Beschluss
2 M 46/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für die Erfüllung des Unmittelbarkeitskriteriums des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG reicht es zeitlich aus, dass die Nutzung zum neuen Zweck in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich ist. Im Rahmen der Verkehrsanschauung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 KrWG) kann berücksichtigt werden, ob die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit einer zweckentsprechenden Verwendung glaubhaft oder plausibel erscheint.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Erfüllung des Unmittelbarkeitskriteriums des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG reicht es zeitlich aus, dass die Nutzung zum neuen Zweck in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich ist. Im Rahmen der Verkehrsanschauung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 KrWG) kann berücksichtigt werden, ob die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit einer zweckentsprechenden Verwendung glaubhaft oder plausibel erscheint.(Rn.12) I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks G1 in A-Stadt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019, zugestellt am 17. Dezember 2019, gab ihm die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, die auf dem Grundstück lagernden Abfälle in Form von Altmetallen, Sperrmüll, Altreifen, Plastikteilen, Holzabfällen etc. bis zum 31. Januar 2020 ordnungsgemäß zu entsorgen; aufgrund der Art und Weise der Lagerung sowie Vermischung der einzelnen Abfälle auf dem Grundstück könnten nicht alle Abfallarten konkret benannt werden. Über den hiergegen vom Antragsteller am 8. Januar 2020 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Den vom ihm gestellten Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung“ und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Bei den in der Verfügung bezeichneten Stoffen handele es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers um Abfälle im Sinne der Bestimmungen des KrWG. Zwar sei eine tatsächliche Entledigung der auf dem Grundstück lagernden Materialien im Sinne von § 3 Abs. 2 KrWG nicht ersichtlich. Bei diesen Stoffen und Gegenständen handele es sich aber um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KrWG. Danach sei der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle trete, wobei für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zugrunde zu legen sei. Das Kriterium der Unmittelbarkeit erfordere einen engen zeitlichen Zusammenhang. Dies sei zwar nicht im Sinne von „sofort“ zu verstehen, erforderlich sei vielmehr, dass der Wille bestehe, die Sache ohne weitere Zwischenbehandlungen einem feststehenden neuen Nutzungszweck zuzuführen. Dem Verwaltungsvorgang lasse sich entnehmen, dass ein großer Teil der Gegenstände aus Sammlungen herrührten, die der Antragsteller mit Hilfe eines Anhängers durchgeführt habe. Er habe mithin solche Gegenstände in seinen Besitz genommen, deren sich die ursprünglichen Besitzer entledigt hätten. Dass der Antragsteller die Sachherrschaft an diesen Gegenständen mit einer bestimmten Zweckbestimmung begründet habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Abfalleigenschaft der Gegenstände spreche auch die unsortierte, aufgehäufte, überwiegend witterungsungeschützte Lagerung, die sich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotodokumentation entnehmen lasse und an der in einem Zeitraum von über einem Jahr keine gravierenden Verringerungen erkennbar seien. Daneben lasse die Fotodokumentation der Antragsgegnerin erkennen, dass die Gegenstände nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend eingesetzt würden. Zumindest während der Lagerungsphase seien diese keinem neuen Verwendungszweck zugeführt worden; es sei auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, wie mit diesen Sachen nach der ungeschützten Lagerung im Freien neu verfahren werden sollte und könnte. Von einer Umwidmung könne daher nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller vortrage, dass gebrauchte Eisenrohre und Stahlprofile für den Bau eines Zauns zur Grundstückseinfriedung und Konstruktionshölzer zum Dachbau verwendet werden sollen, fehle es an der Unmittelbarkeit der Zweckbestimmung. Unabhängig davon, ob der Antragsteller anlässlich der Ortsbegehung am 11. Juni 2019 Ausführungen zur weiteren Verwendung dieser oder anderer Gegenstände gemacht habe, sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass er die