Beschluss
2 L 53/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung anzunehmen ist, wenn diese die Baugenehmigung erteilt hat, obwohl sie zuvor auf die fehlende planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hingewiesen hat.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung anzunehmen ist, wenn diese die Baugenehmigung erteilt hat, obwohl sie zuvor auf die fehlende planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hingewiesen hat.(Rn.13) I. Die Klägerin richtet sich gegen die Rücknahme einer ihr erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße im Ortsteil A-Stadt der Gemeinde C., Gemarkung C., Flur 4, Flurstück 177/2. Im Jahr 2010 errichtete sie auf diesem Grundstück ohne Baugenehmigung zwei "Freischuppen" in Holzständerbauweise mit einer Grundfläche von ca. 9 m x 5 m zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Holz. Auf dem Pultdach ist eine Photovoltaikanlage montiert. Die Anlagen befinden sich im hinteren Grundstücksbereich und weisen einen Abstand von ca. 30 m zum Wohnhaus der Klägerin auf. Am 19.05.2010 beantragte die Klägerin hierfür nachträglich eine Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 09.09.2010 teilte die Beklagte der Klägerin als "Zwischeninformation" mit, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB sei nicht gegeben, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde C. widerspreche. Dieser sehe für den maßgeblichen Bereich eine Fläche für Wald vor. Mit Bescheid vom 16.11.2010 erteilte der Beklagte dann aber doch die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen legten die Eheleute M. und G. K., die Nachbarn der Klägerin, mit Schreiben vom 05.12.2010 Widerspruch ein. Mit Vorlagebericht vom 09.05.2011 übersandte der Beklagte den Widerspruch an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zur Entscheidung. In diesem Vorlagebericht hieß es: "Sollte es sich erweisen, dass, auf Grund der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht gegeben ist und somit die Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wurde, so wird der Widerspruchsführer dadurch nicht in seinen nachbarlichen Rechten verletzt, weil hier ausschließlich (nicht nachbarschützende) städtebauliche Belange betroffen sind." Mit Schreiben vom 16.09.2011, bei dem Beklagten eingegangen am 26.09.2011, gab das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch an den Beklagten "im Rahmen der Fachaufsicht zur Wahrnehmung der Durchführung einer Rücknahme nach § 48 VwVfG" zurück. Der Widerspruch müsste mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften zurückgewiesen werden, obwohl die Baugenehmigung sich als offensichtlich rechtswidrig erweise. Das Bauvorhaben beeinträchtige offensichtlich öffentliche Belange. Der Flächennutzungsplan für die Gemeinde C., Ortsteil A-Stadt weise die Fläche, auf der das Vorhaben realisiert worden sei, als Wald aus. Die Errichtung eines Freischuppens mit Photovoltaik widerspreche der ausgewiesenen F-Plan-Darstellung. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine gewerbliche Nutzung, die überwiegend oder ausschließlich der Stromerzeugung diene. Da das Bauvorhaben unzulässig sei, hätte eine Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen. Der Beklagte werde deshalb gebeten, die Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG zu prüfen. Mit Schreiben vom 28.02.2010 teilte der Beklagte dem Landesverwaltungsamt mit, dass er die Baugenehmigung nicht zurücknehme. Das hier in Rede stehende Vorhaben sei als untergeordnete Nebenanlage zur bereits bestehenden Hauptnutzung zugelassen worden. Die vorliegende Einzelfallentscheidung sei auch unter Beachtung der auf dem Grundstück der Widerspruchsführer befindlichen Nebenanlagen getroffen worden. Die Gemeinde C. habe ihr Einvernehmen dazu erteilt. Mit Schreiben vom 04.06.2012 wies das Landesverwaltungsamt den Beklagten daraufhin an, die Baugenehmigung nach § 48 VwVfG bis zum 30.07.2012 zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 22.08.2012 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme an. Hierauf zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2012 bei dem Beklagten an, dass er die rechtlichen Interessen der Klägerin vertrete. Zugleich beantragte er Akteneinsicht sowie Fristverlängerung zur Stellungnahme. Dem Schreiben war eine Vollmacht vom 04.09.2012 beigefügt, mit welcher dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der vorliegenden Angelegenheit eine Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung erteilt worden war. Mit Rücknahmebescheid vom 25.09.2012 nahm der Beklagte die Baugenehmigung vom 16.11.2010 zurück. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde C. Ortsteil A-Stadt widerspreche. Das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts sei nicht schutzwürdig, da die Klägerin bereits vor Antragstellung mit der Errichtung des Bauvorhabens begonnen und auch nicht die Bestandskraft der Baugenehmigung für die Fortsetzung der Bautätigkeit abgewartet habe. Das öffentliche Interesse bestehe in der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Der Rücknahmebescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2012 per E-Mail übersandt und der Klägerin am 28.09.2012 mittels PZU zugestellt. Am 05.10.2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.12.2014 zurückgewiesen wurde. Mit Urteil vom 03.04.2017 – 4 A 190/15 MD – hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 25.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 48 VwVfG. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei eingehalten worden. Für den Beginn der Jahresfrist sei auf den Schriftsatz des Landesverwaltungsamtes vom 16.11.2011, der dem Beklagten am 26.09.2011 zugegangen sei, abzustellen. Die Frist sei eingehalten worden, da der Rücknahmebescheid dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2012 mittels Fax zugestellt worden sei. Die der Klägerin erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig gewesen. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, weil es auf einer Fläche verwirklicht worden sei, die als Fläche für Wald (nunmehr Grünfläche laut neuem Flächennutzungsplan) ausgewiesen sei. Der aktuelle Flächennutzungsplan verdeutliche, dass die Fläche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden solle. Der Beklagte habe auch das ihm im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er habe nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung mit Nachteilen für die Klägerin verbunden sei. Er habe jedoch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor deren Interessen eingeräumt und dabei in erster Linie auf die negativen raumordnerischen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens abgestellt. Er habe ferner berücksichtigt, dass die Klägerin durch die Rücknahme der Baugenehmigung finanzielle Verluste erleiden werde. Das gehe insbesondere aus der Weisung des Landesverwaltungsamtes vom 04.06.2012 hervor, welche bei der Auslegung des auf die Weisung ergangenen Rücknahmebescheides Berücksichtigung finde. Diese Interessen seien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wegen der Errichtung ohne Baugenehmigung zurückgestellt worden. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris RdNr. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei eingehalten worden, da der Beklagte erst mit der fachaufsichtlichen Weisung vom 04.06.2012 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erlangt habe, unterliege ernstlichen Zweifeln. a) Die Klägerin führt aus, die Jahresfrist habe bereits mit der Einlegung des Widerspruchs der damaligen Widerspruchsführer zu laufen begonnen, da die Widerspruchsbegründung bereits alle Elemente enthalten habe, aus denen sich die vermeintliche Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung ergebe. Der Beklagte habe damit sämtliche Elemente gekannt, aus denen sich die vermeintliche Rechtswidrigkeit ableite. Die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergebe, folge nicht erst aus der Weisung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es nicht auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit durch die Behörde an. Maßgeblich sei allein die Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen. Der Vorlagebericht zeige, dass dem Beklagten die Beeinträchtigung öffentlicher Belange bekannt gewesen sei, denn er habe ausdrücklich von "der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB" gesprochen. Damit sei auch klar, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht gegeben sei. Der Beklagte habe bereits vor Erteilung der Baugenehmigung die Örtlichkeiten gekannt. Auch habe er in seinem Schreiben vom 09.09.2010 an die Klägerin ausgeführt, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Dies alles sei mehr als 2 Jahre vor dem Erlass des Rücknahmebescheides ersichtlich gewesen und vom Beklagten auch gesehen worden. Spätestens mit dem Vorlagebericht vom 09.05.2011 sei dies der Fall gewesen. Mit der Erhebung des Widerspruchs sei außerdem klar gewesen, dass das Vorhaben an der bekannten Stelle errichtet werde, so dass sich hieraus ganz offenkundig die positive Kenntnis des Beklagten im Sinne der Jahresfrist ableite. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die insoweit von der Klägerin nicht richtig wiedergegeben wird – beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 – Gr.Sen. 1.84 und 2.84 –, juris RdNr. 17). Erkennt eine Behörde nachträglich, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 – Gr.Sen. 1.84 und 2.84 –, a.a.O. RdNr. 18 ff.; Urt. v. 24.01.2001 – 8 C 8.00 –, juris RdNr. 10). Die hiernach erforderliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 16.11.2010 hatte der Beklagte weder im Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs der Eheleute K vom 05.12.2010 noch bei der Abfassung des Vorlageberichts vom 09.05.2011. Der Widerspruch vom 05.12.2010 konnte die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit bereits deshalb nicht vermitteln, weil er hierzu keine Ausführungen enthielt. Mit dem weiteren Schreiben der Eheleute K. vom 05.12.2010 wurden lediglich Fragen aufgeworfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorangegangenen Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 09.09.2010, mit dem dieser das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig bezeichnet hatte. Dieses Schreiben war nur als "Zwischeninformation" gedacht, die von den Fachämtern des Beklagten noch einmal überprüft werden sollte. Es ist nicht anzunehmen, dass die Erteilung der Baugenehmigung am 16.11.2010 durch den Beklagten im Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit erfolgte. Zwar wird hierin – ohne weitere Erläuterung – der Flächennutzungsplan der Gemeinde C. Ortsteil A-Stadt erwähnt, dessen Darstellungen das Vorhaben der Klägerin nach den Ausführungen in dem Schreiben vom 09.09.2010 i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widersprechen soll. Das spätere Schreiben des Beklagten an das Landesverwaltungsamt vom 28.02.2012 lässt jedoch erkennen, dass dieser offenbar auch zu diesem Zeitpunkt noch meinte, die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt zu haben. Der Beklagte führte in dem Schreiben vom 28.02.2012 aus, er nehme die Baugenehmigung nicht zurück, da das Vorhaben "als untergeordnete Nebenanlage zur bereits bestehenden Hauptnutzung" zugelassen worden sei. Dies zeigt, dass er offenbar meinte, die Baugenehmigung sei trotz des Widerspruchs des Vorhabens der Klägerin zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes rechtmäßig gewesen. Aufgrund der Ausführungen des Beklagten in dem Schreiben vom 28.02.2012 kann auch der Zeitpunkt der Abfassung des Vorlageberichts vom 09.05.2011 (noch) nicht als Zeitpunkt der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung angesehen werden, obwohl hierin – wie die Klägerin zutreffend geltend macht – von "der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB" die Rede ist. Dies folgt daraus, dass der Beklagte in diesem Schreiben durch die Formulierung "sollte sich erweisen, dass … die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht gegeben ist", weiterhin Vorbehalte gegenüber der Annahme der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zum Ausdruck gebracht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Erkenntnis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – (frühestens) mit Zugang Schreibens des Landesverwaltungsamtes vom 16.09.2011 am 26.09.2011 anzunehmen, mit dem der Beklagte zur Prüfung einer Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG aufgefordert wird. b) Die Klägerin hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Frist sei eingehalten, da der Rücknahmebescheid ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.09.2012 "mittels Fax zugestellt" worden sei. Die Klägerin macht insoweit allein geltend, die mit dem Schreiben vom 07.09.2012 übersandte Vollmacht vom 04.09.2012 habe sich lediglich auf die Beantragung von Akteneinsicht und einer Fristverlängerung zur Stellungnahme nach Gewährung von Akteneinsicht bezogen, nicht jedoch auf die Entgegennahme eines Bescheides als Abschluss eines Verwaltungsverfahrens. Das vermag nicht zu überzeugen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Vollmacht vom 04.09.2012 erstreckte sich ohne Einschränkungen auf die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in der vorliegenden Angelegenheit. Hierzu zählt auch die Entgegennahme des vom Beklagten bereits zuvor mit Schreiben vom 22.08.2012 für den 07.09.2012 angekündigten