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Beschluss

2 K 26/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Normenkontrollantrag einer Gemeinde gegen die Änderung des Flächennutzungsplans einer Nachbargemeinde ist nicht statthaft (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. März 2015 - 1 N 13.354 - juris Rn. 13).(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Normenkontrollantrag einer Gemeinde gegen die Änderung des Flächennutzungsplans einer Nachbargemeinde ist nicht statthaft (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. März 2015 - 1 N 13.354 - juris Rn. 13).(Rn.17) Die Antragstellerin, eine Nachbargemeinde der Antragsgegnerin, wendet sich gegen eine Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Ortsteil Sch.. Der Ortsteil Sch. war bis zu ihrer Eingemeindung in die Antragsgegnerin am 1. Januar 2009 selbständige Gemeinde, für deren Gebiet ein seit dem 12. Juli 1999 rechtskräftiger Flächennutzungsplan existiert. In diesem sind in dem hier in Rede stehenden nordöstlichen Bereich Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. In seiner Sitzung vom 6. September 2017 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die 1. Änderung des Flächennutzungsplans des Ortsteils Sch. in der Fassung vom Juli 2017, mit der im Nordosten des Plangebiets ein ca. 6,4 ha großes Sondergebiet „Tierhaltung“ dargestellt wird. In der Planbegründung heißt es u.a., durch die aktuellen Entwicklungsabsichten eines ortsansässigen landwirtschaftlichen Betriebes und die damit verbundenen städtebaulichen Entwicklungsabsichten mache sich eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Betriebsgemeinschaft Sch. KG beabsichtige die Errichtung und den Betrieb einer Legehennenanlage am Standort Sch. und habe am 7. Mai 2015 eine Genehmigung nach dem BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen am Standort Sch. erhalten, die bestandskräftig sei. Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung sei die Übernahme der Inhalte (Gebietscharakter) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 „Sondergebiet Tierhaltung L65 / Am K.“ für diesen Teilbereich. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln seien und die Darstellung des Flächennutzungsplanes momentan der Entwicklungsabsicht widerspreche, mache sich eine Änderung des genehmigten Flächennutzungsplanes erforderlich, um den Entwicklungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen. Ziel der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sei es, langfristig die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vorgenannten Bauvorhaben zu schaffen. Das Bauleitverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 „Sondergebiet Tierhaltung L65 / Am K.“ werde im Parallelverfahren, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes in einem Regelverfahren durchgeführt. Die Erforderlichkeit der Planung resultiere aus den dadurch eröffneten Möglichkeiten, zukünftig beschränkend Einfluss auf die weitere Entwicklung des Anlagenstandortes nehmen und die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen und die Kostenübernahme besser regulieren zu können. Für die Gemeinde bestehe die Möglichkeit, durch die Festsetzung eines Sondergebietes Tierhaltung auch einen weiterführenden Betrieb der Anlage durch einen nicht landwirtschaftlichen Betreiber zu ermöglichen. Städtebaulich versetze dies die Gemeinde in die Lage, einer Verwahrlosung der Anlage nach Einstellung des Betriebes zu vermeiden und dadurch wertvollen Grundbesitz langfristig nutzbar zu erhalten. Durch das Sondergebiet Tierhaltung werde eine Übertragung des Betriebes auch auf einen nichtlandwirtschaftlichen Betreiber möglich, und eine Änderung der Anlage - beispielsweise durch eine andere Tierart - wäre unter Umständen bei Einhaltung aller Voraussetzungen (im Besonderen der Vorgaben des BImSchG) möglich. Die Antragsgegnerin beabsichtige mit der Flächennutzungsplanänderung zusätzlich für Vorhaben der gewerblichen Tierhaltung, die als Nachnutzung zur Vermeidung der Verwahrlosung der Anlagen, ermöglicht werden, eine qualifizierte Standortzuweisung (sog. Konzentrationszone) nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zunächst im Teilflächennutzungsplan darzustellen um damit steuernd auf künftige gewerbliche Tierhaltungsanlagen Einfluss nehmen zu können. Durch eine qualifizierte positive Standortzuweisung (ohne Spezifizierung der Tierart) nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB werde zugleich eine (negative) Ausschlusswirkung zunächst für das Gebiet des Teilflächennutzungsplanes erreicht. Eine Zulassung von Vorhaben der gewerblichen Tierhaltung außerhalb der ordnungsgemäß als Konzentrationsflächen ausgewiesenen Flächen komme damit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Beschluss über die abschließende Abwägung und über die Feststellung der Planänderung wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23. September 2017 bekanntgemacht. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 genehmigte der Salzlandkreis die Planänderung. Nach Ausfertigung der Planänderung am 9. Februar 2018 wurde die Genehmigung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 3. März 2018 bekanntgemacht. Am 4. März 2019, einem Sonntag, hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zu Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Sie sei als Trägerin des Brandschutzes, der zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehöre und der nach § 90 Abs. 1 Nr. 8 KVG LSA der Verbandsgemeinde obliege, antragsbefugt. Nach § 2 Abs. 3 BrSchG LSA habe eine Gemeinde einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung des Landkreises unverzüglich Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Nachbarschaftshilfe entstandenen Kosten bestehe, wenn sie in mehr als 15 km Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet worden sei. Brandschutzeinsätze der Feuerwehren der Verbandsgemeinde und ihrer Mitgliedsgemeinden gingen aufgrund der Nähe der Legehennen Anlage auf ihre Kosten. Die Planung diene der dauerhaften Sicherung des Betriebs der Massentierhaltung durch Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Massentierhaltung und ermögliche die Planung einer Zulassung weiterer Massentierhaltungsanlagen, die wiederum im Brandfall erforderlichenfalls von der Feuerwehr der Gesamtgemeinde zu betreuen wäre. Das sei in der Abwägung nicht gesehen worden. In dieser Situation müssten betroffene Gemeinden auch das Recht haben, ein eventuell zu ihren Lasten unzureichendes Brandschutzkonzept zu rügen. Die Antragsbefugnis sei hier maßgeblich auch darauf gestützt, dass sich die antragstellende Verbandsgemeinde durch eine Bauleitplanung mit der Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsrecht dadurch verletzt sehe, dass die Auswirkungen auf ihre Feuerwehr nicht berücksichtigt seien. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB beziehe sich auf die Bauleitplanung und die gemeindlichen Aufgaben insgesamt soweit die Gemeinde Rechte daraus herleiten könne. Wenn sich die Gemeinde auf dieses Abstimmungsgebot berufen könne, müsse sie auch eine Verletzung dieses Rechts durch den Flächennutzungsplan geltend machen können. Das interkommunale Abstimmungsgebot beziehe sich auch auf den Brandschutz, wenn er - wie in Sachsen-Anhalt - der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen sei. Für das Fachplanungsrecht habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Gemeinde gegen ein Vorhaben geltend machen könne, ihr werde wegen zusätzlicher Kosten des Brandschutzes die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht. Der Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren könne kein anderer sein. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans sei fehlerhaft erfolgt. Die von ihr geltend gemachten Auswirkungen der Planung (Zulassung einer gewerblichen Massentierhaltung ohne Ausschlusswirkung, d.h. mit der möglichen Folge, dass andere als die genehmigte Legehennen Anlage dort errichtet werden und mit der möglichen Folge, dass die genehmigte Legehennen Anlage von der landwirtschaftlichen zur gewerblichen Massentierhaltung werde und es dem Genehmigungsinhaber ermögliche, mit nachgewiesenen Potenzialen zur Futtermittelproduktion weitere Massentierhaltungsanlagen zu errichten und zu betreiben, sei nicht erkannt, untersucht und abgewogen worden. Der Abwägung liege die fehlerhafte Annahme zugrunde, die Planung würde die Nachnutzung als gewerbliche Tierhaltungsanlage ermöglichen. Tatsächlich sei die gewerbliche (nicht landwirtschaftliche im Sinne der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Tierhaltung mit Inkrafttreten der Pläne zulässig. Da die genehmigte Tierhaltungsanlage noch nicht errichtet sei, könne sie bereits als gewerbliche Tierhaltungsanlage errichtet und von Anfang an betrieben werden. Das wiederum eröffne dem Betreiber die Möglichkeit, das Landwirtschaftsprivileg nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für eine andere Tierhaltungsanlage in Anspruch zu nehmen. Die Eröffnung einer Option für die Zulassung einer zweiten Massentierhaltungsanlage im Gemeindegebiet oder außerhalb hätte Bestandteil der Abwägung sein müssen. Zu den abwägungsrelevanten Aspekten gehörten auch die Interessen der Antragstellerin, die als Aufgabenträger des Brandschutzes ebenso betroffen sei wie als potenzielle Standortgemeinde für eine weitere Massentierhaltungsanlage. Die Abwägung gehe von einer Steuerungswirkung durch den Ausschluss von Tierhaltungsanlagen an anderer Stelle im Plangebiet nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB aus. Faktisch erreiche der Plan aber keine solche Steuerungswirkung, weil der Geltungsbereich auf die Fläche der genehmigten Massentierhaltungsanlage und die für die Kompensation in Anspruch genommenen Grundstücke beschränkt sei. Da der Plan ausweislich der Begründung eine solche Steuerungswirkung erreichen solle, hätte die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs geprüft werden müssen. Es hätte insbesondere abgewogen werden müssen, ob ein sachlicher Teilflächennutzungsplan zum Erreichen der Steuerungswirkung erforderlich sei. Die Antragstellerin beantragt, die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Ortsteils Sch. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt u.a. vor: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Sie könne sich insoweit nicht auf die Vorschriften des abwehrenden Brandschutzes berufen. Die Erfüllung der Pflicht zur nachbarlichen Hilfeleistung werde nicht beeinträchtigt. Die gesetzliche Anordnung, dass kein Kostenerstattungsanspruch bestehe, könne im Planungsverfahren keine Bedeutung haben. Auch die weitere Überlegung der Antragstellerin, dass die Planung eine Zulassung weiterer Massentierhaltung ermögliche, die wiederum im Brandfall erforderlichenfalls von der Feuerwehr der Verbandsgemeinde zu betreuen wäre, könne eine Antragsbefugnis nicht begründen. Inwieweit die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe im Bereich des Brandschutzes und der Hilfeleistung mit der streitigen Planung beeinträchtigt werden könnte, erschließe sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 1. Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Form der Entscheidung komme insbesondere bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Normenkontrollanträgen sowie bei Fehlen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten in Betracht; ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Auch wenn nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch in Normenkontrollverfahren eine Entscheidung auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung die Regel und das Beschlussverfahren die Ausnahme sein soll, ändert dies nichts daran, dass das Gesetz die Entscheidung, wie im Einzelfall verfahren werden soll, in das Ermessen des Normenkontrollgerichts stellt (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - juris Rn. 2). Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Normenkontrollgericht nach richterlichem Ermessen, das im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft ist. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht eine Entscheidung durch Beschluss auch nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Unerheblich ist ferner, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden waren. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 - juris Rn. 29). Dies ist hier der Fall. Auch die Antragstellerin macht nicht geltend, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt sei. Sie hat auch ausreichend Gelegenheit erhalten, zur Zulässigkeit, insbesondere zur Statthaftigkeit des gegen die Änderung des Flächennutzungsplans gerichteten Normenkontrollantrages Stellung zu nehmen, die nach der Rechtsauffassung des Senats - wie noch auszuführen sein wird - allein entscheidungserheblich ist. Die Antragstellerin hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und sich im Schriftsatz vom 15. Februar 2021 auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters im Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2021 zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nochmals geäußert. Weiteren Erörterungsbedarf in einer mündlichen Verhandlung sieht der Senat nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht in Anbetracht des von der Antragstellerin zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1999 (4 CN 9/98 - juris) geboten. Diese Entscheidung betraf die Fallkonstellation, dass über einen Normenkontrollantrag zu entscheiden war, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wandte, die unmittelbar sein Grundstück betraf; in solchen Fällen ist wegen der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden; eine Ausnahme kommt dann nur in Betracht, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist oder die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gehört "das Recht am Grundeigentum" bzw. das "Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums" an Grundstücken zu den "zivilrechtlichen Ansprüchen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; da sich auch die Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 5 VwGO in einer damit vergleichbaren Weise unmittelbar auf das Grundeigentum auswirken kann, ist das Normenkontrollgericht bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des EGMR gefunden hat, vorrangig zu beachten (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999, a.a.O., Rn. 10 ff.). Da die Antragstellerin durch den angegriffenen Flächennutzungsplan nicht in ihrem Grundeigentum betroffen wird, ist hier das Verfahrensermessen des Senats nicht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt. 2. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig. Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit (1.) von Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 BauGB und (2.) von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes sind grundsätzlich kein statthafter Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 VwGO, da es sich weder um eine Satzung nach dem BauGB gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch um eine Norm im Sinn von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelt (vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990 - 4 N 3.88 - juris Rn. 6 ff.). Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle entsprechend § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist allein die in den Darstellungen eines Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde‚ mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen. Durch Einführung des Planvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für solche privilegierte Nutzungen hat der Flächennutzungsplan eine gesetzliche Aufwertung erfahren, die es gebieten, unter Rechtsschutzgesichtspunkten von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Im Übrigen sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans einer prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 10 ff., m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der vorliegende Normenkontrollantrag nicht statthaft, da die angegriffene 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin keine Rechtsnorm im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwGO darstellt und auch eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ausscheidet. Die Antragstellerin beruft sich als Nachbargemeinde auf Auswirkungen der geänderten Flächennutzungsplanung, die auf ihrem Gemeindegebiet wegen der Errichtung einer Tierhaltungsanlage entstehen können‚ insbesondere rügt sie eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB bzw. eine Beeinträchtigung der ihr obliegenden Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten. Eine solche mögliche Verletzung bzw. Beeinträchtigung kann nicht im Wege der Normenkontrolle in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden. Denn der Nachbargemeinde gegenüber können die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht eintreten‚ weil sich diese Wirkungen wegen der gebietsbezogenen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) nur auf das Gebiet der planenden Gemeinde erstrecken können. Die angenommene normative Wirkung‚ für die das Bundesverwaltungsgericht eine planwidrige Regelungslücke in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO festgestellt hat‚ kann deshalb gegenüber Nachbargemeinden generell nicht eintreten. Auch nach Inkrafttreten des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990, a.a.O., Rn. 15) davon auszugehen‚ dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans eine rechtssatzmäßige Verbindlichkeit gegenüber Gemeinden nicht entfalten. Denn die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB und § 7 BauGB) gegebene Bindungswirkung ist nicht im Sinn einer rechtssatzmäßigen Anwendung („Vollzug“) der einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans‚ sondern als Grundlage für die planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der Gemeinde zu verstehen (zum Ganzen: BayVGH, Urteil vom 10. März 2015 - 1 N 13.354 - juris Rn. 13, m.w.N.). Dies bedeutet nicht‚ dass sich Nachbargemeinden nicht (mittelbar) gegen die Darstellungen in Flächennutzungsplänen und deren Auswirkungen zur Wehr setzen könnten. Es verbleibt die Möglichkeit‚ entweder - wie die Antragstellerin es im Verfahren 2 K 55/19 getan hat - im Wege der Normenkontrolle gegen einen auf Grundlage des Flächennutzungsplans aufgestellten Bebauungsplan oder durch Erhebung einer Anfechtungsklage gegen später erteilte Genehmigungen zur Errichtung der geplanten Anlage vorzugehen mit der Behauptung, das interkommunale Abstimmungsgebot sei verletzt. Des Weiteren können Nachbargemeinden bei einem qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Abstimmung im Wege der (vorbeugenden) Feststellungsklage geltend machen (vgl. zum Ganzen: BayVGH Urteil vom 10. März 2015, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsbefugnis sei hier maßgeblich auch darauf gestützt, dass sich die antragstellende Verbandsgemeinde durch eine Bauleitplanung mit der Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsrecht dadurch verletzt sehe, dass die Auswirkungen auf ihre Feuerwehr nicht berücksichtigt seien, übersieht sie, dass die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrages nach § 47 Abs. 1 VwGO und die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zwei voneinander zu unterscheidende Zulässigkeitsvoraussetzungen darstellen, die beide erfüllt sein müssen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nach der Empfehlung in Nr. 9.8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, die für ein Normenkontrollverfahren einer Nachbargemeinde gegen einen Bauleitplan einen Streitwert von 60.000 € vorsieht.