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Beschluss

2 L 114/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Ablehnung von auf die Einholung von Sachverständigengutachten gerichteten Beweisanträgen unter Berufung auf bereits vorliegende Erkenntnismittel im Asylprozess.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ablehnung von auf die Einholung von Sachverständigengutachten gerichteten Beweisanträgen unter Berufung auf bereits vorliegende Erkenntnismittel im Asylprozess.(Rn.21) I. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und äußerst hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben sie beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass eine Person, wie der Kläger (zu 1), die in den Jahren vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation mehrfach inhaftiert und brutal gefoltert wurde und deren Familienangehörige in der Russischen Föderation auch nach der Ausreise der betreffenden Person durch die Sicherheitsbehörden befragt wurden, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist, erneut inhaftiert und gefoltert zu werden. und angeregt, die Schweizerische Flüchtlingshilfe zu beauftragen. Den Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und zur Begründung angegeben: Es bestehe kein Anlass, die geforderte Auskunft einzuholen, da das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel bereits genügend sachkundig sei. Verwiesen werde insoweit auf die herangezogenen Erkenntnismittel, insbesondere wie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2019, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 28. Februar 2019 und den EASO-Informationsbericht über die Situation der Tschetschenen in Russland vom August 2018. Auch den weiteren Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass eine Familie, wie die der Kläger, die aus zwei Eltern und ihren drei Kindern besteht, die die tschetschenische Volkszugehörigkeit haben, die an keinem Ort der Russischen Föderation außerhalb Tschetschenien länger gelebt haben, die keine finanziellen Rücklagen besitzen und keine Verwandten in der Russischen Föderation haben, die eine finanzielle Unterstützung leisten könnten, es nicht gelingen wird, in anderen Landesteilen der Russischen Föderation ihre Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung und Hygiene zu decken, verbunden mit der Anregung, die Schweizerische Flüchtlingshilfe zu beauftragen, hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und dies wie folgt begründet: Es bestehe keinen Anlass, die geforderte Auskunft einzuholen. Die von den Klägern begehrte Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe speziell zu der Frage, ob es ihnen gelingen werde, in anderen Landesteilen der Russischen Föderation ihre Grundbedürfnisse zu decken, sei kein geeignetes Beweismittel. Die von den Klägern aufgeworfene Frage könne nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Dabei sei nicht ersichtlich, wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe in der Lage sein sollte, die Höhe etwaiger Ansprüche auf staatliche Versorgungsleistungen und Lebenshaltungskosten in der Russischen Föderation so präzise in Erfahrung zu bringen, dass das Gericht dadurch in die Lage versetzt würde, besser zu beurteilen, ob wegen Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger ein Abschiebeverbot anzunehmen sein könnte. Die Frage einer Existenzgefährdung sei daher anhand der allgemeinen Erkenntnislage zu beurteilen. Soweit es um die Frage der wirtschaftlichen Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation gehe, sei das Gericht aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel bereits genügend sachkundig. Verwiesen werde insoweit auf die herangezogenen Erkenntnismittel: Insbesondere auf die zum Beweisantrag Nr. 1 bereits genannten Erkenntnismittel. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG könne zunächst offenbleiben, ob der Vortrag der Kläger zu 1 und 2 in deren Anhörung (vor dem Bundesamt) und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft sei. Denn für die Kläger seien die Anforderungen für eine Anerkennung als Flüchtlinge bereits deshalb zu verneinen, weil für sie - selbst bei Annahme der von den Klägern zu 1 und 2 vorgetragenen Geschehnisse - kein Anhaltspunkt für eine flüchtlingserhebliche Verfolgung ersichtlich sei. Die von ihnen geschilderten Verhaftungen in den Jahren 2012, 2015 und 2017 und die dort nach ihrem Vortrag erfolgten Misshandlungen des Klägers zu 1 knüpfen nicht an seine Rasse, Religion oder die Staatsangehörigkeit an. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1 einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgesetzt sei. Die Kläger zu 1 und 2 hätten angegeben, dass der Kläger zu 1 im Jahr 2012 verhaftet und über mehr als einen Monat festgehalten worden sei, weil sein Cousin aus der Russischen Föderation ausgereist sei und man vom Kläger zu 1 habe wissen wollen, wo dieser Cousin sich aufgehalten habe. Im Jahr 2014 sei der Kläger zu 1 nach einem Attentat in Grosny verhaftet, nach seiner Befragung jedoch wieder freigelassen worden. Im Jahr 2015 seien alle Männer des Dorfes mitgenommen und 16 Tage in einer Sporthalle festgehalten worden, nachdem es am Abend zuvor eine Schießerei gegeben habe und sich drei Männer aus dem Dorf in Grosny in die Luft gesprengt hätten. Eine weitere Festnahme des Klägers zu 1 sei im Jahr 2017 nach einer Schießerei in Hosi-Jurt, dem Wohnort von R. K., erfolgt. Die Dauer der Haft habe dabei nach den Angaben des Klägers zu 1 drei Wochen betragen, nach den Angaben der Klägerin zu 2 fünf bis sechs Tage. Der Kläger zu 1 sei bei allen Verhaftungen gequält und geschlagen sowie mit Strom gefoltert worden. Auf die Frage, warum der Kläger zu 1 in den Jahren 2014, 2015 und 2017 nach den geschilderten Ereignissen festgenommen und gefoltert worden sei, hätten die Kläger die Vermutung geäußert, dass der Kläger zu 1 nach seiner Verhaftung im Jahr 2012 bei den Behörden gespeichert gewesen und er deshalb bei allen vermeintlich terroristischen Ereignissen ins Visier der Behörden geraten sei. Der Cousin des Klägers zu 1, der Zeuge A., habe schließlich, nach dem Grund seiner Flucht im Jahr 2012 befragt, angegeben, in seinem Haus seien im Jahr 2012 Männer aufgetaucht, mit denen er bereits im Jahr 2002 Kontakt gehabt habe. Damals hätten diese Männer an dem Bau der Wasserleitungen mitverdienen wollen, an