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2 K 69/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Abwägung der Bebauungsmöglichkeiten und der Bebauungsinteressen des Eigentümers eines im Außenbereich und im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks.(Rn.50)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Abwägung der Bebauungsmöglichkeiten und der Bebauungsinteressen des Eigentümers eines im Außenbereich und im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks.(Rn.50) Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft, denn bei den Regelungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - juris Rn. 6; Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - juris Rn. 11; Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - juris Rn. 76). Hiernach ist der Antragsteller antragsbefugt, denn sein Grundstück liegt im Plangebiet. Im Übrigen belegt der Bebauungsplan seine Eigentumsflächen über die Einschränkungen des § 35 BauGB hinaus mit einem Bauverbot auch für privilegierte Vorhaben. Ohne Belang für die Antragsbefugnis des Antragstellers ist, ob die Wohnnutzung auf seinem Grundstück rechtswidrig ist, weil sie gegen eine der Baugenehmigung vom 28. Juni 2016 beigefügte Bedingung verstößt. Dies würde nichts daran ändern, dass der Antragsteller Eigentümer eines planbetroffenen Grundstücks ist. 2. Der Antragsteller hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. So wird beispielsweise dem Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bebaubarkeit durch eine bauleitplanerische Festsetzung ausgeschlossen wird, das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Plan nicht verweigert, wenn das gewünschte Wohnhaus auch bei einem Erfolg des Antrags wegen der dann gegebenen Außenbereichslage unzulässig bleiben würde. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - juris Rn.10; Urteil des Senats vom 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - a.a.O. Rn. 80). Hiernach fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht. Er verfolgt mit dem Normenkontrollantrag das Ziel, die im Zuge der Sanierungsarbeiten auf seinem Grundstück ohne Baugenehmigung errichteten Ferienhäuser, die von der Rückbauverfügung des Landkreises Harz vom 1. November 2018 betroffen sind, zu legalisieren. Würde der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt, wäre die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht daran gehindert, in einem neuen Bebauungsplan eine für den Antragsteller günstigere Regelung vorzunehmen, etwa - wie im Vorentwurf - ein Sondergebiet „Ferienhäuser“ gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO auch für sein Grundstück festzusetzen. Zudem würde der Antragsteller das von ihm mit dem Normenkontrollantrag verfolgte Ziel zumindest teilweise erreichen, wenn nur einzelne Festsetzungen, etwa das für den im Überschwemmungsgebiet liegenden Teilbereich des SO FS 2 geltende Bauverbot oder die Festsetzung von Baugrenzen, für unwirksam erklärt würden. Nicht erforderlich ist, dass die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar die Rechtswidrigkeit der Rückbauverfügung vom 1. November 2018 zur Folge hätte. 3. Der Antragsteller hat auch die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Plans gestellt werden. Maßgebend für die Berechnung der Antragsfrist ist vorliegend nicht die erstmalige Bekanntmachung des Bebauungsplans am 30. Dezember 2017, sondern die erneute Bekanntmachung am 30. Juni 2018, so dass die Stellung des Normenkontrollantrags am 27. Juni 2019 fristgemäß erfolgte. Zwar setzt die zweite Bekanntmachung eines unveränderten Bebauungsplans die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig nicht erneut in Lauf. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO knüpft die Antragsfrist an den Zeitpunkt an, zu dem der Bebauungsplan mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist, d.h. zu dem nach dem Willen des Plangebers der Plan als Satzung entstehen soll. Ob die Bekanntmachung ordnungsgemäß ist, ist ohne Belang. Ausreichend ist eine Handlung des Plangebers, die potenziell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch des Plans verschafft. Erkennt der Plangeber jedoch nach einer fristauslösenden Bekanntmachung oder geht er - auch irrtümlich - davon aus, dass die Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder der Plan mit anderen formellen Fehlern behaftet ist, darf er den Geltungsanspruch nach Fehlerbehebung durch eine weitere Bekanntmachung des inhaltlich unverändert gebliebenen Plans erneuern und das Ziel verfolgen, einen tatsächlich oder vermeintlich unwirksamen Bebauungsplan durch einen wirksamen Bebauungsplan zu ersetzen. Wird der Bebauungsplan in diesen Fällen ein weiteres Mal bekannt gemacht, löst diese Bekanntmachung die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 16. Juni 2017 - 15 N 15.2769 - juris Rn. 19; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 47 VwGO Rn. 68; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2020, § 10 BauGB Rn. 229). Nach diesen Grundsätzen wurde mit der zweiten Bekanntmachung vom 30. Juni 2018 die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut in Lauf gesetzt, da die Antragsgegnerin mit der erneuten Beschlussfassung vom 3. Mai 2018 den durch die Verletzung des Mitwirkungsverbots gemäß § 33 Abs. 5 KVG LSA entstandenen formellen Fehler der Beschlussfassung vom 16. November 2017 beheben und den Bebauungsplan danach erneut mit formellem Geltungsanspruch veröffentlichen wollte. II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. 