Beschluss
2 M 83/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung für ein einseitig grenzständiges Einfamilienhaus.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung für ein einseitig grenzständiges Einfamilienhaus.(Rn.10) I. Der Antragsteller richtet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin und begehrt deren Verpflichtung, dem Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, das straßenseitig mit einer grenzständigen Doppelhaushälfte bebaut ist. Die andere Doppelhaushälfte befindet sich auf dem östlich angrenzenden Grundstück Am B-Bau. Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücks Am B-Bau. Beide Grundstücke grenzen im nördlichen Bereich an den M-Teich an. Mit Baugenehmigung vom 19. November 2018 genehmigte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Flachdach auf dessen Grundstück. Das Gebäude liegt zurückgesetzt in einer Entfernung von ca. 23 m zur Straße an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers. Auf einer Länge von ca. 9 m ist eine Grenzbebauung vorgesehen. Den gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2019 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller im Verfahren 2 A 138/19 HAL Klage zum Verwaltungsgericht. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren sinngemäß beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19. November 2018 anzuordnen und 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Am B-Bau vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu untersagen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 B 78/19 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben des Beigeladenen füge sich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit der Antragsteller geltend mache, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei, jedenfalls nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin seit Mitte der 1990er Jahre, durch eine straßenbegleitende Bebauung der Grundstücke oder, soweit eine Bebauung im Hinterland erfolgt sei, durch solche Gebäude geprägt, die die Abstandsflächen einhielten, könne er damit nicht durchdringen. Sowohl die Bebauung seines Grundstücks als auch die in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks sprächen dafür, dass einseitig grenzständige Gebäude zulässig sein sollten und errichtet worden seien. Zudem seien im rückwärtigen, seeseitigen Bereich der Grundstücke Gebäude genehmigt und errichtet worden, die für den Aufenthalt von Menschen geeignet seien und offenbar auch entsprechend genutzt würden. Auf dem Grundstück Am B-Bau sei ein einseitig sehr grenznahes, die Abstandsflächen deutlich unterschreitendes und auf dem Grundstück Am B-Bau ein einseitig grenzständiges Gebäude genehmigt und errichtet worden, die wohl Bestandsschutz genießen dürften. Sie prägten jedenfalls in diesem zum Dauerwohnen genutzten Bereich der Straße Am B-Bau Art und Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke. Die Grundstücke Am B-Bau bildeten den Rahmen für die Hinterlandbebauung. Die Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers reduziere sich darüber hinaus durch die auf diesem Grundstück selbst vorgenommene umfangreiche Bebauung des vom Antragsteller so bezeichneten "Ruhe- und Erholungsbereiches". Da das Maß der Bebauung jedenfalls nicht offensichtlich so geprägt sei, dass eine einseitig grenzständige Bebauung ausgeschlossen sei, habe auch der Beigeladene sein Haus einseitig grenzständig planen und errichten dürfen. Sei daneben auch die Art der baulichen Nutzung der rückwärtigen Grundstücksbereiche jedenfalls in der nächsten Umgebung bereits durch Wohnnutzung und Gebäude zum mindestens vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geprägt, füge sich sein Vorhaben auch diesbezüglich in die engere Umgebung ein. Da hiernach kein Grenzabstand gemäß § 6 BauO LSA einzuhalten gewesen sei, habe die Antragsgegnerin auch nicht auf Antrag des Beigeladenen eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 66 BauO LSA erteilen müssen. Dies gelte auch, soweit der Antragsteller geltend mache, von der Terrasse an dem geplanten Gebäude gingen gebäudegleiche Wirkungen aus. Es sei weder dargelegt noch offensichtlich, dass die Terrasse eine Höhe von mehr als 1 m aufweise. Auf die Verbindung der Terrasse zum Wohnhaus komme es nicht an. Die von der Terrasse oder dem Balkon ausgehenden Einsichtnahmemöglichkeiten gingen nicht über das in bebauten Ortslagen übliche Maß hinaus. Es könne keine Rede davon sein, dass hierdurch ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört werde. Auf die weiteren Einwände des Antragstellers, etwa zur Form der eingereichten Bauunterlagen, komme es nach alledem nicht mehr an. Der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Beigeladenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weitere Bautätigkeiten zu untersagen, habe ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn es sei nicht erkennbar, dass der Beigeladene einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihm erteilte Baugenehmigung nicht Folge leisten würde. Zudem sei nach den obigen Ausführungen ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei der Bestimmung dessen, was unter "Bauweise" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verstehen