denen er hauptverantwortlich gearbeitet habe und ihn im Rahmen eines Gespräches auch über einen Mann aus seinem Ort ausgefragt, der dann auf seinen Hinweis untergetaucht sei. Warum die Männer im Jahr 2012 bei ihm aufgetaucht seien, wisse er nicht. Er sei sofort geflohen, nachdem ihm seine Frau von deren Auftauchen in seinem Haus berichtet hatte und habe auch seine Familie zu seinem Cousin, dem Kläger zu 1 geschickt. Das Gericht gehe danach davon aus, dass es sich in allen geschilderten Fällen um einzelfallbezogene Umstände handele, welche nach den Angaben der Kläger zu 1 und 2 zur Verhaftung und Folter des Klägers zu 1 geführt hätten, welche nicht an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpften. Denn Grund für die von den Klägern zu 1 und 2 geschilderte Verfolgung sei nicht deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gewesen. Soweit die Kläger als Grund für die Verhaftung des Klägers zu 1 im Jahr 2012 ihre Verwandtschaft mit dem Zeugen A. und dessen Flucht angeben hätten, sei für das Gericht auch nach der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, welchen Hintergrund die Verhaftung des Klägers zu 1 gehabt habe. Insbesondere bestünden nach dem Vorbringen der Kläger und den Bekundungen des Zeugen A. keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verhaftung des Klägers zu 1 politisch motiviert gewesen sei. Soweit die Kläger hierzu auf den Zusammenhang der Verhaftung des Klägers zu 1 mit der Flucht des Zeugen aus der Russischen Föderation verweisen, sei bereits nicht ersichtlich, weshalb und vor wem der Zeuge A. geflohen sei. Die Bekundungen des Zeugen hierzu seien pauschal und in sich unschlüssig. Auch hinsichtlich der weiteren Verhaftungen des Klägers zu 1 in den Folgejahren habe sich das Gericht keine Überzeugung von einer beachtlichen Vorverfolgung des Klägers zu 1 zu bilden vermocht. Das Vorbringen der Kläger hierzu bleibe pauschal und in vielen Einzelheiten unschlüssig. Insbesondere bleibe der Hintergrund des behaupteten Verfolgungsgeschehens für das Gericht im Dunkeln. So habe auch der Kläger zu 1 nicht aufklären können, warum er in den Jahren 2014, 2015 und 2017 jeweils nach gewalttätigen Auseinandersetzungen bzw. Anschlägen mit vermeintlich terroristischem Hintergrund verhaftet worden sein solle. Die Kläger machten insbesondere weder für sich noch für den Zeugen A. geltend, oppositionell oder sonst politisch motiviert tätig gewesen zu sein. Für die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 3 bis 4 sei überdies auch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft gemacht worden, da die Kläger zu 1 und 2 selber nicht behauptet haben, dass die Kläger zu 2 bis 4 verfolgt oder bedroht worden seien oder dass und warum diese bei Rückkehr mit einer Verfolgung rechnen müssten. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Das Gericht sei auf der Grundlage des Akteninhalts sowie der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht davon überzeugt, dass die Kläger ihr Herkunftsland wegen eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG verlassen hätten. Den von den Klägern zu 1 und 2 in der Anhörung vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren geschilderten Ereignissen vermöge das Gericht einen den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Schaden ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Kläger hätten keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU aus seiner Heimatregion Tschetschenien ausgereist sei, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dort jedenfalls einen ernsthaften Schaden im Sinne einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung erlitten zu haben. Der Kläger zu 1 habe in der mündlichen Verhandlung zwar umfassend ausgeführt, dass er mehrmals verhaftet und teilweise auch geschlagen und gefoltert worden sei. Er habe jedoch bereits nicht sagen können, was ihm jeweils konkret vorgeworfen worden sei. Seine Ausführungen zu den Gründen für die behaupteten Verhaftungen hätten sich vielmehr auf die Vermutung beschränkt, dass er in den Computern der Behörden gespeichert sei, nachdem er seinem Cousin, dem Zeugen A., im Jahr 2012 geholfen habe, dessen Familie aus der russischen Föderation hinauszubringen. Darüber hinaus seien die Angaben des Klägers zu 1 zu den behaupteten Verhaftungen auch in der mündlichen Verhandlung pauschal und detailarm geblieben. Unabhängig von dem auch nach dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehenden Verfolgungsschicksal gehe das Gericht nach den aktuellen Erkenntnismitteln zudem davon aus, dass den Klägern selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrages jedenfalls interner Schutz in der Russischen Föderation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG zur Verfügung stehe. Die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1, hätten auch nach ihrem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt in Verdacht gestanden, selbst gegen die russischen Streitkräfte in Tschetschenien oder gegen die dortigen Machthaber gekämpft zu haben. Sie hätten auch sonst nichts berichtet, woraus sich ergeben würde, dass die tschetschenischen Machthaber Anlass hätten, ihrer habhaft zu werden. Soweit die Kläger auf wiederholte Verhaftungen des Klägers zu 1 im Zusammenhang mit Ereignissen mit vermeintlich terroristischem Hintergrund in der Zeit von 2014 bis 2017 hinwiesen, werde auf die dazu bereits dargestellten Ausführungen verwiesen. Der Annahme, der Kläger zu 1 gehöre im Fall einer Rückkehr zu den Tschetschenen, die in Tschetschenien gesucht und möglicherweise aus anderen Landesteilen dorthin zurückgebracht würden, stehe schließlich auch der unstreitige klägerische Vortrag entgegen, dass die Kläger unmittelbar nach der Verhaftung des Klägers zu 1 im Jahr 2015 bei einer staatlichen Behörde Reisepässe hätten beantragen können, im Jahr 2017 wiederum unmittelbar nach der Verhaftung des Klägers zu 1 Tickets für Fernzüge hätten besorgen können und hiernach problemlos aus der Russischen Föderation hätten ausreisen können. Dies widerspreche der Annahme einer landesweiten Verfolgung der Kläger, da diese Vorgehensweise in einem solchen Fall nicht möglich gewesen wäre. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum man bei einer angenommenen Verfolgung des Klägers zu 1 diesen erst legal ausreisen lasse, um ihn dann später bei einer angenommenen Rückreise in einen anderen Teil der Russischen Föderation wieder zu verfolgen. Insoweit sei der Vortrag der Kläger unschlüssig. Auch im Klageverfahren hätten die Kläger diesen Widerspruch zwischen ihrer unproblematischen Ausreise und der befürchteten Festnahme im Fall einer Rückkehr nicht ausräumen können. Bei einer Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens hätten die Kläger somit ebenso wenig wie in Tschetschenien selbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden zu befürchten. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die von ihnen geschilderten Bedrohungen im Falle einer Niederlassung an einem anderen Ort wiederholen würden. Vor diesem Hintergrund sei es den Klägern zumutbar und könne von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, weil dort ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gesichert sei. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Kläger zu 1 und 2 drei Kinder hätten, von denen eines im schulpflichtigen Alter sei und die jüngste Tochter erst zwei Jahre alt sei. Unabhängig davon, ob es neben einer möglichen Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1 auch der Klägerin zu 2 zuzumuten sei, jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, wenn auch das jüngste Kind den Kindergarten besuchen könne, seien die Kläger außerdem darauf zu verweisen, die Sozialleistungen und die Familienleistungen in Anspruch zu nehmen, die es in der Russischen Föderation besonders für kinderreiche Familien gebe. II. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen; denn die Kläger vermögen mit ihrer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht durchzudringen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht darin zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung von Sachverständigengutachten gerichteten Beweisanträge abgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrages führt zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet; die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist unabhängig von der Begründung der Ablehnung durch das Tatsachengericht in der mündlichen Verhandlung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 - juris Rn. 5, m.w.N.). 1.1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die von den Klägern unter Beweis gestellten Tatsachen nach der im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt entscheidungserheblich gewesen sind. Die von den Klägern in den Beweisanträgen gestellten Beweisfragen betreffen - beide - die Frage, ob die Kläger gemäß § 3e Abs. 1 AsylG (i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) in anderen Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens internen Schutz finden können. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dies setzt zum einen voraus, dass der Ausländer in anderen Teilen des Herkunftsstaates vor Verfolgungshandlungen hinreichend sicher ist und zum anderen, dass die voraussichtlichen Lebensbedingungen dort nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die im Beweisantrag Nr. 1 unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kläger zu 1 im Fall einer Rückkehr „in die Russische Föderation“ - und damit auch in Landesteilen außerhalb Tschetscheniens - die Gefahr erneuter Verhaftung oder Misshandlung ausgesetzt wäre, betrifft die Frage, ob der Kläger zu 1 in der gesamten Russischen Föderation keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat. Die im Beweisantrag Nr. 2 unter Beweis gestellte Tatsache bezieht sich auf die Frage, ob die Kläger unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Voraussetzungen das wirtschaftliche Existenzminimum erlangen können und nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt sind. Dem angefochtenen Urteil lässt sich allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, dass den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustehe, allein tragend darauf gestützt hat, dass die Kläger internen Schutz in der Russischen Föderation erlangen können, oder - selbständig tragend - auch darauf, dass keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG vorliege und auch keine stichhaltigen Gründe dafür vorlägen, dass den Klägern in ihrer Heimat ein ernsthafter Schaden, insbesondere Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohe. Die Formulierung im angefochtenen Urteil, das Gericht gehe „unabhängig von dem auch nach dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehenden Verfolgungsschicksal“ nach den aktuellen Erkenntnismitteln „zudem“ davon aus, dass den Klägern selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrages „jedenfalls“ interner Schutz in der Russischen Föderation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG zur Verfügung stehe, ist insoweit nicht eindeutig. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. 1.2. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Beweisanträge ermessensfehlerfrei abgelehnt. Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - juris Rn. 4, m.w.N.). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen, ab, wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde nachweisen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt. Der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein. Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind. Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s.a. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt oder gerade auch nach § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt worden sind; die Ablehnung eines hierauf gerichteten Beweisantrages setzt dann auch nicht voraus, dass das im Antrag angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich oder völlig ungeeignet sei (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 46, m.w.N.). Gemessen daran lässt die Ablehnung der beiden Beweisanträge keinen Ermessensfehler erkennen. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass die bereits vorliegenden Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen, weil sie in sich fehlerhaft, unstimmig oder unsachlich wären oder sonst nicht als Entscheidungsgrundlage taugten. a) Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil zur Frage, ob die Kläger in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Schutz vor Verfolgung finden können, zunächst auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 13. Februar 2019 (Stand: Dezember 2018) gestützt. Danach könnten Personen aus dem Nordkaukasus grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Tschetschenen stehe wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zur Verfügung. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten sei stark angewachsen. Allein in Moskau sollen ca. 200.000 Tschetschenen leben. Sie träfen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richteten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. „Racial profiling“ sei bei den Behörden verbreitet. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasischen aussehenden Personen sei erheblich. Das Verwaltungsgericht hat sich ferner auf den EASO-Informationsbericht „Die Situation der Tschetschenen in Russland“ vom August 2018 bezogen, dem zu entnehmen sei, dass die tschetschenischen Gemeinschaften über ganz Russland verteilt seien. Als russische Staatsangehörige hätten sie das Recht, in Russland an einem Ort ihrer Wahl zu leben, und hätten die gleichen Berechtigungen wie jeder andere russische Bürger. Sie könnten demnach das Sozialsystem und das kostenlose Gesundheitssystem in Anspruch nehmen und bei den russischen Behörden die erforderlichen Unterlagen und die Anmeldung beantragen. In der Praxis komme es zwar zu Diskriminierungen von Tschetschenen. Es gebe allerdings keine Anzeichen dafür, dass es russische Behörden systematisch auf russische Bürger abgesehen haben, die entweder aus dem Ausland zurückkehrten oder Asyl beantragten. Mutmaßliche Aufständische seien jedoch bei ihrer Rückkehr wahrscheinlich Repressionen ausgesetzt. In Moskau seien die Tschetschenen in Autounternehmen sowie in Hotel- und Gastronomiebetrieben präsent und besäßen oft auch Tankstellen. Sie zögen es häufig vor, ihre Volksgenossen als Mitarbeiter anzustellen. Zwar sei das Anmeldungsverfahren für Personen aus dem Kaukasus möglicherweise komplizierter als für russische Staatsangehörige aus anderen Teilen des Landes, jedoch stelle die Anmeldung für Tschetschenen in der Regel kein Problem dar. Selbst wenn sie diskriminiert würden oder einem korrupten Verhalten seitens der Beamten ausgesetzt seien, erhielten sie letztendlich ihre Anmeldungen. Das Verwaltungsgericht hat zudem das Länderinformationsblatt „Russische Föderation“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Gesamtaktualisierung 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 28. Februar 2019) herangezogen, das berichte, dass Tschetschenen überall in der Russischen Föderation leben, die meisten von ihnen in Moskau, in Inguschetien, in der Region Rostow, in Stawropol Krai, in Dagestan, in der Region Wolgograd und in der Region Astrachan. Unter Bezugnahme auf die bereits erwähnte Quellen des EASO-Informationsberichts „Die Situation der Tschetschenen in Russland“ und des Länderinformationsblatts „Russische Föderation“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich hat das Verwaltungsgericht seine Annahme gestützt, in Tschetschenien gesuchte Personen seien zwar auch außerhalb der Teilrepublik nicht vor Nachstellungen durch die Sicherheitskräfte des Präsidenten und „Oberhaupts“ der Teilrepublik Tschetschenien, R. K., sicher. Auch wenn die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter seiner unmittelbaren Kontrolle stehe, könnten kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bewaffnete Kräfte, die K. zuzurechnen seien, sollten etwa auch in Moskau präsent sein. Außerdem könnten die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Derartige Maßnahmen setzten allerdings voraus, dass die Betreffenden ins Visier der tschetschenischen Machthaber geraten seien. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht ferner entnommen, dass die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung sich seit dem Ende des Tschetschenienkriegs dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert hätten. Problematisch seien allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Im ersten Quartal 2016 hätten 15,7 % der Bevölkerung mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums gelebt, wobei vor allem die Situation der Rentner als problematisch angesehen werde. Die Arbeitslosenquote habe im Juni 2016 5,9 % betragen. Dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich hat es Folgendes entnommen: In der Russischen Föderation gebe es keine systematische Diskriminierung von Frauen. Die Gleichberechtigung sei in der Verfassung garantiert. In Tschetschenien verlautete aus NGO-Kreisen, dass sich die Situation von Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach und nach verbessere. Mütter könnten Mutterschaftskapital ab dem zweiten Kind (nicht bar auslösbare Zertifikate, umgerechnet rund 7.500 EUR), monatliches Kindergeld, Geburtsprämien und Elterngeld erhalten. Familien mit drei oder mehr Kindern erhielten verschiedene Begünstigungen im Rahmen der Familienhilfe, u.a. Rabatte für Betriebskosten in Höhe von maximal 30 %, Kredite und steuerliche Vorzüge sowie die Möglichkeit, eine kostenlose Unterkunft zu beantragen, Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit Erziehungskosten, sowie bei 3 bis 4 Kindern Zahlungen von 600 RUB für jedes Kind unter 16 Jahren oder unter 18 Jahren bei in Bildungseinrichtungen eingeschriebenen Kindern. Auch bestehe eine Arbeitslosenversicherung mit monatlichen Minimal- und Maximalzahlungen. b) Die von den Klägern im Zulassungsantrag benannten Auskünfte und Gerichtsentscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass in den vom Verwaltungsgericht benannten Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der in den beiden Beweisanträgen aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind. aa) Die Kläger benennen zunächst eine Auskunft von ACCORD vom 15. Dezember 2015 „Information zur Lage von Personen, die im 2. Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer unterstützt haben oder in dieser Zeit Gegner des Regimes waren“. Da die Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehören und sie nach den nicht angegriffenen Feststelllungen des Verwaltungsgerichts auch nicht verdächtigt wurden, zu diesem Personenkreis gehört zu haben, erschließt sich nicht, inwieweit sich aus diesem Bericht die Unzulänglichkeit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel ergeben soll. bb) Die Kläger führen ferner den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Mai 2016 (Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage) an, in dem ausgeführt werde, dass in Tschetschenien noch immer viele mutmaßliche Mitglieder und Unterstützende des bewaffneten Aufstands verhaftet würden. Gemäß einer vom DIS (Danish Immigration Service) im Jahr 2014 befragten, für die International Crisis Group (ICG) in Moskau tätigen Person mit Expertenwissen müsse K. die Anti-Terrorismusbekämpfung aufrechterhalten, um P. gegenüber das riesige Sicherheitsdispositiv Tschetscheniens zu rechtfertigen. Behörden nutzen gemäß einer vom DIS befragten westlichen Botschaft jeden Vorwand, um Personen zu verhaften und als Aufständische zu verurteilen. Polizei, Untersuchungsausschuss sowie die Staatsanwaltschaft müssten laut dieser Quelle Ergebnisse in Bezug auf getötete Aufständische, untersuchte Verbrechen oder verurteilte Mitglieder und Unterstützende von illegalen bewaffneten Gruppierungen aufzeigen. Polizei-Departemente müssten monatlich mindestens einen solchen Fall vorbringen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die in diesem Bericht auf die Verhältnisse in Tschetschenien bezogenen Angaben für die in den Beweisanträgen aufgeworfenen Tatsachen, die die Frage der Verfolgungssicherheit in der gesamten Russischen Föderation und damit auch in Landesteilen außerhalb Tschetschenien betreffen, von Bedeutung sein sollen. cc) Die Kläger beziehen sich des Weiteren auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2017 zum Thema „Rückkehrgefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden“, in dem ausgeführt wird (S. 3), gemäß dem SFH-Update zur Menschenrechtslage in Tschetschenien würden die tschetschenischen Behörden umgehend über die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden informiert. Diese würden nach ihrer Ankunft in der Regel vom Inlandgeheimdienst FSB verhört und unter dessen Kontrolle gestellt. Eine Kontaktperson habe der SFH auch von Schlägen und Folter während diesen Befragungen und erwähnte Fälle von Entführungen und Tötungen berichtet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Fall I. v. Sweden am 5. September 2013 sowie im Fall M.V. and M.T. v. France am 4. September 2014 entschieden, dass die Rückführung der tschetschenischen Antragstellenden gegen die Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 3, verstoßen würde. Diese Aussagen widersprechen nicht den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Quellen des EASO-Informationsberichts „Die Situation der Tschetschenen in Russland“ und des Länderinformationsblatts „Russische Föderation“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, wonach in Tschetschenien gesuchte Personen auch außerhalb der Teilrepublik nicht vor Nachstellungen durch die Sicherheitskräfte des Präsidenten und „Oberhaupts“ der Teilrepublik Tschetschenien, R. K., sicher seien. Die Kläger können sich auch nicht auf die Unvollständigkeit dieses Erkenntnismittels in Bezug auf die im Beweisantrag Nr. 1 gestellte Frage berufen. Allein der Umstand, dass die tschetschenischen Behörden über die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden informiert werden, in der Regel vom Inlandsgeheimdienst FSB verhört und unter dessen Kontrolle gestellt werden, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass solche Personen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden, erneut inhaftiert und gefoltert zu werden. Nach den o.g. Quellen können zwar die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen; derartige Maßnahmen setzten allerdings voraus, dass die Betreffenden ins Visier der tschetschenischen Machthaber geraten sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2020 (2 L 25/18) im Übrigen entschieden, dass Tschetschenen, die nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder glaubhaft verdächtigt werden, Terrorist oder aktiver Unterstützer des Terrorismus zu sein, nicht ernsthaft gefährdet sind, von anderen Gebieten der Russischen Föderation nach Tschetschenien überstellt oder im Gebiet der Russischen Föderation Opfer von Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte zu werden. dd) Die Kläger zitieren ferner aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom April 2018, in welchem ausgeführt wird (S. 4, 17 und 15): „Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte sind weit verbreitet, es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter sowie Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch im Berichtszeitraum in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ‚unmenschlich und entwürdigend‘ verurteilt… Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings berichten NROs wie ‚Amnesty International‘ oder das russische ‚Komitee gegen Folter‘, dass es in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung kommt. Momentan etabliere sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen sei zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote seien jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene ‚Geständnisse‘ wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt… Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem ‚langen Arm‘ des Regimes von R. K. nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die K. zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent.“ Diese Einschätzung werde auch durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht vom 13. Mai 2016 bestätigt. Nicht nur in Tschetschenien seien die tschetschenischen Sicherheitskräfte in der Lage, ihnen unliebsame Personen aufzuspüren, sondern auch im Rest der Russischen Föderation. Sobald, wie im Falle der Kläger, ein offizielles Ersuchen vorliege, sei dies auch in Kooperation mit den russischen Behörden möglich. Solange das nicht der Fall sei, könnten die tschetschenischen Behörden aufgrund ihres Sonderstatus in Russland auf inoffiziellen Wegen die Person außerhalb Tschetscheniens aufsuchen und sie gegebenenfalls nach Tschetschenien zurückschaffen. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Beschluss vom 29. Januar 2010 (11 B 07.30343 - juris Rn. 45) dargelegt, dass die russische Staatsgewalt in der Lage sei, auf Rückkehrer im gesamten Gebiet der russischen Föderation zuzugreifen. Denn zum einen erhielten die russischen Behörden bei einer Rückkehr Informationen über die Einreise des Rückkehrers; zum anderen sei jeder Rückkehrer verpflichtet, sich vor Ort zu registrieren. Auch damit vermögen die Kläger nicht zu belegen, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel nicht ausgereicht haben, um die im Beweisantrag Nr. 1 aufgeworfene, auf „Personen wie der Kläger“ bezogene Tatsachenfrage zu beantworten. Soweit sich die Kläger auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom April 2018 berufen, ist dem entgegenzuhalten, dass die von ihm zitierten Aussagen im Wesentlichen auch im - aktuelleren - Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2019 mit Stand vom Dezember 2018 (S. 14, 16, 17) enthalten sind, auf die sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung u.a. gestützt hat. Zudem stellen auch die vom Verwaltungsgericht zitierten Quellen des EASO-Informationsberichts und des Länderinformationsblatts des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich fest, dass in Tschetschenien gesuchte Personen auch außerhalb der Teilrepublik nicht vor Nachstellungen durch die Sicherheitskräfte des Präsidenten und „Oberhaupts“ der Teilrepublik Tschetschenien, R. K., sicher seien, kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten und die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen könnten. Zugleich wird aber festgestellt, dass derartige Maßnahmen voraussetzten, dass die Betreffenden ins Visier der tschetschenischen Machthaber geraten seien. Davon ist nach der überzeugenden, von den Klägern nicht weiter angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht auszugehen. ee) Die Kläger tragen ferner unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 (3 L 200/06) - und das Urteil des VG Osnabrück vom 27. April 2017 (5 A 313/16) vor: Ganz unabhängig davon sei für einen zumutbaren dauerhaften Aufenthalt eine Registrierung notwendig. Eine solche Registrierung zu erlangen, sei aber für tschetschenische Volkszugehörige kaum möglich. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 sei ein Registrierungssystem geschaffen worden, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssten. Voraussetzung für eine Registrierung sei die Vorlage eines Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweise, könne sich registrieren lassen. Kaukasier hätten jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Nichtregierungsorganisationen berichteten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 29. Juni 2012 (10 B 6.12) die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung erläutert: Dort [d.h. an einem anderen Ort in der russischen Föderation] könnten sie [die Kläger] die für einen zumutbaren dauerhaften Aufenthalt erforderliche Registrierung nicht erreichen. Damit wären sie zu einem Leben gezwungen, in dem die Gefahr der Festnahme wegen illegalen Aufenthalts und des zwangsweisen Verbringens nach Tschetschenien bestehe. Ein solches Leben könne vernünftigerweise nicht erwartet werden. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern führe in seinem Urteil vom 29. November 2011 aus, es sei davon auszugehen, dass die erforderliche Registrierung nicht zu erreichen sei und diese, selbst wenn die rückkehrenden Personen einen Anspruch darauf hätten, „angesichts des russischen Rechtssystems nicht mit Aussicht auf Erfolg einklagen können“. Noch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes von 2017 heiße es hierzu: „Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.“ Auch aus diesen Ausführungen folgt nicht, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel unzureichend wären. Es hat sich insoweit auf das bereits erwähnte Länderinformationsblatt ‚Russische Föderation‘ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich bezogen, wonach Tschetschenen überall in der Russischen Föderation lebten, die meisten von ihnen in Moskau, in Inguschetien, in der Region Rostow, in Stawropol Krai, in Dagestan, in der Region Wolgograd und in der Region Astrachan. Es hat sich ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 (1 A 4.17 - juris Rn 135 f.) bezogen, das ebenfalls davon ausgeht, dass es Tschetschenen letzten Endes immer gelinge, auch ohne ein Bestechungsgeld eine Registrierung zu erhalten und eine Bleibe zu finden, weil es keine obdachlosen Tschetschenen etwa in Moskau gebe; üblicherweise gelinge dies mit der Hilfe von Freunden oder Verwandten. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Rn. 136): „Auch wenn es Fälle von geforderten Bestechungsgeldern oder Diskriminierungen durch Behördenvertreter gibt, ist letzten Endes jeder in der Lage, eine Registrierung zu erhalten, auch ohne ein Bestechungsgeld zu zahlen. Bei fehlender Bereitschaft zur Zahlung eines Bestechungsgeldes dauert die Registrierung nur länger, ungefähr drei Wochen, sie wird am Ende aber vorgenommen. Seitens einer tschetschenischen sozialen und kulturellen Vereinigung wird berichtet, die Registrierung sei deutlich einfacher geworden als noch vor zwei Jahren. Das FMS habe ein Service-Center in Moskau eingerichtet, bei dem man alle notwendigen Informationen erhalte und die geforderten Dokumente (etwa eine Kopie des Inlandspasses) einreichen und die Registrierungsunterlagen ausfüllen könne. Es sei nicht mehr notwendig, zur Polizei oder zur Hausverwaltung zu gehen, und das administrative Verfahren sei vereinfacht worden, einschließlich der Möglichkeit, es elektronisch durchzuführen. Das Verfahren sei nunmehr in ein paar Tagen abschließend durchzuführen (zu Vorstehendem: Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 75 f.). Der Annahme im Zeitpunkt der Abschiebung, dass dem Kläger eine Registrierung und damit die Begründung eines legalen Aufenthalts in der russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus möglich sein würde, steht auch nicht die Aussage des Auswärtiges Amtes entgegen, wonach der legale Zuzug von Tschetschenen an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert werde (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). Ungeachtet dessen, dass die dort erwähnten Zuzugserschwernisse nicht überall, sondern nur "an vielen Orten" bestehen sollen, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Auswärtigen Amtes erläutert, dass diese Aussage im Lagebericht explizit nur Tschetschenen betreffe. Zudem sei sie zeitlich überholt; der künftige Lagebericht für das Jahr 2018 werde diese Einschränkung nicht mehr enthalten. Angesichts dieser Erläuterungen drängte sich dem Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf.“ ff) Weiter tragen die Kläger vor: Sollte eine Registrierung entgegen aller Annahmen möglich sein, drohe den Klägern damit ein Auffinden durch die Sicherheitskräfte. Dazu habe das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 6. Juni 2012 (A 4 K 1769/10) festgehalten, es sei davon auszugehen, dass Personen, die sich nach einer Rückkehr in der Russischen Föderation niederließen, für die Sicherheitskräfte auffindbar wären, da für die jeweiligen lokalen Meldebehörden offensichtlich sei, dass die betreffende Person aus Tschetschenien stamme und dort zuletzt gemeldet gewesen sei. Aufgrund dessen sei damit zu rechnen, dass die Heimatbehörden in Tschetschenien und damit auch die dortigen Sicherheitskräfte von dem neuen Aufenthaltsort erfahren und so jederzeit die Möglichkeit eines erneuten Zugriffs haben würden. Auch daraus hat sich für das Verwaltungsgericht kein weiterer Klärungsbedarf durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben. Da - wie oben bereits ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger ins Visier der Machthaber geraten sind, ist auch nicht anzunehmen, dass eine Registrierung einen Zugriff zur Folgen haben wird. gg) Die Kläger führen weiter aus: Nach § 3e Abs. 2 AsylG komme es auf die am Ort des internen Schutzes „allgemeinen Gegebenheiten" sowie die „persönlichen Umstände" des Asylsuchenden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an. Zu diesem Zweck seien genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen. Der danach maßgebende konkret individuelle Ansatz werde bestärkt durch Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen seien. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen sei Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, dass die Rückkehrer dort ihr wirtschaftliches Existenzminimum sichern könnten. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch kriminelles Handeln erlangt werden könne, sei keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein Leben in der Illegalität, das den Klägern jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetze, stelle keine zumutbare Fluchtalternative dar. Hinzu komme, dass fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments in der Russischen Föderation insbesondere gegen Personen kaukasischer Herkunft sowohl in der russischen Bevölkerung als auch in den russischen Behörden weit verbreitet seien. Personen kaukasischer Herkunft würden von den Behörden häufig benachteiligt. Sie hätten - auch ohne rechtliche Begründung - besondere Sicherheitskontrollen, Personenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen zu erdulden, gegen sie würden Festnahmen und Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise durchgeführt und ihnen werde der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert. Im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes heiße es: „Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stehen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt… Von fremdenfeindlichen und rassistischen Gewalttaten sind zumeist Gastarbeiter aus Zentralasien und Angehörige der kaukasischen Völker betroffen. Fremdenfeindliche Stimmungen in der Bevölkerung sind weit verbreitet und werden durch einzelne Mitarbeiter von Behörden oft aufgegriffen und damit noch unterstützt.“ Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (S. 17) auf den von den Klägern zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2019 mit Stand vom Dezember 2018 gestützt hat. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht daraus nicht die von den Klägern für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen hat, belegt nicht, dass die von ihm herangezogenen Erkenntnismittel unzureichend sind. hh) Die Kläger rügen weiter: Zur Begründung der eigenen Sachkunde verweise das Verwaltungsgericht auf diverse Erkenntnismittel, unter anderem auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. April 2017, in dem es heiße: „Obwohl es in Tschetschenien inzwischen nur noch wenige Kämpfer und nur noch sporadische Angriffe gebe, halte Präsident R. K. seine harte Politik der Terrorismusbekämpfung aufrecht, um das massive Sicherheitsdispositiv Tschetscheniens zu rechtfertigen. Der im SFH-Update zitierte Danish Immigration Service (DIS) schreibt mit Berufung auf mehrere Quellen, dass die tschetschenischen Behörden jeden Vorwand für eine Verhaftung wegen angeblicher Unterstützung der Aufständischen nutzen, weil Polizeiabteilungen einen solchen Fall pro Monat liefern müssten. Die von der SFH im Update zitierten Quellen gehen davon aus, dass ein Großteil der Strafverfahren wegen Unterstützung illegaler Gruppen fingiert ist. Eine Kontaktperson mit Expertenwissen über Tschetschenien sagte in einem Interview mit der SFH im Mai 2016, dass von Richtern bestätigt wurde, dass die der Kollaboration mit den Aufständischen angeklagten Personen misshandelt und gefoltert werden. Durch Folter würden Geständnisse erzwungen, die vor Gericht dann als alleiniges Beweismittel für die Schuld des Angeklagten verwendet würden… Gemäß dem SFH-Update zur Menschenrechtslage in Tschetschenien werden die tschetschenischen Behörden umgehend über die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden informiert. Diese würden nach ihrer Ankunft in der Regel vom Inlandgeheimdienst FSB verhört und unter dessen Kontrolle gestellt. Eine Kontaktperson berichtete der SFH auch von Schlägen und Folter während diesen Befragungen und erwähnte Fälle von Entführungen und Tötungen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall I. v. Sweden am 5. September 2013 sowie im Fall M.V. and M.T. v. France am 4. September 2014 entschieden, dass die Rückführung der tschetschenischen Antragstellenden gegen die Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 3, verstoßen würde…“ Weiter verweise das Verwaltungsgericht auf einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2016 (Tschetschenien: die aktuelle Menschenrechtslage), in dem wie folgt ausgeführt werde: „K. ließ viele seiner politischen Gegner ermorden. Bis heute muss dieser Personenkreis mit massiver Verfolgung bis hin zu Ermordung rechnen. Seit Beginn des zweiten Krieges in Tschetschenien 1999 sind allein in der Türkei mindestens neun ehemalige Kommandeure, Kämpfer oder Repräsentanten der Itschkeria-Bewegung ermordet worden: Am 4. November 2001 wurde Neidet Gun ermordet, der der Itschkeria-Bewegung angehört und die Interessen der Tschetschenen in der Türkei vertreten hatte. 