Rücknahmebescheides. Daraus, dass der Prozessbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 07.09.2012 zunächst lediglich Akteneinsicht und Fristverlängerung zur Stellungnahme beantragt hat, ergibt sich nichts Abweichendes, insbesondere keine inhaltliche Einschränkung der Vollmacht. Der Beklagte hat deshalb zu Recht die Bekanntgabe des Rücknahmebescheides (zunächst) gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgenommen. c) Da die Klägerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe (am 26.09.2012) keine (weiteren) Zulassungsgründe dargelegt hat (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), bedarf es keiner Vertiefung der Fragen, ob die Rücknahmefrist bereits durch den Erlass oder erst durch die Bekanntgabe der Rücknahmeentscheidung gewahrt wird (vgl. J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 43. Edition, § 48 RdNr. 117.2; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 43 RdNr. 152; Broscheit, DVBl. 2017, 1274 ff.), ob ein Verwaltungsakt dem Empfänger bei Versendung eines Dokuments per E-Mail erst dann zugeht, wenn das Dokument beim Empfänger – absprachegemäß – ausgedruckt wird (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 41 RdNr. 86b) und welche Bedeutung der Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zukommt, wonach ein Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, (erst) am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt. 2. Zu Unrecht macht die Klägerin darüber hinaus geltend, die Baugenehmigung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rechtswidrig gewesen. a) Die Auffassung der Klägerin, ihr Vorhaben (Schuppen zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Holz sowie Nutzung des Daches als Photovoltaikanlage) sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, trifft nicht zu. Zwar können auch Photovoltaikanlagen – wie Windenergieanlagen – der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen, soweit deren Leistungen auch der Allgemeinheit dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 – 4 C 20.93 –, juris RdNr. 13; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 35 RdNr. 52). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch weitere Voraussetzung für die privilegierte Zulässigkeit von Anlagen, die der öffentlichen Versorgung (mit Elektrizität) dienen, dass sie ortsgebunden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 – 4 C 20.93 –, a.a.O. RdNr. 14; Urt. v. 20.06.2013 – 4 C 2.12 –, juris RdNr. 11; Söfker, a.a.O., § 35 RdNr. 52a). Ortsgebunden im Sinne dieser Bestimmung ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 – 4 C 20.93 –, a.a.O. RdNr. 14; Urt. v. 20.06.2013 – 4 C 2.12 –, a.a.O. RdNr. 11). Hiernach werden Photovoltaikanlagen von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich nicht erfasst (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 RdNr. 52a). Dafür, dass im Hinblick auf die Photovoltaikanlagen der Klägerin etwas anderes gilt, ist nichts ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt eine Erstreckung der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auf ihre Photovoltaikanlagen auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in Betracht. Sie macht insoweit geltend, es sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben im Rahmen der Energiewende und des Kyoto-Protokolls und des Klimawandels öffentlichen Belangen diene, die sowohl völkerrechtlichen Charakter als auch im Rahmen der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG Verfassungsrang hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine privilegierte Zulässigkeit der Photovoltaikanlagen der Klägerin kann sich allenfalls aus der speziellen Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ergeben. Diese Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in das BauGB eingefügt. Hiernach ist ein Vorhaben auch dann im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Voraussetzungen bei den Photovoltaikanlagen der Klägerin gegeben sind. b) Nicht durchgreifend sind die Einwände der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB. Hiergegen macht sie geltend, der Flächennutzungsplan sei durch die tatsächlichen Verhältnisse überholt und werde den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht, da auf den Flächen, auf denen ihr Vorhaben verwirklicht worden sei, kein Wald mehr vorhanden sei. Auch sei der Ansatz des Verwaltungsgerichts unzutreffend, wonach der Flächennutzungsplan verdeutliche, dass die Fläche "nicht zu Wohnzwecken" genutzt