ist, kann auf die entsprechenden Begriffe der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Danach ist unter Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO die Art und Weise zu verstehen, in der die Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen auf dem Grundstück angeordnet werden (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 22 BauNVO Rn. 1). Dementsprechend beurteilt sich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der genehmigte Neubau eines Einfamilienhauses unmittelbar an der östlichen - seitlichen - Grenze des Baugrundstücks des Beigeladenen errichtet werden darf, in erster Linie danach, ob dieser sich hinsichtlich seiner Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das ist bei summarischer Prüfung zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auf die in der näheren Umgebung befindlichen Grundstücke Am B-Bau hingewiesen, auf denen jeweils ein einseitig grenzständiges bzw. grenznahes Gebäude errichtet worden ist. a) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, es liege keine als prägend einzustufende einseitig grenzständige Bebauung von Wohngebäuden im rückwärtigen Grundstücksbereich vor. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine "abweichende" Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (etwa in Form eines Anbaus an eine der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen) zulässt, hat dies nicht etwa - wie der Antragsteller wohl meint - die Unzulässigkeit einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung zur Folge. Vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 2 B 16.2432 - juris Rn. 28; Beschluss vom 26. März 2018 - 2 ZB 15.2670 - juris Rn. 6; ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 - juris Rn. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 46). So liegt es hier. Ausweislich der von der Antragsgegnerin als Anlage 3.1 zu ihrem Schriftsatz vom 24. April 2019 übersandten Grundstücksübersicht (GA Bl. 84) lässt die Bauweise in der näheren Umgebung des Baugrundstücks keine einheitliche Struktur erkennen; vielmehr sind neben Gebäuden in offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) auch mehrere Gebäude in geschlossener Bauweise, also ohne seitlichen Grenzabstand (§ 22 Abs. 3 BauNVO), vorhanden. Dies gilt insbesondere für die auch vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Grundstücke Am B-Bau. b) Nicht zu folgen ist dem Antragsteller, soweit er geltend macht, bei der Beurteilung von Bauvorhaben in den neuen Bundesländern sei ausschließlich auf die erst nach der Vereinigung beider deutscher Staaten genehmigten Bauvorhaben abzustellen. Die Wohngebäude auf den Grundstücken Am B-Bau wiesen eine nach den gesetzgeberischen Zielstellungen des BauGB sowie der BauO LSA zur Vermeidung bodenrechtlicher Spannungen grundsätzlich nicht gewollte und daher nur noch ausnahmeweise zugelassene einseitige grenzständige Wohnbebauung auf. Müssten diese bei der Bewertung des Einfügegebotes des § 34 BauGB mit berücksichtigt werden, könnten nicht im Einklang mit den Zielstellungen des bundesdeutschen Baurechts stehende, jedoch zu DDR-Zeiten mit Zustimmung staatlicher Stellen vorgenommene Bebauungen und Entwicklungen von Baugebieten im negativen Sinne verfestigt werden. Hiermit verkennt der Antragsteller, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab richtet. Das bedeutet, dass alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 m.w.N.; Söfker, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 35). Hiernach ist es für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ohne Belang, ob die tatsächlich vorhandene Bebauung aus DDR-Zeiten stammt oder - nach Auffassung des Antragstellers - nach dem BauGB und der BauO LSA "grundsätzlich nicht gewollt" ist. Maßgeblich ist vielmehr im Grundsatz die gesamte in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden Bebauung, einschließlich der Wohngebäude auf den Grundstücken Am B-Bau. c) Nicht durchgreifend ist das Vorbringen des Antragstellers, als maßstabsbildend seien (nur) die in Form einer Typizität in der näheren Umgebung vorhandenen Grundstücke anzusehen, die durch eine "Belastung" des eigenen Grundstücks durch jeweils nur einseitige Grenzbebauungen vom Nachbargrundstücks aus (d.h. rechts- oder linksseitig) mit einem Wohnhaus geprägt seien. Die Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen würde als unzulässige Ausnahme dazu im Gegensatz zu den Grundstücken der näheren Umgebung ausschließlich bei seinem Grundstück zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen. Es läge dann bei ihm sowohl eine rechts- als auch eine linksseitige Grenzbebauung mit Wohnhäusern vor. Die davon ausgehende Atypik werde zusätzlich durch einen räumlichen Versatz in Form einer Vorder- und Hinterlandbebauung geprägt. Auch hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Wie bereits ausgeführt, sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich der Bauweise sämtliche tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen in den Blick zu nehmen. Die Beschränkung der maßstabsbildenden Grundstücke auf solche, die eine bestimmte "Typizität" aufweisen, ist daher von vornherein verfehlt. Da in der näheren Umgebung sowohl offene als auch geschlossene Bauweisen vorhanden sind, wird der Rahmen durch beide Bauweisen geprägt, so dass offene und geschlossene Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind. Hierdurch ist im Hinblick auf das Grundstück des Antragstellers sowohl eine Grenzbebauung an des westlichen Grundstücksseite durch das Vorhaben des Beigeladenen als auch eine Grenzbebauung an der östlichen Grundstücksseite durch die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Am B-Bau zulässig. Eine "unzumutbare Doppelbelastung" des Grundstücks des Antragstellers, die der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen entgegenstehen könnte, folgt hieraus nicht. