Beschluss
2 M 93/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Gefährdung der Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Gefährdung der Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks I. Die Antragstellerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen den Beigeladenen zur Sicherung ihres mit einem Wohngebäude bebauten Hanggrundstücks. Mit Bescheid vom 25. Mai 2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C-Straße in A-Stadt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks A-Straße. Es handelt sich um ein Hanggrundstück mit ca. 10 bis 15 % Neigung zur C-Straße. Die Grenze zum Grundstück des Beigeladenen bildet eine Mauer aus Naturstein, die entsprechend der Hanglage des Grundstücks abgetreppt ist. Mit Schreiben vom 5. November 2018 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, den sie im April 2019 zurücknahm. Ab März 2019 wurde nach Fertigstellung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beigeladenen im Zuge der Gestaltung der Außenanlagen zwischen dem Neubau und der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin eine Terrasse angelegt. Hierbei wurde zum Ausgleich des Gefälles eine Aufschüttung vorgenommen (Lageplan: GA Bl. 63), wobei eine stirnseitige Mauer aus Beton-L-Elementen erstellt wurde. Die Beton-L-Elemente weisen eine freie Standhöhe von 1,9 m auf (Lichtbild: GA Bl. 62 und BA A Bl. 24). Zudem wurde in einem Abstand von 10 cm parallel zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin eine Mauer aus Schalungssteinen mit Betonverguß errichtet. Die Schalungsmauer weist auf Grund der Hanglage eine maximale Höhe von 1,9 m auf und flacht im weiteren Verlauf auf eine Höhe von 0,25 m ab. Der Bereich zwischen dem neu errichteten Einfamilienhaus, der stirnseitigen Mauer aus Beton-L-Elementen und der Schalsteinmauer parallel zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin wurde anschließend aufgefüllt. Die Auffüllung bzw. Aufschüttung weist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten (Hanglage) eine maximale Höhe von 1,9 Meter im Bereich der Beton-L-Elemente auf und läuft hangaufwärts aus. Die Fläche der Aufschüttung beträgt 25 m² (Lichtbild: GA Bl. 61). Die Oberfläche der Aufschüttung wurde überwiegend als Beet- und Pflanzfläche angelegt. Lediglich entlang des Hauses wurde ein schmaler Weg aus Betonpflaster hergestellt (Lichtbild: GA Bl. 65). Auf der neu errichteten Stützmauer zur Grundstücksgrenze wurde zur Absturzsicherung ein Geländer mit einer Höhe von ca. 1,10 m montiert (Lichtbild: GA Bl. 64). Die Stützmauern sowie die Aufschüttung zwischen dem Einfamilienhaus des Beigeladenen und der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin waren nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Der Beigeladene sieht die Mauern gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO LSA und die Aufschüttung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 9 BauO LSA als verfahrensfrei an (GA Bl. 67). Mit Schreiben vom 3. April 2019 (BA A Bl. 39) wandte sich die Antragstellerin erstmals an die Antragsgegnerin mit der Aufforderung, gegen die Herstellung der Aufschüttung und die Errichtung einer Terrasse an ihrer Grundstücksgrenze bauaufsichtlich einzuschreiten und die Baumaßnahme unverzüglich zu stoppen. In einer Niederschrift vom 18. Mai 2019 über eine Besichtigung des Grundstücks der Antragstellerin durch den von ihr beauftragten Statiker Dipl.