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Beschluss

2 M 59/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0714.2M59.21.00
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Leitsätze
Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass eine Feuerungsanlage der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) entspricht, wonach Abgasanlagen leicht zu reinigen sein müssen, obwohl sie die Anforderungen der DIN V 18160-1 an eine obere Reinigungsöffnung nicht erfüllt, weil mit sog. C-Stahlstangen eine zuverlässige Reinigung eines Schornsteins allein über eine untere Reinigungsöffnung möglich ist.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass eine Feuerungsanlage der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) entspricht, wonach Abgasanlagen leicht zu reinigen sein müssen, obwohl sie die Anforderungen der DIN V 18160-1 an eine obere Reinigungsöffnung nicht erfüllt, weil mit sog. C-Stahlstangen eine zuverlässige Reinigung eines Schornsteins allein über eine untere Reinigungsöffnung möglich ist.(Rn.14) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller richtet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung zur Untersagung der Nutzung einer Feuerstätte. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. In dem dort befindlichen Gebäude wurde Ende 2019 ein Heizkessel des Herstellers L., Typ D. …, mit einer Nennwärmeleistung von 49 kW aufgestellt. Für die Abführung der Rauchgase wurde ein doppelwandiger Edelstahlschornstein des Herstellers J. aufgestellt. Der Innendurchmesser des Schornsteins beträgt 25 cm, die Höhe ca. 9,8 m. Bei einer anlassbezogenen Überprüfung der neu errichteten Feuerungsanlage auf dem Grundstück des Antragstellers am 10. Dezember 2019 stellte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger K. u.a. fest, dass die Reinigung des Schornsteins von der Schornsteinmündung aus nicht möglich sei. Der Schornstein habe ausschließlich an der Schornsteinsohle eine Reinigungsöffnung. Es sei auch die Möglichkeit eines Rußbrandes zu betrachten. Im Fall eines Rußbrandes sei der Schornsteinquerschnitt mit geeignetem Werkzeug freizuhalten, was mit einer sog. Kehrhaspel aus Kunststoffmaterialien nicht möglich sei. Um eine ordnungsgemäße Reinigung des Schornsteins zu ermöglichen, sei im Bereich bis zu 5 m unterhalb der Schornsteinmündung eine Schornsteinreinigungsöffnung sowie eine den Unfallverhütungsregeln (DIN 18160 Teil 5 sowie BG-Regeln Schornsteinfegerarbeiten [BGR 218]) entsprechende Durchsteigöffnung und Standfläche auf dem Dach anzuordnen. Mit Schreiben vom 19. März 2020 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung wegen der festgestellten Mängel der Feuerungsanlage an. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 23. April 2020 Stellung. Die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung lägen nicht vor. Bereits die Möglichkeit eines Rußbrandes bestehe nicht. Unabhängig davon bestehe die Möglichkeit, den Schornstein mit sog. C-Stahlstangen zu reinigen. Diese seien langgedreht und verlängerbar. Dazu werde 2 x 4,5 mm Draht verwendet, der beidseitig mit Messingendstücken mit M10-Inengewinde versehen sei, so dass diese beliebig verlängert und darüber hinaus mit einem hitzebeständigen Stoßstern versehen werden könnten. Dieses Reinigungsgerät sei geeignet, um auch ohne die in den DIN-Normen genannte Zwischenreinigungsöffnung von unten den gesamten Schornstein „zur Nutzung anzuwenden“. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 11. Januar 2021 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die Nutzung der Feuerstätte mit sofortiger Wirkung ab Zugang dieser Verfügung einzustellen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Für den Fall, dass der Antragsteller der Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkomme, wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Beschaffenheit des Schornsteins sei eine Rußentfernung mit Werkzeugen nach DIN nicht möglich. Sofern ein Rußbrand auftrete, werde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zusätzlich zur Feuerwehr gerufen und wirke mit seinen Reinigungswerkzeugen unterstützend bei der Brandbekämpfung mit. Er sei nicht verpflichtet, sich andere Werkzeuge zu beschaffen, die mehr als die DIN-Norm erfüllten. Um eine Reinigung des Schornsteins nach DIN-Normen zu ermöglichen, sei im Bereich bis zu 5 m unterhalb der Schornsteinmündung eine Schornsteinreinigungsöffnung sowie eine den Unfallverhütungsregeln entsprechende Durchsteigöffnung und Standfläche auf dem Dach anzuordnen. Da die Durchsteigöffnung und die Standfläche nicht errichtet worden bzw. nicht vorhanden seien und der Schornstein mit einem Werkzeug nach DIN-Norm im Brandfall nicht gereinigt werden könne, liege ein Mangel vor. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der unteren Reinigungsöffnung gemäß Nr. 6.5.3 der DIN 18160-1 für eine ausreichende Reinigungsmöglichkeit von der Schornsteinsohle aus seien nicht erfüllt, da die Schornsteinhöhe 9,8 m und der hydraulische Durchmesser 25 cm betrage. Eine Ausnahme sei nur bei maximal 5 m Schornsteinhöhe und 20 cm Durchmesser möglich. Welche Möglichkeiten es zur Reinigung gebe, sei nicht relevant. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse notwendig, da die Feuerstätte in dem Wohnhaus derzeit nicht sicher benutzbar sei und die Benutzung eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der sich im Gebäude aufhaltenden Personen darstelle. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 28. April 2021 - 4 B 31/21 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege, denn der angefochtene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten gehe die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Rechtsgrundlage der Verfügung seien die §§ 57 Abs. 2, 79 Satz 2 BauO LSA. Die Voraussetzungen dieser Regelungen lägen vor. Die Feuerstätte sei eine bauliche Anlage. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen ergäben sich aus § 41 BauO LSA sowie der Feuerungsverordnung (FeuVO). Die streitgegenständliche Feuerungsanlage erfülle nicht die Anforderungen der Nr. 6.5.3 der DIN 18160-1. Danach müssten Abgasanlagen, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden könnten, eine weitere (obere) Reinigungsöffnung bis zu 5 m unterhalb der Mündung haben. Aus der DIN 18160-5 folge weiter, dass vor dieser Reinigungsöffnung eine Standfläche vorhanden sein müsse. Mit einer Schornsteinhöhe von 9,8 m und einem hydraulischen Durchmesser von 25 cm sei die zulässige Ausnahmeregelung (maximal 5 m Schornsteinhöhe und 20 cm Durchmesser) überschritten. Damit sei eine leichte Reinigung der Abgasanlage i.S.d. § 41 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA nicht möglich und die Feuerstätte nicht betriebs- und brandsicher i.S.d. § 41 Abs. 1 BauO LSA. Der Antragsteller habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es andere gleich geeignete Mittel zur Reinigung des Schornsteins gebe. Von der Reinigung mit einer sog. C-Stahlstange habe ein Vertriebsmitarbeiter der W. Technik GmbH in einer E-Mail vom 28. Januar 2020 dringend abgeraten, da keinerlei Erfahrungen bestünden, ob dieses Gerät in der Anwendung überhaupt funktioniere. Selbst wenn die Eignung der Stahlstange zur Reinigung des Schornsteins in Betracht gezogen werden müsse, könne dies erst in einem Hauptsacheverfahren durch Sachverständigengutachten abschließend geklärt werden. Damit wären die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Eilverfahren aber lediglich offen. Die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung würde ebenfalls zuungunsten des Antragstellers ausfallen. Er habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihm der Verzicht auf die Feuerstätte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sein sollte. Schließlich bestehe auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Denn die Anordnung diene dem Schutz wichtiger Rechtsgüter Dritter, namentlich Leben und Gesundheit der Nutzer des Wohnhauses. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller macht eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geltend. Es gebe andere und gleich geeignete Mittel zur Reinigung seines Schornsteins. Die E-Mail des Vertriebsmitarbeiters der W. Technik GmbH vom 28. Januar 2020 sei nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Hinsichtlich der technischen Fragen nimmt er Bezug auf sein Schreiben vom 23. April 2020. Die von dem Bezirksschornsteinfeger angewandte Technik sei ungeeignet. Es gebe bereits entsprechende Technik. Der Bezirksschornsteinfeger beziehe sich auf eine 20 Jahre alte DIN-Norm. Inzwischen habe es erhebliche Entwicklungen in der Kehrtechnik gegeben. Die heutige Kehrtechnik ermögliche es, brand- und betriebssicher zu reinigen. Im Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegers gebe es mehrere Schornsteine mit einer Höhe von mehr als 5 m, die ausschließlich von der Sohle gekehrt würden, so beispielsweise sein Wohnhaus, welches einen Schornstein von 9 m habe und bisher - von dem Bezirksschornsteinfeger - auch nur von unten gereinigt worden sei. Die Kehrarbeiten auf dem streitigen Grundstück würden nicht von dem Bezirksschornsteinfeger durchgeführt, sondern von einem Schornsteinmeister, der über die entsprechende Technik verfüge und sie auch beanstandungsfrei anwende. Deswegen sei es auch unerheblich, ob der Bezirksschornsteinfeger über die erforderliche Technik verfüge. Unabhängig davon habe er - der Antragsteller - sich diese Technik bereits zugelegt. Ein Sachverständigengutachten werde ergeben, dass die Auffassungen des Bezirksschornsteinfegers, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhe, falsch seien. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 79 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (GVBl. S. 660), vorliegen. Hiernach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Das ist hier der Fall. Die Nutzung der Feuerstätte (§ 2 Abs. 8 BauO LSA) auf dem Grundstück des Antragstellers widerspricht § 81 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 BauO LSA. Nach dieser Vorschrift dürfen Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Tauglichkeit und die sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. Eine solche Bescheinigung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers liegt hier nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet ist, die Bescheinigung nach § 81 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 BauO LSA für die Feuerstätte des Antragstellers auszustellen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die streitige Abgasanlage tauglich und sicher nutzbar ist. Die Anforderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) ergeben sich aus § 41 BauO LSA und § 6 der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 27. März 2006 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVBl. S. 374). Nach § 41 Abs. 1 BauO LSA müssen Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) betriebssicher und brandsicher sein. Nach § 41 Abs. 3 BauO LSA sind Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können. Ergänzend wird in § 6 Abs. 7 Nr. 5 FeuVO gefordert, dass Schornsteine für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben müssen. Die in diesen Vorschriften geregelten allgemeinen Anforderungen an Feuerungsanlagen können grundsätzlich mit Hilfe der maßgeblichen technischen Regelwerke konkretisiert werden. Einschlägig ist insoweit u.a. die DIN V 18160-1 von Januar 2006 zu „Abgasanlagen - Teil 1: Planung und Ausführung“, die u.a. Anforderungen an die Anordnung der Reinigungsöffnungen enthält. Nach Nr. 6.5.1 der DIN V 18160-1 müssen Abgasanlagen leicht und sicher gereinigt bzw. auf ihren freien Querschnitt hin überprüft werden können. Dies wird in der Regel ermöglicht durch untere und gegebenenfalls obere Reinigungsöffnungen, deren Unterkante jeweils in einem Bereich von 0,4 m bis 1,4 m über einer Standfläche liegt und die Nr. 6.5.2 bis 6.5.5 entsprechen. Zur Anordnung der oberen Reinigungsöffnung heißt es unter Nr. 6.5.3 der DIN V 18160-1, Abgasanlagen, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden können, müssen eine weitere (obere) Reinigungsöffnung bis zu 5 m unterhalb der Mündung haben. Bei Abgasanlagen mit einem Abstand zwischen Mündung und unterer Reinigungsöffnung von höchstens 5 m kann auf die obere Reinigungsöffnung verzichtet werden. Diesen Anforderungen genügt die Feuerungsanlage des Klägers nicht. Die Abgasanlage verfügt weder über eine weitere (obere) Reinigungsöffnung, noch sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine solche gegeben, da der Abstand zwischen Mündung und unterer Reinigungsöffnung mehr als 5 m beträgt. Auch ein Ausnahmefall im Sinne der den Empfehlungen des Zentralinnungsverbandes des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) zu den Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen (BA A Bl. 13) liegt nicht vor. Zwar genügt nach diesen Empfehlungen in Ausnahmefällen eine Reinigungsöffnung bis zu 9 m unterhalb der Schornsteinmündung. Dies setzt jedoch u.a. voraus, dass der hydraulische Schornsteindurchmesser nicht mehr als 0,20 m beträgt. Auch hiernach liegt bei der Feuerungsanlage des Antragstellers kein Ausnahmefall vor, denn der Schonstein hat einen Innendurchmesser von 25 cm. Es ist im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass die Feuerungsanlage des Antragstellers insbesondere der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA entspricht, wonach Abgasanlagen leicht zu reinigen sein müssen, obwohl sie weder die Anforderungen der DIN V 18160-1 noch die Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen des ZIV erfüllt. Der Antragsteller behauptet insoweit lediglich (sinngemäß), die einschlägige Regelung in Nr. 6.5.3 der DIN V 18160-1 sei veraltet, da inzwischen aufgrund neuerer Entwicklungen in der Kehrtechnik mit sog. C-Stahlstangen eine zuverlässige Reinigung auch eines Schornsteins mit einer Höhe von (mehr als) 9 m (unabhängig von der Größe des Innendurchmessers) allein über eine untere Reinigungsöffnung möglich sei. Einen Nachweis dieser Behauptung hat der Antragsteller jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Das reicht für einen Erfolg nicht aus. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist vielmehr (weiterhin) davon auszugehen, dass die Anforderungen an Feuerungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Reinigungsöffnungen, in der einschlägigen DIN V 18160-1 zutreffend konkretisiert werden. Eine nähere Überprüfung der Behauptung des Antragstellers muss einem Hauptsacheverfahren - ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - vorbehalten bleiben. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist damit nicht verbunden. 2. Der Antragsteller trägt weiter vor, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit müsse auch berücksichtigt werden, dass die Nachteile für ihn erheblich seien, ohne dass Nachteile für die Allgemeinheit entstünden. Der Bezirksschornsteinfeger K. habe am 14. Februar 2020 einen Feuerstättenbescheid für die Anlage erlassen, mit dem festgelegt worden sei, wie die Reinigungsarbeiten durchzuführen seien. Er habe also einen Feuerstättenbescheid für eine Anlage erlassen, die er gar nicht abgenommen habe. Wenn die Anlage nicht betrieben werden dürfe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Bezirksschornsteinfeger vorschreibe, was beim Betrieb der Anlage erforderlich sei. Eine Gefahr für den Schutz wichtiger Rechtsgüter Dritter, namentlich Leben und Gesundheit der Nutzer des „Wohnhauses“, liege nicht vor. Es handele sich schon nicht um ein Wohnhaus, sondern um ein Geschäftsgebäude. Der Schornstein befinde sich außerhalb dieses Gebäudes. In diesem Gebäude arbeiteten Beschäftigte für einen mittelständischen Hersteller von Schaltanlagen. Eine Stilllegung der Anlage bedeute, dass die Produktion dort nicht mehr möglich sei, da Arbeitsplätze nicht ausgelagert werden könnten. Es sei abzusehen, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - es sei ja noch nicht einmal ein Widerspruchsbescheid ergangen - weitere Monate bis weit in das nächste Jahr vergingen. Damit verbunden sei eine Stilllegung des Gebäudes mit erheblichen Nachteilen für alle Beteiligten, ohne dass die Allgemeinheit gefährdet sei. Das Argument einer von der Anlage ausgehenden Gefahr eines Rußbrandes greife nicht. Er behaupte nicht, dass ein Rußbrand auszuschließen sei. Der Schornstein sei jedoch technisch mangelfrei errichtet. Lediglich die Art der Reinigung sei strittig. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn die Anordnung dient dem Schutz wichtiger Rechtsgüter Dritter, namentlich Leben und Gesundheit der Nutzer des Gebäudes. Dass es sich um ein Geschäftsgebäude und nicht um ein Wohnhaus handelt, ist insoweit ohne Belang. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Gefahr eines Rußbrandes sei nicht ausschlaggebend, da der Schornstein technisch mangelfrei errichtet und nur die Art der Reinigung strittig sei. Wie oben bereits ausgeführt, entspricht die Abgasanlage des Antragstellers nicht den Anforderungen der Nr. 6.5.3 der DIN V 18160-1, so dass, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, davon auszugehen ist, dass sie auch nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA entspricht. Ob die vom Antragsteller behauptete Möglichkeit der Reinigung des Schornsteins mit einer sog. C-Stahlstange ausreicht, um auch ohne die Erfüllung der Anforderungen der Nr. 6.5.3 der DIN V 18160-1 davon ausgehen zu können, dass der Schornstein i.S.d. § 41 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA leicht gereinigt werden kann, muss der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Damit dient die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung jedenfalls nach summarischer Prüfung auch der Gefahrenabwehr. Umstände, die den Verzicht des Antragstellers auf die Nutzung der Feuerstätte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen, sind auch im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich. Allein die Stilllegung der Feuerungsanlage hat nicht (zwingend) die Stilllegung des Gebäudes bzw. der Produktion in diesem Gebäude zur Folge. Der Feuerstättenbescheid des Bezirksschornsteinfegers vom 14. Februar 2020 ist vorliegend ohne Belang. Dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hätte vom Antragsteller gesondert angefochten werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Vorliegend ist der Auffangstreitwert von 5.000 € anzusetzen. Dieser ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).