werden solle. Es gehe hier um eine Photovoltaikanlage und nicht um Wohnzwecke. Selbst die Ausweisung als Grünfläche mache die Nutzung durch eine Photovoltaikanlage nicht unzulässig. Diese Einwände überzeugen nicht. Zwar sind die Darstellungen eines Flächennutzungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht einfach wie Rechtsnormen anwendbar; vielmehr müssen sie als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet sein, um zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beizutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 – IV C 30.73 –, juris RdNr. 30; OVG NW, Urt. v. 13.11.2009 – 7 A 1236/08 –, juris RdNr. 49; Söfker, a.a.O., § 35 RdNr. 80). Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, daß sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, daß der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, daß der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997 – 4 B 11.97 –, juris Rdnr. 18; OVG NW, Urt. v. 13.11.2009 – 7 A 1236/08 –, a.a.O. RdNr. 51). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die tatsächliche Entwicklung bislang nicht dazu geführt hat, dass den Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Fläche, auf denen das Vorhaben der Klägerin verwirklicht wurde, keine Aussagekraft mehr zukommt. Zwar ist dort mittlerweile kein Wald mehr vorhanden. Die Darstellung von Wald (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b BauGB) oder einer Grünfläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) ist hierdurch jedoch nicht überholt, denn der Zweck dieser Darstellungen besteht darin, diese Flächen von Bebauung freizuhalten (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 RdNr. 80). Diesem Zweck der Darstellung widerspricht das Vorhaben der Klägerin. 3. Ohne Erfolg richtet sich die Klägerin schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe das ihm im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie macht insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, da ihr (vor Erlass des Rücknahmebescheides) im Hinblick auf die Weisung des Landesverwaltungsamtes vom 04.06.2012, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Auslegung des Rücknahmebescheides Berücksichtigung finden müsse, kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zudem habe sich für den Beklagten eine Abwägung im Hinblick auf die besonderen umweltrechtlichen Interessen und Belange wegen der EEG-Relevanz aufdrängen müssen. Es sei auch hier zu berücksichtigen gewesen, dass das Vorhaben im Rahmen der Energiewende und des Kyoto-Protokolls und des Klimawandels öffentlichen Belangen diene, die sowohl völkerrechtlichen Charakter als auch im Rahmen der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG Verfassungsrang hätten. Dies sei spätestens in der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen und vom Beklagten bis zum Abschluss der Instanz nicht nachgeholt worden. Soweit der Beklagte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in erster Linie auf die negativen raumordnerischen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens abgestellt habe, da eine bauliche Anlage außerhalb des Siedlungsbereichs geschaffen worden sei, sei dies zu einseitig und damit ermessensfehlerhaft. Hiermit werde der besondere ökologische Charakter der Photovoltaikanlage im Rahmen des bundesrechtlichen EEG übersehen, die nicht nur (aber auch) eine Vermögensdisposition der Klägerin darstelle. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Ermessensfehler. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt nur für das gerichtliche Verfahren, nicht bei Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, Stand: 77. Lieferung 10.12018, Art. 103 GG RdNr. 31). Vorliegend ist § 28 Abs. 1 VwVfG einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2012 Gelegenheit gegeben, sich zu dem angekündigten Erlass eines Rücknahmebescheides zu äußern. Der von der Klägerin angesprochene Beitrag einer Photovoltaikanlage zum Klimaschutz ist kein Gesichtspunkt, der im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen war. Der Beitrag von Photovoltaikanlagen zum Klimaschutz spielt vielmehr allein im Rahmen der speziellen Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB eine Rolle. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklage im Rahmen seiner Ermessensausübung dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu einseitig und damit ermessensfehlerhaft den Vorrang eingeräumt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).