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Beschluss

2 L 8/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch wenn der Einwandtatbestand des Art 11 Abs 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV (juris: EGV 1013/2006) sehr weitreichende Verbringungsbeschränkungen erlaubt, müssen solche Beschränkungen im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie geeignet und erforderlich sein. Dies gilt entsprechend für die Erhebung des Autarkieeinwandes nach Art. 11 Abs 1 Buchst g Ziffer i EG-AbfVerbrV (juris: EGV 1013/2006) im Einzelfall. Dies gilt auch dann, wenn es um die die Verbringung von Abfällen zur Entsorgung auf einer Deponie geht.(Rn.13) 2. Die Verbringung ausländischer Abfälle kann auf der Grundlage des Art 11 Abs 1 Buchst g Ziff ii EG-AbfVerbrV (juris: EGV 1013/2006) nur mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Zielanlage behördlicherseits bereits für andere an einem näher gelegenen Ort angefallene (inländische oder ausländische) Abfälle reserviert worden ist. Es genügt nicht, wenn die Behörde mit dem Einwand zeitgleich eine Reservierung mit zeitlichem Vorlauf für künftig anfallende Abfälle ausspricht.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn der Einwandtatbestand des Art 11 Abs 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV (juris: EGV 1013/2006) sehr weitreichende Verbringungsbeschränkungen erlaubt, müssen solche Beschränkungen im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie geeignet und erforderlich sein. Dies gilt entsprechend für die Erhebung des Autarkieeinwandes nach Art. 11 Abs 1 Buchst g Ziffer i EG-AbfVerbrV (juris: EGV 1013/2006) im Einzelfall. Dies gilt auch dann, wenn es um die die Verbringung von Abfällen zur Entsorgung auf einer Deponie geht.(Rn.13) 2. Die Verbringung ausländischer Abfälle kann auf der Grundlage des Art 11 Abs 1 Buchst g Ziff ii EG-AbfVerbrV (juris: EGV 1013/2006) nur mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Zielanlage behördlicherseits bereits für andere an einem näher gelegenen Ort angefallene (inländische oder ausländische) Abfälle reserviert worden ist. Es genügt nicht, wenn die Behörde mit dem Einwand zeitgleich eine Reservierung mit zeitlichem Vorlauf für künftig anfallende Abfälle ausspricht.(Rn.17) I. Am 4. Mai 2017 schlossen die Klägerin und die G. P. (…) GmbH (nachfolgend: Fa. P.) einen Vertrag über die technischen und organisatorischen Bedingungen der Annahme und Beseitigung von 10.000 t Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält (AVV 17 05 07*), aus der Anlage der Klägerin in Ag-Stadt (Italien). Die Fa. P. verpflichtete sich, die Abfälle in der eigenen genehmigten Deponie zu entsorgen. Am 31. Mai 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zur Notifizierung der Abfallverbringung auf die in S.-B. im Ortsteil R. gelegene Deponie. In den Antragsunterlagen führte sie aus, eingehende Recherchen auf dem gesamten nationalen Gebiet hätten ergeben, dass derzeit nur eine Deponie in der Lage sei, asbesthaltigen Gleisschotter anzunehmen (Deponie B. mit Sitz in Co-Stadt – T.). Um den Kunden die erforderliche Kontinuität der Entsorgungsdienstleistung in der angeforderten Menge und Zeit zu garantieren, sei es notwendig, die Abfälle auch auf ausländischen Anlagen zu entsorgen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 erhob der Beklagte unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffern i) - iii) der Verordnung (EG) 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1) - EG-Abfallverbringungsverordnung (nachfolgend: EG-AbfVerbrV) - Einwände gegen die Verbringung der Abfälle und führte hierzu u.a. aus: Der Autarkieeinwand des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) der Verordnung sei geeignet, sowohl Export- als auch Importbeschränkungen zu rechtfertigen. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Abfälle mit vertretbarem Aufwand nicht auch entstehungsnah entsorgt werden könnten. Dass dies unter Umständen mit Mehrkosten verbunden sei, spiele eine untergeordnete Rolle. Mit der Importschutzklausel des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) EG-AbfVerbrV könnten Beseitigungsanlagen vor Überlastung geschützt werden. In der Praxis werde der Einwand erhoben, um die Verdrängung inländischer Abfälle in andere Anlagen zu verhindern. Dies setze nicht voraus, dass zwingend eine Verdrängung innerstaatlicher Abfälle bereits vorliege. In welcher Form die Vorranggewährung zugunsten inländischer Abfälle erfolgen müsse, gäben die gesetzlichen Vorschriften nicht konkret vor. Eine entsprechende Festlegung in Abfallwirtschaftsplänen könne nicht vorausgesetzt sein. Die Maßgaben der Landesregierung in Form eines Beschlusses vom 24. November 2016, wonach die ausländischen Importe nach dem geltenden Recht künftig zu reduzieren seien, genügten diesen Anforderungen. An dieses politisch erklärte Ziel knüpfe entsprechend eine Änderung der Verwaltungspraxis an, die darauf gerichtet sei, die Möglichkeiten zur Eingrenzung der Abfallimporte auszuschöpfen und damit auch der Freihaltung der inländischen Deponien für regional anfallende Abfälle zu dienen. Mit Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer iii) EG-AbfVerbrV werde das Verbringungsrecht mit der innerstaatlichen Abfallwirtschaftsplanung verzahnt und der noch offene Lückenschluss vorgenommen. Die Vorschrift setze voraus, dass ein Abfallwirtschaftsplan existiere. Nicht erforderlich sei, dass der Plan für verbindlich erklärt worden sei. Die Verbindlicherklärung sei kein Instrument, das im europäischen Abfallrecht vorgesehen sei. Die Ablagerung grenzüberschreitend verbrachter Abfälle auf Deponien des Landes Sachsen-Anhalt verstoße gegen den Abfallwirtschaftsplan insoweit, als dessen Planungsgrundlage (insbesondere im Hinblick auf den Bedarf von Deponien, als auch Annahmen zur Entsorgungssicherheit) die in seinem Geltungsbereich anfallenden Abfälle seien, nicht jedoch Abfälle zur Beseitigung aus dem Ausland. Das Instrument der Abfallwirtschaftsplanung wäre verfehlt, wenn aufgrund importierter Beseitigungsabfälle die Bedarfsprognose regelmäßig fortgeschrieben werden müsste, weil die Deponiekapazitäten mit ausländischen Beseitigungsabfällen entgegen dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie ausgelastet würden. Mit dem Landtagsbeschluss vom 24. November 2016 werde darüber hinaus klargestellt, dass eine weitergehende Auslastung der im Land bestehenden Deponien durch ausländische Abfälle zu vermeiden sei. In Ausübung seines Ermessens komme er zu dem Entschluss, Einwände zu erheben. Auf die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Versagung der Zustimmung zu der angezeigten Verbringung rechtswidrig gewesen ist und der Beklagte verpflichtet war, die beantragte Zustimmung zu erteilen. Es hat angenommen, der Beklagte habe die Einwände nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffern i) bis iii) EG-AbfVerbrV zu Unrecht erhoben, und hierzu im Einzelnen ausgeführt: Die Ausführungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid könnten den Autarkieeinwand nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV nicht rechtfertigen. Auch wenn man davon ausgehe, dass das Autarkieprinzip ein Importverbot rechtfertigen könne, das dazu diene, einen massiven Zustrom ausländischer Abfälle abzuwehren, der zu einer Verdrängung inländischer Abfälle aus inländischen Anlagen führe, sei die Einwanderhebung unter Bezugnahme auf ein abstrakt-generelles Importverbot nur nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV, nicht jedoch nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) EG-AbfVerbrV zulässig. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV nehme ebenfalls auf das Autarkieprinzip in Bezug und berechtige - genau wie Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) EG-AbfVerbrV - die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und Versandort zur Einwanderhebung. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV berechtige die Mitgliedsstaaten auf der ersten Stufe zum Erlass abstrakt-genereller Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie. Auf der zweiten Stufe ermächtige er die jeweils zuständigen Behörden zur Erhebung eines Einwandes im Notifizierungsverfahren, wenn ein konkreter Verbringungsvorgang nicht im Einklang mit einer solchen Maßnahme stehe. Die Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV setze mithin eine vorangegangene abstrakt-generelle Maßnahme des Mitgliedstaates voraus, die durch die einwanderhebende Behörde lediglich konkretisiert werde. Eine solche Konkretisierung liege hier nicht vor. Die Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV, auf den der Beklagte sich ausdrücklich berufe, setze zwar keine vorherige Konkretisierung des Prinzips der Autarkie durch eine abstrakt-generelle Maßnahme voraus, berechtige andererseits aber auch nicht zur Erhebung abstrakt-genereller Einwände. Denn dies sei, wie aus Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV hervorgehe, den Mitgliedstaaten vorbehalten, wobei in Art. 11 Abs. 6 EG-AbfVerbrV insoweit auch eine Mitteilungspflicht an die Kommission vorsehe. Die zuständige Behörde habe danach bei der Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) EG-AbfVerbrV zum einen geografische Besonderheiten bzw. die Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen. Zum anderen setze die Erhebung dieses Einwandes voraus, dass die zuständige Behörde darlege, dass im konkreten Einzelfall die Erhebung des Einwandes erforderlich ist, um dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten Genüge zu tun. Deutlich werde dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-Rs 324/99 - [Daimler-Chrysler-Entscheidung]) zum umgekehrten Fall einer Verpflichtung zur Benutzung inländischer Entsorgungsanlagen aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung zur Sicherstellung des Autarkieprinzips. Daher sei zunächst gleichermaßen für lmportbeschränkungen zu fordern, dass diese erforderlich sind, um eine Verdrängung inländischer Abfälle aus inländischen Abfallanlagen zu verhindern. Zugleich sei für den Fall, dass eben nicht - wie im Fall der Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV - bereits im Vorfeld geprüft worden sei, ob die getroffene Maßnahme erforderlich sei, um dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie Rechnung zu tragen, zu fordern, dass die einwanderhebende Behörde konkret darlege, dass und inwiefern durch die konkret beabsichtigte Abfallverbringung eine Verdrängung inländischer Abfallentsorgung zumindest zu befürchten sei. Der Beklagte habe indes keine Erwägungen dazu angestellt, ob die Untersagung der Verbringung von Gleisschotter in die hier konkret betroffene Abfallentsorgungsanlage erforderlich sei, um die Entsorgung inländischer Abfälle sicherzustellen. Der generelle Wunsch, die eigenen Abfallentsorgungsanlagen für eigene Abfälle freizuhalten, reiche nicht aus, um die Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV zu rechtfertigen. Der Beklagte könne die Versagung der Zustimmung auch nicht auf den Einwand nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) EG-AbfVerbrV stützen. Diese Vorschrift berechtige zur Einwanderhebung, wenn die Zielanlage Abfälle beseitigen müsse, die an einem nähergelegenen Ort anfielen und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt habe. Die Verbringung ausländischer Abfälle könne dabei nur mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Zielanlage behördlicherseits bereits für andere - an einem näher gelegenen Ort angefallene - Abfälle reserviert worden sei. Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Näheprinzip verfolge, indem es grundsätzlich auf mitgliedsstaatliche Grenzen keine Rücksicht nehme, eine andere Zielrichtung als das Autarkieprinzip. Bei seiner Anwendung sei nicht notwendig auf die nächste nationale Anlage abzustellen, da eine grenzüberschreitende Verbringung mit einem kürzeren Weg verbunden sein könne. Über die geografische Nähe hinaus seien auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen; beiden Kriterien sei gerecht zu werden. Dabei könne sich auch der Bestimmungsstaat auf das Näheprinzip berufen, indem er auf seinen Entsorgungsanlagen Abfälle, die an näher gelegenen Orten angefallen seien, einen Vorrang einräume. Nicht zulässig sei in diesem Zusammenhang jedoch der Einwand des Bestimmungsstaates, im Herkunftsmitgliedsstaat sei eine näher gelegene Anlage vorhanden, die noch freie Kapazitäten habe. Es liege allein in der Verantwortung des Herkunftsstaates, die Entsorgung der in seinem Gebiet erzeugten Abfälle und die Benutzung der heimischen Entsorgungsanlagen zu regeln. Der Beklagte wäre danach bei der Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) EG-AbfVerbrV gehalten gewesen, konkret darzulegen, dass und welche Abfälle die Zielanlage beseitigen müsse, die an einem näher gelegenen Ort anfallen, und dass er als die zuständige Behörde diesen Abfällen Vorrang eingeräumt habe. Nicht ausreichend sei es hingegen, auf den Beschluss des Landtages vom 24. November 2016 zu verweisen, in dem lediglich der generelle Wille des Landes zum Ausdruck komme, Abfallimporte nach geltendem Recht zu reduzieren. Hierin komme nur eine Willensäußerung zum Tragen. Die Anwendung des geltenden Rechtes obliege hingegen dem Beklagten als zuständiger Behörde. Unabhängig davon, dass der Landtag nicht die zuständige Behörde sei, um bestimmte Abfallbeseitigungsanlagen für die Beseitigung bestimmter Abfälle zu reservieren, gehe aus dem Vorbringen des Beklagten auch nicht ansatzweise hervor, dass die Zielanlage für