-Ing. K. (GA Bl. 124) heißt es, auf dem Nachbargrundstück C-Straße sei ein Einfamilienhaus errichtet worden. Die Grenze der beiden Grundstücke sei mit einer abgetreppten Natursteinmauer ausgebildet, welche auf dem Grundstück der Antragstellerin stehe. Für das neu gebaute Wohnhaus sei der Hang erheblich eingeschnitten und abgetragen worden. Der Bereich zwischen dem neuen Einfamilienhaus und der Grenzwand sei aufgefüllt und verdichtet worden. Zur C-Straße hin seien in Verlängerung der Hauswand bis an die Grenze zum Grundstück der Antragstellerin Winkelstützelemente (Höhe 3,00 m) gesetzt worden. Außerdem habe der Beigeladene die Grenzwand auf ca. 11,00 m Länge senkrecht abgeschachtet und mit ca. 10 - 12 cm lichtem Abstand eine neue Wand, 24 cm dick, aus Schalungssteinen hochgezogen. Anschließend sei der Zwischenbau bis ca. Unterkante Decke des Neubaus aufgefüllt und verdichtet worden. Daraus, dass die Grenzwand und das Fundament dieser Wand senkrecht abgeschachtet worden seien, ergebe sich, dass die Standsicherheit der Grenzwand nicht mehr gegeben sei. Der Erdstoff sei mit einer Rüttelplatte verdichtet worden. Die daraus entstandenen Schwingungen und Stöße hätten zu Rissen im Haus der Antragstellerin geführt. Die Verdichtung des Auffüllmaterials hätte mit einer Vibrationswalze zu wesentlich geringerer Beanspruchung geführt. In einer weiteren Niederschrift vom 22. September 2019 (GA Bl. 133) wurde festgehalten, dass der Abschnitt aufgemessen worden sei, wo auf der Nachbarseite die ca. 11,00 m lange Schalsteinwand errichtet worden sei, um die Tiefe des Wandschlitzes zu ermitteln. Der Zwischenraum sei jedoch mit losem Material angefüllt gewesen, so dass die tatsächliche Tiefe, d.h. die Unterkante des Fundaments der Natursteinwand, nicht habe ermittelt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass durch den Beigeladenen die bestehende Bruchsteinmauer auf einer Tiefe zwischen 2,80 m und 3,00 m wandbündig senkrecht abgeschachtet worden sei. Zusätzlich sei die Schalsteinwand mit einem Streifenfundament ausgeführt worden, so dass beide Wände unterschiedlich tief gegründet seien. Für die freie Wandkante bedeute das, dass diese abbrechen werde und dass die Natursteinmauer gegen die Schalsteinwand des Beigeladenen kippe. Der vordere Wandbereich in Richtung Straße stehe bereits jetzt sichtbar schief. Der Wandschlitz betrage am hinteren Ende, d.h. hangaufwärts, ca. 10 - 12 cm Breite, straßenseitig nur 3 - 4 cm. Sowohl in der Niederschrift vom 18. Mai 2019 als auch in den weiteren Niederschriften vom 8. Juli, 17. August, 9. September, 22. September und 27. Oktober 2019 wurden Schäden an den Außenanlagen sowie am Wohnhaus der Antragstellerin durch Rissbildungen vermerkt (GA Bl. 124 ff.). Mit E-Mail vom 3. September 2019 (BA A Bl. 65) teilte Dipl.-Ing. K. der Antragsgegnerin mit, im Bereich des Grundstücks C-Straße seien bis zum Rand der Grenzmauer und unter der Fundamentsohle der Wand auf dem Grundstück A-Straße erhebliche Abgrabungen des Hangs vorgenommen worden, geschätzt bis 3,00 m Tiefe. Die Wand und das Fundament seien dadurch einseitig durch Erddruck belastet worden. Es sei ein Glück, dass es nicht zum Teileinsturz gekommen sei. Durch den Beigeladenen sei eine neue Wand aus Schalungssteinen mit Betonverguß und Bewehrung mit einem lichten Abstand von ca. 10 cm zur bestehenden Mauer neu gebaut worden, die aufgrund der Einbaulage völlig wirkungslos sei. Das statische System der ehemals beidseitig angeschütteten Mauer und das Fundament hätten sich in eine einseitig mit Erddruck belastete Stützmauer gewandelt, deren Standsicherheit nicht gegeben sei. Es sei fraglich, ob die Fundamente der bestehenden Mauer gemäß den Forderungen des technischen Regelwerkes bis zur Sohle der vorgenommenen Ausschachtungen unterfahren worden seien. Es sei mit Sicherheit zu erwarten, dass das veränderte System auf Dauer nicht standsicher sei und es zum Versagen der Wand komme mit den daraus resultierenden Verformungen und Verschiebungen. In der Straßenfront habe der Beigeladene eine ca. 3,00 m hohe Stützwand aus Winkelstützmauerelementen einbauen lassen und den Innenraum wieder aufgefüllt. Der eingebaute Erdstoff sei mit einer schweren Rüttelplatte verdichtet worden. Diese Rüttelstöße hätten sich auf das Haus der Antragstellerin dergestalt ausgewirkt, dass im gesamten Haus und der außenliegenden Freitreppe Risse entstanden seien. Mit E-Mail vom 16. September 2019 (BA A Bl. 71) nahm der Beigeladene hierzu Stellung. Bei der Grenzmauer aus Naturstein handele es sich um eine einseitig, vom Grundstück A-Straße aufgefüllte