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Beschluss

2 M 78/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen, wenn sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Baulichen Anlagen eines Protestcamps, wie Baumhäuser, im Bereich der Trasse einer geplanten Autobahn kann symbolische Bedeutung für den Zweck zukommen, auf die öffentliche Meinungsbildung zum beabsichtigten Autobahnbau einzuwirken.(Rn.25) 2. Bei „veranstalterlosen“ Versammlungen ist Grundlage für die Beurteilung, ob bestimmte Gegenstände und infrastrukturelle Einrichtungen versammlungsbezogen sind, das in alternativen Kommunikationsstrukturen - wie etwa persönliche Kontaktsysteme, Informationsblätter, Internetnutzung - zum Ausdruck kommende Konzept.(Rn.30) 3. Private, nicht eingefriedete Waldflächen stehen grundsätzlich als Versammlungsorte zur Verfügung, da dort im Grundsatz ein Zutrittsrecht der Allgemeinheit besteht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 B 2546/20 - juris Rn. 22).(Rn.33) 4. Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist. Jeder an der Teilnahme Interessierte muss sich also der Versammlung unter freiem Himmel anschließen können.(Rn.38) 5. Allein der Verstoß gegen bauordnungsrechtliche und/oder bauplanungsrechtliche Bestimmungen genügt nicht, um auf bauordnungsrechtlicher Grundlage eine Beseitigung von dem Schutz des Art. 8 GG unterfallender baulicher Anlagen anordnen zu können, solange die Versammlung nicht aufgelöst ist.(Rn.42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen, wenn sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Baulichen Anlagen eines Protestcamps, wie Baumhäuser, im Bereich der Trasse einer geplanten Autobahn kann symbolische Bedeutung für den Zweck zukommen, auf die öffentliche Meinungsbildung zum beabsichtigten Autobahnbau einzuwirken.(Rn.25) 2. Bei „veranstalterlosen“ Versammlungen ist Grundlage für die Beurteilung, ob bestimmte Gegenstände und infrastrukturelle Einrichtungen versammlungsbezogen sind, das in alternativen Kommunikationsstrukturen - wie etwa persönliche Kontaktsysteme, Informationsblätter, Internetnutzung - zum Ausdruck kommende Konzept.(Rn.30) 3. Private, nicht eingefriedete Waldflächen stehen grundsätzlich als Versammlungsorte zur Verfügung, da dort im Grundsatz ein Zutrittsrecht der Allgemeinheit besteht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 B 2546/20 - juris Rn. 22).(Rn.33) 4. Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist. Jeder an der Teilnahme Interessierte muss sich also der Versammlung unter freiem Himmel anschließen können.(Rn.38) 5. Allein der Verstoß gegen bauordnungsrechtliche und/oder bauplanungsrechtliche Bestimmungen genügt nicht, um auf bauordnungsrechtlicher Grundlage eine Beseitigung von dem Schutz des Art. 8 GG unterfallender baulicher Anlagen anordnen zu können, solange die Versammlung nicht aufgelöst ist.(Rn.42) I. Am 27. April 2021 fand auf der Internet-Seite „Wald statt Asphalt“ ein Aufruf zur Waldbesetzung aus Anlass des geplanten Neubaus der Bundesautobahn A 14 in der Altmark mit folgendem Inhalt statt: „Liebe Aktivist:innen, in der Altmark in Sachsen-Anhalt soll die A 14 verlängert werden. Dabei soll das letzte autobahnfreie Stück Deutschland zerschnitten werden und dabei wertvolle Wald-, Wiesen-, und Ackerfläche in der wunderschönen Altmark verloren gehen. In der Colbitzer Heide wird die A 14 außerdem den modernsten Truppenübungsplatz besser anbinden und Bürgerkriegsübungen in der Kampfstadt Schnöggersburg ‚exportieren‘ helfen. Noch steht der Protest gegen die A 14 am Anfang und muss auch Gegenwind ertragen. Die Kommunen und Kreise fordern die Autobahn und im Land ist, wie in Hessen, eine grüne Regierungsbeteiligung, die den Bau einfach so passieren lässt. Das können wir nicht nochmal hinnehmen. Deswegen wurde jetzt das erste Stück der geplanten Trasse der A 14, der (S.)er Stadtforst, am Samstag besetzt. Dafür brauchen wir jetzt euch! Aktivistinnen aus ganz Deutschland, die uns helfen, dass der (S.)er Stadtforst und weitere Flächen, die für die A 14 zerstört werden sollen, großflächig besetzt werden kann. Hierfür brauchen wir auch Aktivist:innen mit Erfahrung, die anderen Aktivist:innen helfen können, beim Bau von Strukturen etc…“ Anreiseort: Bahnhof (S.)… Bitte helft uns. Kommt zahlreich!“ #MONIBLEIBT #VerkehrswendeJETZT Im Rahmen eines Ortstermins am 4. Mai 2021 stellte eine Mitarbeiterin der unteren Forstbehörde des Antragsgegners fest, dass in einem Waldstück der Gemarkung (L.) fünf Baumhäuser errichtet wurden bzw. sich im Bau befanden. Das zentrale Baumhaus sei gut ausgebaut und biete mehreren Personen Unterschlupf. Ein ähnlich großes Baumhaus befinde sich gerade im Bau. Die Baumhäuser seien mit Kletterseilen befestigt und mit Planen geschützt. Weiterhin seien drei kleinere Baumhütten errichtet. Zwischen den Bebauungen dienten Seile als Verbindungsweg mittels Seilwinden. Leitern führten zu den Bebauungen hoch. Demonstrationsplakate seien aufgehängt und Beschilderungen errichtet worden. Ein Wassertank sei vorhanden. Weiterhin seien Sonnenstühle aufgestellt. Ein Zelt sei am Waldboden errichtet worden. Bei einem weiteren Ortstermin am 7. Mai 2021 wurden sieben Baumhäuser in ca. 6 bis 8 m Höhe, eine Plattform mit darauf errichtetem Zelt, einige Zelte am Boden zur Einlagerung persönlicher Gegenstände vorgefunden und ca. 25 bis 30 Personen angetroffen. Dabei habe das Umweltamt auf den Verstoß gegen das Waldgesetz und die fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers verwiesen. Das Bauordnungsamt habe wiederholt auf die Baugenehmigungspflicht und auf die nicht gegebene Genehmigungsfähigkeit verwiesen und festgestellt, dass der mündlich ausgesprochene Baustopp nicht eingehalten werde. Die anwesenden Personen seien nicht bereit gewesen, ihre Personalien bekanntzugeben. Bei einem weiteren Ortstermin am 19. Mai 2021 wurden neun Baumhäuser gezählt. Unter Datum vom 1. Juni 2021 erließ der Antragsgegner eine Allgemeinverfügung mit folgendem Inhalt: 1. Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen in Gestalt von Baumhäusern, begehbaren Plattformen im Ast-und Kronenbereich mehrerer Bäume, Tripods, Zelte u.Ä., im Wald auf dem Grundstück der Gemarkung (L.), Flur A, Flurstück 33, sind ab sofort einzustellen. 2. Für die unter Ziffer 1 beschriebenen baulichen Anlagen wird ab sofort die Nutzung untersagt. Die baulichen Anlagen sind zu räumen. 3. Die unter Ziffer 1 beschriebenen baulichen Anlagen sowie alle Ablagerungen von Baumaterialien sind binnen 3 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfügung vollständig zu beseitigen. 4. Es wird untersagt, innerhalb des blau umrahmten und schraffierten Geltungsbereiches der Karte, die Anlage der Allgemeinverfügung ist und die Grundstücke der Gemarkung (D.), Flur A Flurstücke 31, 35, 87/23, 89/28, 90/29, 94/32, 95/32, der Gemarkung (L.), Flur A, Flurstücke 26, 28, 29, 32, 33, 34, 37/23, 38/23, 48/20, der Gemarkung (S.), Flur B, Flurstück 12, der Gemarkung (S.), Flur A Flurstücke 4/1, 213, 215, 216, 302/217, der Gemarkung (S.), Flur C, Flurstücke 38, 39, 40, 41, 42. 43, 44, 45, 46, 47, 48. 49, 50, 51, 52, 53, 54. 55, 56. 57, 58, 127/1,129, 130, 131, 132, 133, 134, 139, 207/1, 207/4, 292, 10289, 10290 enthält, weitere bauliche Anlagen in Gestalt von Baumhäusern, Tripods, Plattformen, Zelten u a. zu errichten. 5. Für die angeordneten Maßnahmen zu Ziffer 1 bis 4 wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. 6. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung nach Ziffer 2 wird unmittelbarer Zwang angedroht. Dies bedeutet, dass die Nutzer aus dem Besitz gesetzt werden. 7. Für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 3 dieser Verfügung innerhalb der dort gesetzten Frist wird die Ersatzvornahme angedroht. 8. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 18.06.2021 als bekannt gegeben und tritt damit gleichzeitig in Kraft. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus: Seine Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde zum Erlass dieser Verfügung ergebe sich aus § 56 Abs. 1 Nr. 1, Satz 2 BauO LSA. Die baulichen Anlagen unterfielen nicht dem Schutz des Art. 8 GG, weil sie für die beabsichtigte Meinungskundgabe nicht funktional oder symbolisch notwendig seien. Sie dienten vielmehr in erster Linie als Obdach ihrer Bewohner. Verfahrensrechtlich sei ein Einschreiten im Wege der Allgemeinverfügung geboten, da ihm die Erbauer und Nutzer der baulichen Anlagen nicht bekannt seien. Es handele sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO LSA. Ihre Errichtung und Nutzung verstoße gegen öffentliches Baurecht. Da sie baugenehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt seien, seien sie formell baurechtswidrig. Sie seien auch materiell baurechtswidrig. Sie verstießen gegen die brandschutzrechtlichen Vorschriften des § 14 Abs. 1 BauO LSA. Die Brandgefahr sei bereits erheblich, da die Baumhäuser und Plattformen aus leicht brennbaren Stoffen wie unbehandelten Holzprodukten und Kunststoffplanen bestünden. Zusätzlich werde die Brandgefahr durch die unmittelbare Nähe zu den sie stützenden bzw. tragenden Bäumen noch potenziert. Durch die Lage der baulichen Anlagen im dichten Waldgebiet sei außerdem nicht gewährleistet, dass Rettungskräfte der Feuerwehr die Baumhäuser und Plattformen - wenn überhaupt - ausreichend schnell erreichen können. Diese Problematik werde verstärkt durch die jüngst vorgenommene Errichtung von Barrikaden (Gräben, Baumschranken, Strauchwerk, u.ä.) im Bereich der Waldwege. Angesichts der anstehenden Sommermonate und der damit einhergehenden sommerlichen Temperaturen sei von einer zunehmenden Waldbrandgefahr auszugehen. Die baulichen Anlagen verstießen auch gegen § 12 Abs. 1 BauO LSA, da ihre Standsicherheit nicht geklärt sei. Weiterhin seien die Anlagen bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befänden, nicht privilegiert seien und öffentliche Belange beeinträchtigten bzw. öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstünden. Ihr Standort befinde sich im Landschaftsschutzgebiet „Ostrand der Arendseer Hochfläche“. Sie beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft. Das Vorhaben führe darüber hinaus zur Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung. Es fehle auch an einer gesicherten Erschließung. In dem Waldgebiet sei weder die Versorgung mit Trinkwasser noch die Entsorgung der Abwässer und Abfälle sichergestellt. Damit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 78 Abs. 1, 79 BauO LSA für die Baueinstellungsverfügung, die Nutzungsuntersagung und die Beseitigungsanordnung erfüllt. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei geboten, da die festgestellten illegalen Bautätigkeiten trotz mündlichen Baustopps andauerten und damit zu rechnen sei, dass selbst nach einer vollzogenen Räumung des Protestcamps und Beseitigung der baulichen Anlagen auf angrenzenden Grundstücken nahe der Trassenführung erneut bauliche Anlagen errichtet und auch einer illegalen Nutzung zugeführt würden. Die Erbauer und Nutzer der Baumhäuser und Plattformen bzw. Personen, die die Nutzung dieser Anlagen oder die Errichtung weiterer baulicher Anlagen auf dem Flurstück 33 sowie in den in Ziffer 4 genannten Gebieten beabsichtigten, seien als Verhaltensstörer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 SOG LSA die richtigen Adressaten der Allgemeinverfügung. Die Anordnungen seien auch verhältnismäßig. Die Allgemeinverfügung machte der Antragsgegner in seinem Amtsblatt vom 6. Juni 2021 bekannt. Am 18. Juni 2021 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung erhoben. Zugleich hat sie beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung u.a. vorgetragen: Als Nutzerin des Protestcamps sei sie antragsbefugt. Die angegriffene Verfügung sei bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner als untere Bauaufsichtsbehörde sachlich nicht zuständig sei. Das Protestcamp sei als Versammlung vom Schutz des Art. 8 GG und des Art. 12 Verf LSA erfasst. Art. 8 GG schütze auch infrastrukturelle Ergänzungen einer Versammlung. Es sei zunächst unschädlich, dass kein Leiter des Protestcamps erkennbar sei. Die TeilnehmerInnen dürften in freier Selbstbestimmung auf die Einsetzung eines Leiters verzichten, wenn sie in der Lage seien, selbst für den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung zu sorgen, unabhängig davon, ob die Versammlung anmeldungspflichtig und angemeldet sei. Im Protestcamp geschehe die Einwirkung auf die Öffentlichkeit einerseits „klassisch“ durch Transparente, Plakate und Gespräche mit GegnerInnen und BefürworterInnen des Autobahnbaus. Andererseits dienten die errichteten Baumhäuser dem Zweck der plakativen und Aufsehen erregenden Meinungskundgabe. Gerade das Baumhaus stehe symbolisch für ein Leben in unmittelbarer Verbundenheit mit dem Wald und drücke damit allein durch seine Anwesenheit eine Position aus, die sich gegen die Zerstörung der Natur durch den geplanten Autobahnbau wende. Verstärkt werde dies dadurch, dass das Protestcamp mit den Baumhäusern direkt an dem Ort der beabsichtigten Trasse liege. Die sonstigen Versorgungsgegenstände (Wassertonne, Toilette) dienten zusammen mit einigen Schlafmöglichkeiten dazu, Ruhepausen zu gewährleisten, um eine effektive nachhaltige Kundgabe des Anliegens der TeilnehmerInnen zu gewährleisten, insbesondere, weil die Versammlung außerhalb einer Siedlungsstruktur stattfinde. Die Waldbesetzung sei auch friedlich. Straftaten durch TeilnehmerInnen habe der Antragsgegner nicht benennen können. Es seien auch keine zuführenden Waldwege blockiert. Zudem könne aus einer solchen Blockade nicht auf eine Unfriedlichkeit geschlossen werden. Das Freihalten von Wegen werde im Übrigen regelmäßig durch Versammlungsauflagen geregelt. Eine Höchstvorgabe in Bezug auf die Dauer der Versammlung lasse sich Art. 8 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat hierauf wie folgt erwidert: Das Protestcamp sei bei ihm nicht als Versammlung angezeigt worden. Es diene an der Stelle seiner Errichtung auch nicht der Meinungsbildung, sondern der Blockade der Abholzung der künftigen Autobahntrasse. Es stelle auch deshalb keine Versammlung dar, weil dafür kein schlüssiges Konzept eines Veranstalters vorliege. Es sei keinerlei Kontakt mit der Behörde aufgenommen worden. Das Camp befinde sich weit entfernt von der Bundesstraße B 180. Landstraßen und allgemeine Wege seien wegen ihrer isolierten Lage nicht dazu geeignet, auf die Öffentlichkeit und ihre Meinungsbildung einzuwirken. Daher seien die aufgehängten Plakate nicht als Bestandteil einer Versammlung zu sehen. Prägender Zweck der baulichen Anlagen sei von Anfang an die Schaffung einer Infrastruktur für die Waldbesetzung. Für den Einfluss auf die Meinungsbildung würden fast jede Woche freitags Versammlungen in (S.) am Bahnhof angemeldet, in deren Rahmen die Gegner und Unterstützer gegen den Autobahnbau mit Menschen ins Gespräch kommen und so Meinungsbildung betreiben wollten. Selbst wenn das Protestcamp den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen wäre, sei die Versammlungsbehörde dem Grunde nach befugt, angemeldete Infrastruktureinrichtungen wie Zelte zu untersagen, wenn von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin gestalteten sich die Proteste nicht immer friedlich. Nach Zwischenfällen, wie die Bedrängung des Verbandsbürgermeisters, werde der Wald in der Regel nur noch unter Polizeischutz betreten. Baumhäuser in 5 m Höhe mit stacheldrahtumwickelten Baumstämmen unterstrichen die Argumentation der Antragstellerin nicht. Das Ordnungsamt der Gemeinde habe zudem festgestellt, dass auf Waldwegen Barrieren in Form von Gräben und Baumschranken hergestellt worden seien. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Antragsgegners unterfalle das Protestcamp dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Das aus Baumhäusern bestehende Camp weise einen hinreichenden funktionalen und konzeptionellen Zusammenhang zum Versammlungszweck auf. Es handele sich um eine Zusammenkunft von Personen mit dem Ziel der kollektiven Meinungskundgabe gegen den Weiterbau der A 14 und dem Ziel, auf die Öffentlichkeit und deren Meinungsbildung einzuwirken. Dies solle einerseits durch Transparente, Plakate und Gespräche mit Gegnern und Befürwortern des Autobahnbaus geschehen. Andererseits sollten die Baumhäuser der plakativen und der Aufmerksamkeit erregenden Meinungskundgabe dienen. Die Baumhäuser sollten symbolisch für ein Leben in unmittelbarer Verbundenheit mit dem Wald stehen, und allein durch ihre Anwesenheit solle eine Position ausgedrückt werden, die sich gegen die Zerstörung der Natur durch den geplanten Autobahnweiterbau an dem Ort des Camps wende. Verstärkt werde der Bezug des Camps zum Versammlungszweck dadurch, dass es direkt am Ort der beabsichtigten Trasse liege. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners spreche der von ihm behauptete und auch mögliche Zweck, das Protestcamp diene der Blockade des Weiterbaus der A 14, gerade für einen Zusammenhang mit dem Versammlungszweck. Denn die Blockade des Autobahnbaus sei ein Mittel der kollektiven Meinungskundgabe gegen die Errichtung der Autobahn. Auch die sonstigen Versorgungsgegenstände (Wassertonne, Toilette) dienten zusammen mit den vorhandenen Schlafmöglichkeiten in Zelten und Baumhäusern dazu, die Kundgabe der Meinung der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten. Zwar möge es sich bei dem Standort des Protestcamps nicht gerade um eine zentral liegende Örtlichkeit handeln, bei der Versammlungen per se größere Aufmerksamkeit erzielen. Weil das Camp sich jedoch an der Trasse der A 14 befinde, sei sein Standort jedenfalls nicht von vornherein völlig ungeeignet, auf die Öffentlichkeit und ihre Meinungsbildung einzuwirken. Darüber hinaus bleibe es - wie bereits ausgeführt - dem Veranstalter der Versammlung im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts überlassen, einen für die Meinungskundgabe geeigneten Ort zu wählen. Auch die fehlende Kontaktaufnahme des Veranstalters des Protestcamps und die fehlende Anmeldung der Versammlung nebst Konzept sprächen nicht gegen den Schutz des Camps durch die Versammlungsfreiheit. Denn auch nicht angemeldete Versammlungen unterlägen selbst dann dem verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie - wie vorliegend - anmeldepflichtig seien. Die fehlende Anmeldung nehme der Ansammlung von Personen nicht den Charakter einer Versammlung, sondern rechtfertige allenfalls (bei Vorliegen einer Gefahr) deren Auflösung. Protestcamps unterfielen nur dann nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie weder ausschließlich noch überwiegend kommunikativen Zwecken, sondern von ihren Bewohnern primär als Obdach und als Ausgangsbasis für anderweitige auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zielende Aktionen genutzt würden. Dies sei bei dem hier in Rede stehenden Camp nicht ersichtlich. Vielmehr sprächen gerade die Form seiner Errichtung, insbesondere durch Baumhäuser und sein Ort direkt an der geplanten Trasse der Verlängerung der A 14 für einen Bezug des Protestcamps zum Versammlungszweck. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit seien bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Eine das verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsgrundrecht beschränkende Verfügung dürfe nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstande die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursache. Da der Antragsgegner zu Unrecht davon ausgehe, das Protestcamp unterliege nicht der Versammlungsfreiheit, habe er der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Auch lasse die Allgemeinverfügung nicht erkennen, dass zur Abwehr der aus Sicht des Antragsgegners vorlegenden Gefahren (Brandgefahr, unzureichende Entsorgung der Abwässer und Abfälle, keine ausreichende Versorgung mit Wasser und Löschwasser, mangelnde Hygienestandards unzureichende Erschließung, Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes sowie Freihaltung der Versorgungs- und Rettungswege) nicht versammlungsrechtliche Auflagen als gegenüber der Auflösung der Versammlung mildere Mittel in Betracht kämen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Soweit der Antragsgegner zur Begründung der Beschwerde auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und auf die Stellungnahme der Fachaufsichtsbehörde im Verwaltungsverfahren verweist, ist dies unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz oder Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Februar 2021 - 2 M 160/20 - juris Rn. 14, m.w.N.). 2. Der Antragsgegner wendet ein, die baulichen Anlagen seien kein Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks. Das Camp befinde sich abgelegen im Wald, so dass auf die öffentliche Meinungsbildung nicht eingewirkt werden könne. Auf zwei Fotos seien keinerlei Transparente, Plakate o.ä. zu sehen. Es diene somit nicht primär kommunikativen Zwecken. Allein die Tatsache, dass sich Personen in einem Camp zum Zwecke der Unterkunft aufhielten, um an Versammlungen an anderen Orten teilzunehmen, stelle keine Meinungsäußerung mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung dar. Versammlungen fänden nicht im Waldcamp statt, sondern im entfernten (S.). Die Baumhäuser etc. dienten daher lediglich der Unterkunft. Das Vorbringen der Antragsteller, dass durch die Waldbesetzung mit Autobahngegnern und -befürwortern offen diskutiert werde, sei eine bloße Schutzbehauptung. Dafür spreche nicht nur die Abgelegenheit des Protestcamps, sondern auch das abweisende Verhalten gegenüber Vertretern der Presse, Politik und Verwaltung. Es werde nicht nur jegliche Kontaktaufnahme verweigert. Bei dem Versuch von Pressevertretern oder Politikern, Aufnahmen des Camps (auch mit Plakaten etc.) zu fertigen, werde durch die Teilnehmer teils aggressiv dagegengewirkt. Aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Bildmaterial des Camps sei ersichtlich, dass eine Meinungskundgabe an die Öffentlichkeit durch Plakate und Transparente nicht Zweck des Camps sei. Die Baumhäuser dienten nicht der plakativen und Aufmerksamkeit erregenden Meinungskundgabe und symbolisierten weder ein Leben in unmittelbarer Verbundenheit mit dem Wald noch eine Positionierung gegen die Zerstörung der Natur. Nicht nur wegen des dezentral gewählten Standorts sondern maßgeblich auch aufgrund des gewählten Umgangs mit der Öffentlichkeit mangele es auch dahingehend an einem Adressaten. Eine Meinungskundgabe oder auch Symbolwirkung sei in der Vergangenheit gerade nicht im Zusammenhang mit den Baumhäusern nach außen getragen worden. Zu diesem Zweck seien Versammlungen im Umkreis des Bahnhofs (S.), dem „Basislager“, durchgeführt und der Kontakt zur Öffentlichkeit gesucht worden. Vielmehr dienten die Baumhäuser primär als Obdach und Ausgangsbasis für anderweitige Aktionen im Rahmen der Besetzung des Waldstückes. Die Versammlung sei auch nicht angemeldet worden, so dass der Zweck der baulichen Anlagen vom Veranstalter selbst nicht beschrieben worden sei und daher von ihm, dem Antragsgegner, nicht habe beurteilt werden können. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsgegner nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das streitige Protestcamp von dem in Art. 8 GG verbürgten Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss in Angelegenheiten erfolgen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - juris Rn. 15, m.w.N.). Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. Die Beurteilung, ob eine "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die Beurteilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG entspricht. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Die Betrachtung ist aber nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können auch Umstände von Bedeutung sein, die nicht von einem Außenstehenden "vor Ort" wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von den Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Veranstaltung auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen werden können. Solche Äußerungen sind jedenfalls dann von Relevanz, wenn bei der geplanten Veranstaltung selbst Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung für einen Außenstehenden erkennbar gewesen wären. In diesem Fall erweisen sich die Äußerungen im Vorfeld als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet gewesen wäre. Im Anschluss an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten. Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind. Schließlich sind - in einem dritten Schritt - die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007, a.a.O., Rn. 16 ff.). Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind damit nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Ob bestimmte Gegenstände oder infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen der Veranstalter. Sie legen gegenüber der Versammlungsbehörde dar, welche Gegenstände sie zur Durchführung der Versammlung in der geplanten Form benötigen. Auch bei der Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Versammlung vorliegt, richtet sich die rechtliche Beurteilung danach, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als Versammlung darstellt, und ob der Veranstalter sein Konzept schlüssig dargelegt hat (zum Ganzen: OVG NW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 15 A 3138/18 - juris Rn. 56 ff.). Gemessen daran ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - das Protestcamp als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG zu behandeln. a) Nicht stichhaltig ist insbesondere der Einwand des Antragsgegners, das Camp könne schon deshalb nicht auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, weil dort auf zwei Fotos (Bl. 107 und 108 des Verwaltungsvorgangs) keine Transparente sichtbar seien. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass auf verschiedenen in der Presse veröffentlichten Aufnahmen sehr wohl Transparente mit der Aufschrift „Verkehrswende jetzt, Stop A 14“ bzw. „A 14 Schnee von gestern“ zu erkennen sind (vgl. Bl. 10, 15, 22 31, 57, 101 des Verwaltungsvorgangs). Zum anderen können - wie oben dargelegt - für das Einwirken auf die öffentliche Meinungsbildung auch Umstände von Bedeutung sein, die nicht von einem Außenstehenden "vor Ort" wahrgenommen werden können. So wird etwa aus dem oben zitierten Aufruf zur Waldbesetzung im Internet das Anliegen deutlich, dass u.a. mit dem Protestcamp gegen den Neubau der Autobahn protestiert werden soll. b) Die Absicht, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, entfiele auch dann nicht, wenn die Bewohner des Camps nicht (mehr) bereit sein sollten, mit Vertretern der Presse, der Politik und der Verwaltung in Kontakt zu treten. Ein Einwirken auf die öffentliche Meinungsbildung setzt nicht voraus, dass die Teilnehmer auch (stets) bereit sind, mit Vertretern der Presse, Politik und Verwaltung ins Gespräch zu kommen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin unter Hinweis auf Veröffentlichungen im Internet zu Recht angemerkt, dass Pressevertreter durchaus mit Teilnehmern des Protestcamps gesprochen haben (vgl. Bericht in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 25. Juni 2015, https://www.sueddeutsche.de/politik/sachsen-anhalt-a14-gewalt-gegen-aktivisten-1.5332826, sowie den Bericht in der „Volksstimme“ vom 24. Juni 2021, https://www.volksstimme.de/sachsen-anhalt/landespolitik/camp-der-a14-gegner-im-wald-bei-(S.)-herrscht-die-ruhe-vor-dem-sturm-3193138). Dass das Protestcamp geeignet ist, auf die öffentliche Meinungsbildung zum Autobahnbau einzuwirken, zeigt sich im Übrigen daran, dass nach verschiedenen Presseberichten das Camp Anlass gewesen ist, sich - kontrovers - mit dem Autobahnbau zu befassen (vgl. etwa den Bericht in der Altmarkzeitung vom 28. April 2021 „Die sollen verschwinden“, Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs). c) Der Umstand, dass im Bahnhof (S.) Versammlungen stattfinden, die (ebenfalls) das Ziel verfolgen, auf die öffentliche Meinungsbildung zum beabsichtigten Autobahnbau einzuwirken, und bei denen (möglicherweise) auch Nutzer des Camps teilnehmen und ein Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit stattfindet, nimmt dem Protestcamp nicht den Charakter einer Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG. Die beiden Versammlungen stellen unterschiedliche Formen des Einwirkens auf die öffentliche Meinungsbildung dar. Dem Camp kommt eine symbolische Bedeutung für den Zweck dieser Meinungskundgabe zu. Der Standort des Camps befindet sich im Bereich der geplanten Trasse der Autobahn und soll eine Verbundenheit mit den aus Sicht der Teilnehmer dort unbedingt zu erhaltenden Waldflächen aufzeigen. Insoweit ergänzen sich die in (S.) und im betroffenen Waldstück stattfindenden Veranstaltungen. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst - wie bereits ausgeführt - auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will, und damit vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. d) Auch der Umstand, dass das Protestcamp nicht angemeldet wurde und kein Veranstalter in Erscheinung getreten ist, der gegenüber dem Antragsgegner den Zweck der baulichen Anlagen erläuterte, steht der Einstufung des Camps als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG nicht entgegen. Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dem entsprechend angemeldet ist; er endet (erst) mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 - juris Rn. 17, m.w.N.). Auch die „veranstalterlose“ Versammlung stellt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG dar. Dabei ersetzen alternative Kommunikationsstrukturen - wie etwa persönliche Kontaktsysteme, Informationsblätter, Internetnutzung - zentrale Planung und Koordination und bringen Gruppen und einzelne zu Versammlungen zusammen; für diese Veranstaltungen ist spezifisch, dass sie dezentral und auf der Grundlage von Kooperation und gegenseitig akzeptierter Autonomie stattfinden; die an den Veranstalter gerichteten Pflichten können bei solchen Veranstaltungen deshalb suspendiert bzw. modifiziert sein (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Abschnitt K, Rn. 214, m.w.N.). Bei solchen Veranstaltungen ist daher Grundlage für die Beurteilung, ob bestimmte Gegenstände und infrastrukturelle Einrichtungen versammlungsbezogen sind, das in den alternativen Kommunikationsstrukturen zum Ausdruck kommende Konzept. Die im Internet veröffentlichten Aufrufe und Informationen zu dem streitigen Protestcamp (https://wald-statt-asphalt.net/keine-a14-aufruf-zur-waldbesetzung/, https://moni.blackblogs.org) bringen hinreichend klar zum Ausdruck, dass das Camp, das sich im Bereich der geplanten Trasse der Autobahn befindet und damit - wie bereits ausgeführt - symbolische Bedeutung für die Meinungskundgabe hat, zentraler Bestandteil der Protestbewegung ist, die sich gegen den Bau der A 14 durch den (S.)er Stadtforst wendet. e) Klarstellend weist der Senat allerdings darauf hin, dass das Protestcamp dann nicht mehr unter dem Schutz des Art. 8 GG steht, wenn sein Zweck nur noch darin besteht, konkret bevorstehende Bau- oder Vorbereitungsmaßnahmen, wie etwa die Rodung des Waldstücks, durch eine Blockade zu verhindern. Denn Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 44, m.w.N.). 3. Soweit der Antragsgegner vorträgt, das Camp sei auf privatem Grund und - seines Wissens - ohne das Einverständnis des Grundstückseigentümers errichtet, stellt auch dies den Charakter des Protestcamps als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG nicht in Frage. Zwar gewährt die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten, insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind. Demgegenüber verbürgt sie die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies ist neben dem öffentlichen Straßenraum auch bei außerhalb hiervon gelegenen Stätten der Fall, sofern dort in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen, nicht aber beispielsweise in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, nicht für die Allgemeinheit geöffneten Anlagen (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2734/20 - juris Rn. 10, m.w.N.). Dem entsprechend stehen auch private, nicht eingefriedete Waldflächen grundsätzlich als Versammlungsorte zur Verfügung, da dort im Grundsatz ein Zutrittsrecht der Allgemeinheit besteht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 B 2546/20 - juris Rn. 22). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Auch nach § 22 Abs. 1 LWaldG LSA ist das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung - vorbehaltlich der in nachfolgenden Regelungen normierten Einschränkungen - gestattet. Der in diesen Regelungen angegebene Zweck der Erholung und der Umstand, dass nach § 22 Abs. 2 Nr.1 und 2 LWaldG LSA das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen sowie das Anlegen von Feuerstellen in der freien Landschaft der vorherigen Zustimmung des Nutzungsberechtigten bedarf, vermag nichts daran zu ändern, dass die freie Landschaft im Grundsatz - und allein darauf kommt es für die Durchführbarkeit von Versammlungen an - allgemein zugänglich ist. 4. Der Antragsgegner macht geltend, das Camp sei nicht durch Art. 8 GG geschützt, weil es nicht friedlich sei. Es seien mehrere Vorfälle bekannt, in denen es zu Straftaten gekommen sei. So sei es am 26. Mai 2021 zu einer versuchten Nötigung des Oberbürgermeisters der Verwaltungsgemeinschaft (S.) gekommen, als ihm ein Teilnehmer des Camps das Handy aus der Hand geschlagen und versucht habe, ihn zum Löschen der zuvor gefertigten Fotos vom Protestcamp zu nötigen. Ferner sei es nach einer Meldung der Polizeiinspektion Stendal am 7. Mai 2021 zu einer gefährlichen Körperverletzung durch die Waldbesetzer gekommen. Danach seien die Geschädigten bei der Inaugenscheinnahme des Camps von einer Gruppe von ca. zehn Personen umgeben, zunächst verbal aggressiv angegriffen und dann unter Anwendung von Pfefferspray körperlich angegriffen worden. Die Baumhäuser befänden sich in ca. 5 m Höhe und seien teils mit Stacheldraht umwickelt. Weiterhin hätten die Waldbesitzer die frei passierbaren Waldwege durch Gräben und Baumschranken verbarrikadiert. Mit diesem Vortrag vermag der Antragsgegner eine fehlende Friedlichkeit des Protestcamps nicht zu begründen. Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit. Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 47). Steht jedoch kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn. 92; Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 13). Gemessen daran bieten die vom Antragsgegner geschilderten Umstände keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unfriedlichkeit des Protestcamps. Soweit sich die beiden vom Antragsgegner beschriebenen Ereignisse (versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung) tatsächlich so zugetragen haben sollten, würde es sich um vereinzelte, bereits einige Zeit zurückliegende Ausschreitungen einzelner Teilnehmer des Camps handeln, aus denen nicht auf eine kollektive Unfriedlichkeit des Camps geschlossen werden kann. Unabhängig davon ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob die vom Antragsgegner vorgetragenen Straftaten tatsächlich begangen wurden. Was die versuchte Nötigung anbetrifft, stützt sich der Antragsgegner lediglich auf einen Pressebericht aus der „Volksstimme“ vom 4. Juni 2021 (Bl. 113 des Verwaltungsvorgangs). Zu der gefährlichen Körperverletzung hat der Antragsgegner zwar den Meldebericht der Polizeiinspektion Stendal vom 7. Mai 2021 vorgelegt. Diesem lässt sich aber nur entnehmen, dass eine Person eine entsprechende Anzeige erstattet hat. Das Ergebnis des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens steht noch aus. Nach dem oben aufgezeigten Maßstab wird die Friedlichkeit des Camps auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass seine Teilnehmer um das Camp Hindernisse wie die auf Lichtbildern erkennbaren Gräben und aus Ästen gefertigten „Baumschranken“ bzw. „Zäune“ hergestellt haben. 5. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragsgegners, bei dem Protestcamp handele es sich um keine „öffentliche“ Versammlung, weil eine Art Zaun errichtet worden sei mit der Folge, dass das Camp nicht mehr für jedermann, wie etwa ältere Personen oder Rollstuhlfahrer, frei zugänglich sei. Zwar umfasst eine Versammlung nach § 1 VersammlG LSA das Merkmal der „Öffentlichkeit“. Für die Feststellung, dass es sich um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG handelt, bedarf es des Merkmals der Öffentlichkeit aber nicht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 15 B 1971/20 - juris Rn. 9). Ungeachtet dessen schließt die aus Ästen hergestellte „Einfriedung“ des Camps, die auf dem vom Antragsgegner vorgelegte Foto aus der „Volksstimme“ vom 24. Juni 2021 zu erkennen ist, die Öffentlichkeit der Versammlung nicht aus. Die Öffentlichkeit einer Versammlung bestimmt sich danach, ob die Versammlung einen abgeschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis umfasst (BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12/97 - juris Rn. 18, m.w.N.). Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist (ThürOVG, Beschluss vom 29. August 1997 - 2 EO 1038/97 - juris Rn. 26, m.w.N.). Jeder an der Teilnahme Interessierte muss sich also der Versammlung unter freiem Himmel anschließen können (Kniesel, in: Dietel/Gintzzel/Kniesel, VersG, 18. Aufl., Teil I Rn. 423). Dies ist hier der Fall. Die Aufrufe insbesondere im Internet zur Teilnahme an dem Protestcamp lassen erkennen, dass das Camp nicht nur für einen abgeschlossenen Personenkreis offen sein soll, vielmehr wurde zu einer möglichst hohen Beteiligung aufgerufen. Dass sich daran mittlerweile etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich. Das vom Antragsgegner vorgelegte Pressefoto lässt nicht erkennen, dass die „Einfriedung“ das Protestcamp so umschließt, dass ein Zugang für hinzukommende, an der Teilnahme interessierte Personen ausgeschlossen wäre. Die von der Antragstellerin zuletzt vorgelegten Fotos zeigen ebenfalls, dass die Einfriedung Lücken bzw. „Durchgänge“ enthält. Dass bestimmte Personengruppen aufgrund ihres Alters oder körperlicher Beeinträchtigungen den Versammlungsort nur schwer erreichen können, was hier schon aufgrund der Lage des Camps im Wald der Fall sein dürfte, schließt die Öffentlichkeit der Versammlung nicht aus. Dass Gegner des Camps möglicherweise nicht willkommen sind und deshalb das Camp „eingefriedet“ wurde, spielt für die Öffentlichkeit der Versammlung ebenfalls keine Rolle. Der weitere Vortag des Antragsgegners, ihm sei zur Kenntnis gelangt, dass in sozialen Netzwerken Bilder kursierten, die zeigten, dass AfD-Plakate entwendet und beschmiert worden seien und ein Mitglied der AfD-Kreistagsfraktion verunglimpft werde, lässt nicht erkennen, inwieweit dies Rückschlüsse auf die (Nicht-)Öffentlichkeit der Versammlung zulassen soll. 6. Der Antragsgegner rügt, das Verwaltungsgericht habe die baurechtswidrigen Zustände und die davon ausgehenden Gefahren, die nicht durch Auflagen abzustellen seien, völlig unberücksichtigt gelassen. Das Protestcamp sei materiell illegal. Das besondere öffentliche Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände überwiege. Selbst wenn von der Geltung des Versammlungsrechts auszugehen wäre, bestehe dieses nicht schrankenlos. Eine Abwägung des Versammlungsrechts mit dem maßgeblichen, in der Allgemeinverfügung dargestellten Baurecht habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Auch diese Einwände verfangen nicht. Wie bereits dargelegt, ist das Protestcamp als Versammlung von Art. 8 GG geschützt. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem Versammlungsrecht; seine im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es daher als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 6). So kann nach § 13 Abs. 4 Satz 1 VersammlG LSA die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. Nach § 13 Abs. 1 VersammlG LSA kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bedeutet freilich nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage der versammlungsrechtlichen Vorschriften eingegriffen werden könnte; denn diese Vorschriften enthalten keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen in den versammlungsrechtlichen Bestimmungen nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung auf das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Polizeirecht der Länder zurückgegriffen werden muss. So kann auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden, als es um die Verhütung von Gefahren geht, die allein aus der Vielzahl von Menschen an einem dafür ungeeigneten Ort entstehen, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Ansammlung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010, a.a.O., m.w.N.). Dagegen genügt allein der Verstoß gegen bauordnungsrechtliche und/oder bauplanungsrechtliche Bestimmungen nicht, um auf bauordnungsrechtlicher Grundlage eine Beseitigung von dem Schutz des Art. 8 GG unterfallender baulicher Anlagen anordnen zu können, solange die Versammlung nicht aufgelöst ist. Auch Maßnahmen ohne unmittelbaren Bezug zum Versammlungsrecht müssen - soweit sie im Ergebnis zu Beschränkungen der Ausübung der Versammlungsfreiheit führen - inhaltlich auch mit Rücksicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit legitimiert werden können; soweit Ermächtigungsnormen primär Ordnungscharakter haben, im konkreten Fall aber nicht zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder andere wichtige Rechtsgüter dienen, reichen sie regelmäßig nicht als Rechtsgrundlage, um die Ausübung der Versammlungsfreiheit beschränken zu können (OVG MV, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 3 M 12/07 - juris Rn. 9). Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nicht aus dem Ablauf der Versammlung herrühren - etwa bei Brand- oder Einsturzgefahren umliegender Gebäude oder des Versammlungsgebäudes selber - würde eine bauaufsichtliche Verfügung zur Räumung in die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer eingreifen, bedürfte deshalb der vorherigen Auflösung (vgl. Kniesel, a.a.O., Teil I Rn. 285). Insoweit entfaltet der Schutz der Versammlungsfreiheit eine Sperrwirkung gegenüber bauaufsichtlichen Maßnahmen. Eine solche Auflösung auf der Grundlage von § 13 Abs. 4 VersammlG LSA oder ggf. nach § 13 SOG LSA hat hier (noch) nicht stattgefunden. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass wegen des hohen Rangs der durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit eine Auflösung der Versammlung nur in Betracht kommt, wenn eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen vorliegt, etwa bei einer hohen Brandgefahr am Ort der Versammlung (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 - juris Rn. 60 ff.). Allein der Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen genügt hingegen nicht (VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2010, a.a.O., Rn. 70). Eine solche konkrete Gefahrenlage hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Die Gefahr von Waldbränden und der Umstand, dass die baulichen Anlagen aus (leicht) brennbaren Stoffen bestehen, genügen insoweit nicht, da hiermit lediglich eine abstrakte Gefahrenlage beschrieben wird (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 15 B 771/19 - juris Rn. 16; HessVGH, Beschluss vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 - juris Rn. 16 ff.). Dies gilt jedenfalls derzeit mit Rücksicht auf die momentan im Gebiet des Antragsgegners bestehende Waldbrandwarnstufe 1 (vgl. https://www.landkreis-stendal.de/de/ordnung-umwelt.html). Sollte die Waldbrandgefahr auf ein hohes Niveau ansteigen, bleibt es der zuständigen Behörde unbenommen zu prüfen, ob es dann aus Gründen der Abwehr konkreter Gefahren auch für die Nutzer des Camps geboten ist, die Versammlung aufzulösen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlende Standsicherheit der Baumhäuser und Plattformen und eine damit einhergehende konkrete Gefahr für deren Nutzer hat der Antragsgegner ebenfalls nicht dargetan. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung einer Versammlung das letzte und äußerste Mittel zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren darstellt; ist die Auflösung hierzu nicht erforderlich oder unverhältnismäßig, so kann die zuständige Behörde sich der ihr nach geltendem Recht zustehenden polizeilichen Befugnisse zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bedienen und im konkreten Fall das Mittel anwenden, das zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 8. September 1981 - I C 88.77 - juris Rn. 36 f., m.w.N.). Dies bedeutet, dass hier die zuständige Behörde zu prüfen hätte, ob andere Maßnahmen als die Auflösung der Versammlung ausreichen, um die Gefahr der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes zu verringern, etwa - im Wege der Allgemeinverfügung - offene Feuer zu untersagen und den Teilnehmern aufzugeben, die zum Camp führenden Waldwege freizuhalten bzw. wieder freizumachen, damit Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge das Protestcamp ungehindert erreichen können. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat schließt sich der Streitwertentscheidung der Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).