Beschluss
2 O 27/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob Prozesskostenhilfe noch gewährt werden kann, wenn das Verfahren in der Hauptsache schon rechtskräftig abgeschlossen ist.(Rn.8)
2. Eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ist abzuweisen, wenn der bei der Behörde geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht.(Rn.10)
3. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob Prozesskostenhilfe noch gewährt werden kann, wenn das Verfahren in der Hauptsache schon rechtskräftig abgeschlossen ist.(Rn.8) 2. Eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ist abzuweisen, wenn der bei der Behörde geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht.(Rn.10) 3. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers.(Rn.12) I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Hauptsacheverfahren, mit dem er eine Entscheidung des Beklagten über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begehrt hat. Der am (…) 1993 in (M.) geborene Kläger reiste im Juli 2016 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2016, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. April 2017 - 1 A 391/16 MD - wegen Versäumung der Überstellungsfrist auf. Mit Bescheid vom 8. Juni 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid ist bestandskräftig. Seitdem ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Seit dem 22. Juni 2017 lebt er im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Seit dem 1. August 2017 ist der Kläger im Besitz einer Duldung. Bereits im August 2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung auf. Bemühungen des Klägers, sich Identitätsdokumente zu beschaffen, oder eine Vorsprache in der Botschaft der Republik (M.) erfolgten zunächst nicht. Im Januar 2018 erklärte der Kläger, dass eine Geburtsurkunde nicht existiere. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Mitwirkung auf, insbesondere zur Vorlage oder Beschaffung von Identitätspapieren. Am 16. Juli 2018 sprach der Kläger in der Botschaft der Republik (M.) vor. Am 9. August 2018 wurde er vom Beklagten erneut auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung aufmerksam gemacht. Am 1. Februar 2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit bei der Z.-Zeitarbeits-Gesellschaft mbH in C-Stadt. Am 7. März 2019 legte er eine Geburtsurkunde vor, deren Echtheit mit Dokumentation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2019 bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtigte, den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abzulehnen, da die Vorlage einer Geburtsurkunde für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht ausreichend sei. Notwendig sei die Vorlage eines Reisepasses. Zugleich forderte er den Kläger auf, bis spätestens 5. Juli 2019 bei der Botschaft der Republik (M.) einen Reisepass zu beantragen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 2019 machte der Kläger geltend, er habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, ein Passdokument zu erlangen. Insbesondere habe er seine Identität nachgewiesen und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Die Botschaft der Republik (M.) stelle ein Passdokument nur bei zusätzlicher Vorlage einer Identitätskarte aus, die er nicht besitze. Am 12. Juni 2019 fragte der Beklagte per E-Mail bei der Botschaft der Republik (M.) nach, ob es zutreffe, dass es m-ischen Ausländern in Deutschland nur bei Vorlage einer ID-Karte möglich sei, einen Reisepass zu beantragen. Zudem bat er um Mitteilung, wie eine ID-Karte in Deutschland beantragt bzw. beschafft werden könne. Eine Antwort erhielt der Beklagte - soweit derzeit ersichtlich - bislang nicht. Am 2. Juli 2019 teilte der Kläger dem Beklagten bei einer persönlichen Vorsprache mit, dass es nur mit einer ID-Karte und einer „Nationalkarte“ möglich sei, einen Reisepass zu beantragen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten um Bescheidung des Antrags. Am 26. Juli 2019 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 1. Februar 2019 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu bescheiden. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vom 1. Februar 2019 abgelehnt, da dieser seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit zu vertreten habe, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden könnten. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 hat der Kläger daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 A 303/19 MD - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers nur noch festzustellen, ob sich der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt habe. Diese Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Feststellung der Erledigung könne nur ergehen, wenn nicht nur ein erledigendes Ereignis eingetreten sei - was hier der Fall sei -, sondern wenn die Klage auch ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei, da der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden Feststellung habe. Zwar sei die ursprüngliche Untätigkeitsklage zulässig gewesen. Ein reiner Bescheidungsantrag sei dann zulässig, wenn die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Die Klage sei jedoch unbegründet gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis gehabt habe. Der Kläger habe seine ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung verletzt, indem er trotz wiederholter Aufforderung der Behörde nicht die notwendigen Schritte zur Passbeschaffung unternommen habe. Die Vorlage der Geburtsurkunde sei zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht ausreichend. Dass die Erlangung eines Passdokuments für den Kläger unzumutbar, weil ersichtlich nicht erfolgsversprechend, gewesen sei, habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht glaubhaft gemacht. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gingen zu Lasten des Ausländers. Gemessen daran sei nicht ersichtlich, dass der Kläger sich über die Vorlage seiner Geburtsurkunde hinaus ernsthaft bemüht hätte, das erforderliche Passdokument zu erlangen. Insbesondere habe er keinerlei ernsthafte Versuche unternommen, die für die Passerteilung - angeblich - benötigte ID-Karte zu erhalten. Vielmehr habe er sich mit der Vorlage seiner Geburtsurkunde und der Geltendmachung der Unmöglichkeit der Erlangung eines Passdokuments begnügt. Die Behörde sei allein auf Grund der Verletzung der Passpflicht dazu berechtigt gewesen, von einer Ermessensentscheidung zu Gunsten des Klägers abzusehen. Gründe, warum hier trotz Verletzung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausnahmsweise möglich gewesen sein sollte, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe werde abgelehnt, weil die Sache aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. II. Die Beschwerde des Klägers gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2020 hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe noch gewährt werden kann, wenn das Verfahren in der Hauptsache - wie hier - schon rechtskräftig abgeschlossen ist. Insbesondere bedarf es keiner Vertiefung, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nur ausnahmsweise rückwirkend Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, weil der Zweck der Prozesskostenhilfe, die für die Führung eines aussichtsreichen Rechtsstreits erforderlichen Kosten aufzubringen, in diesen Fällen nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 ff., BayVGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 11 C 19.233 - juris Rn. 9 ff.; weitergehend: Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 166 VwGO Rn. 57; weitergehend für das Beschwerdeverfahren: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 VwGO Rn. 81). Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Hinreichende Erfolgsaussicht verlangt zwar nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist; eine bei summarischer Prüfung offene Prozesssituation genügt. In rechtlicher Hinsicht ist dies zu bejahen, wenn die vom Kläger vertretene Auffassung vertretbar ist. In tatsächlicher Hinsicht genügt es, wenn der Vortrag des Klägers schlüssig ist und die rechtliche Schlussfolgerung trägt oder eine weitere Sachverhaltsermittlung erfordert (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 166 VwGO Rn. 4). Bietet der Sachstand hingegen für eine weitere Sachaufklärung keinen Anlass und lassen sich aus ihm die gebotenen rechtlichen Folgerungen ohne große Schwierigkeiten zulasten des Antragstellers ziehen, bietet seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 VwGO Rn. 65). So lag es hier. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keine Einwände gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts erhoben, die Feststellung der Erledigung habe im vorliegenden Fall nicht nur ein erledigendes Ereignis, sondern auch vorausgesetzt, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, da der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden Feststellung habe. Auch der Senat sieht keinen Anlass, diesen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die ursprüngliche Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet gewesen sei. Die auf Verurteilung der Verwaltungsbehörde zur Antragsbescheidung gerichtete Untätigkeitsklage unterliegt der Abweisung, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, dass der bei der Behörde geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2010 - 2 O 116/10 - juris Rn. 14; OVG Bbg, Beschluss vom 2. April 2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Gemessen daran wäre die Untätigkeitsklage abzuweisen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis gehabt habe. Die Vorschrift des § 60a Abs. 6 AufenthG begrenzt die in § 32 BeschV enthaltene Befugnis der Ausländerbehörde, die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, und verpflichtet zur Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Duldungsinhaber, wenn bestimmte – gravierende – Tatbestände vorliegen (zwingende Versagungsgründe) (vgl. Kluth/Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, § 60a AufenthG Rn. 49). Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dann nicht erlaubt werden, wenn bei diesen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hinsichtlich der Frage des Vertretenmüssens enthält § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG Beispiele, bei deren Vorliegen der Ausländer das Abschiebungshindernis immer zu vertreten hat. Aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Aufzählung dieser Verhaltensweisen nicht abschließend ist. Es sind daher auch weitere Verhaltensweisen erfasst, die einen den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten vergleichbaren Unwertgehalt aufweisen. Hierzu zählt auch die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen durch den Ausländer (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 - juris Rn. 18; Kluth/Breidenbach, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 53). Dem Kläger ist eine Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht an der Passbeschaffung vorzuwerfen. Zwar muss die konkret eingeforderte Mitwirkungshandlung rechtmäßig, insbesondere dem Betroffenen zumutbar gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 18). Dem Ausländer dürfen keine Handlungen abverlangt werden, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind. Unterhalb dieser Schwelle besteht jedoch hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - a.a.O. Rn. 20). Ein ausreisepflichtiger Ausländer hat gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. April 2019 - 11 S 2868/18 - juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 18. November 2019 - 2 M 121/19 - juris Rn. 5). Gemessen daran hat der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - seine Mitwirkungspflicht nicht hinreichend erfüllt. Die Vorlage der Geburtsurkunde reicht zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht aus. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass weitere Bemühungen zur Erlangung eines Passdokuments für ihn unzumutbar, weil ersichtlich nicht erfolgsversprechend waren. Er hat keine ernsthaften Versuche unternommen, die für die Passerteilung - angeblich - benötigte ID-Karte zu erhalten. Vielmehr hat er sich mit der Vorlage seiner Geburtsurkunde und der Geltendmachung der Unmöglichkeit der Erlangung eines Passdokuments begnügt. Das reicht nicht aus. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger darüber hinaus verpflichtet war, zumindest glaubhaft zu machen, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft der Republik (M.) tatsächlich nur mit einer ID-Karte (und einer „Nationalkarte“) möglich ist, er diese Dokumente nicht besitzt und auch keine Möglichkeit hat, sich diese Dokumente zu beschaffen. Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bestand vor diesem Hintergrund - entgegen der vom Kläger mit seiner Beschwerde vorgebrachten Meinung - für das Verwaltungsgericht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).