und belastete Stützmauer. Diese Stützmauer und deren statisches System sei von ihm zu keinem Zeitpunkt verändert worden. Auf Verlangen der Antragstellerin habe er die Grenzmauer aus Naturstein auf seiner Seite nicht angeschüttet, sondern eine flachgegründete Wand aus Schalungssteinen in einem Abstand von 10 cm parallel zur Grundstücksgrenze errichtet. Anschließend habe er die neu errichtete Mauer hinterfüllt. Dabei sei es zu Aufschüttungen von maximal 1,8 m Höhe auf einer Fläche von 25 m² gekommen. Damit gebe es nun zwei parallel verlaufende Mauern, die jeweils an einer Seite angeschüttet seien. Das Geländeniveau auf beiden Grundstücken sei im Bereich der Mauern nahezu gleich. Bei der Gründung der Mauer aus Schalungssteinen handele es sich um eine Flachgründung mittels Fundamentstreifen einschließlich Anschlussbewehrung zur Anbindung an das aufgehende Mauerwerk. Eine Freilegung der angrenzend bestehenden Fundamente der Grenzmauer aus Naturstein sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Winkelstützmauer sei als stirnseitiger Abschluss der Aufschüttung zwischen dem Neubau des Einfamilienhauses und der Mauer aus Schalungssteinen errichtet worden. Diese Stützmauer habe eine freie Standhöhe von 1,9 m (von Geländeoberkante bis Mauerkrone). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (BA A Bl. 91) machte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin erneut einen Anspruch auf behördliches Einschreiten geltend. In einem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. I. vom 20. Mai 2020 (BA A Bl. 115 ff.) wurde ausgeführt, die Gründung des Hauses A-Straße in A-Stadt sei auf der Talseite destabilisiert. Das Haus habe begonnen, talseitig abzurutschen. Die Rutschbewegung verlaufe schräg auf das Grundstück C-Straße zu. Der Oberboden unterhalb des Hauses sei ebenfalls ins Rutschen geraten. Dieser schiebe die Grundstücksmauer zum Grundstück C-Straße. Ohne die Sicherung des Hauses und die Stabilisierung der Fundamente werde die Rissbildung im Wohnhaus A-Straße fortschreiten. Dies könne zum statischen Versagen des Wohnhauses führen. Eine Sanierung der Rissbildung sei erst dann möglich, wenn die Ursache der Bewegung beseitigt werde. Die Gesamtkosten der Sanierung wurden mit 650.000 € brutto geschätzt. In einer Schadensfeststellung des Dipl.-Ing K. vom 29. Mai/ 8. Juni 2020 (GA Bl. 70 ff.) wurden Schäden am Wohnhaus der Antragstellerin, an der Grenzmauer zum Grundstück C-Straße sowie an der Außentreppe zwischen Grenzmauer und Wohnhaus dokumentiert. Als Ursachen für die Rissbildungen im Haus wurden ein erheblicher Hangeinschnitt durch die Baugrube auf dem Nachbargrundstück sowie Schwingungen und stoßartige Erschütterungen durch die Auffüllungs- und Verdichtungsarbeiten mit einer schweren Rüttelplatte angegeben. Am 30. Juni 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht im Verfahren 2 A 113/20 HAL Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf vorläufiges Einschreiten gemäß § 80a VwGO sowie auf Tätigwerden gemäß § 79 BauO LSA, der Antragsgegnerin zugegangen mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019, im Rahmen des gesetzlichen Ermessens zu bescheiden. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellt und sinngemäß beantragt, dem Beigeladenen aufzugeben, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € technische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, das Abrutschen ihres Grundstücks zu verhindern. Mit Beschluss vom 13. August 2020 - 2 B 130/20 HAL - hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Auslegung des Antrags der Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen unverzüglich vorläufige Maßnahmen zur der Sicherung des Hangs zum Grundstück der Antragstellerin mit der Straßenbezeichnung A-Straße, also zur Vermeidung des Abrutschens des Grundstücks der Antragstellerin auf das Grundstück des Beigeladenen, C-Straße, aufzugeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es bestehe die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zu