bestimmte Abfälle reserviert gewesen sei, deren Beseitigung durch die beantragte Notifizierung verhindert werden könnte. Auch die Voraussetzungen für die Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer iii) EG-AbfVerbrV habe der Beklagte nicht dargelegt. Der hierin enthaltende Planeinwand setze neben der Existenz eines Abfallwirtschaftsplans voraus, dass die beabsichtigte Verbringung nicht im Einklang mit diesem stehe. Mit dieser Regelung werde das Verbringungsrecht mit der innerstaatlichen Abfallwirtschaftsplanung verzahnt und der noch offene Lückenschluss vorgenommen. Abzustellen sei insoweit auf den Abfallwirtschaftsplan für das Land Sachsen-Anhalt, Fortschreibung 2017. Dahinstehen könne, ob es für die Einwanderhebung erforderlich sei, dass der Abfallwirtschaftsplan für verbindlich erklärt worden sei. Eine Einwanderhebung nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer iii) EG-AbfVerbrV komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, dass die beabsichtigte Abfallverbringung gegen den Abfallwirtschaftsplan 2017 verstoße. Die vom Beklagten insoweit vorgebrachten Argumente verfingen bereits deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Deponiekapazitäten mit ausländischen Beseitigungsabfällen - insbesondere mit den hier streitgegenständlichen Abfällen - entgegen dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie ausgelastet würden. Aus dem Abfallwirtschaftsplan gehe nicht hervor, ob und gegebenenfalls wann ein Import von Abfällen aus dem Ausland nach diesem Plan ausgeschlossen sein solle. Der Plan gehe vielmehr vom Vorhandensein von Abfallimporten aus, wenn auch insoweit keine konkreten Prognosen aufgestellt würden. Im Abschnitt 5 "Entsorgung gefährlicher Abfälle" werde ausgeführt, dass das Land Sachsen-Anhalt sowohl ein Abfallimport- als auch ein Abfallexportland sei. Weiter werde angegeben, dass von den rund 1,2 Millionen Mg im Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2014 erzeugten gefährlichen Abfällen 833.363 Mg Abfälle im Land verblieben und rund 453.200 Mg exportiert worden seien. Dem gegenüber stünden rund 1,3 Millionen Mg Abfälle, die in das Land importiert worden seien, so dass letztendlich rund 2,13 Millionen Mg gefährliche Abfälle im Land Sachsen-Anhalt zu entsorgen gewesen seien. Im Abfallwirtschaftsplan werde dabei - ausgehend von der Abfallmengenentwicklung der vergangenen Jahre und den Einschätzungen der befragten Abfallerzeuger bis zum Jahr 2020 - von einem moderaten Anstieg der Gesamtmenge der (in Sachsen-Anhalt erzeugten) gefährlichen Abfälle um rund 3 Ma-% auf knapp 1,33 Millionen Mg gegenüber dem Jahr 2014 ausgegangen. Im Folgezeitraum bis zum Jahr 2025 werde ein eher konstant bleibendes Gesamtabfallaufkommen prognostiziert. Auf Seite 43 des Plans werde infolgedessen davon ausgegangen, dass die Entsorgungskapazitäten auch für die vollständige Entsorgung der im Land Sachsen-Anhalt erzeugten Abfallmengen ausreichen würden. Im Abschnitt 6. "Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen für den Planungszeitraum" werde u.a. festgestellt, dass - um einerseits die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und andererseits die installierten Kapazitäten sinnvoll auszulasten - gefährliche Abfälle sowohl in andere Bundesländer und in das Ausland exportiert als auch importiert würden. Die Prognose der Abfallmengenentwicklung sei unter Einbeziehung maßgeblicher Abfallerzeuger der im Land Sachsen-Anhalt ansässigen Unternehmen erfolgt. Ausgehend von den Mengen des Jahres 2014 in Höhe von rund 1,2 Millionen Mg gefährlicher Abfälle werde mit einem moderaten Anstieg im Prognosezeitraum bis 2025 auf rund 1,34 Millionen Mg gerechnet, so dass die Entsorgungssicherheit für die im Land Sachsen-Anhalt erzeugten gefährlichen Abfälle mit den vorhandenen Kapazitäten gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund werde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Entsorgungssicherheit für die im Land Sachsen-Anhalt anfallenden gefährlichen Abfälle gesichert sei. Die Im- und Exporte gefährlicher Abfälle zeigten, dass sich ein überregionales funktionierendes Netzwerk etabliert habe. Diese länderübergreifenden Lösungen seien sinnvoll bzw. aufgrund technischer Anforderung und damit verbundener Spezialisierung erforderlich. Ausgehend von diesen Darstellungen seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Deponiekapazitäten mit ausländischen Beseitigungsabfällen entgegen dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie ausgelastet würden, wenn die hier beantragte Abfallverbringung zugelassen würde. Aus dem Abfallwirtschaftsplan gehe vielmehr hervor, dass das Land Sachsen-Anhalt sowohl Abfallimport- als auch Abfallexportland sei. Zwar werde hinsichtlich zu importierender Abfälle keine ausdrückliche Prognose hinsichtlich der voraussichtlich anfallenden Menge getroffen. Im Abfallwirtschaftsplan sei auch keine Prognose hinsichtlich der vorhandenen Behandlungsanlagen und der hierin noch enthaltenen Kapazitäten enthalten. Im Abschnitt 5.2.1 "Behandlungsanlagen" finde sich jedoch eine Aufstellung der Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle im Jahr 2014 und deren Jahreskapazität. Danach sei im Jahr 2014 von einer Jahreskapazität von 3.752.800 Mg/a auszugehen. Gehe man mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass diese Kapazitäten auch für die Zukunft zur Verfügung stehen, wäre bei dem prognostizierten Anstieg der inländischen erzeugten gefährlichen Abfälle auf 1,34 Millionen Mg/a und einem gleichbleibenden Import gefährlicher Abfälle von rund 2,13 Millionen Mg/a selbst bei einer Entsorgung sämtlicher in Sachsen-Anhalt anfallenden gefährlichen Abfälle innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt nicht von einer Auslastung der vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen auszugehen. Vor diesem Hintergrund lägen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die vom Beklagten geäußerte Befürchtung vor, durch den Import der hier notifizierten Abfälle könne es zu einem Verstoß gegen die im Abfallwirtschaftsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2017 aufgestellten Grundsätze kommen. II. A. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Der Beklagte wendet ein, die im angefochtenen Urteil vorgenommene Interpretation der Einwandtatbestände in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV einerseits und Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV andererseits, die daraus hinauslaufe, den ohne nationale normative Rechtsgrundlage anwendbaren Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV nur dann für einschlägig zu erachten, wenn die geplante Verbringung unmittelbare Auswirkungen auf die gegenwärtige Entsorgungssituation hätte, also bei Entsorgungsengpässen, überzeuge nicht. Aus den Formulierungen der beiden Tatbestände ergebe sich lediglich, dass Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV den Mitgliedsstaaten erlaube, ohne Einzelfallprüfung die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben, während Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV jeweils die Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten im Einzelfall verlange. Daraus sei zu schließen, dass Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV die auf den Grundsatz der Entsorgungsautarkie gestützte (absolute) Einwanderhebung grundsätzlich ungeachtet geografischer oder abfall- bzw. anlagentypischer Besonderheiten erlaube, während die (relative) Einwanderhebung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV eine Abwägung verlange, wenn beispielsweise die notifizierten Abfälle zwar jenseits der Grenze eines Mitgliedsstaats entsorgt werden sollen, aber die nächstgelegene inländische Anlagenalternative deutlich weiter entfernt liege. Ebenso könnte die Behörde nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV gehalten sein, von der Einwanderhebung Abstand zu nehmen, wenn für den Versandstaat die Schaffung eigener Anlagenkapazitäten wegen geringfügigen Anfalls spezieller Abfälle und der Notwendigkeit aufwendiger Entsorgungsverfahren unverhältnismäßig wäre. Derartige besonderen Umstände kämen hier nicht in Betracht. Für weitergehende Differenzierungen zwischen Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV einerseits und Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV andererseits bestehe kein Anlass. Ausgehend von dieser unzutreffenden Differenzierung habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegungspflichten der Behörde überspannt. Zu berücksichtigen sei, dass die geplante Verbringung die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung auf einer Deponie betreffe. In diesen Fällen sei es ganz offensichtlich so, dass jeder Kubikmeter ausländischer Abfälle, der auf einer Deponie abgelagert werde, dort die Ablagerungskapazität für einen Kubikmeter inländischer Abfälle dauerhaft verbrauche. Insoweit bestehe ein Unterschied etwa zu Verbringungen zu Abfallverbrennungsanlagen. Bei Deponien liege die Verdrängung anderer Abfälle auf der Hand, ohne dass es näherer Ausführungen dazu bedürfte. Je mehr Abfälle auf einer Deponie abgelagert würden, desto früher sei die Deponie verfüllt, müsse stillgelegt werden und bedürfe der Ersetzung durch Schaffung neuer Ablagerungskapazitäten. Die Planfeststellung von Deponien zur Ersetzung erschöpfter Kapazitäten sei extrem zeitaufwendig. Gelinge es nicht, nahtlos Anschlusskapazitäten für verfüllte Deponien in Betrieb zu nehmen, müssten die abzulagernden Abfälle ihr Entstehungsgebiet verlassen und ggf. über weite Strecken transportiert werden, um einer ordnungsgemäßen Deponierung zugeführt zu werden. Dann trete genau der Fall ein, gegen den nach Maßgabe des Gebotes der Entsorgungsautarkie gemäß Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG Vorsorge zu treffen sei. Die offensichtliche Verdrängung anderer Abfälle bei Deponien wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn Anhaltspunkte für Überdimensionierungen des vorhandenen Deponieraums bestünden, was jedoch regelmäßig schon angesichts des Erfordernisses der Planrechtfertigung im Sinne einer Bedarfsprüfung bei der abfallrechtlichen Planfeststellung von Deponien nicht anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass angesichts der Besonderheiten der (asbesthaltigen) gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und ausweislich der Abfallwirtschaftsplanung für das Land Sachsen-Anhalt keine Überdimensionierung des in Rede stehende Deponieraums bestehe. Für die Ablagerung von asbesthaltigen gefährlichen Abfällen komme nicht jede Deponie der hier maßgeblichen Deponieklasse II in Frage, vielmehr müsse ein sogenannter Monobereich eingerichtet werden. Dies schränke die zur Verfügung stehenden Kapazitäten zusätzlich ein. Für die Beseitigung asbesthaltiger Abfälle stünden im Land Sachsen-Anhalt derzeit nur fünf Deponien mit entsprechenden Monobereichen zur Verfügung, wobei drei dieser Deponien nur noch über geringe Restkapazitäten verfügten. Die Ersetzung der bisher genutzten Monobereiche auf anderen Deponien seien absehbar limitiert. Der Abfallwirtschaftsplan für das Land Sachsen-Anhalt benenne mehrere geschlossene Deponien für Asbestabfälle und verweise insbesondere auf die Möglichkeit, die Abfälle auf den genannten - nicht ausschließlich für gefährliche Abfälle vorgesehenen - Deponien der Deponieklassen I oder II in Monobereichen abzulagern. Laut Abfallwirtschaftsplan zeichne sich ab, dass die in Betrieb befindlichen Deponien bzw. Deponieabschnitte innerhalb des 10-jährigen Prognosezeitraums verfüllt werden, nunmehr allerdings der Planfeststellungsbeschluss für die DK I-Deponie P-Stadt Nord vorliege, so dass im Prognosezeitraum ausreichend Deponievolumen vorhanden sein werde und keine Flächen- bzw. Bedarfsausweisungen zur Errichtung weiterer Deponien erfolgten. Von einer Überdimensionierung könne daher keine Rede sein. Die erwähnte Deponie P-Stadt Nord ändere daran nichts, da es vorliegend um die Verbringung von Abfällen zu einer Deponie der Deponieklasse II gehe und die Planfeststellung Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sei. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung würde dazu führen, dass der Behörde am Bestimmungsort die vorausschauende Bewirtschaftung des vorhandenen Deponieraums wesentlich erschwert und die Anwendung des Einwandtatbestandes des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV auf Fälle akuter Entsorgungsnotstände reduziert wäre. Eine derartige Beschneidung behördlicher Gestaltungsmöglichkeiten und Befugnisse zur vorsorglichen Steuerung von Abfallströmen sei mit der Zweckrichtung des Abfallrechts der Europäischen Union, wie sie insbesondere in Erwägungsgrund 20 der EG-AbfVerbrV zum Ausdruck komme, in jeder Hinsicht unvereinbar. Diese Einwände greifen nicht durch. Nach Art. 11 Abs. 1 EG-AbfVerbrV können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Art. 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf eine oder mehrere der in den Buchstaben a) bis j) genannten Gründe stützen. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV betrifft die Fälle, in denen die geplante Verbringung oder Beseitigung nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen würde, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben. Nach Art. 5 Abs. 1 der bis zum 11. Dezember 2010 gültigen Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) treffen die Mitgliedstaaten - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist - Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden (Autarkieprinzip). Die Richtlinie 2006/12/EG wurde durch Art. 41 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3) aufgehoben, der im Weiteren bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die entsprechenden Regelungen der Richtlinie gelten und entsprechend der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu verstehen sind. Nach Anhang V entspricht Art. 5 der Richtlinie 2006/12/EG Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/98/EG treffen die Mitgliedstaaten - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist - geeignete Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu errichten, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden; die besten verfügbaren Techniken sind dabei zu berücksichtigen. Nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG ist das Netz so zu konzipieren, dass es der Gemeinschaft insgesamt ermöglicht, die Autarkie bei der Abfallbeseitigung sowie bei der Verwertung von Abfällen nach Absatz 1 zu erreichen, und dass es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, dieses Ziel selbst anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an Spezialanlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden. Auch Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV dient der Verwirklichung des Prinzips der Entsorgungsautarkie, indem er den Einwand zulässt, dass die geplante Verbringung oder Beseitigung unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang steht mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere Art. 5 Abs. 1, wonach der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene angewendet werden muss. Im Unterschied zum Autarkieeinwand nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV setzt der Autarkieeinwand nach Art. 11 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV keine vorherige Konkretisierung des Prinzips der Entsorgungsautarkie durch eine abstrakt-generell Maßnahme auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene voraus, verlangt aber, dass geografische Besonderheiten und die Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden. Auch wenn dem Beklagten darin beizupflichten sein mag, dass im Übrigen keine höheren Anforderungen bestehen als bei dem Autarkieeinwand nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV, hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen für den Einwand nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV nicht überspannt, wenn es verlangt, dass die Behörde darlegen muss, dass im konkreten Einzelfall die Erhebung des Einwandes erforderlich ist, um dem Grundsatz der Entsorgungsautonomie unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten Genüge zu tun. Auch wenn der Einwandtatbestand des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV sehr weitreichende Verbringungsbeschränkungen erlaubt, müssen solche Beschränkungen im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie geeignet und erforderlich sein (vgl. Dieckmann, ZUR 2008, 505 [507]). Schrankenlos sind die Befugnisse der Mitgliedsstaaten nach diesem Einwand nicht, und es genügt auch keine pauschale und unsubstantiierte Berufung auf das Autarkieprinzip; es bedarf vielmehr der Begründung, weshalb die Beschränkung dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie dienen soll (Dieckmann, a.a.O.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2001 (C-324/99 - juris, Daimler-Chrysler-Entscheidung) Bezug genommen, in welchem zu dem bereits in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juni 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geregelten Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene ausgeführt wird (Rn. 62), dass - für den umgekehrten Fall der Verpflichtung zur Benutzung einer inländischen Beseitigungsanlage - diese Verpflichtung erforderlich sein müsse, um bestehende Entsorgungskapazitäten zu erhalten, die zur Verwirklichung des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie auf einzelstaatlicher Ebene beitragen. Daraus lässt sich ableiten, dass auch eine Maßnahme, die ein Importverbot zum Gegenstand hat, erforderlich sein muss, um zu einer Verwirklichung der Entsorgungsautonomie auf einzelstaatlicher Ebene beizutragen. So kann ein Importverbot gerechtfertigt sein, das dazu dient, einen massiven Zustrom ausländischer Abfälle abzuwehren, der zu einer Verdrängung inländischer Abfälle aus inländischen Anlagen führt (Oexle, in: Oexle/Epiney/Breuer, EG-AbfVerbrV, Art. 11 Rn. 41, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 9. Juli 1992 - C-2/90 - juris). Verlangt aber Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV eine Rechtfertigung eines durch eine abstrakt-generelle Maßnahme begründetes Importverbot, gilt dies entsprechend auch für die Erhebung des Autarkieeinwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV im Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit dieses Einwandes nicht - wie die Beklagte geltend macht - auf Situationen beschränkt, in denen die geplante Verbringung unmittelbare Auswirkungen auf die gegenwärtige Entsorgungssituation hätte, bzw. ein Entsorgungsengpass vorliegt. Es hat vielmehr gefordert, dass die Behörde darlegt, inwiefern durch die konkrete beabsichtigte Abfallverbringung eine Verdrängung inländischer Abfallentsorgung zumindest zu befürchten ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn absehbar ist, dass die Entsorgung inländischer Abfälle in inländischen Abfallbeseitigungsanlagen mittelfristig nicht mehr in ausreichendem Maß möglich sein wird. Das Verwaltungsgericht hat beanstandet, wenn „eigene“ Abfallbehandlungsanlagen für „eigene“ Abfälle freigehalten werden, ohne dass dies erforderlich ist, um die Entsorgungsautarkie sicherzustellen. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand des Beklagten, bei Deponien liege die Verdrängung anderer Abfälle auf der Hand, ohne dass es näherer Ausführungen dazu bedürfte, weil die Kapazität von Deponien begrenzt und bei Annahme ausländischer Abfälle früher erschöpft sei und die Schaffung neuer Kapazitäten durch planfestzustellende neue Deponien erfahrungsgemäß viele Jahre in Anspruch nehme. Bei dieser Betrachtungsweise wäre - wie die Klägerin zu Recht einwendet - eine grenzüberschreitende Abfallverbringung zu einer Deponie generell ausgeschlossen. Ein derart weitreichender Ausschluss könnte nur auf der Grundlage einer (abstrakt-generellen) Maßnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrV erfolgen, weil damit die Verbringung von Abfällen teilweise, nämlich die Verbringung von Abfällen zur Deponierung, verboten würde, um gegen jegliche Verbringung Einwände zu erheben. Zwar erlaubt die vom Beklagten herangezogene Regelung des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV die Einwanderhebung im Einzelfall, wenn das Autarkieprinzip „unter Berücksichtigung der Notwendigkeit besonderer