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Beschluss

2 L 119/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Feststellung nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO der bestellte Berichterstatter zuständig.(Rn.1) 2. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben.(Rn.3) 3. Solche Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer klagenden Gesellschaft mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde, sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und der (frühere) Prozessbevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt hat, dass er die Gesellschaft nicht mehr vertrete und ihm auch keine zustellungsfähige Anschrift vorliege.(Rn.4) 4. Eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann auch im Berufungsverfahren ergehen, wenn der Kläger Rechtsmittelgegner ist.(Rn.3) 5. Der Umstand, dass der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten nach dessen Mitteilung nicht mehr vertreten werde, steht einer an den bisherigen Prozessbevollmächtigten gerichteten Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Anwaltsprozess nicht entgegen, wenn keine Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts gegenüber dem Gericht erfolgt ist (§ 87 Abs. 1 ZPO).(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO der bestellte Berichterstatter zuständig.(Rn.1) 2. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben.(Rn.3) 3. Solche Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer klagenden Gesellschaft mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde, sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und der (frühere) Prozessbevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt hat, dass er die Gesellschaft nicht mehr vertrete und ihm auch keine zustellungsfähige Anschrift vorliege.(Rn.4) 4. Eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann auch im Berufungsverfahren ergehen, wenn der Kläger Rechtsmittelgegner ist.(Rn.3) 5. Der Umstand, dass der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten nach dessen Mitteilung nicht mehr vertreten werde, steht einer an den bisherigen Prozessbevollmächtigten gerichteten Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Anwaltsprozess nicht entgegen, wenn keine Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts gegenüber dem Gericht erfolgt ist (§ 87 Abs. 1 ZPO).(Rn.5) 1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO durch den bestellten Berichterstatter. Dies gilt auch für die Feststellung nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Es handelt sich um eine Entscheidung „bei Zurücknahme der Klage“ im Sinne von § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 5 B 427/04 - juris Rn. 1; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 87a Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 87a Rn. 29; Clausing, in. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 Rn. 70; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 92 Rn. 73, m.w.N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 87a Rn. 8; a.A. allerdings: BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 12 B 99.317 - juris Rn. 2). 2. Die Klage gilt hier gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, weil die Klägerin das Verfahren trotz der Aufforderung des Gerichts vom 9. Januar 2020 länger als zwei Monate nicht betrieben, insbesondere nicht mitgeteilt hat, ob das Verfahren nach Einstellung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse fortgeführt wird. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1.05 - juris Rn. 4, m.w.N.). Eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann auch im Berufungsverfahren ergehen, wenn - wie hier - der Kläger Rechtsmittelgegner ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1985 - 9 C 14.85 - juris Rn. 9, m.w.N.; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 Rn. 41, m.w.N.). Hinreichende Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an einer Fortführung der Fortsetzungsfeststellungsklage haben sich hier daraus ergeben, dass das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse durch Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27. Mai 2019 (Bekanntmachung im Handelsregister [HRB (…)] vom 2. September 2019) eingestellt wurde und sich die Klägerin in Liquidation befindet. Zudem hat der (frühere) Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2020 dem Gericht mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete und ihm auch keine zustellungsfähige Anschrift der Klägerin vorliege. Dies hat Zweifel daran begründet, dass die nicht mehr werbend tätige Klägerin noch ein Interesse hat, das Verfahren fortzuführen, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis zur Anbringung von Werbeplakaten an Lichtmasten rechtswidrig und die Beklagte zur Neubescheidung ihres Antrages vom 8. Oktober 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung verpflichtet gewesen ist. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte die Klägerin nach seiner Mitteilung vom 7. Januar 2020 nicht mehr vertritt, stand einer an ihn als bisherigem Prozessbevollmächtigten gerichteten Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 15. Mai 2007, a.a.O., Rn. 3). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO erlangt dem Gegner gegenüber die Kündigung des Vollmachtvertrags in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Da dies bislang nicht erfolgt ist, bleibt die Prozessvollmacht auch gegenüber dem Gericht in Kraft mit der Folge, dass das Gericht weiterhin Prozesshandlungen wirksam gegenüber dem Prozessbevollmächtigten, insbesondere Zustellungen vornehmen und gerichtliche Hinweise erteilen kann (vgl. Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO § 87 Rn. 7, m.w.N.). 3. Gilt die Klage als zurückgenommen, ist dies gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO durch Beschluss festzustellen und das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).