2008 wurden die Feldkommandeure Gaji Edilsultanov und Islam Jaribekov getötet. Ali Osajew, damals Repräsentant von Doku Umarow und auch ehemaliger Feldkommandeur, wurde 2009 ermordet. Berg-Hazh Musaev, ein weiterer Kämpfer, wurde am 16. September 2011 gemeinsam mit den beiden Tschetschenen Rustam Altemirow und Zaurbek Amriev ermordet. Am 22. Mai 2013 folgte der Mord an Medet Ünlu, auch er Repräsentant, offiziell „Honorar Konsul“ der Itschkeria-Bewegung in der Türkei. Sein Mörder gestand die Tat und gab an, dass pro-russische Tschetschenen ihn mit der Tötung beauftragt hätten. Am 2. März 2015 schließlich wurde Kaim Saduev, auch ein Anhänger Itschkerias und früherer Kämpfer, mutmaßlich vergiftet. Man muss eine hohe Dunkelziffer an Mordversuchen annehmen. Nach Drohungen und gescheiterten Attentaten ziehen potentielle Opfer es vor, in den Untergrund zu gehen. Der jüngste Mord im März 2015 macht deutlich, dass diese Entwicklung anhält.“ Auch daraus ergibt sich nicht, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel in Bezug auf die Verfolgungssicherheit der Kläger außerhalb Tschetscheniens in anderen Landesteilen der Russischen Föderation unzureichend sind. Insbesondere zählen die Kläger nicht zu dem zuletzt genannten Personenkreis. ii) Die Kläger tragen weiter vor: Zur Frage des internen Schutzes führe der - ebenfalls vom Gericht im Rahmen der Ablehnung der Beweisanträge angeführte - Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 24. Mai 2018 (Russland/Inguschetien: Gefährdung Verwandter von Terrorverdächtigen) auf S. 9/10 aus: „Zum Risiko einer Strafverfolgung aufgrund der Verwandtschaft gibt es unterschiedliche Einschätzungen: Während zwei Kontaktpersonen davon ausgehen, dass für Verwandte von Terrorverdächtigen ein hohes Risiko besteht, verhaftet und strafverfolgt zu werden, gibt eine dritte Kontaktperson an, dass die Verwandtschaft alleine in der Regel nicht für eine Strafverfolgung ausreiche: Nach Angaben vom 25. April 2018 von einer für eine renommierte russische Menschenrechtsorganisation tätigen Kontaktperson A haben russische Behörden auch bei einem Wohnortswechsel einer Person innerhalb Russlands Kenntnis, wenn deren Angehörige oder Verwandte bei einer illegalen bewaffneten Gruppierung tätig sind oder dessen verdächtigt werden. Solche Informationen erhalten die Behörden, sobald sich eine Person an einem neuen Wohnort registriere. Ohne diese Registrierung könne man nicht offiziell arbeiten, studieren, erhalte keine medizinische Hilfe und keine neuen amtlichen Dokumente… Deshalb bestehe für die betroffene Person mit entsprechenden Angehörigen auch bei einem Wohnortswechsel ein hohes Risiko, durch die russischen Behörden (MWD, FSB) verhaftet zu werden. Nach der am 25. April 2018 gemachten Einschätzung der für eine renommierte russische Menschenrechtsorganisation tätigen Kontaktperson A gehen sowohl die inguschetische Polizei als auch der FSB gegen Betroffene in anderen Regionen der Russischen Föderation vor. Verwandte gehören laut der Kontaktperson A zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Laut der in Russland im investigativen Medienbereich tätigen Kontaktperson C (12. Mai 2018) besteht für Verwandte von Terrorverdächtigen in jeder Region Russlands ein hohes Risiko, zum Ziel von Verhaftung und Strafverfolgung durch das MWD und den FSB zu werden. Laut Einschätzung der Kontaktperson B, die für eine russische, auf den Nordkaukasus fokussierende Menschenrechtsorganisation tätig ist, sollte es aber neben den familiären Beziehungen in der Regel Beweise dafür geben, dass diese selbst eine illegale bewaffnete Gruppe unterstützt hätten. Die Verwandtschaft zu einer terrorverdächtigen Person alleine genüge laut Einschätzung der Kontaktperson B in der Regel nicht, um strafverfolgt zu werden… Fall aus Tschetschenien, in welchem Verwandte außerhalb der Republik verfolgt wurden: Nach Angaben vom 23. April 2018 von einer weiteren Kontaktperson B, die für eine russische, auf den Nordkaukasus fokussierende Menschenrechtsorganisation tätig ist, sei ihr ein Fall bekannt, in welchem Verwandte eines Terrorverdächtigen aus Tschetschenien in anderen Regionen Russlands verfolgt wurden. Die Verwandten des mutmaßlichen «Terroristen», die strafrechtlich verfolgt wurden, hätten die Organisation der Kontaktperson B kontaktiert. Die Verwandten stammten ebenfalls aus Tschetschenien. Die Verfolgung wurde in jenem Fall nicht nur mit der Tatsache begründet, dass die betroffenen Personen Angehörige des Terrorverdächtigen sind, sondern auch damit, dass sie eine aktive Rolle bei der Untersuchung des ungeklärten Todes des Terrorverdächtigen einnahmen…“ Eine Unzulänglichkeit der bereits vorliegenden Erkenntnismittel für die Beurteilung der Verfolgungssicherheit der Kläger in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens lässt sich damit ebenfalls nicht belegen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1 Verwandter einer von den russischen Behörden oder den tschetschenischen Machthabern als terrorverdächtig angesehenen Person ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Cousin des Klägers zu 1, der Zeuge A., gegen den wegen einer ihm unterstellten Oppositionsarbeit ermittelt worden sein soll, bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, befragt nach dem Grund seiner Flucht im Jahr 2012, angegeben, in seinem Haus seien im Jahr 2012 Männer aufgetaucht, mit denen er bereits im Jahr 2002 Kontakt gehabt hätte. Damals hätten diese Männer an dem Bau der Wasserleitungen mitverdienen wollen, an denen er hauptverantwortlich gearbeitet habe und ihn im Rahmen eines Gespräches auch über einen Mann aus seinem Ort ausgefragt, der dann auf seinen Hinweis untergetaucht sei. Warum die Männer im Jahr 2012 bei ihm aufgetaucht seien, wisse er nicht. Er sei sofort geflohen, nachdem ihm seine Frau von deren Auftauchen in seinem Haus berichtet habe. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb der Cousin des Klägers zu 1 als Terrorverdächtiger gelten soll. 2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen des von den Klägern geltend gemachten Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO in Betracht. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2019 - 6 A 11200/18 - juris Rn. 11, m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. III. Der Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen abzulehnen. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).