1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern. Verfahrens- oder Formmängel sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich fehlerfrei. a) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. aa) Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Sport“ ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 1 BauNVO gedeckt. § 11 Abs. 1 BauNVO ermächtigt die Gemeinden zur Darstellung und Festsetzung von sonstigen Sondergebieten nur für solche Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Die Regelung will die planende Gemeinde an die in § 1 Abs. 2 BauNVO enthaltene Typik der Baugebiete binden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO wird entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO verwirklicht werden kann, wobei die jeweils in Abs. 1 der jeweiligen Baugebietsvorschrift festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 50; Urteil des Senats vom 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - a.a.O. Rn. 114). Gemessen daran ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Sport“ zulässig. Das vorliegend festgesetzte Sondergebiet „Freizeit und Sport“ ist in 8 Teilbereiche mit folgenden Funktionen untergliedert: Teilbereich 1 dient der Unterbringung eines Freibads, Teilbereich 2 dient der Unterbringung eines freizeitbezogenen Gastronomiebetriebs, Teilbereich 3 dient der Unterbringung von Anlagen für sportliche Zwecke, Teilbereich 4 dient der Unterbringung einer Minigolfanlage, Teilbereich 5 dient der Unterbringung eines Sport-Hartplatzes, Teilbereich 6 dient der Unterbringung eines Fußball-Rasenplatzes, Teilbereich 7 dient der Unterbringung eines Sportstadions und Teilbereich 8 dient der Unterbringung eines Vereinsheims. Diese von der Antragsgegnerin angestrebte Nutzung für Freizeit und Sport lässt sich keinem Baugebietstyp der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen. Die getroffenen Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Die Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung hat für die sonstigen Sondergebiete die gleiche Funktion, die für Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Sie muss eindeutig sein, damit der Plan eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten kann. Aus ihr ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendbarkeit des § 15 BauNVO, für die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von Ausnahmen und Befreiungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - a.a.O. Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 13. April 2016 - 4 A 141/14 - juris Rn. 39). Ein Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen Festsetzung der Zweckbestimmung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Festsetzungen des Sondergebiets „Freizeit und Sport“ sind hinreichend bestimmt. bb) Auch die vom Antragsteller beanstandete Festsetzung von Baugrenzen im Teilgebiet 2 des Sondergebiets „Freizeit und Sport“ (SO FS 2) lässt einen Verstoß gegen höherrangige Regelungen nicht erkennen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden. Nach § 23 Abs. 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Der Verlauf der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers ist hinreichend klar geregelt. Die Definition der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt bei Baugrenzen durch eine zeichnerische Festsetzung (vgl. Nr. 3.5 der Anlage zur PlanZV). Baugrenzen lassen sich kaum hinreichend bestimmt verbal beschreiben, zumal ihr Verlauf eine beliebige Krümmung aufweisen darf (vgl. Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 23 BauNVO Rn. 4). Soweit der Antragsteller bemängelt, für sein Grundstück sei eine Baugrenze von 5 m zum Mühlgraben festgesetzt worden, wobei sich den Festsetzungen nicht entnehmen lasse, von welchen Geländelinien diese Baugrenze aus zu bemessen sei, verkennt er, dass die Lage der Baugrenze nicht durch einen bestimmten Abstand zum Mühlgraben definiert ist, für den die Bestimmung einer Ausgangslinie erforderlich sein könnte, sondern durch eine zeichnerische Darstellung in der Planzeichnung. Die Festsetzung der Baugrenzen ist auch durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Die Festsetzung von Baugrenzen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen bedarf als die Bebaubarkeit einschränkende planungsrechtliche Regelung einer städtebaulichen Zielsetzung. Die Festsetzungen müssen städtebaulich motiviert sein. Das ist genügend und entspricht § 1 Abs. 3 BauGB. Mehr wird nicht verlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 4 BN 61.01 - juris Rn. 11). Die Verhinderung einer übermäßigen Verdichtung der Bebauung gehört zu den städtebaulichen Zwecken, welche die Festsetzung von Baugrenzen rechtfertigen können. Baugrenzen dürfen auch zur Erhaltung von Freiflächen festgesetzt werden (vgl. Schilder, in: Bönker/Bischopink, a.a.O., § 23 BauNVO Rn. 2). Ferner dürfen Baugrenzen gezogen werden, um der Überlastung oder einer zusätzlichen Belastung eines der Erschließung des Baugebiets dienenden öffentlichen Verkehrsweges zu begegnen. Zwar besteht der städtebauliche Zweck der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in erster Linie in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes. Die Festsetzung von Baugrenzen für andere, nachrangige städtebauliche Zwecke ist aber zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 BN 37.17 - juris Rn. 4; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 23 BauNVO Rn. 6). Gemessen daran ist es ein legitimer städtebaulicher Zweck, eine Baugrenze in einem Abstand von 5 m zum Mühlgraben anzuordnen, um den Uferrandstreifen des Mühlgrabens vor einer Überbauung zu schützen und die Unterhaltung des Mühlgrabens zu gewährleisten. Es besteht angesichts der Lage des Grundstücks des Antragstellers unmittelbar am Mühlgraben kein Zweifel daran, dass auch die für dieses Grundstück festgesetzten Baugrenzen diesem Zweck dienen, obwohl in der Begründung des Bebauungsplans dieser Zweck nur im Hinblick auf die Baufelder des SO CAMP, des SO FER sowie des SO FS 1 ausdrücklich angegeben wird, während sich für die Baugrenzen im SO FS 2 keine ausdrückliche Begründung findet. Es ist auch ohne Belang, dass Vorschriften zum Schutz der Gewässerunterhaltung in erster Linie im WHG