Verhinderung des Abrutschens des Hangs vom Grundstück der Antragstellerin auf das Grundstück des Beigeladenen. Die Antragstellerin habe die von ihr besorgte Beeinträchtigung der Statik des Hangs durch die Abgrabungsarbeiten des Beigeladenen glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin stütze ihren Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf bauaufsichtliches Einschreiten voraussichtlich zu Recht darauf, dass durch die Abgrabungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück mit Schäden an ihrem Eigentum zu rechnen sei, weil die Arbeiten die Statik der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude und Gebäudeteile gefährde. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. I. vom 20. Mai 2020 habe das Haus der Antragstellerin begonnen, talseitig abzurutschen. Die Rutschbewegung verlaufe schräg auf das Grundstück des Beigeladenen, C-Straße, zu. Auch der Oberboden unterhalb des Hauses sei ins Rutschen geraten und schiebe die Grundstücksmauer zum Grundstück des Beigeladenen. Ohne Sicherung des Hauses und die Stabilisierung der Fundamente werde die Rissbildung im Wohnhaus A-Straße fortschreiten und könne zum statischen Versagen von Teilen des Wohnhauses führen. Eine Ursache für die Bewegung sei in dieser Stellungnahme zwar nicht ausdrücklich genannt. Das Gericht gehe jedoch nach Aktenlage davon aus, dass die von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen nicht in Abrede gestellten Abgrabungsarbeiten jedenfalls auch eine Ursache dafür darstellten. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin höher liege als das des Beigeladenen. Werde auf dem unteren Grundstück abgegraben, könne dies Auswirkungen auf das höher liegende Grundstück haben. Auf dem Baugrundstück, das in der Hanglage unterhalb des Grundstücks der Antragstellerin liege, hätten in den Jahren 2018 und 2019 umfangreiche Bauarbeiten stattgefunden, die auch Abgrabungen zum Gegenstand gehabt hätten, denn anderenfalls wäre ein Auffüllen, von dem die Antragsgegnerin und der Beigeladene sprächen, nicht erforderlich gewesen. Dies ergebe sich zudem aus der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. vom 3. September 2019. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene hätten sich nicht mit diesen schlüssigen fachlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und den insoweit maßgeblichen Tatsachenvortrag der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene hätten sich schwerpunktmäßig darauf berufen, dass die Arbeiten betreffend das Aufschütten und die Errichtung einer Stützmauer verfahrensfrei seien. Hierauf komme es aber nicht an. Auch genehmigungsfreie Arbeiten hätten die materiellen Anforderungen der §§ 3, 12 BauO LSA einzuhalten. Die von dem Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) K. vom 3. August 2020 sei unergiebig. Die in Rede stehenden Baumaßnahmen würden nicht in Abrede gestellt. Zudem werde deutlich, dass die Beton-L-Elemente nur in Richtung C-Straße zum Abstützen des Baugrundstücks, nicht aber auch zum Abstützen der Hanglage zum Grundstück der Antragstellerin gesetzt worden seien. In der E-Mai vom 16. September 2019 habe der Beigeladene lediglich bestritten, dass er die angrenzend bestehenden Fundamente der Grenzmauer aus Naturstein freigelegt habe. Die Winkelstützmauer sei auch nach den Angaben des Beigeladenen lediglich als stirnseitiger Abschluss der Aufschüttung zwischen seinem neu errichteten Wohnhaus und der Mauer aus Schalungssteinen errichtet worden. Es bestehe nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen auch ein Anordnungsgrund. Aus den vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass sich der Hang bereits im Rutschen befinde. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen seien mithin geboten. Zudem habe Dipl.