konkrete Verwendung der Gegenstände seit diesem Zeitpunkt angestrebt hätte. Angesichts des Zeitablaufs von zwischenzeitlich mehr als zehn Monaten seit der Ortsbegehung sei von einem ersatzlosen Wegfall des ursprünglichen Nutzungszwecks auszugehen. Nach wie vor sei nicht erkennbar, dass er eine Verwertung des Holzes, der Eisenrohre oder der sonstigen Gegenstände innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vornehmen könne. Dass der Antragsteller die von ihm gelagerten Gegenstände für Wertstoffe halte, die er - zu einem unbestimmten Zeitpunkt - für seine Zwecke weiterverwenden wolle, führe nicht zur Begründung eines neuen Verwendungszwecks im abfallrechtlichen Sinne. Ungeachtet dessen müsse sich der Besitzer gemäß § 3 Abs. 4 KrWG Stoffen und Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Dies treffe auf die auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Gegenstände zu. Zwar lägen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass während der Ortsbegehungen organische Abfälle, Geruchsemissionen oder Schädlingsbefall festgestellt worden sei. Es sei jedoch angesichts des offenbar nach wie vor bestehenden unkontrollierten Sammel- und Lagerverhaltens des Antragstellers nicht auszuschließen, dass sich unter den Abfallstapeln, insbesondere unter den Schutzplanen oder in den Schuppen und Verschlägen, umweltgefährdende Stoffe wie etwa Lacke, Öle oder sonstige Materialien befinden, aus denen sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergeben könnte. Dafür spreche auch, dass im Zuge der Grundstücksberäumung im Jahr 2017 Asbestabfälle gefunden worden seien, deren Lagerung vor der Beräumung nicht erkennbar gewesen seien. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sanktioniere mit seiner Entscheidung den rechtswidrigen Eingriff in sein Vermögen, nämlich das auf seinem Grundstück lagernde Wirtschaftsgut, unter Verletzung von Art. 13 GG. Mit diesen allgemeinen Erwägungen vermag der Antragsteller die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Entsorgungsanordnung beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Vermögenswerte zulässt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kann nach der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Dazu gehört auch die Durchsetzung der sich für den Abfallbesitzer ergebenden gesetzlichen Pflichten aus §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, 17 KrWG (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 - juris Rn. 12). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG ist u.a. der Besitzer von Abfällen zur Verwertung seiner Abfälle verpflichtet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist u.a. der Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. § 17 KrWG regelt, unter welchen Voraussetzungen u.a. Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG verpflichtet sind, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen. Ob es sich bei den auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Materialien um Abfälle handelt, bestimmt sich nach den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des § 3 KrWG. Eine Verletzung von Art. 13 GG ist - unabhängig davon, inwieweit das Freigelände, auf dem die Gegenstände lagern, vom Wohnungsbegriff des Art. 13 GG (vgl. dazu Papier, in: Maunz/Dürig, GG Art. 13 Rn. 10 f.) umfasst ist - nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob erst die Durchführung und nicht bereits die Androhung der Ersatzvornahme ein Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Recht der Unverletzlichkeit der „Wohnung“ bewirken kann, stellen die formell-gesetzlichen Bestimmungen über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme - hier §§ 55 Abs. 1 SOG LSA - eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten der grundrechtlich geschützten „Wohnung“ auch gegen den Willen des Bewohners dar (vgl. OVG BB, Urteil vom 18. November 2009 - OVG 9 B 71.08 - juris Rn. 23). 2. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, dem Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, weshalb die angegriffene Ordnungsverfügung sofort vollzogen werden müsse. Die Vorinstanz hat angenommen, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse. Das Grundstück des Antragstellers befinde sich in direkter Nähe zu einer Wohnbebauung und werde zudem kleingärtnerisch genutzt. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei notwendig, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der in § 15 Abs. 2 KrWG näher benannten Schutzgüter, durch den Verstoß gegen die Grundpflichten der Abfallbeseitigung zu vermeiden. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. Der Antragsteller trägt - an anderer Stelle der Beschwerdebegründung - lediglich vor, auch der Umstand, dass sich auf Nachbargrundstücken Wohnbebauung befinde, sei unerheblich. Nachbarrechte seien - wenn sie betroffen sein sollten - nicht Sache des Verwaltungsverfahrens. Beschwerden von Nachbarn lägen ihm nicht vor. Eine von seinem Grundstück ausgehende ästhetische Beeinträchtigung sei grundsätzlich hinzunehmen. Damit vermag er das vom Verwaltungsgericht angenommene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung nicht in Zweifel zu ziehen. Für die Annahme des Sofortvollzugsinteresses streiten als öffentliche Interessen u.a. die Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung und die Wiederherstellung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes (vgl. OVG BB, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 11 S 44.16 - juris Rn. 13.). 3. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, dass auf seinem Grundstück kein Abfall gelagert werde, derart ignoriert, dass ihm unterstellt werde, er hätte den Vortrag der Antragsgegnerin zu den auf dem Grundstück lagernden „Abfälle in Form von Altmetall, Sperrmüll, Altreifen, Plastikteilen, Holzabfällen etc.“ nicht in Abrede gestellt, und habe die Beispiele zur weiteren Verwendung der von ihm gelagerten Metallrohre und Konstruktionsbauhölzer unbeachtet gelassen. Die Aussage auf Seite 3 des Beschlusses, „dies“ werde vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt, bezieht sich auf die bei der Frage der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe in Ziffer 1 der Verfügung die Gegenstände, die der Antragsteller von dem Grundstück zu entsorgen habe, mit der Bezeichnung „Abfälle in Form von Altmetallen, Sperrmüll, Altreifen, Plastikteilen, Holzabfällen etc.“ hinreichend konkret gefasst. Wie der Antragsteller selbst einräumt, ist das Verwaltungsgericht auf Seite 5 des Beschlusses ferner davon ausgegangen, dass er die Abfalleigenschaft der auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände in Frage stelle. Mit der vom Antragsteller geäußerten Absicht, die Metallrohre und die Konstruktionshölzer für den Bau einer Grundstückseinfriedung und den Dachbau verwenden zu wollen, hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 5 des Beschlusses auseinandergesetzt. 4. Der Antragsteller bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zum „Mittel des Weglassens“ gegriffen, um unter Umgehung der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 29. September 2010 (7 ME 54/10) eine zeitliche Komponente einzufügen, um die von ihm gelagerten Wertstoffe in Abfälle zu verwandeln. Das OVG Lüneburg habe sich im zitierten Beschluss mit Bahnschwellen befassen müssen, von denen keine Gefährdung ausgegangen sei. Es habe die Aussage getroffen, dass das Zeitkriterium lediglich als unterstützendes Indiz für den neuen Nutzungszweck diene, ohne dass das Gesetz bestimmte Zeitvorgaben enthalte, was mangels Gefährdungspotenzials der Schwellen auch keine Berechtigung hätte. Das Gefährdungspotenzial sei bei einer beabsichtigten Verwertung oder Verwendung von auf dem Grundstück lagernden Gegenständen das entscheidende Kriterium für ein Eingreifen der Ordnungsbehörde. Eine Ersatzvornahme bedürfe noch weiterer gesteigerter Anforderungen, wie z.B. einer akuten Gefahr. Eine Gefahr oder Gefährdung gehe von den auf seinem Grundstück gelagerten Gegenständen - auch in ihrer Gesamtheit - nicht aus. Unverständlich sei, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von unbezeichneten Fotos zu der völlig haltlosen Auffassung komme, dass sich unter Planen oder Verschlägen umweltgefährdende Stoffe befinden könnten. Es gebe keinen Anlass anzunehmen, dass irgendwo auf dem Grundstück Schadstoffe oder Stoffe lagern, aus denen Schadstoffe austreten könnten. Auch mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Insbesondere vermag er die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den auf seinem Grundstück gelagerten Materialien um Abfälle im Sinne des KrWG handelt, nicht in Zweifel zu ziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Der nach dem Gesetz erforderliche „unmittelbare“ Zweckwechsel bedeutet nicht, dass der neue Zweck zeitlich unmittelbar an die Aufgabe des bisherigen Zwecks anzuschließen hätte. Mit dem Unmittelbarkeitskriterium soll vielmehr lediglich ausgeschlossen werden, dass