und ergänzend im WG LSA enthalten sind. Zwar werden in § 41 WHG und ergänzend in § 66 WG LSA besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung geregelt. Zudem finden sich Regelungen zu Gewässerrandstreifen in § 38 WHG und ergänzend in § 50 WG LSA. Weitergehende und unterstützende Regelungen zum Schutz der Gewässerrandstreifen vor Überbauung und zur Sicherstellung der Gewässerunterhaltung durch die Festsetzung von Baugrenzen in einem Bebauungsplan sind hierdurch indessen nicht ausgeschlossen. b) Der Bebauungsplan ist auch frei von Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen war. Es ist schließlich auch dann verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29). Gemessen daran sind vorliegend keine Abwägungsmängel erkennbar. aa) Es liegt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - kein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls darin, dass die Antragsgegnerin die mit dem Bebauungsplan bewirkte Verschlechterung der Bebauungsmöglichkeiten für sein Grundstück weder in dem Abwägungsprotokoll vom 3. November 2017, soweit auf seine Einwendungen eingegangen wird, noch in der Begründung des Bebauungsplans, soweit darin die Festsetzungen für das SO FS 2 erläutert werden, ausdrücklich behandelt hat. Zwar beschränkt die Festsetzung des Teilbereichs 2 des Sondergebiets „Freizeit und Sport“ die Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück des Antragstellers auf einen Gastronomiebetrieb sowie eine betriebszugehörige Wohnung. Damit wird die Bebaubarkeit seines Grundstücks über die Einschränkungen des § 35 BauGB hinaus weiter eingeschränkt. Zudem wird für den Bereich des SO FS 2, der im Überschwemmungsgebiet liegt, ein ausdrückliches Bauverbot festgesetzt, womit auch die gemäß § 78 Abs. 5 WHG theoretisch bestehende Bebauungsmöglichkeiten genommen werden. Gleichwohl leidet die Abwägung der Antragsgegnerin insoweit nicht an einem Abwägungsmangel. Die Gemeinde hat im Rahmen der Bauleitplanung dasjenige zu ermitteln, was nach Lage der Dinge abwägungsrelevant sein kann. Das kann die bereits tatsächlich vorhandene Bebauung sein, das kann ebenso - für die Abwägung der Belange - auch die bisher nicht genutzte rechtliche Möglichkeit der Bebauung sein. Mit welcher Intensität diese Belange jeweils zu ermitteln sind, um zu einer sachgerechten Abwägung zu gelangen, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Gemeinde ist jedenfalls nicht gehalten, eine bisherige potentielle Bebaubarkeit aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 - juris Rn. 10; Beschluss vom 26. August 2009 - 4 BN 35.09 - juris Rn. 2). Soweit die überplante Fläche bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen und deshalb nicht als Bauland einzustufen ist, darf die Gemeinde regelmäßig davon ausgehen, dass sie mit einer Überplanung in diesem Bereich nicht in bestehende Baurechte eingreift (vgl. Urteil des Senats vom 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - a.a.O. Rn. 175). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Eigentümer keine konkreten nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Erweiterungsabsichten hat (vgl. NdsOVG, Urteil vom 11. Februar 2020 - 1 KN 183/17 - juris Rn. 42 ff.). Dem Eigentumsrecht kommt ein weiter vermindertes Gewicht zu, wenn sich die betroffenen Flächen in einem nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden und damit gemäß § 78 Abs. 4 WHG einem grundsätzlichen Bauverbot unterliegen (vgl. Urteil des Senats vom 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - a.a.O. Rn. 178). Hiernach war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die trotz der Lage des Grundstücks des Antragstellers im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB sowie in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet i.S.d. § 76 Abs. 2 WHG noch bestehenden Bebauungsmöglichkeiten im Einzelnen zu ermitteln und zu gewichten. Vielmehr konnte sie (stillschweigend) davon ausgehen, dass sie mit der Planung nicht in bestehende Baurechte des Antragstellers eingreift, zumal sie andererseits die Bestandsbebauung mit einem Gastronomiebetrieb und einer betriebszugehörigen Wohnung planungsrechtlich sichern wollte. Konkrete Erweiterungsabsichten des Antragstellers in Hinblick auf planungsrechtlich nach § 35 BauGB zulässige Vorhaben, die im Rahmen der Abwägung zu gewichten und zu würdigen gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass mit den Festsetzungen für den Teilbereich 2 des Sondergebiets „Freizeit und Sport“ die bislang nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende planungsrechtliche Zulässigkeit der vom Antragsteller bereits ohne Baugenehmigung errichteten Ferienhäuser beseitigt worden wäre. Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Planung ausnahmsweise nach § 78 Abs. 5 WHG im Überschwemmungsgebiet zulässige Bauvorhaben ausgeschlossen wurden. Der Antragsteller trägt für die Darlegung der Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 78 Abs. 5 WHG die Verfahrenslast (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2019 - 10 A 3859/18 - juris Rn. 7), hat aber insoweit nichts Substantiiertes vorgetragen. Zweifel an der Wirksamkeit des gemäß § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten und auch das Grundstück des Antragstellers betreffenden Überschwemmungsgebietes durch die Verordnung des Landesverwaltungsamtes zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Bode vom Pegel W-Stadt (km 76 + 200) bis zum Pegel T-Stadt (km 107 + 365) vom 29. Mai 2013 sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Die Antragsgegnerin hat auch das Bebauungsinteresse des Antragstellers fehlerfrei abgewogen. Mit der Planung wurde - wie bereits ausgeführt - die Bestandsbebauung mit einem Gastronomiebetrieb und einer betriebszugehörigen Wohnung gesichert. Das Interesse des Antragstellers an einer zusätzlichen Bebauung seines Grundstücks mit Ferienhäusern hat die Antragsgegnerin demgegenüber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht in die Planung übernommen. Im Vorentwurf des Bebauungsplans vom 23. März 2017 hatte sie für das Grundstück des Antragstellers noch die Festsetzung eines Sondergebiets „Ferienhäuser“ gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO vorgesehen. In der am 16. November 2017 beschlossenen Fassung des Bebauungsplans hat sie für dieses Grundstück dann jedoch ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Sport“ festgesetzt. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Teilbereich 2 dieses Sondergebietes, in dem lediglich ein Gastronomiebetrieb sowie eine betriebszugehörige Wohnung zulässig sind, während in dem Bereich, der im Überschwemmungsgebiet liegt, ein Bauverbot besteht. Zur Begründung dieser Festsetzungen hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass eine Erweiterung durch bauliche Anlagen an dieser Stelle aufgrund der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet mit den Schutzvorschriften des § 78 WHG nicht vereinbar sei. Damit in der Sache übereinstimmend hieß es zu den Einwendungen des Antragstellers im Abwägungsprotokoll vom 3. November 2017, es werde über das in den Festsetzungen geschilderte Baurecht hinaus kein weiteres Baurecht zugelassen, da der größte Teil des Grundstücks im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Diese Überlegungen sind sachgerecht. Die Antragsgegnerin hat hiermit dem Verbot der Bauleitplanung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes - Hochwasserschutzgesetz II - vom 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2193) Rechnung getragen, wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt ist. Die Vorschrift ist anwendbar, da das Teilgebiet 2 des Sondergebiets „Freizeit und Sport“ im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB sowie - überwiegend - in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Ausweisung von Baugebieten im Einzelfall nach § 78 Abs. 2 WHG für das Grundstück des Antragstellers vorliegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller bemängelt, die Planung sei lediglich wegen der Lärmeinwirkung des „Freizeit- und Erholungsareals“ auf die Ferienhäuser geändert worden, trifft dies ersichtlich nicht zu. Zwar hatte der Landkreis Harz in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2017 zu dem Vorentwurf geltend gemacht, wegen der Nähe des vorgesehenen Sondergebiets Ferienhäuser zu den Lärmquellen des Freizeit- und Sportareals sei davon auszugehen, dass diese massiven Lärmimmissionen für die Ferienhäuser verursachen könnten. Die Änderung der Planung der Antragsgegnerin beruhte jedoch - ausweislich der Begründung des Bebauungsplans - nicht (entscheidend) auf der Lärmproblematik, sondern auf der Lage des Grundstücks des Antragstellers im Überschwemmungsgebiet. Vor diesem Hintergrund bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, den vom Landkreis Harz geäußerten Bedenken im Hinblick auf den Lärmschutz weiter nachzugehen. Es bestand insbesondere kein Anlass zu prüfen, ob die Lärmproblematik für die gesamte Fläche des Grundstücks des Antragstellers beachtlich ist und/oder ob ihr durch eine Schallschutzwand an der nördlichen Seite des Parkplatzes Rechnung getragen werden könnte. cc) Es liegt auch keine unzureichende Abwägung der Belange der Wirtschaft vor. Es ist zwar zutreffend, dass zu den Belangen der Wirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB auch Erweiterungsinteressen eines vorhandenen Gewerbebetriebes gehören, die abwägungsbeachtlich im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB sind (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 13. Februar 2020 - OVG 10 A 1.16 - juris Rn. 94). Die Abwägungserheblichkeit von Erweiterungsinteressen bedeutet indes nicht, dass sich die Interessen in der Abwägung auch im Bebauungsplan ganz oder teilweise durchsetzen müssten. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Erweiterungsinteressen des Antragstellers - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung des Verbots der Bauleitplanung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht Rechnung getragen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. dd) Es liegt auch kein Abwägungsfehler darin, dass - wie der Antragsteller meint - von der Antragsgegnerin das Ziel, das Gesamtprojekts „FSB“ in all seinen Bestandteilen nicht zu gefährden, vorangestellt worden sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich hieraus nicht herleiten, dass eine interessengerechte Abwägung nicht erfolgt, sondern diese vom vorgegebenen Ergebnis aus angepasst worden sei. Zwar ist die planende Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich zu einer Alternativenprüfung verpflichtet. Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen. Dabei kann eine Alternativenprüfung nicht nur zu dem Plan also solchem, sondern auch zu den Einzelfestsetzungen veranlasst sein. In Betracht zu ziehen sind Alternativen, die aus der Sicht der Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung jedoch - im Ergebnis - nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - juris Rn. 20; Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - juris Rn. 12 ff.; Urteil des Senats vom 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - a.a.O. Rn. 202; VGH BW, Urteil vom 22. Mai 2019 - 8 S 2431/17 - juris Rn. 81 ff.). Gemessen daran ist für eine fehlerhafte Alternativenabwägung - infolge einer unzulässigen Voreingenommenheit der Antragsgegnerin - nichts ersichtlich. Es ist im Ansatz nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Ziel der Planung, der Verbesserung des Wohnumfeldes des angrenzenden Neubaugebietes K. sowie der Schaffung eines attraktiven Angebots für Freizeit, Sport und Erholung für alle Einwohner und Besucher von A-Stadt durch Schaffung eines neuen Freibads, eines Campingplatzes