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Beschluss

2 L 87/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs 3a BauGB.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs 3a BauGB.(Rn.24) I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Die Klägerin ist Eigentümerin des in C. gelegenen Grundstücks D-Straße 38, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … Das Grundstück ist derzeit straßenbegleitend mit einem Gebäude bebaut, das als Gaststätte genutzt wurde und über einen rückwärtig angebauten dazugehörigen Saal verfügt. An der südlichen Grundstücksgrenze befindet sich im hinteren Bereich ein Gebäude, das als Kegelbahn genutzt wurde. Nach den Darstellungen in der Innenbereichssatzung der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Ortsteil C. vom 28. Juni 2011 verläuft die Grenze zum Außenbereich an der rückwärtigen Gebäudewand des als Saal genutzten Gebäudes. Das Grundstück der Klägerin befindet sich im Ortskern von C. an der Ostseite der D-Straße. Es ist umgeben von maximal zweigeschossigen Wohnhäusern mit bis zu zwei Wohneinheiten. Die Wohngebäude sind straßenbegleitend errichtet mit einer Firsthöhe von maximal 8 m und einer maximalen Traufhöhe von ca. 6 - 7 m. Die Hauptnutzungen der einzelnen Grundstücke ziehen sich bis ca. 35 m in den hinteren Bereich. In südlicher Richtung befindet sich auf dem Flurstück … ein einzelnes Wohnhaus (D-Straße 36a) im Außenbereich. Mit Antrag vom 10. Oktober 2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 12 - 18 Wohneinheiten mit 2 - 3 Vollgeschossen mit einer Traufhöhe von maximal 9,60 m mit Flachdach und Photovoltaikanlage auf ihrem Grundstück. Das Mehrfamilienhaus soll nach vollständigem Rückbau der vorhandenen Bebauung 13 m von der vorderen Grundstücksgrenze zurückgesetzt errichtet werden. Das Gebäude soll sich über 60 m in den hinteren Bereich ziehen. Die in der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB festgelegte Grenze zwischen Innen- und Außenbereich soll um 20 m überbaut werden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben erstrecke sich über die Abgrenzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB hinaus in den Außenbereich. Der Baukörper unterscheide sich stark von der vorhandenen Bebauungsstruktur und halte den Rahmen der vorhandenen Bebauung und die gebotene Rücksichtnahme auf die Umgebung nicht ein. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ab. Die beabsichtigte Neuerrichtung des Mehrfamilienhauses weiche von der durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen straßenbegleitenden und jeweils an einer seitlichen Grundstücksgrenze errichteten Bebauung ab, überschreite die rückwärtige Baugrenze und füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar könne ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn es den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen überschreite. Die Zulässigkeit hänge dann davon ab, ob es geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Das Vorhaben der Klägerin rufe jedoch in der beantragten Form bodenrechtlich beachtliche Spannungen hervor, bringe also die ihm vorgegebene Situation in Bewegung und stifte damit eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehe. Die Durchführung des Vorhabens, auch auf der rückwärtigen Fläche, könne Eigentümer anderer Grundstücke animieren, ebenfalls Hausbaukörper in dieser Tiefe zu errichten oder in diese umzunutzen. Dies wäre aufgrund des Gleichheitssatzes nicht zu verhindern. Die von dem Vorhaben ausgelöste unorganische Entwicklung würde weitergeführt werden. Dies sei mit den Grundsätzen der städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar. Es komme hinzu, dass das Vorhaben die durch die Innenbereichssatzung festgelegte hintere Baugrenze erheblich überschreite, so dass ein größerer Teil des Gebäudes im Außenbereich liegen würde. Dadurch würden öffentliche Belange u.a. dadurch beeinträchtigt, dass eine unerwünschte Splittersiedlung im Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB verfestigt werde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 2017 zurückgewiesen. Bereits am 4. Mai 2017 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 11.Juli 2017 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10. Oktober 2016 einen positiven Bauvorbescheid gemäß § 74 BauO LSA zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 11.Juli 2017 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10. Oktober 2016 einen positiven Bauvorbescheid gemäß § 74 BauO LSA unter der Maßgabe zu erteilen, dass sich das geplante Vorhaben innerhalb der von dem vorhandenen Gebäudebestand (Gastwirtschaft, Saalgebäude) überbauten Fläche hält. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 3. Juli 2018 - 4 A 442/17 MD - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Das geplante Bauvorhaben verstoße gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Als nähere Umgebung sei die Bebauung östlich der D-Straße in C. anzusehen. Das Vorhabengrundstück befinde sich östlich der D-Straße, wobei sich auf dieser Seite ein einheitlicher, das Vorhabengrundstück stark prägender Eindruck ergebe. Das Vorhabengrundstück wirke auf Grund seiner teils massiven Bebauung auch prägend auf die benachbarten Flurstücke. In der näheren Umgebung seien die Grundstücke hinsichtlich der Hauptnutzung straßenbegleitend bebaut. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmen bildeten in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht aber die innerhalb der Abstandsflächen nach landesrechtlichen Normen zugelassenen baulichen Anlagen. Im rückwärtigen Bereich befinde sich überwiegend eine Ruhezone, geprägt durch Gärten und Nebengebäude. Das auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Saalgebäude sei nicht als Teil des Hauptgebäudes, sondern als Nebenanlage anzusehen, da dieses der Veranstaltungsraum der ehemaligen Gaststätte gewesen und die Nutzung lediglich einmal monatlich erfolgt sei. Da das von der Klägerin geplante Vorhaben um mehr als zehn Meter von der vorderen Baulinie zurücktrete, füge es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, namentlich der faktischen vorderen Baulinie, nicht in die nähere Umgebung ein. Die straßenbegleitende vordere Baulinie sei bei der Bebauung östlich der D-Straße in C. auf Grund der Einheitlichkeit rahmenbildend und umgebungsprägend. Das klägerische Vorhaben unterschreite diese Baulinie erheblich. Das Vorhaben der Klägerin sei auch nicht trotz Unterschreiten der faktischen vorderen Baulinie ausnahmsweise zulässig. Ein Vorhaben, das den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen über- respektive unterschreite, könne zulässig sein, wenn es nicht geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Ein solcher Ausnahmefall liege indes nicht vor. Das geplante Vorhaben liege in einem Bereich, der mit Garten- und Grünflächen als Ruhezone für die Wohngrundstücke auf der östlichen Seite der D-Straße genutzt werde. Diese Ruhelage würde durch ein im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtetes Mehrfamilienhaus erheblich gestört. Da das vorhandene, in die Ruhezone der Nachbargrundstücke hineinragende Saalgebäude vor der Nutzungsaufgabe circa einmal im Monat genutzt worden sei, sei nicht von einer vergleichbaren Einwirkung durch das geplante Vorhaben auszugehen. Zudem könne von dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung ausgehen. Aus den erörterten Gründen greife auch die von der Klägerin in Betracht gezogene Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB nicht ein. Ob das Vorhaben auf Grund einer möglichen Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze planungsrechtlich unzulässig sei, könne dahinstehen. Hinsichtlich des Hilfsantrages sei die Klage gemäß § 91 VwGO unzulässig. Da der Hilfsantrag ein Aliud zu dem mit dem Hauptantrag verfolgten Vorhaben darstelle, liege auf Grund des Wechsels des Klagegrundes eine Klageänderung vor. Die anderen Beteiligten hätten der Klageänderung nicht zugestimmt. Der Hilfsantrag sei auch nicht sachdienlich, weil es für das Begehren am erforderlichen Vorverfahren fehle. Die Klägerin habe einen Vorbescheid dieses Inhalts beim Beklagten nie beantragt. Überdies sei unklar, wie das ursprüngliche Vorhaben, in rückwärtiger Ausdehnung auf die Abmessungen des vorhandenen Saalgebäudes gekürzt, ausgestaltet sein solle. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Diese Zweifel müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. 1. Die Klägerin trägt vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Saalgebäude kein Nebengebäude, sondern Teil der Hauptnutzung der Gaststätte. Der Saal sei weder baulich abgetrennt noch - im Hinblick auf die Dimensionierung - untergeordnet, sondern eindeutig dem Nutzungszweck der Hauptnutzung (Schank- und Speisewirtschaft) zuzuordnen. Das Verwaltungsgericht habe zudem außer Acht gelassen, dass für den örtlichen Bereich, in dem ihr Grundstück liege, eine Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen worden sei, die für den Bereich ihres Grundstücks zeige, dass das Saalgebäude vollständig dem Innenbereich zuzuordnen sei. Die Gemeinde habe insoweit auf die vorhandene Bebauung (Saalgebäude im rückwärtigen Bereich) Rücksicht genommen. Aus dem Verlauf der Abgrenzungslinie zwischen Innen- und Außenbereich nach der Innenbereichssatzung lasse sich der Schluss ziehen, dass die Gemeinde den vorhandenen Baubestand (Gastwirtschaft mit Saal) habe legitimieren wollen. Insoweit sei die rückwärtige Gebäudewand des Saalgebäudes der Maßstab für die überbaubare Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB. Diese Überlegungen führen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin meint offenbar, das Verwaltungsgericht habe angenommen, ihr Vorhaben füge sich in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es die faktische hintere Baugrenze, die entlang der Rückwand des vorderen Gaststättengebäudes verlaufe, überschreite. Hiergegen wendet sie ein, die faktische hintere Baugrenze verlaufe entlang der rückwärtigen Gebäudewand des Saalgebäudes. Damit missversteht die Klägerin das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das Vorhaben auf Grund einer möglichen Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze planungsrechtlich unzulässig ist. Das Zulassungsvorbringen richtet sich daher gegen einen Gesichtspunkt, auf den das angegriffene Urteil nicht gestützt ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, das Vorhaben der Klägerin füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein, weil es um mehr als zehn Meter von der faktischen vorderen Baulinie zurücktrete und diese damit erheblich unterschreite. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass dann, wenn sich aus der vorhandenen Bebauung eine faktische vordere Baulinie ergibt, dies dazu führen kann, dass eine dahinter zurückspringende Bebauung sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine Baulinie zeichnet sich, anders als eine Baugrenze, dadurch aus, dass sie durchgehend eingehalten wird. Ist sie rahmenbestimmend und umgebungsprägend, dann ist ein Unterschreiten ebenso wie ein Überschreiten eine Abweichung vom Rahmen, die dazu führen kann, dass das Vorhaben sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - juris Rn. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 34 Rn. 47). Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das klägerische Vorhaben angenommen. Dem ist die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. 2. Die Klägerin macht ferner geltend, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, inwieweit die Überschreitung des Umgebungsrahmens nach § 34 BauGB gleichwohl zulässig sein könne, gingen bereits deshalb fehl, weil die Abweichung von dem nach § 34 BauGB maßgeblichen Rahmen geringer ausfalle, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Denn das Bauvorhaben überschreite die unter 1. aufgezeigte Baulinie nur sehr geringfügig, indem es über den Grundriss des Saalgebäudes nur um wenige Meter hinausgehend weiter in den südlichen Bereich hineinrage. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Hiermit verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Nichteinfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach Maßgabe der überbauraren Grundstücksfläche nicht mit einer Überschreitung der faktischen Baugrenze im rückwärtigen Bereich, sondern mit einer Unterschreitung der faktische vordere Baulinie begründet hat. Damit geht der Einwand an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. 3. Die Klägerin wendet weiter ein, ihr Bauvorhaben sei nicht geeignet, unter dem Aspekt des Nachbarrechtsschutzes bodenrechtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Eine negative Vorbildwirkung gehe von ihrem Vorhaben schon deshalb nicht aus, weil die Innenbereichssatzung die Bebauung des Außenbereichs und der rückwärtigen Grundstücksareale verbiete. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ruhe der Nachbargrundstücke würde durch ein im rückwärtigen Bereich errichtetes Mehrfamilienhaus erheblich gestört, gehe fehl. Im vorliegenden Fall befinde sich nahezu auf dem gleichen Grundriss wie das beantragte Vorhaben der Saal der Gaststätte, so dass die Umgebungsbebauung bereits vorbelastet sei. Gegen die Art der baulichen Nutzung könnten die Nachbarn nichts einwenden. Es gehe lediglich um die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, die sich aber nicht wesentlich ändere. Seitliche und hintere Baugrenzen bzw. Baulinien würden grundsätzlich nicht als nachbarschützend eingestuft. Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen nach § 23 BauNVO seien nur nachbarschützend, wenn sie nach dem Willen des Plangebers zumindest auch den Interessen der Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Die Innenbereichssatzung deute in dem hier maßgeblichen Areal aber gerade darauf hin, dass die Nachbarn eine Bebauung der Tiefe des vorhandenen Saales hinzunehmen hätten. Hiermit kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Sie macht geltend, ihr Vorhaben füge sich in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es die faktische hintere Baugrenze, die entlang der rückwärtigen Gebäudewand des Saalgebäudes verlaufe, nicht überschreite, zumindest aber keine bodenrechtlichen Spannungen begründe oder schon vorhandene nicht erhöhe. Auch insoweit richtet sich die Argumentation der Klägerin gegen einen Gerichtspunkt, auf den das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gestützt ist. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das Vorhaben die faktische hintere Baugrenze überschreitet. Es hat das Urteil vielmehr auf die Annahme gestützt, das Vorhaben unterschreite (erheblich) die faktische vordere Baulinie. Dies wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. 4. Schließlich macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB abgesehen. Hiernach könne vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes einschließlich der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken diene und die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Von einer Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen sei auszugehen, weil der rückwärtige Grundstücksbereich bereits bebaut sei und die Nachbarn sich daher nicht darauf berufen könnten, erstmals Beeinträchtigungen ihrer Ruhezone zu erfahren. Zudem sei bei einem Wechsel von einer Gaststättennutzung zu einer Dauerwohnnutzung eher von einer Verminderung möglicher Beeinträchtigungen auszugehen. Auch eine Erneuerung i.S.d. § 34 Abs. 3a BauGB sei anzunehmen, da das Wohnbauvorhaben die vorhandene Gaststätte auf der hier überbauten Fläche ersetzen werden. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a BauGB gegeben sind und ihr Vorhaben deshalb bauplanungsrechtlich zulässig ist. Gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB in der seit 13. Mai 2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelfall u.a. dann abgewichen werden, wenn die Abweichung der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung, dient (Nr. 1 Buchst. c), städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. a) Es ist unklar, ob es sich bei dem Gaststättengebäude sowie dem dazugehörigen Saal auf dem Grundstück der Klägerin um eine zulässigerweise errichtete bauliche Anlage handelt. Zwar sind die genannten Gebäude bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift. Es ist jedoch nicht klar, ob sie zulässigerweise errichtet wurden. Zulässigerweise errichtet in diesem Sinne ist ein Gebäude, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 - juris Rn. 11 m.w.N. zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Dazu hat die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nichts vorgetragen. b) Eine von § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB erfasste Nutzungsänderung baulicher Anlagen zu Wohnzwecken dürfte indessen vorliegen. Nach der Gesetzesbegründung soll auf der Grundlage dieser Vorschrift zur Erleichterung des Wohnungsbaus im nicht beplanten Innenbereich bei Nutzungsänderung sämtlicher baulicher Anlagen zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens abgesehen werden können. Von der Neuregelung soll ausdrücklich auch eine erforderliche Änderung oder Erneuerung erfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 49). Die Erneuerung muss sich aus der durch die Nutzungsänderung vorgesehenen Verwendung des Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Dies schließt die Beseitigung von bisherigen baulichen Anlagen mit anschließender Neuerrichtung ein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 88c). Damit dürfte es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine Nutzungsänderung im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB handeln. c) Es spricht auch viel dafür, dass eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im vorliegenden Fall städtebaulich vertretbar ist. Städtebaulich vertretbar ist eine Abweichung dann, wenn sie mit den Grundsätzen der §§ 1 und 1a BauGB vereinbar ist. In den Fällen des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB muss es möglich sein, die Nutzungsänderung baulicher Anlagen unter Berücksichtigung der Planungsleitsätze des § 1 Abs. 6 BauGB und des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB in einem Bebauungsplan festzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 88c). Anhaltspunkte dafür, dass eine das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich ermöglichende Festsetzung in einem Bebauungsplan fehlerhaft wäre, liegen nicht vor. d) Die Abweichung vom Erfordernis des Einfügens dürfte auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Da das Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung noch gewahrt ist, wenn das Vorhaben im Fall der Rahmenüberschreitung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots bodenrechtlich beachtliche Spannungen nicht auslöst, bedeutet dies, dass die Grenze der Abweichungsmöglichkeit des § 34 Abs. 3a BauGB nicht dort gezogen werden kann, wo das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöst. Denn wenn das Erfordernis des Einfügens voraussetzt, dass bodenrechtlich beachtliche Spannungen nicht ausgelöst werden, muss die Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, die Möglichkeit eröffnen, dass damit auch bodenrechtliche beachtliche Spannungen im Einzelfall in gewissem Maße ausgelöst werden können. Die Grenze der Abweichung ist daher weiter hinausgeschoben. Sie ist dort zu ziehen, wo durch die Abweichung für Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen oder wo öffentliche Belange unzumutbar und ohne Kompensation vernachlässigt werden (vgl. Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 1. August 2019, § 34 Rn. 78). Die Frage, ob die Abweichung mit den nachbarlichen Interessen vereinbar ist, ist daher nach den Maßstäben zu beurteilen, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 88d; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 34 Rn. 76). Gemessen daran dürften vorliegend auch die Anforderungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 BauGB gewahrt sein, denn Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Klägerin sind nicht ersichtlich. e) Auch das Einzelfallerfordernis dürfte gewahrt sein. Gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB ist eine Abweichung nur "im Einzelfall" zulässig. Liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung bei mehr als nur einzelnen Vorhaben vor, weil die der Abweichung zugrundeliegenden bodenrechtlichen Verhältnisse auf weitere