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Abwehrrechte des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen auf Grund der im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks in Abstimmung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks Am B-Bau beidseitig grenzständigen Errichtung eines Schuppens eingeschränkt sind. Auch der Erteilung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA bedurfte es nicht. 2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Vorhaben des Beigeladenen halte unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung (auch) das Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an das Maß der baulichen Nutzung drittschützende Wirkung haben (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2018 - 2 M 82/18 - juris Rn. 34 m.w.N.; Söfker, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 141). Dies bedarf hier indessen keiner Vertiefung, denn ein Verstoß gegen die Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht ersichtlich. a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die nähere Umgebung sei von einer 1,5-geschossigen Bauweise geprägt, so dass sich das Wohnhaus des Beigeladenen mit 2 Vollgeschossen nicht einfüge, kann dem nicht gefolgt werden. Die in den Bauakten der Antragsgegnerin befindliche Fotodokumentation (BA A Bl. 42-43) verzeichnet mehrere 2-geschossige Gebäude in der näheren Umgebung, so dass bei summarischer Prüfung ein fehlendes Sich-Einfügen nach Maßgabe der Geschosszahl nicht festgestellt werden kann. b) Soweit der Antragsteller bemängelt, das vom Beigeladenen errichtete Gebäude weise ein Flachdach auf, während die umliegenden Gebäude mit einem Satteldach errichtet worden seien, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Dachform kein Maßstab des Sich-Einfügens ist. c) Auch im Hinblick auf die Gebäudehöhe liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Antragsgegnerin zeigt vielmehr unter Hinweis auf eine bei den Bauunterlagen befindliche Skizze (BA A Bl. 41) plausibel auf, dass die Höhe des Gebäudes des Beigeladenen mit 6,5 m niedriger ist als die benachbarten Wohnhäuser. 3. Nicht durchgreifend ist der Einwand des Antragstellers, dem rückwärtigen Terrassenanbau komme infolge seiner genehmigten Größe von 4,5 x 4,5 m und "einer zusätzlichen Höhenüberschreitung von 1 m zum Nachbargrundstück infolge des abfallenden Geländes" eine gebäudegleiche Wirkung zu. Zwar ist davon auszugehen, dass Terrassen Abstandsflächen wegen gebäudegleicher Wirkungen regelmäßig dann einzuhalten haben, wenn sie eine Höhe von mehr als 1 m aufweisen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2012 - 2 L 46/11 - juris Rn. 8). Die auf dem Grundstück des Beigeladenen liegende Terrasse ragt jedoch - bei summarischer Prüfung - nicht 1 m über die Geländeoberfläche hinaus. Maßgeblich ist die Geländeoberfläche am Standort des Wohnhauses. Diese liegt nach den Angaben der Antragsgegnerin bei 66,54 m über NN. Die Oberkante der Terrasse liegt nach der Baugenehmigung bei 67,05 m über NN und damit nur ca. einen halben Meter über der Geländeoberfläche. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. 4. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Tiefe des Bauvorhabens sei atypisch für eine grenzständige Wohnbebauung. Hiermit macht er der Sache nach geltend, das Vorhaben des Beigeladenen füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch insoweit ist bereits zweifelhaft, ob den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, auf die der Antragsteller sich der Sache nach beruft, drittschützende Wirkung zukommt. Jedenfalls liegt ein Konflikt mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vor. Mit dem Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in § 23 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 4 B 23.16 - juris Rn. 6). Die Prüfung richtet sich u.a. darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO), die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 - juris Rn. 21). Eine rückwärtige Bebauung (mit einem Hauptgebäude) ist unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. Für die Annahme einer faktischen hinteren Baugrenze kann es ausreichen, wenn auf den Grundstücken in der maßgeblichen Umgebung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen jenseits einer bestimmten Bebauungstiefe durchgehend keine Hauptgebäude mit Wohnnutzung, sondern lediglich Nebengebäude vorhanden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 2 L 32/18 - juris Rn. 11). Andererseits kann jedoch bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht nicht von einer faktischen vorderen oder rückwärtigen Baugrenze gesprochen werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 - a.a.O. Rn. 30). Gemessen daran bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben des Beigeladenen den durch die Bebauung der maßgeblichen näheren Umgebung hinsichtlich der überbauten Grundstücksflächen vorgegebenen Rahmen überschreitet. Die Abteilung Städtebau/Planungsrecht der Antragsgegnerin hat in ihrer planungsrechtlichen Stellungnahme vom 13.11.2018 (BA A Bl. 99) plausibel ausgeführt, eine eindeutige Bauflucht sei in der näheren Umgebung des Baugrundstücks Am B-Bau nicht vorzufinden, da die Wohngebäude sich sowohl straßenbegleitend als auch zurückversetzt auf den Grundstücken befänden. Das Gebäude solle in einer Grundstückstiefe errichtet werden, in der sich auch im Umfeld noch Wohngebäude befänden. Aus dem Umstand, des es sich bei dem Vorhaben - einschließlich der Terrasse - um eine Grenzbebauung handelt, folgt nichts anderes. 5. Nicht durchgreifend ist der Vortrag des Antragstellers, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege auch ein Anordnungsgrund vor, da der Beigeladene durch die Fortsetzung des Bauvorhabens vollendete Tatsachen schaffen wolle. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, da nicht erkennbar sei, dass der Beigeladene einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihm erteilte Baugenehmigung nicht Folge leisten würde. Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. 6. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Baugenehmigung auch nicht formell rechtswidrig und deswegen auf seinen Widerspruch hin aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob eine Baugenehmigung dann subjektiv-öffentliche Rechte eines Nachbarn im Sinne des Baurechts verletzen kann, wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Juni 1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 26 ZB 01.1175 - juris Rn. 11; VG München, Urteil vom 24. November 2014 - M 8 K 13.5076 - juris Rn. 24), denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. a) Der von dem Beigeladenen vorgelegte Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 09.05.2018 (BA A Bl. 17) entspricht den Anforderungen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) vom 8. Juni 2006 (GVBl. S. 351) dürfen die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch, Liegenschaftskarte) nicht älter als sechs Monate sein und müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das war im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags bei der Antragsgegnerin am 22. Oktober 2018 der Fall. Ein Maßstab vom 1 : 500 ist für den Auszug aus dem Liegenschaftskataster nicht gefordert. Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO LSA bezieht sich vielmehr auf den Lageplan. b) Der vorgelegte Lageplan vom 30.10.2018 (BA A Bl. 19) entspricht ebenfalls den Anforderungen. Er ist im Maßstab 1 : 250 gezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass er den Vorgaben des § 11 Abs. 3 BauVorlVO LSA nicht entspricht, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorgelegten Bauzeichnungen vom 17.10./30.10.2018 (BA A Bl. 24 - 28) nicht den Anforderungen des § 12 BauVorlVO LSA entsprechen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, dass eine CAD-Zeichnung zu fertigen ist. Die Einreichung von Bleistiftzeichnungen ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2019 (GA Bl. 112 ff.), denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, waren aus den Zeichnungen alle für die Antragsprüfung erforderlichen Angaben ersichtlich und verwertbar. Der Maßstab betrug auch wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauVorlVO LSA vorgegeben 1 : 100. Auf die Ausführungen in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2019 kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs.3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung des mit einer Nachbarklage verfolgten wirtschaftlichen Interesses orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs wird für Nachbarklagen ein Streitwertrahmen von 7.500 € bis 15.000 € vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Ergeben sich - wie hier - aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens (insbesondere einer geltend gemachten Grundstückswertminderung), geht der Senat für Nachbarklagen gegen die Genehmigung eines Einfamilienhauses vom unteren Wert des vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert von 7.500 € fest. Eine Verdoppelung des Streitwerts hält der Senat nicht deshalb für angezeigt, weil der Antragsteller sich sowohl mit einem Antrag nach den §§ 80, 80a VwGO als auch mit einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag nach § 123 VwGO gegen das Vorhaben der Beigeladenen gewandt hat. Das "zweigleisige" Vorgehen des Antragstellers rechtfertigt keine Verdoppelung des Streitwerts. Der somit für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 7.500 € ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Januar 2019 - 2 O 135/18 - juris Rn. 2; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 - a.a.O. Rn. 38 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).