sowie dem Bau von Ferienhäusern, oberste Priorität eingeräumt hat. Gründe, weshalb eine „Nullvariante“, also ein Verzicht auf das Projekt insgesamt, hätte abgewogen werden müssen, sind nicht ersichtlich. Die Abwägung verschiedener Standortalternativen erfolgte in der Begründung des Bebauungsplans unter Nr. 4 („Planungsalternativen“) auf S. 17 ff. Eine fehlerhafte Gewichtung ist insoweit nicht zu erkennen. Es werden auch vom Antragsteller keine konkreten Planungsalternativen benannt, die aus der Sicht der Antragsgegnerin als reale mögliche Lösungen hätten in Betracht gezogen werden müssen. Der Vorwurf des Antragstellers ist zu allgemein und entbehrt jeglicher Substanz. ee) Schließlich wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg dagegen, dass ein Bauverbot für Flächen im Überschwemmungsgebiet lediglich im SO FS 2, nicht jedoch in den anderen Teilgebieten, die ebenfalls teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, angeordnet wurde. Zwar wird durch das Bauverbot - wie bereits ausgeführt - dem Grundstück des Antragstellers die gemäß § 78 Abs. 5 WHG theoretisch bestehende Bebauungsmöglichkeit genommen. Der Umstand, dass ein derartiges Bauverbot nur für das SO FS 2 angeordnet wurde, führt gleichwohl nicht zu einem Abwägungsfehler in Form einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, da nur im Hinblick auf das Grundstück des Antragstellers wegen der Errichtung der Ferienhäuser Anlass zur Festsetzung eines solchen Bauverbots bestand. Zudem liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Planung ausnahmsweise nach § 78 Abs. 5 WHG im Überschwemmungsgebiet zulässige Bauvorhaben ausgeschlossen wurden. Der Antragsteller, der für die Darlegung der Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 78 Abs. 5 WHG die Verfahrenslast trägt, hat hierfür nichts Substantiiertes vorgetragen. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass mit der Festsetzung eines Bauverbots für den im Überschwemmungsgebiet liegenden Teilbereich 2 des Sondergebiets „Freizeit und Sport“ die nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende planungsrechtliche Zulässigkeit der ohne Baugenehmigung errichteten Ferienhäuser beseitigt worden wäre. Vor diesem Hintergrund stellt das für das SO FS 2 festgesetzte Bauverbot keine eigenständige, den Antragsteller über die Regelung des § 78 Abs. 4 WHG hinaus belastende Festsetzung dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Antragsteller richtet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal L-Straße“. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstücke 49/2 und 51/2. Auf diesem Grundstück befinden sich die Gaststätte „W-Mühle“ sowie ein Wohnhaus mit einer Betriebswohnung. Unmittelbar südlich grenzt der Mühlgraben an. Mit Baugenehmigung vom 28. Juni 2016 genehmigte der Landkreis Harz die Sanierung der auf dem Grundstück befindlichen Objekte. Im Zuge der Sanierungsarbeiten errichtete der Antragsteller im Jahr 2016 auf dem Grundstück auch 3 Holzhäuser als Ferienhäuser entlang der südlichen Grundstücksgrenze zum Mühlgraben. Eine Baugenehmigung hierfür liegt nicht vor. Das Grundstück liegt im überplanten Gebiet. Am 20. Oktober 2016 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal L-Straße“. Ziel der Planung ist die Verbesserung des Wohnumfeldes des angrenzenden Neubaugebietes K. sowie die Schaffung eines attraktiven Angebots für Freizeit, Sport und Erholung für alle Einwohner und Besucher von A-Stadt. Hierzu soll u.a. ein neues Freibad mit einem 25-Meter-Schwimmbecken, einem Nichtschwimmerbecken und einem Kleinkinderbecken entstehen. Vorgesehen sind ferner ein Campingplatz sowie der Bau von Ferienhäusern in Form einer Blockhaussiedlung. Das bestehende gastronomische Angebot im Bereich der W-Mühle soll planungsrechtlich sichergestellt werden. Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von A-Stadt und liegt zum Teil in einem nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Bode. Im Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 23. März 2017 war für das Grundstück des Antragstellers die Festsetzung eines Sondergebiets „Ferienhäuser“ (SO 3 FER 2) gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO vorgesehen. Nach der textlichen Festsetzung sollten im Sondergebiet SO 3 Ferienhäuser und Ferienwohnungen, die dauerhaft zur Anmietung durch einen wechselnden Personenkreis von Erholungssuchenden zur Verfügung stehen, sowie dieser Nutzung dienende Nebenanlagen zulässig sein. Darüber hinaus sollten Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebiets sowie Wohnungen für Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zulässig sein. Ausnahmsweise sollten Anlagen für die sportliche Betätigung zulässig sein. Die Errichtung baulicher Anlagen sollte zulässig sein, wenn die Belange der Hochwasservorsorge beachtet und die Bauvorhaben so errichtet würden, dass beim Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets zugrunde liege, keine baulichen Schäden zu erwarten seien (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 8 und 9 WHG). In der Begründung des Vorentwurfs hieß es, das Sondergebiet Ferienhäuser 2 erfasse das private Grundstück der W-Mühle, einer Ausflugsgaststätte am historischen Ort des K-Teiches. Diese gastronomische Einrichtung zähle zu der für die Ferienhäuser erforderlichen Infrastruktur und diene der Versorgung des Gebietes. Die Schallimmissionsprognose des Ingenieurs Dipl.-Ing. S. vom 22. Februar 2017 gelangte zu dem Ergebnis, dass in dem südlich an die L-Straße angrenzenden allgemeinen Wohngebiet in der Ruhezeit zu hohe Lärmbelastungen zu erwarten seien, die aus den Bewegungen auf dem nördlich angrenzenden Parkplatz resultierten. In der Konsequenz wurde eine 2,5 m hohe Abschirmwand an der Seite des Parkplatzes zur Straße konzipiert, mit der die Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 nahm der Landkreis Harz zu der Planung Stellung. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht stünden dem Plan Bedenken entgegen. Das im Bereich der bestehenden Gaststätte W-Mühle vorgesehene Sondergebiet Ferienhäuser (SO 3 FER 2) liege in der Nähe der relevanten Lärmquellen des Freizeit- und Sportareals. Neben den schutzbedürftigen Wohnnutzungen außerhalb des Plangebietes seien daher auch schutzbedürftige Ferienwohnungen innerhalb des Plangebietes als relevante Immissionsorte zu berücksichtigen. Die Ferienwohnungen seien in der Schallimmissionsprognose nicht mit erfasst. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des SO 3 FER 2 zu den relevanten Lärmquellen Parkplatz und Badebereiche für Kleinkind, Nichtschwimmer und Schwimmer sei davon auszugehen, dass diese massiven Lärmimmissionen für die Ferienhäuser verursachen könnten. Insofern seien durch die Planung erhebliche Belästigungen für die Planfläche SO 3 FER 2 zu erwarten. Dieser Konflikt sei im Plan weder bewertet noch abgewogen. Mögliche Lösungsansätze seien ebenfalls nicht dargestellt. Dies stelle einen erheblichen Planungsfehler dar, der unbedingt zu heilen sei. Hintergrund der Ausweisung des SO 3 FER 2 sei die Bestandssicherung des bestehenden Gaststättenbetriebs einschließlich der dazu gehörenden Betriebswohnung. Die Festsetzung eines SO Ferienhaus eigne sich nicht dazu, ausschließlich den Bestandsschutz für eine Gaststätte mit Betriebswohnung zu sichern, wenn gleichzeitig die verbleibenden Festsetzungen keine neuen baulichen Anlagen mehr zuließen. Damit werde die Zweckbestimmung des SO 3 FER 2, nämlich die Unterbringung von Ferienhäusern, verfehlt. Dies stelle ebenfalls einen Planungsfehler dar. Um die bestandsgeschützte Gaststätte im Plangebiet angemessen zu berücksichtigen, müsse eine Ausweisung gefunden werden, die zwar die Gaststätte zulasse, ohne gleichzeitig weitere schutzbedürftige Nutzungen an die geplanten Lärmquellen des Freizeitareals heranrücken zu lassen. Dazu wäre die Ausweisung der Gaststätte als „Fremdkörper“ oder ein Zusammenfassen aller Badebetriebe einschließlich der Gaststätte zu einem Sondergebiet Sport und Erholung denkbar. In diesem SO wäre die Gaststätte unter den Bereich Versorgungseinrichtungen zu fassen und zulässig. Soweit die im Gebäude der Gaststätte gelegene Betriebswohnung in der Schallimmissionsprognose nicht als Immissionsort berücksichtigt worden sei, sei dies unschädlich, da für diese Wohnung ein deutlich geringerer immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch bestehe als für die übrigen Wohnnutzungen im Umfeld des Plangebietes. Die Nutzung der Wohnung sei per Baulast an den Betrieb der Gaststätte gebunden. Die Gaststätte selbst sei Bestandteil des Planungskonzeptes für das Gesamtareal. Damit könne für die Betriebswohnung der Gaststätte nur der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch herangezogen werden, der für alle Wohnungen gelte, die in einem störenden Umfeld ausnahmsweise zugelassen werden könnten, mithin der eines Gewerbegebiets. Für die in dem Gebäude der Gaststätte enthaltene Betriebswohnung ergäben sich somit durch die Planung der Sport- und Freizeitbereiche keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Aus wasserrechtlichen Gründen müsse für das Überschwemmungsgebiet der Sonderbaufläche W-Mühle ein absolutes Bauverbot für Neu- und Erweiterungsbauten ausgewiesen werden. Am 31. August 2017 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal L-Straße“ in der Fassung vom 9. August 2017. Für das Grundstück des Antragstellers war nunmehr die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Freizeit und Sport“ (SO FS 2) nach § 11 BauNVO vorgesehen. Nach der textlichen Festsetzung sollte das sonstige Sondergebiet SO FS 2 der Unterbringung eines freizeitbezogenen Gastronomiebetriebs dienen. Zulässig sollten ein Gastronomiebetrieb sowie Wohnungen für Betriebsleiter und/oder Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sein. In dem Teilbereich des SO FS 2, der im Überschwemmungsgebiet liege, sollte ein Bauverbot bestehen. In der Begründung des Entwurfs wurde dazu ausgeführt, der Bereich des privaten Grundstücks der W-Mühle werde als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Sport“ (SO FS 2) ausgewiesen. Da eine Erweiterung durch bauliche Anlagen an dieser Stelle aufgrund der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sei und für vorstellbare Erweiterungen alternative Flächen außerhalb des Überschwemmungsgebietes zur Verfügung stünden, werde in dem Teilbereich des SO FS 2, der im Überschwemmungsgebiet liege, ein Bauverbot festgesetzt. Die Auslegung des Entwurfs erfolgte vom 18. September bis zum 20. Oktober 2017. Der Antragsteller nahm (erst) mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 hierzu Stellung. Das Grundstück A-Straße sei als einziges Grundstück vom Baurecht ausgenommen. Hierdurch komme es zu einer Minderung des Grundstückswertes, die sich auf die Finanzierbarkeit auswirke. Er bitte um Prüfung, ob das Grundstück noch Baurecht erlangen könne, um die bereits genehmigten Bauvorhaben abzuschließen. Am 16. November 2017 wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin die gegen den Bebauungsplan erhobenen Einwendungen abgewogen. Zugleich wurde der Bebauungsplan in der Fassung vom 2. November 2017 als Satzung beschlossen. Zu der Einwendung des Antragstellers hieß es im Abwägungsprotokoll vom 3. November 2017, es werde über das in den Festsetzungen geschilderte Baurecht hinaus kein weiteres Baurecht zugelassen, da der größte Teil des Grundstücks im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liege. In der am 16. November 2017 beschlossenen Fassung des Bebauungsplans Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal L-Straße“ vom 2. November 2017 wurde für das Grundstück des Antragstellers ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Sport“ festgesetzt. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Teilbereich 2 dieses Sondergebietes (SO FS 2). Dieser dient der Unterbringung eines freizeitbezogenen Gastronomiebetriebs. Zulässig sind ein Gastronomiebetrieb sowie eine betriebszugehörige Wohnung. In dem Bereich des SO FS 2, der im Überschwemmungsgebiet liegt, besteht ein Bauverbot (Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen). Zudem werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Baugrenzen festgesetzt. Im SO FS 2 ist außerhalb der Baugrenzen nur die Errichtung einer Zufahrt zugelassen (Nr. 1.3.3. der textlichen Festsetzungen). In der Begründung des Bebauungsplans wird erläutert, der Bereich des privaten Grundstücks der W-Mühle werde als Teilbereich SO FS 2 des sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Sport“ ausgewiesen. Eine Erweiterung durch bauliche Anlagen sei an dieser Stelle aufgrund der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet mit den Schutzvorschriften des § 78 WHG nicht vereinbar. In dem Teilbereich des SO FS 2, der im Überschwemmungsgebiet liege, werde daher ein Bauverbot festgesetzt. Für bauliche Erweiterungen stünden außerhalb des Überschwemmungsgebietes Flächen zur Verfügung. Zu den Baugrenzen hieß es, die südwestliche, nordwestliche und nördliche Baugrenze solle in den Baufeldern SO CAMP und SO FER jeweils auf der Flurstücksgrenze verlaufen, zum Mühlgraben hin im nordöstlichen Bereich sei ein Abstand von 5 m vorgesehen. Mit dieser Maßnahme werde der Uferrandstreifen des Mühlgrabens vor einer Überbauung geschützt und die Unterhaltung des Mühlgrabens gewährleistet. Auch beim Baufeld SO FS 1 betrage die seitliche Baugrenze zum Mühlgraben fünf Meter. Im SO FS 2 sei außerhalb der Baugrenzen nur die Errichtung einer Zufahrt vorgesehen. Am 24. November 2017 wurde der Bebauungsplans Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal L-Straße“ vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 30. Dezember 2017 wurde der Beschluss des Bebauungsplans vom 16. November 2017 im „Q.“, dem Amtsblatt der Antragsgegnerin, bekanntgemacht. Am 3. Mai 2018 wurde der Beschluss vom 16. November 2017 zum Bebauungsplans Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal L-Straße“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin aufgehoben, da in der Sitzung vom 16. November 2017 ein dem Mitwirkungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KVG LSA unterliegender Stadtrat sowohl an der Beratung als auch an der Beschlussfassung mitgewirkt habe und der Beschluss daher gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 KVG LSA unwirksam sei. Zugleich wurden die Abwägung der Einwendungen sowie der Bebauungsplan Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal L-Straße“ rückwirkend zum 16. November 2017 erneut als Satzung beschlossen. Am 14. Mai 2018 wurde der Bebauungsplan vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erneut ausgefertigt. Am 30. Juni 2018 wurde der Beschluss des Bebauungsplans vom 3. Mai 2018 im „Q.“ bekanntgemacht. Mit Rückbauverfügung vom 1. November 2018 gab der Landkreis Harz dem Antragsteller auf, die auf seinem Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 51/2, errichteten drei Holzhäuser innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieser Verfügung vollständig zurückzubauen. Zudem untersagte der Landkreis dem Antragsteller bis zur vollständigen Beseitigung der betreffenden Holzhäuser deren Nutzung als Ferienhaus. Zur Begründung führe er aus, die Holzhäuser/Ferienhäuser widersprächen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Am 27. Juni 2019 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Der Antragsteller trägt vor, im Vorentwurf zum Bebauungsplan sei für sein Grundstück noch die Festsetzung eines Sondergebiets Ferienhäuser (SO 3 FER 2) vorgesehen gewesen. Hinsichtlich dieser Planung hätten jedoch immissionsschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Nähe zur Lärmquelle „Freizeit- und Sportareal“ bestanden. Zudem sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass in dem nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzt Überschwemmungsgebiet der Bode jegliche Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt sei. Dies sei bei der Abwägung der einzelnen Belange zugrunde gelegt und die Festsetzungen seien entsprechend geändert worden. Die durch den angegriffenen Bebauungsplan bewirkte Verschlechterung der Bebauungsmöglichkeit seines Grundstücks hätte als privater Belang gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zur Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, so dass ein Abwägungsausfall vorliege. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einer Abwägungsdisproportionalität, weil er auch im Ergebnis sein Bebauungsinteresse nicht ausreichend berücksichtige. Auch ein Belang der Wirtschaft sei betroffen, da sowohl die auf dem Grundstück zu betreibende Gastronomie als auch die Ferienhäuser gewerbliche Nutzungen seien. Im vorliegenden Fall sei schon das Abwägungsmaterial nicht hinreichend ermittelt worden. Lediglich aufgrund der Bedenken wegen der Lärmeinwirkung des „Freizeit- und Erholungsareals“ auf die Ferienhäuser sei eine Änderung der entsprechenden Festsetzung vorgenommen worden. Diese Bedenken seien jedoch weder hinreichend begründet gewesen, noch sei diesen weiter nachgegangen worden. Bei den Bedenken sei schon nicht hinreichend beachtet worden, dass diese nicht generell für sein komplettes Grundstück gelten könnten. Auf dem Grundstück befinde sich eine Bestandsbebauung, so dass eine Lärmbeeinträchtigung durch das Freizeit- und Erholungsareal nicht nachvollziehbar sei. Soweit es den südlich des Grundstücks gelegenen Parkplatz betreffe, habe die Schallimmissionsprognose für das südlich gelegene Wohngebiet eine Schallschutzwand vorgesehen. Sofern von diesem Parkplatz tatsächlich auch Einwirkungen auf eine Ferienhausnutzung auf seinem Grundstück ausgehen sollten, wäre ebenfalls eine