-Ing. K der Antragsgegnerin per E-Mail vom 5. September 2019 mitgeteilt, dass die Grenzmauer beginnend ab der Wand aus Winkelstützmauerelementen in Richtung Straße sehr gefährdet sei und Gefahr im Verzug vorliege. Es liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Sollte ein Sachverständiger (etwa für Erd- und Grundbau) die Gefährdung des Grundstücks und des Wohnhauses der Antragstellerin durch die erfolgten Abgrabungen, die errichtete Mauer und das Verfüllen des Zwischenraums ausschließen, mithin die bisher beigebrachten gutachterlichen Stellungnahmen widerlegen, sei ein neuer Sachverhalt gegeben. Geboten seien derzeit nur unverzügliche vorläufige Sicherungsmaßnahmen. II. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben Erfolg. Sie sind zulässig und begründet. Die mit den Beschwerdebegründungen fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, gebieten die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine - von der Antragstellerin sinngemäß beantragte - Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Die auf eine Veränderung des Status quo gerichtete Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur dann möglich, wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass einerseits ein materieller Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird, auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll, und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund = Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache) (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 17). Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch die Antragstellerin. Als Rechtsgrundlage für ein bauaufsichtliches Einschreiten kommt § 79 Satz 1 BauO LSA in Betracht. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die von der Behörde zu ergreifenden Maßnahmen umfassen damit die vollständige oder teilweise Beseitigung von (baulichen) Anlagen. Daneben kommt ein bauaufsichtliches Einschreiten auch auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 BauO LSA in Frage. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Regelung ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde damit zu anderen Maßnahmen als Anordnungen zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung von (baulichen) Anlagen. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage regelmäßig die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Anlage und bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage deren materielle Rechtswidrigkeit voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 - 2 L 22/13 - juris Rn.45). Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus den vorgenannten Eingriffsermächtigungen, wenn die bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, die Anlage materiell rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist (vgl. Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 - 2 L 22/13 - a.a.O. Rn.46). Gemäß § 3 Satz 1 BauO LSA sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gemäß § 12 Abs. 1 BauO LSA muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Entsteht durch ein Bauvorhaben, das der letztgenannten Vorschrift nicht entspricht, eine Gefahr für geschützte Rechtsgüter eines Nachbarn, zu denen die gefahrlose Nutzung seines Wohngebäudes gehört, kann sich daraus für den Nachbarn ein Anspruch auf ordnungsrechtliches Einschreiten ergeben (vgl. HambOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 2 Bs 220/00 - juris Rn. 4). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Nach derzeitiger Erkenntnis kann - im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung - nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass durch ein Abrutschen des Hanges wegen des Baumaßnahmen des Beigeladenen Schäden am Gebäude der Antragstellerin oder an der Einfriedungsmauer entstehen könnten. Dem steht die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Kurzstellungnahme des Dipl.