Anlagen“ in Frage gestellt wird, so dass der Beklagte den Autarkieeinwand zulässigerweise erheben könnte, wenn zu besorgen wäre, dass im Inland entstehende gefährliche, insbesondere asbesthaltige Abfälle aufgrund der hier in Rede stehenden Abfallverbringung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in einer dafür erforderlichen besonderen Anlage im Inland beseitigt werden können. Für eine solche Befürchtung bieten aber die Darlegungen des Beklagten in der Zulassungsschrift keine ausreichende Grundlage. Dies gilt auch dann, wenn nur auf die Verhältnisse im Land Sachsen-Anhalt abzustellen sei sollte, was angesichts des Bezugsrahmens der EG-AbfallVerbrV, nämlich den der Gemeinschaft und des einzelnen Mitgliedsstaates, durchaus in Zweifel gezogen werden kann (vgl. Oexle, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.). Zwar ergibt sich aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Abfallwirtschaftsplan für das Land Sachsen-Anhalt, Fortschreibung 2017 - Teilplan „gefährliche Abfälle“ - (S. 42), dass die Monodeponie für Asbest in Ch. (DK I) zum Ende des Jahres 2015 und die Asbestmonodeponie (DK I) E. (R.grund) bereits zum 31. Dezember 2011 geschlossen wurden und die Beseitigung gefährlicher Abfälle nur auf den Siedlungsabfalldeponien der Deponieklasse II in N., H., L. und R. sowie der Deponie der Deponieklasse I in Re. zugelassen ist, so dass die Deponiekapazität in stärkerem Maße begrenzt ist als bei nicht gefährlichen Abfällen. Nach der Fußnote 8 dieses Teilplans enthält der Teilplan „SiedlungsAbfälle und nicht gefährliche MassenAbfälle“Detailangaben zu den Deponien der Klassen I und II. Nach diesem Teilplan erfolgt die Beseitigung von DK I - Abfällen in den Deponien F. und W. im Landkreis Bo¨. und der Deponie Re. im Landkreis J. Land. Fur diese drei DK I - Deponien stehe ein Restvolumen von insgesamt rund 12,5 Mio. m³ zur Verfügung. Zusätzlich sei die DK I - Deponie P-Stadt-Nord (B.landkreis) mit einem Ablagerungsvolumen 5,0 Mio. m³ planfestgestellt. Für die Ablagerung von DK II - Abfällen könne die Deponie G.-L.berg im Altmarkkreis S., die Deponie R. im Landkreis A.-B., die Deponie N. im B.landkreis und die Deponie H. in der Stadt M. genutzt werden. Diese vier Deponien verfügten zu Beginn des Jahres 2015 über ein Restvolumen von insgesamt rund 3,24 Mio. m³. Welches Restvolumen für asbesthaltige Abfälle in den sog. Monobereichen (d.h. in gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes oder in einem eigenen Deponieabschnitt nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DepV) der für die Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen zugelassenen Deponien der Deponieklassen I und II zur Verfügung steht, lässt sich weder den genannten Teilplänen noch den Darlegungen des Beklagten entnehmen. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwieweit bei Ablagerung der zur Notifizierung gestellten 10.000 t Gleisschotter auf der Deponie R. eine Entsorgung der im Land entstehenden asbesthaltigen und sonstigen gefährlichen Abfälle absehbar nicht mehr möglich sein wird. b) Der Beklagte beanstandet, auch in Bezug auf den Näheeinwand des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) EG-AbfVerbrV habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft für maßgeblich erachtet, ob und ggf. inwieweit Auswirkungen auf gegenwärtige Entsorgungen in der Zielanlage zu erwarten seien. Der Zweck dieser Regelung werde verfehlt, wenn vorhandene Entsorgungskapazitäten nicht auch mit zeitlichem Vorlauf für inländische Abfälle bereitgehalten werden dürften. Auch nach der von der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeiteten Vollzugshilfe zur EG-AbfVerbrV könne dieser Einwand erhoben werden „zur Reservierung von Beseitigungskapazitäten einer deutschen Beseitigungsanlage für zur Beseitigung bestimmte Abfälle, die an einem anderen Ort (in Deutschland, ggf. aber auch im benachbarten Ausland) angefallen sind, der deutlich näher zu einer Beseitigungsanlage liegt als der Entstehungsort der zu verbringenden Abfälle im Ausland“. Das für Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) EG-AbfVerbrV entscheidende Kriterium der Nähe spreche eindeutig für einen Vorrang von Abfällen aus Sachsen-Anhalt. Allenfalls bei einer geplanten Verbringung etwa aus Tschechien könne dieser Einwand nicht erhoben werden, nicht aber bei einer Verbringung aus Italien. Die vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte Vorrangeinräumung sei erfolgt; er, der Beklagte, habe sich den am 24. November 2016 gefassten Beschluss des Landtages zu eigen gemacht, der sich auf das Abfallaufkommen innerhalb des Landes beziehe und damit hinreichend bestimmt sei. Auch damit vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) der EG-AbfVerbrV lässt den Einwand zu, dass die geplante Verbringung oder Beseitigung unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang steht mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere Art. 5 Abs. 2 (nunmehr Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/98/EG), wenn die besondere Anlage Abfälle zu beseitigen hat, die an einem näher gelegenen Ort anfallen, und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt hat. Mittels dieser Importschutzklausel können Beseitigungsanlagen des Empfängerstaats vor Überlastung geschützt werden; die Verbringung ausländischer Abfälle kann nur mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Zielanlage behördlicherseits bereits für andere, an einem näher gelegenen Ort angefallene (inländische oder ausländische) Abfälle reserviert worden ist (Oexle, a.a.O., Rn. 87). Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, dass die besondere Anlage an einem näher gelegenen Ort anfallende Abfälle „zu beseitigen hat“, und die Behörde solchen Abfällen Vorrang „eingeräumt hat“. Es genügt also nicht, wenn die Behörde mit dem Einwand zeitgleich eine Reservierung mit zeitlichem Vorlauf für künftig anfallende Abfälle ausspricht. Der vom Beklagten zitierte Auszug aus der LAGA-Mitteilung Nr. 25 vom Mai 2017 (S. 26) spricht von Abfällen, die (an einem näher gelegenen Ort) bereits angefallen sind. Der Beschluss des Landtages vom 24. November 2016 (LT-Drs. 7/665) ist schon deshalb ohne Relevanz, weil der Landtag nicht die zuständige Behörde ist und sich der Beschluss auch nicht auf eine konkrete Zielanlage bezieht. c) Der Beklagte rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich die Formulierung in § 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer iii) EG-AbfVerbrV „in Übereinstimmung mit Abfallwirtschaftsplänen“ nicht auf eine Übereinstimmung mit Handlungsvorgaben oder Beachtung von Verboten reduzieren. Für einen Verstoß gegen diese Anforderung genüge es vielmehr, dass die geplante Verbringung den Annahmen zuwiderlaufe, die als Planungsgrundlage