entsprechende Schallschutzmaßnahme umsetzungsfähig gewesen. Alternative Maßnahmen seien jedoch nicht in Erwägung gezogen worden. Insoweit sei das Abwägungsmaterial nicht vollständig ermittelt worden und die Abwägung auch im Ergebnis fehlerhaft. Darüber hinaus sei nach den Verwaltungsunterlagen stets das Ziel, dass das Gesamtprojekt in all seinen Bestandteilen nicht gefährdet werden dürfe, vorangestellt worden. Bereits hieraus ergebe sich, dass eine interessengerechte Abwägung nicht erfolgt sei, sondern vom vorgegebenen Ergebnis aus die Abwägung angepasst worden sei. Rechtsfehlerhaft sei ebenso die Annahme, dass in nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebieten der Bode jegliche Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt sei. Richtig sei, dass die Errichtung von baulichen Anlagen im Überschwemmungsgebiet einer wasserrechtlichen Zulassung im Ausnahmefall bedürfe. Nach einer Stellungnahme der unteren Wasserbehörde sei diese Genehmigungsfähigkeit durch die bereits erfolgte Nachweisführung für die Sanierung des Gaststättengebäudes und des Wohnhauses im Mai 2016 gegeben. Der Abwägung liege daher auch hier ein falscher Sachverhalt zugrunde. Darüber hinaus sei dieses vermeintliche Verbot der Bebauung nur im SO FS 2 angewendet worden. In den anderen Teilbereichen, welche ebenfalls teilweise im Überschwemmungsgebiet lägen, sei dieses generelle Verbot nicht vorhanden. Auch hier zeige sich die Unverhältnismäßigkeit der Abwägung. Für das Grundstück sei eine Baugrenze von 5 m zum Mühlgraben festgesetzt worden, wobei sich den Festsetzungen nicht entnehmen lasse, von welchen Geländelinien diese Baugrenze aus zu bemessen sei. Darüber hinaus lasse sich den textlichen Festsetzungen auch keine Begründung hierzu entnehmen. Zwar sei die Baugrenze auch im SO CAMP und im SO FER auf 5 m festgesetzt worden. Hier existiere eine Begründung dahingehend, dass dies den Uferrandstreifen des Mühlgrabens vor einer Überbauung schützen und die Unterhaltung des Mühlgrabens gewährleisten solle. Eine gleichlautende Begründung für sein Grundstück gebe es jedoch nicht. Zudem seien die Vorschriften zum Schutz der Gewässerunterhaltung im WHG und ergänzend im WG LSA geregelt. Für eine weitere Festsetzung im Rahmen eines Bebauungsplans bestehe daher kein Planerfordernis. Mit welchem Belang daher vorliegend die Festsetzung der Baugrenze bezogen auf sein Grundstück erfolgt sei, sei nicht erkennbar. Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass auch hier die Abwägung fehlerhaft sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 48 „Sport-, Freizeit- und Erholungsareal L-Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin führt aus, der Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Er sei in seinen schutzwürdigen Interessen nicht verletzt. Sein Grundbesitz liege im Außenbereich. Die Zulässigkeit seines Vorhabens sei daher nach § 35 BauGB zu prüfen gewesen. Der Antragsteller halte die in der Baugenehmigung enthaltene Bedingung im Zusammenhang mit der Wohn- und Gaststättennutzung nicht ein. Die Wohnnutzung dürfe erst mit Aufnahme der Gaststättennutzung erfolgen. Zwar habe der Antragsteller am 11. Februar 2015 gemäß § 15 GewO angezeigt, dass er unter seiner Adresse eine Gaststätte (W-Mühle) betreiben wolle. Für den tatsächlichen Betrieb gemäß § 2 Abs. 1 GastG LSA wäre jedoch eine Anzeige des Gaststättengewerbes erforderlich gewesen. Diese sei bislang nicht erstattet worden. Soweit ersichtlich, sei die Gaststätte tatsächlich auch nicht in Betrieb. Trotzdem habe der Antragsteller auf dem Grundstück seinen Hauptwohnsitz. Er verstoße damit gegen die Bedingung der Baugenehmigung. Die derzeitige Wohnnutzung des Antragstellers sei rechtswidrig. Auf Wunsch des Antragstellers habe sie im Vorentwurf des B-Plans die fragliche Fläche als Sondergebiet, das der Erholung diene, mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet dargestellt. Dies sei auf erhebliche Bedenken im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gestoßen. Diese Bedenken habe sie ausräumen können, indem sie in Abstimmung mit dem Landkreis im Entwurf von August 2017 das Grundstück des Antragstellers nun als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freizeit und Sport vorgesehen habe. Der B-Plan schaffe kein Baurecht für die ungenehmigten Bauten, sondern enthalte die gemäß Baugenehmigung zulässigen Bebauungen und Nutzungen. Wenn der Antragsteller mit seinem Ansinnen, den B-Plan für unwirksam zu erklären, durchdringen würde, würde sich an der bereits 2016 gegebenen Lage seines Grundstücks im Außenbereich nichts ändern. Bei den Holzhäusern handele es sich um Schwarzbauten. Das Interesse des Antragstellers, diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten zu können, sei nicht schutzwürdig, weil schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers nicht berührt sei. Die vom Landkreis mit Bescheid vom 1. November 2018 erlassene Rückbauverfügung sei rechtmäßig. An der Rechtmäßigkeit würde sich nichts ändern, wenn der B-Plan für unwirksam erklärt werden würde. Die vom Antragsteller behauptete Verschlechterung der Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeit seines Grundstücks durch den angegriffenen Bebauungsplan liege nicht vor. Sie habe wegen der vorhandenen Schwarzbauten auf Bitte des Antragstellers mit dem Vorentwurf des B-Plans versucht, diese Bebauung nachträglich zu legitimieren. Dies sei wegen der durch den Landkreis zu Recht erhobenen Bedenken erfolglos geblieben. Der Antragsteller habe sich erst mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 zur Planung geäußert. Die geäußerten Bedenken seien damit verspätet und hätten bei der Beschlussfassung über den B-Plan unberücksichtigt bleiben können. Gleichwohl habe sie sich mit den vorgebrachten Hinweisen und Wünschen auseinandergesetzt und diese in die Abwägung eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.