der fraglichen Sache zwischenzeitlich andere Zweckbestimmungen zugeordnet werden. Es darf insoweit keine Zwischenbehandlung notwendig werden; es muss ein einheitlicher, nicht unterbrochener Wille des Besitzers vorliegen, wie mit der Sache neu verfahren werden soll. Die Absicht des Besitzers darf im Zeitpunkt der Umwidmung auch nicht unrealisierbar erscheinen. Allzu hohe Anforderungen dürfen insoweit aber nicht gestellt werden. Zeitlich reicht es aus, dass die Nutzung zum neuen Zweck in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich ist. Das Zeitkriterium dient lediglich als unterstützendes Indiz für den neuen Nutzungszweck, ohne dass das Gesetz bestimmte Zeitvorgaben enthält (zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 29. September 2010 - 7 ME 54/10 - juris Rn. 8; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 3 Rn. 50). Das Kriterium der Unmittelbarkeit hat daher durchaus - auch - eine zeitliche Komponente; es entspricht inhaltlich weitgehend dem von der EuGH-Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Produktionsabfällen und Nebenprodukten herangezogenen Merkmals der „Gewissheit der weiteren Verwendung“ (Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, § 3 Rn. 88). Der Gefahr einer Schutzbehauptung des Abfallbesitzers zur Vermeidung einer Anwendung der Anforderungen des KrWG soll dadurch begegnet werden, dass für die Beurteilung der Zweckbestimmung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung korrigiert werden kann; allerdings bietet die Verkehrsanschauung nur eine Korrekturmöglichkeit, Ausgangspunkt ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers, der das Recht hat, den Zweck der Sache zu bestimmen (Beckmann, a.a.O., Rn. 51). Im Rahmen der Verkehrsanschauung kann berücksichtigt werden, ob die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit einer zweckentsprechenden Verwendung glaubhaft oder plausibel erscheint (Beckmann, a.a.O., Rn. 53). Für die Annahme einer ausreichenden Umwidmung verlangt die Verkehrsauffassung, dass die neue Zweckbestimmung irgendwie erkennbar wird, z.B. die Sache gekennzeichnet, gesichert oder abgesondert wird (vgl. Fluck, KrW-/AbfG, § 3 Rn. 182). Gemessen daran begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Stoffen um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KrWG handele, keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller hat bei der überwiegenden Zahl der dort lagernden Gegenstände schon nicht dargelegt, welchen neuen Verwendungszweck sie haben sollen. Nur für Metallrohre bzw. Stahlprofile sowie für Konstruktionshölzer hat er einen konkreten Verwendungszweck benannt und angegeben, dass er die Metallrohre für eine Grundstückseinfriedung und die Konstruktionshölzer für den Bau eines Schleppdachs verwenden wolle. Er hat aber nicht plausibel dargelegt, wie er diese Baumaßnahmen mit den von ihm benannten Materialien - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums – verwirklichen will. Dazu fehlt es an näheren Ausführungen zu den Vorhaben sowie zur Größe, Zahl und Beschaffenheit der Metallteile und Konstruktionshölzer, die eine Eignung für diese Zwecke plausibel machen könnten. Ob der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit seinem PKW-Anhänger Sammlungen durchführt oder durchgeführt hat, ist ohne Bedeutung. Letztlich kommt es für die Einstufung der von der Verfügung betroffenen Gegenstände als Abfälle nicht darauf an, wie sie auf das Grundstück des Antragstellers gelangt sind. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung ob es sich bei sämtlichen oder einzelnen auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Gegenständen und Stoffen auch um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG handelt, weil sie auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. 5. Soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund der Erfahrungen mit der Räumung im Jahr 2017 befürchte er wiederum erhebliche Vermögensnachteile, in dem abermals sein zwischenzeitlich neu angeschafftes Bauholz, die Ersatzräder für PKW und Hänger oder auch die Materialien zur Grundstückseinzäunung widerrechtlich entsorgt würden, ist nicht ersichtlich, in welchem rechtlichen Zusammenhang dies von Bedeutung sein soll. Gleiches gilt für seinen Vortrag, die Lagerung der Materialien, die keinen Abfall darstellten, komme keiner gewerblichen Nutzung nahe. Das Vorliegen eines Ermessensfehlers ließe sich damit nicht begründen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).