-Ing. C. K. vom 20. August 2020 (GA Bl. 9 ff.) zur Standsicherheit des Wohnhauses und der Einfriedungsmauer auf dem Grundstück der Antragstellerin entgegen. In dieser Kurzstellungnahme wird ausgeführt, die Lage der Gebäude auf den Grundstücken der Antragstellerin und des Beigeladenen sei zueinander in Grundstückslängsrichtung versetzt. Sie hätten eine lichte Weite von 5 m zueinander. Die Höhe der Gründungssohle des Streifenfundaments des Hauses der Antragstellerin von 103,6 m sei nach den Regeln der Frostsicherheit in bindigen Böden mit einer Tiefe von 1,2 m von der Geländeoberfläche gewählt worden. Das Gelände beider Grundstücke falle von Süd nach Nord im Mittel 7 m und das des Grundstücks des Beigeladenen in Höhe Schnitt 1 - 1 (Anlage 1 und 2) ca. 1 m von West nach Ost ab. An der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin sei, wahrscheinlich zur Erbauungszeit des Wohnhauses bzw. unmittelbar danach, eine massive Einfriedungsmauer errichtet worden, die u.a. auch den Geländesprung des terrassierten Grundstücks zwischen diesen beiden Grundstücken sichern solle. Zur Beurteilung des talseitigen Abrutschens des Wohnhauses A-Straße heißt es, die Fundamentaußenkante dieses Wohnhauses befinde sich ca. 4,7 m von der Baugrube des Beigeladenen entfernt. Die Höhendifferenz zwischen der Fundamentunterkante dieses Wohnhauses zur Oberkante der Baugrubensohle betrage ca. 2,3 bis 2,5 m. Somit gebe es einen Lastenausbreitungswinkel von 24,7°, der sich innerhalb des Reibungswinkels von 26° für den anstehenden Erdstoff Hanglehm befinde. Damit bilde sich der Grundbruchkörper innerhalb des anstehenden Erdreiches trotz Ausbildung der Baugrube innerhalb des vorhandenen Erdkörpers aus. Schichtenwasser stehe in diesem Gründungsbereich nicht an. Somit seien nachteilige Auswirkungen auf die Standsicherheit des Bodens (hier: Hanglehm) ausgeschlossen. Eine Gefahr für die Standsicherheit des Wohnhauses A-Straße habe über die gesamte Bauzeit des Nachbargebäudes nicht bestanden und sei nach der vollständigen Errichtung dieses Gebäudes und dem Verfüllen der Baugrube erst recht nicht gegeben. Eine Setzung des Wohnhauses A-Straße, hervorgerufen durch das Ausheben der Baugrube für den Neubau oder gar ein Gleiten des Erdreiches in diesem Bereich, sei ausgeschlossen. Falls es im ca. 100 Jahre alten Wohnhaus zu Rissbildungen gekommen sei, seien die Ursachen nicht in der Errichtung des Neubaus und der Ausbildung der Baugrube zu sehen. Sie seien im baulichen Erhaltungszustand dieses Gebäudes zu suchen. Zur Beurteilung der Schrägstellung der östlichen Einfriedungsmauer des Grundstücks A-Straße heißt es, das Gelände sei nach der Errichtung des Wohnhauses terrassiert und durch Erdreich, besonders im Bereich unterhalb des Wohnhauses im talwärtigen nördlichen Grundstücksbereich, mit Erdreichaufschüttungen differenziert angehoben worden. Dabei habe die Einfriedungsmauer nachträglich die Funktion einer Stützmauer bekommen. Da die Einfriedungsmauer nicht als Stützmauer ausgebildet worden sei, könne sie dem einseitig erhöhten Erddruck auch wegen ihres mangelhaften Unterhaltungszustandes über die lange Standzeit nicht vollständig widerstehen und neige sich zum teilweise tiefergelegten Grundstück C-Straße. Die Anschütthöhe betrage je nach Meßpunktlage bis zu 1,6 m. Eine einfriedungsmauersichernde Erdanschüttung der instabilen Einfriedungsmauer sei von Seiten des Beigeladenen vorgeschlagen, aber von der Antragstellerin untersagt worden. Die Kurzstellungnahme kommt zu der abschließenden Einschätzung, dass weder aufgrund der Lage der beiden Gebäude zueinander noch aufgrund der durchgeführten Bauausführung eine Standsicherheitsgefährdung des Wohnhauses habe auftreten können. Die oberflächlich begründete Annahme des "Abrutschens" des Gebäudes, der Einfriedungsmauer und des gesamten Hanges unterhalb des Wohnhauses sei aus dem Eindruck des sich Außerlotstellens der Einfriedungsmauer entstanden. Die Einfriedungsmauer werde im nördlichen Einfriedungsbereich durch die Terrassierung des Geländes einseitig durch hohe Erdanschüttungen belastet. Da sie nicht als Stützmauer ausgebildet worden sei, müsse sie zwangsläufig in einem Zeitraum über mehrere Jahrzehnte zur Luftseite ausweichen. Dies habe nichts mit einem "Hangrutschen" zu tun. Der Hang sei stabil und standsicher. Die Ursachen für die fehlende Standsicherheit der Einfriedungsmauer seien falsche Nutzung und fehlender Bauunterhalt und damit von der Eigentümerin zu verantworten. Sie sei in der dringlichen Verantwortung, die Einfriedungsmauer wieder in Kürze standsicher herzurichten. Es sei Gefahr im Verzug. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin hiergegen ein, aus der Stellungnahme zu den Baugrund- und Gründungsverhältnissen auf dem Grundstück des Beigeladenen von August 2007 (GA Bl. 15 ff.), insbesondere aus den Ausführungen zu der hydrologischen Situation unter Nr. 4, gehe hervor, dass Hangwasser bzw. das Auftreten von Schichtenwasser nicht auszuschließen sei. Allein das Hangwasser sei ausreichend, um den Reibungswinkel so zu verringern, dass durch die auftretenden Lasten der Hang ins Gleiten gerate. Etwaiges Schichtenwasser würde die Gleitfähigkeit des Hanges weiter erhöhen. Unter Berücksichtigung des infolge von Niederschlag auftretenden Hangwassers werde der Reibungswinkel soweit reduziert, dass der Hang ins Gleiten komme. Hierbei handelt es sich, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, um eine reine Behauptung, die das Ergebnis der Kurzstellungnahme nicht schlüssig in Frage stellt. Aufgrund der Kurzstellungnahme vom 20. August 2020 ist bereits fraglich, ob es auf dem Grundstück der Antragstellerin überhaupt zu dem in dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. I. vom 20. Mai 2020 dargestellten Abrutschen des Wohnhauses sowie des Hanges unterhalb des Wohnhauses in Richtung des Grundstücks des Beigeladenen gekommen ist. Jedenfalls besteht nach derzeitiger Erkenntnis keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Abgrabungen auf dem Grundstück des Beigeladenen hierfür ursächlich sind. Allerdings bleiben auch nach dieser Kurzstellungnahme Unklarheiten über das Ausmaß der Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beigeladenen und damit an den hierdurch möglicherweise entstandenen Folgen. Der von der Antragstellerin beauftragte Statiker Dipl.-Ing. K. hat in seinen Stellungnahmen ausgeführt, der Beigeladene habe die Grenzwand auf ca. 11,00 m Länge senkrecht abgeschachtet und mit ca. 10 - 12 cm lichtem Abstand eine neue Wand aus Schalungssteinen hochgezogen. Die Grenzwand und das Fundament dieser Wand seien senkrecht abgeschachtet worden mit der Folge, dass die Standsicherheit der Grenzwand nicht mehr gegeben sei. Im Bereich des Grundstücks C-Straße seien bis zum Rand der Grenzmauer und unter der Fundamentsohle der Wand auf dem Grundstück A-Straße erhebliche Abgrabungen des Hangs vorgenommen worden. Dadurch seien die Wand und das Fundament durch Erddruck belastet worden. Die von Dipl.-Ing. K. behaupteten Ausschachtungsarbeiten an der Grundstücksgrenze bis zur Grenzwand, die der Beigeladene in seiner E-Mail vom 16. September 2019 bestritten hat, wurden durch mehrere Fotografien dokumentiert (GA Bl. 84, 85, 86, 88, 89, 91). Diese Fotografien lassen zwar keinen sicheren Rückschluss auf den Umfang der Ausschachtungsarbeiten zu, bieten aber gleichwohl Anhaltspunkte dafür, dass Dipl.-Ing. C. K. in seiner Kurzstellungnahme vom 20. August 2020 bei der Berechnung des Lastenausbreitungswinkels gemäß Schnitt 1 - 1 von einem zu geringen Umfang der Baugrube ausgegangen ist, da die in einem Abstand von 10 cm parallel zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin errichtete Mauer aus Schalungssteinen mit Betonverguß - und die hierfür vorgenommene Ausschachtung - anscheinend keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Klärung des genauen Umfangs der Baumaßnahmen des Beigeladenen auf seinem Grundstück und die hierdurch verursachten Folgen auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin überschreiten indessen den Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten geht der Senat üblicherweise vom unteren Wert des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 7.500 € fest. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).