Grundstücke in der näheren Umgebung übertragbar sind, so kann die geforderte Begrenzung auf den Einzelfall überschritten und die Erteilung einer Abweichung unzulässig sein. Eine Heranziehung des § 34 Abs. 3a BauGB zur Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift unzulässigen Vorhabens scheidet aus, wenn erkennbar ist, dass eine vergleichbare Abweichungslage noch wiederholt auftreten könnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben angesichts seiner Vorbildwirkung die planungsrechtlich relevante Umstrukturierung eines Gebiets einleiten würde. Aufgrund seines Ausnahmecharakters, der durch die ausdrückliche Normierung des Einzelfallerfordernisses noch zusätzlich unterstrichen wird, ist § 34 Abs. 3a BauGB kein Mittel dafür, die städtebauliche Situation in einem nicht beplanten Baugebiet umzustrukturieren (vgl. HambOVG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 Bf 213/11 - juris Rn. 57; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 88e). Eine derartige Situation, in der das Einzelfallerfordernis einer Abweichung entgegensteht, dürfte hier nicht vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin weitere Gebäude vorhanden sind, bei denen ebenfalls unter Inanspruchnahme der Möglichkeit der Abweichung vom Einfügenserfordernis gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken in Betracht kommt. f) Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids könnte entgegenstehen, dass die Erteilung einer Genehmigung durch § 34 Abs. 3a BauGB ("kann") in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dementsprechend besteht, wenn die Voraussetzungen der Betätigung des Ermessens nach § 34 Abs. 3a BauGB vorliegen, grundsätzlich nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung und dementsprechend auf ermessensfehlerfreie Bescheidung (vgl. Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 34 Rn. 61). Es ist fraglich, ob das Ermessen in der Praxis regelmäßig auf Null reduziert ist, weil nach allgemeinen Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung nur aus sachlichen Gründen versagt werden darf und die einschlägigen sachlichen, d.h. städtebaulichen Gesichtspunkte mit den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 bereits weitgehend erfasst werden (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 88e), oder ob eine Ermessenreduzierung auf Null lediglich in Einzelfällen in Betracht kommt, etwa, wenn durch die Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage die städtebauliche Situation verbessert wird (vgl. Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 34 Rn. 61). Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Denn selbst wenn gemäß § 34 Abs. 3a BauGB vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abzuweichen sein sollte, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gleichwohl im Ergebnis richtig. g) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil es - zumindest teilweise - im Außenbereich verwirklicht werden soll. Bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 hat die Beigeladene die Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens damit begründet, dass sich das Vorhaben über die Abgrenzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB hinaus in den Außenbereich erstrecke. Der Beklagte hat im Ablehnungsbescheid vom 22. Dezember 2016 ausgeführt, das Vorhaben überschreite die durch die Innenbereichssatzung festgelegte hintere Baugrenze erheblich, so dass ein größerer Teil des Gebäudes im Außenbereich liegen würde. Dadurch würden öffentliche Belange beeinträchtigt. Bei einer Ortsbesichtigung am 31. Januar 2017 hat der Beklagte festgestellt, dass die in der Innenbereichssatzung festgelegte Grenze zwischen Innen- und Außenbereich mit dem Vorhaben der Klägerin um 20 m überbaut werde. Auch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2017 ausgeführt, das Bauvorhaben überschreite die durch die Innenbereichssatzung der Beigeladenen festgelegte Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, die direkt hinter dem noch vorhandenen Saalgebäude auf dem Grundstück der Klägerin bzw. zum Teil an der nördlichen und südlichen Außenwand dieses Gebäudes entlangführe, um 20 m und damit erheblich. Damit würde ein großer Teil des beantragten Wohngebäudes im Außenbereich liegen. Der Senat ist nicht gehindert, im Zulassungsverfahren auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe - wie hier - ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - a.a.O. Rn. 10). Die Klägerin ist hierzu angehört worden. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2020 führen zu keinem anderen Ergebnis. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Innenbereichssatzung der Beigeladenen wirksam ist, hat keine ausschlaggebende Bedeutung, denn auch wenn diese unwirksam wäre, würde ein erheblicher Teil des Vorhabens der Klägerin im Außenbereich liegen. § 34 Abs. 3a BauGB kommt in einem derartigen Fall nicht zur Anwendung, denn die Vorschrift setzt voraus, dass das geplante Vorhaben vollständig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.2 sowie 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).