habe nachweisen können, wann dieser genau in Hermsdorf aufgestellt worden sei. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit der im Kostenbescheid angegebenen Aufstellzeiten und Aufstellorte ausgegangen. 6. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht für den Altkleidercontainer in der Irxleber Straße in Hermsdorf von einem Aufstellzeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2015 und für die beiden Container am ElbePark in Hermsdorf und für den Container in der Friedensstraße in Bebertal von einen Aufstellzeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2015 ausgegangen ist. Das gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Altkleidercontainer seien auf straßenrechtlich gewidmeten Flächen abgestellt worden. Ohne Erfolg greift der Kläger die diesbezügliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts an. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils ist von einer schlüssigen Gegenargumentation allerdings erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.01.2018 – 2 L 71/16 –, juris RdNr. 15 m.w.N.). Wird vom Kläger eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.01.2018 – 2 L 71/16 –, a.a.O. RdNr. 15). Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die im Kostenbescheid angegebenen Aufstellzeiten und Aufstellorte seien zutreffend (a), und die Standorte der Altkleidersammelcontainer seien straßenrechtlich gewidmete öffentliche Verkehrsflächen (b). a) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, wann an welcher exakten Stelle ein Sammelcontainer gestanden habe, so setzt er sich mit der insoweit maßgeblichen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei ihrer Darlegungslast durch die vorgelegte Fotodokumentation und die Aussage des Zeugen (M.) hinreichend nachgekommen. Der Kläger hätte zur Widerlegung der im Kostenbescheid angegebenen Aufstellzeiten und Aufstellorte genau angeben können und müssen, wann und wo seine Container tatsächlich aufgestellt gewesen seien. Hierauf geht der Kläger nicht näher ein. Es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, weshalb der Kläger keine näheren Angaben zu den tatsächlichen Aufstellzeiten und Aufstellorten seiner Container macht. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Friedensstraße in Bebertal sowie die Irxleber Straße und die Straße Am ElbePark in Hermsdorf hätten durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte nicht aufgrund des optischen Eindrucks der Standorte der Sammelcontainer und des Straßenzustands, insbesondere aus dem Umstand, dass die Straßen asphaltiert seien, auf deren straßenrechtliche Widmung schließen dürfen; vielmehr hätte das Verwaltungsgericht dies im Wege einer Beweisaufnahme oder durch Einholung einer amtlichen Auskunft abklären müssen. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass keine Zweifel an der Widmung der Friedensstraße als Bundesstraße (B 245), der Irxleber Straße als Kreisstraße und der Straße Am ElbePark als Gemeindestraße bestehen. Auch nach dem Vorbringen des Klägers sind keine Gründe erkennbar, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, dass es sich bei den genannten Straßen um öffentliche Straßen handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).