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Beschluss

2 O 137/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Endet das Verfahren durch Klagerücknahme, beginnt der Lauf der Frist für die Streitwertbeschwerde mit Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Endet das Verfahren durch Klagerücknahme, beginnt der Lauf der Frist für die Streitwertbeschwerde mit Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht.(Rn.4) Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2020, mit dem die Berichterstatterin nach Einstellung des Verfahrens den Streitwert festgesetzt hat, liegt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beim Einzelrichter. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschränkt die Einzelrichterzuständigkeit dem Wortlaut nach zwar auf Fälle, in denen in erster Instanz ebenfalls ein Einzelrichter entschieden hat; eine Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO findet keine explizite Erwähnung. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG soll jedoch in der Beschwerdeinstanz zum Zweck der Verfahrensvereinfachung eine Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper immer dann entbehrlich machen, wenn in der ersten Instanz ebenfalls kein Kollegialgericht mit der angegriffenen Festsetzung befasst war (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 - juris Rn. 2 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Darauf hat das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen. Die Frist beginnt auch dann, wenn sich das gesamte Verfahren anders als durch den Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache erledigt hat. Dies ist insbesondere bei einer Klagerücknahme der Fall. Endet das Verfahren durch Klagerücknahme, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist mit Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht. Denn mit Zugang der Klagerücknahme bei Gericht wird die Rechtshängigkeit unmittelbar beendet. Demgegenüber kommt dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nur deklaratorische Bedeutung zu; für die Berechnung der Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG sind weder das Datum des Einstellungsbeschlusses noch das seiner Bekanntgabe von Bedeutung (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - OVG 1 L 49,09 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH Beschluss vom 10. September 2020 - 9 C 20.1533 - juris Rn. 4 m.w.N. zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen). Hier wurde das Verfahren durch die am 14. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klagerücknahme der Klägerin beendet. Die 6-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG begann damit am 15. Mai 2020 zu laufen und endete am 14. November 2020 (§§ 186 ff. BGB). Die Beschwerde der der Klägerin vom 3. Dezember 2020 ist damit verfristet. Wiedereinsetzungsgründe (vgl. § 68 Abs. 2 GKG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich; eine Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG kommt nach Fristablauf nicht mehr in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).