in den Abfallwirtschaftsplan eingeflossen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Abfallwirtschaftsplan für das Land Sachsen-Anhalt - Teilplan gefährliche Abfälle - stelle sowohl in seiner Fassung aus dem Jahr 2011 als auch in seiner Fortschreibung 2017 zu Punkt 4.2 klar, dass der Fokus der Darstellung der Abfallentwicklung ausschließlich auf den im Land Sachsen-Anhalt erzeugten gefährlichen Abfällen liege und importierte Abfallmengen nicht Gegenstand der Prognose seien. Im Übrigen könne aus dem Umstand, dass der Plan Abfallimporte erwähne, nicht auf die planerische Einbeziehung von unionsweiten Verbringungen gefährlicher Abfälle zur Beseitigung auf Deponien in Sachsen-Anhalt geschlossen werden. Die im Abfallwirtschaftsplan genannten Importe beträfen überwiegend - gefährliche und nicht gefährliche - Abfälle zur Verwertung, deren Entsorgung ohnehin geringeren rechtlichen Restriktionen unterworfen sei als die Beseitigung gefährlicher Abfälle, sowie aus anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland stammende Importe, auf die das Regelwerk der EG-AbfVerbrV nicht unmittelbar anwendbar sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Entsorgungsautarkie auf mitgliedsstaatlicher Ebene müsse deutlich zwischen Abfallimporten, die nur Grenzen zwischen Bundesländern überschreiten, und Verbringungen im Sinne der EG-AbfVerbrV unterschieden werden. Auch diese Einwände verfangen nicht. § 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer iii) EG-AbfVerbrV lässt den Einwand zu, dass die geplante Verbringung oder Beseitigung unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang steht mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere Art. 7 (nunmehr Art. 28 der Richtlinie 2008/98/EG), wonach sichergestellt werden muss, dass die Verbringung im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen steht. Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Erhebung dieses Einwandes erforderlich ist, dass die notifizierte Verbringung oder Beseitigung gegen eine der dort getroffenen Festsetzungen verstößt (so Oexle, a.a.O., Rn. 91). Auch wenn anzunehmen sein sollte, es genüge, wenn die geplante Verbringung den Annahmen zuwiderlaufe, die als Planungsgrundlage in den Abfallwirtschaftsplan eingeflossen seien, lässt sich hier nicht feststellen, dass die geplante Verbringung der in Rede stehenden gefährlichen Abfälle nicht „im Einklang“ mit dem Abfallwirtschaftsplan für das Land Sachsen-Anhalt, Fortschreibung 2017 - Teilplan gefährliche Abfälle - steht. In Abschnitt 4.2 des Teilplans (S. 23) wird zwar ausgeführt, dass der Fokus der Darstellung der Abfallentwicklung bis zum Jahr 2025 entsprechend dem Geltungsbereich dieses Abfallwirtschaftsplans ausschließlich auf den im Land Sachsen- Anhalt erzeugten gefährlichen Abfällen liege, während importierte Abfallmengen nicht Gegenstand der Prognose seien und nur indirekt in die Betrachtung eingingen, da ein Teil der gefährlichen Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen auf den Anlageninput importierter Abfälle zurückzuführen sei. In Abschnitt 5 geht der Teilplan aber auch näher auf Abfallimporte ein. Darin wird zunächst festgestellt, dass das Land Sachsen-Anhalt sowohl ein Abfallimport- als auch ein Abfallexportland sei. Von den rund 1,29 Mio. Mg im Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2014 erzeugten gefährlichen Abfällen seien 833.363 Mg Abfälle im Land verblieben und rund 453.200 Mg seien exportiert worden. Demgegenüber stünden rund 1,30 Mio. Mg Abfälle, die in das Land importiert worden seien, so dass letztendlich rund 2,13 Mio. Mg gefährliche Abfälle im Land Sachsen-Anhalt zu entsorgen gewesen seien. In Abschnitt 5.1 „Entsorgungswege und -mengen“ (Seite 38) wird weiter ausgeführt, dass im Jahr 2014 rund 1,30 Mio. Mg gefährliche Abfälle importiert worden seien, von denen etwa 1,09 Mio. Mg aus anderen Bundesländern, insbesondere Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen und Brandenburg, stammten. Aus dem europäischen Ausland seien überwiegend Abfälle aus Italien, Dänemark und Frankreich eingeführt worden. Dies bedeutet, dass aus dem Ausland, insbesondere auch Italien, ca. 210.000 Mg gefährliche Abfälle importiert wurden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, inwiefern der vom Beklagten herangezogene Teilplan weiteren Abfallimporten in der hier in Rede stehenden Größenordnung (10.000 Mg) entgegenstehen soll. Dem Teilplan lässt sich auch nicht entnehmen, dass es sich bei den importierten gefährlichen Abfällen nur um Abfälle zur Verwertung handelte. Im vorerwähnten Abschnitt (Seite 38) heißt es vielmehr, dass die Entsorgung der Gesamtabfallmenge zu 28 Ma-% im Untertageversatz erfolgt sei, etwa 18 Ma-% in Recyclinganlagen behandelt und rund 16 Ma.-% in CPB-Anlagen entsorgt worden seien. Darüber hinaus seien folgende Entsorgungswege in abnehmender Reihenfolge genutzt worden: sonstige Anlagen (11 Ma.-%), oberirdische Deponien incl. Deponiebaumaßnahmen (8 Ma.-%), Bodenbehandlungsanlagen (6 Ma.-%) sowie Verbrennungsanlagen und Untertagedeponien (jeweils 4 Ma.-%). Auch wenn danach der überwiegende Anteil gefährlicher Abfälle nicht auf oberirdischen Deponien entsorgt wurde, hat der Teilplan in Bezug auf den Import gefährlicher Abfälle zu wenig Aussagekraft, um darauf einen Einwand nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer iii) EG-AbfVerbrV stützen zu können. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch auf die Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen in Abschnitt 6 des Teilplans verwiesen, wo es u.a. heißt (S. 50), dass - um einerseits die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten und andererseits die installierten Kapazitäten sinnvoll auszulasten - gefährliche Abfälle sowohl in andere Bundesländer und in das Ausland exportiert als auch importiert würden. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.). An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn das Verwaltungsgericht sie sich so nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 7 BN 3.18 - juris Rn. 11, m.w.N.). Eine Rechtsfrage, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - juris Rn. 19). Gemessen daran ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. a) Der Beklagte hält für grundsätzlich bedeutsam, ob die Erhebung des Einwandes der Entsorgungsautarkie gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV im Falle einer geplanten Verbringung von Abfällen zur Beseitigung auf einer Deponie voraussetzt, dass die notifizierten Abfälle bereits während des Verbringungszeitraums inländische Abfälle verdrängen, also die gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Ablagerung inländischer Abfälle auf der jeweiligen Deponie verhindern. Die Frage ist nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgerichts sie sich so nicht gestellt und auch nicht entscheidungserheblich auf sie abgehoben hat. Die Vorinstanz hat für die zulässige Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer i) EG-AbfVerbrV nicht gefordert, dass die notifizierten Abfälle bereits während des Verbringungszeitraums inländische Abfälle verdrängen oder die gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Ablagerung inländischer Abfälle auf der jeweiligen Deponie verhindern. Es hat vielmehr den Standpunkt vertreten, die den Einwand erhebende Behörde müsse darlegen, „dass und inwiefern durch die konkret beabsichtigte Abfallverbringung eine Verdrängung inländischer Abfallentsorgung zumindest zu befürchten ist“ (S. 15, 16 der Urteilsabschrift). Auf den Verbringungszeitraum hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt. Die Frage, welcher Zeithorizont für die vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte Befürchtung anzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von den zur Verfügung stehenden Entsorgungskapazitäten sowie den zur Verbringung anstehenden und den zu erwartenden inländischen Abfallmengen ab und entzieht sich damit einer grundsätzlichen Klärung. b) Ebenfalls nicht klärungsfähig ist die vom Beklagten weiter aufgeworfene Frage, ob die Erhebung des Näheeinwandes gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) EG-AbfVerbrV im Falle einer geplanten Verbringung von Abfällen zur Beseitigung auf Deponien voraussetzt, dass die notifizierten Abfälle bereits während des Verbringungszeitraums solche Abfälle von der Ablagerung auf der jeweiligen Deponie ausschließen, die an einem näher gelegenen Ort anfallen und denen die zuständige Behörde Vorrang eingeräumt hat. Auch diese Frage hat sich das Verwaltungsgericht so nicht gestellt und als entscheidungserheblich zugrunde gelegt. Es hat die Auffassung vertreten, die Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) EG-AbfVerbrV setze voraus, dass die Zielanlage behördlicherseits bereits für andere - an einem näher gelegenen Ort angefallenen - Abfälle reserviert worden ist (S. 16, letzter Absatz der Urteilsabschrift). Es hat verlangt, dass die Behörde konkret darzulegen habe, dass und welche Abfälle die Zielanlage beseitigen müsse, die an einem näher gelegenen Ort anfallen, und dass sie diesen Abfällen Vorrang eingeräumt habe (S. 17, zweiter Absatz der Urteilsabschrift). Dies gehe aus dem Vorbringen des Beklagten nicht hervor. Die Vorinstanz ist mithin davon ausgegangen, dass es an der in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) EG-AbfVerbrV vorausgesetzten Vorrangeinräumung bzw. Reservierung für bestimmte Abfälle fehle. Auf die Frage, ob - im Falle einer Vorrangeinräumung - eine Verdrängung an einem näher gelegenen Ort angefallener Abfälle bereits während des Verbringungszeitraums stattfinden muss, kommt es bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht an. c) Der Beklagte möchte schließlich geklärt wissen, ob die Erhebung des Planeinwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer iii) EG-AbfVerbrV voraussetzt, dass eine geplante Verbringung gegen eine konkrete Zielsetzung eines Abfallwirtschaftsplans verstößt oder es genügt, dass eine geplante Verbringung im Widerspruch zu den im Abfallwirtschaftsplan ausdrücklich benannten Planungsgrundlagen steht. Auch diese Frage hat sich das Verwaltungsgericht so nicht gestellt und als entscheidungserheblich zugrunde gelegt. Es hat seine Rechtsauffassung, dass die Erhebung des Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer iii) EG-AbfVerbrV durch den Beklagten nicht durchgreife, nicht darauf gestützt, dass ein Widerspruch zu einer konkreten Zielsetzung des Abfallwirtschaftsplans für das Land Sachsen-Anhalt bestehe. Es hat vielmehr entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Vortrag des Beklagten, Planungsgrundlage des Abfallwirtschaftsplans seien die im Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsplans anfallenden Abfälle, nicht jedoch Abfälle zur Beseitigung aus dem Ausland, nicht verfange, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Deponiekapazitäten mit ausländischen Abfällen zur Beseitigung - insbesondere mit den hier streitgegenständlichen Abfällen - entgegen dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie ausgelastet würden (S. 17 f. der Urteilsabschrift). Ob sich einem Abfallwirtschaftsplan bzw. den darin dargestellten Planungsgrundlagen entnehmen lässt, ob und ggf. in welchem Umfang Abfälle zur Beseitigung importiert werden dürfen, ist eine Frage des Einzelfalls und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. d) Die Berufung ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil der Beklagte vorgetragen hat, bei Zweifeln über die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe g) EG-AbfVerbrV könne der Senat eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV herbeiführen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unter anderem daraus ergeben kann, dass eine bestimmte Frage in dem zuzulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf. Im Berufungszulassungsverfahren muss der Rechtsmittelführer aber auf diesen Zusammenhang zwischen dem Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hinweisen und damit das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds im Berufungszulassungsverfahren darlegen. Aufgeworfene Rechtsfragen zeigen nur dann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf, wenn zugleich hinreichend substantiiert jedenfalls die Möglichkeit einer Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV dargelegt wird. Im Berufungszulassungsverfahren selbst besteht keine Vorlagepflicht des Obergerichts. Dieses ist vielmehr lediglich gehalten, auf Grundlage des Zulassungsantrags die gesetzlich normierten und behaupteten Zulassungsgründe zu prüfen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Damit basiert das Zulassungsverfahren auf der Obliegenheit der antragstellenden Person, die Zulassungsgründe im Einzelnen darzulegen. Dies gilt auch für die "grundsätzlichen Bedeutung" der Rechtssache und damit zusammenhängende Vorlagefragen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 19. April 2017 - 1 BvR 1994/13 - juris Rn. 13 ff., m.w.N.). Substantiierte Darlegungen des Beklagten zu einer möglichen Vorlagepflicht lassen sich der Zulassungsschrift nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit sich aus den aufgeworfenen Rechtsfragen entsprechende Vorlagefragen ergeben könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen aus den bereits dargelegten Gründen nicht klärungsfähig sind. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach dem von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Gewinn von ca. 150.000,00 €. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).