Beschluss
2 M 118/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0924.2M118.21.00
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Leitsätze
Besteht eine Beistandsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seiner deutschen nichtehelichen Lebenspartnerin und ist der nichteheliche Lebenspartner des Ausländers schwer erkrankt und auf die Fürsorge und den Beistand des Ausländers angewiesen, stellt es einen mit Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) nicht vereinbaren unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben dar, den Ausländer abzuschieben, insbesondere wenn abzusehen ist, dass die Abschiebung zu einer längerfristigen Trennung führen würde.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. August 2021 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht eine Beistandsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seiner deutschen nichtehelichen Lebenspartnerin und ist der nichteheliche Lebenspartner des Ausländers schwer erkrankt und auf die Fürsorge und den Beistand des Ausländers angewiesen, stellt es einen mit Art. 8 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) nicht vereinbaren unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben dar, den Ausländer abzuschieben, insbesondere wenn abzusehen ist, dass die Abschiebung zu einer längerfristigen Trennung führen würde.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. August 2021 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. A. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat nicht nur einen Anordnungsgrund (bevorstehende Abschiebung), sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat nach derzeitiger Sachlage voraussichtlich einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab: HessVGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 3 B 1049/20 - juris Rn. 12, m.w.N.) davon auszugehen ist, dass seine Abschiebung derzeit rechtlich unmöglich ist. Rechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa mit Blick auf Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 - 2 M 127/14 - Rn. 11). 1. Zweifelhaft ist, ob sich hier ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG herleiten lässt. Die in Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist - selbst dann, wenn die von einem Familienmitglied tatsächliche erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann - oder wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 21, m.w.N.). Allerdings sind nichteheliche kinderlose Lebensgemeinschaften nicht vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasst, insbesondere bildet ein unverheiratetes Paar allein auch keine „Familie“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Uhle, in: BeckOK GG. 48. Ed. Art. 6 Rn. 19). Auch ein Verlöbnis mit einem/r deutschen Verlobten allein vermittelt nicht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, weshalb auch eine beabsichtigte Eheschließung allein zu keinem Abschiebungsverbot führt. Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, Art. 6 Abs. 1 GG in bestimmten Fällen gewisse Vorwirkungen auch in aufenthaltsrechtlicher Sicht beizumessen. So folgt, wenn eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht, aus dem durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Recht, die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten zu schließen, unmittelbar ein zwingendes, zunächst aber auch immer nur vorübergehendes Verbot der Abschiebung (zum Ganzen: GK-AufenthG, II - § 60a Rn. 207, m.w.N.). Dies setzt aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2019 - 2 M 138/18 - juris Rn. 4, m.w.N.) voraus, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn ein Ehefähigkeitszeugnis erteilt worden ist oder von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige Oberlandesgericht befreit wurde. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen beim Antragsteller bereits vorliegen. Zwar hat vor dem Standesamt S. am 13. September 2021 ein Termin zur Anmeldung der Eheschließung stattgefunden. Eine Anmeldung zur Eheschließung konnte aber noch nicht erfolgen, so dass weiterhin offen ist, wann eine Eheschließung voraussichtlich stattfinden wird. Ob die Vorwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG so weit reichen, dass ein (zeitweiliges) Abschiebungsverbot auch bei nicht unmittelbar bevorstehender Eheschließung dann besteht, wenn der nichteheliche Lebenspartner (und Verlobte) des Ausländers schwer erkrankt ist und auf die Fürsorge und den Beistand des Ausländers angewiesen ist, insbesondere wenn die Abschiebung zu einer längerfristigen Trennung führen würde, ist fraglich, bedarf hier aber keiner Vertiefung. 2. Ein rechtliches Abschiebungshindernis dürfte sich hier jedenfalls aus Art. 8 EMRK ergeben. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2014 - 2 M 117/14 - juris Rn. 5, m.w.N.). Die durch Art. 8 EMRK gebotene Achtung des Familienlebens gilt für nichteheliche wie für eheliche Familien gleichermaßen (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 - juris). Der Familienbegriff des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterscheidet sich damit von demjenigen des Art. 6 Abs. 1 GG insoweit, als er auch das sonstige partnerschaftliche Zusammenleben erfasst (Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 30. Ed., EMRK Art. 8 Rn. 17). Daher schließt der Umstand, dass der Ausländer mit seiner Lebensgefährtin (noch) nicht verheiratet ist, die Annahme einer Beistandsgemeinschaft nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11 - juris Rn. 1 juris). Besteht eine solche Beistandsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seiner deutschen nichtehelichen Lebenspartnerin und ist der nichteheliche Lebenspartner des Ausländers schwer erkrankt und auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen, stellt es einen mit Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht vereinbaren unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben dar, den Ausländer abzuschieben, insbesondere wenn abzusehen ist, dass die Abschiebung zu einer längerfristigen Trennung führen würde. Insoweit sind die für bei einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Gemessen daran ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass derzeit in der Person des Antragstellers ein rechtliches Abschiebungshindernis besteht, weil seine Verlobte auf seine Lebenshilfe angewiesen ist. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Verlobten des Antragstellers vom 11. August 2021 lebt sie mit dem Antragsteller seit ca. sechs Monaten zusammen und will mit ihm die Ehe eingehen. Sie hat weiter versichert, dass sie schwer erkrankt und auf die Lebenshilfe und Betreuung des Antragstellers angewiesen sei. Aufgrund ihrer schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen sei sie vor wenigen Tagen ins Koma gefallen und durch Herbeirufen des Notarztes durch den Antragsteller und Wiederbelebung gerettet worden. Nach dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 13. August 2021 war sie in Folge einer schweren Lactatazidose in einen lebensbedrohlichen Schockzustand gefallen und ist aufgrund ihrer multimorbiden Konstellation (von mehreren Krankheiten betroffen) weiterhin von Synkopen (Bewusstlosigkeit) und Schockzuständen bedroht. Hinzu kommt, dass mit der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei eine längerfristige Trennung der Verlobten verbunden sein dürfte, da er nach seinem unbestrittenen Vortrag noch seinen Militärdienst abzuleisten hat. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der eidesstattlichen Versicherung und/oder dem ärztlichen Attest vom 13. August 2021 um Fälschungen handeln könnte. Dass in der eidesstattlichen Versicherung als Ausstellungsort nicht der Wohnort der Verlobten des Antragstellers, sondern B-Stadt genannt ist, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in B-Stadt befindet. Auch wenn der Antragsteller in einem anderen Verfahren eine Totalfälschung eines anderen Schriftstücks vorgelegt haben sollte, vermag dies hinreichende, die Verwertbarkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausschließende Zweifel an der Echtheit der nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht zu begründen. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Original der eidesstattlichen Versicherung nachgereicht. Der Umstand, dass das ärztliche Attest vom 13. August 2021 die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG nicht erfüllt, ist ohne Belang. Eine Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG ist nur zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit des abzuschiebenden Ausländers gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG erforderlich (Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 - juris Rn. 21, m.w.N.). Es bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem ärztlichen Attest um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt, wie der Antragsgegner vermutet. Soweit er vorträgt, die im Attest erwähnte Lactatazidose sei nach Einschätzung seines Gesundheitsamtes durch eine Einstellung der Medikation nicht lebensbedrohlich, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verlobte des Antragstellers nicht nur an dieser Erkrankung leidet, sondern im ärztlichen Attest eine „multimorbide Konstellation“ bescheinigt wird. Auch ergibt sich aus dem vorgelegten Informationsblatt zur stationären Aufnahme in der urologischen Klinik des Klinikums W-Stadt vom 11. August 2021, dass für den 2. September 2021 eine stationäre Aufnahme der Verlobten des Antragstellers für eine Operation vorgesehen war. Zudem räumt auch der Antragsgegner ein, dass die Einstellung der Medikation einer Lactatazidose einer gewissen Eingewöhnungsphase bedarf, so dass zumindest in der nächsten Zeit die Gefahr des Eintritts eines erneuten (lebensbedrohlichen) Schockzustandes nicht auszuschließen sein dürfte. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle es an den erforderlichen medizinischen Kenntnissen, um eine Betreuung seiner Verlobten zu gewährleisten. Der Senat versteht die Aussagen in der eidesstattlichen Versicherung und der ärztlichen Bescheinigung so, dass die Erkrankung(en) der Verlobten des Antragstellers die - mehr oder weniger ständige - Anwesenheit einer Vertrauensperson erfordern, um zu gewährleisten, die im Notfall ärztliche Hilfe herbeigerufen werden kann. Inwieweit diese Hilfe auch andere Personen leisten könnten, ist bei Vorliegen einer dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallenden Beistandsgemeinschaft unerheblich. Vor diesem Hintergrund ist auch die - nicht medizinische - Aussage im ärztlichen Attest zu sehen, der Antragsteller sei „ein unabdingbar wichtiger Lebenspartner“ sowie „eine Bezugs-, Betreuungs- und Vertrauensperson“ für seine Verlobte und „müsse zu ihrer Sicherung weiterhin an ihrer Seite bleiben“. Die Erkrankung(en) der Verlobten des Antragstellers und die sich daraus im Fall einer Abschiebung des Antragstellers für sie ergebenden Folgen können auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Antragsteller sie erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob die Beschwerde - grundsätzlich - mit „neuem Vorbringen“ insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird, und „neue“ Umstände beim vorläufigen Rechtsschutz in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder in Änderungsverfahren zu Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO beim Gericht der Hauptsache einzubringen sind (so Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - juris Rn. 12), ob erst im Beschwerdeverfahren neue vorgetragene Gründe dann unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn sie dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren bewusst vorenthalten worden sind (so VGH BW, Beschluss vom 8. November 2004 - 9 S 1536/04 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 12 ME 75/12 - juris Rn. 9; in diese Richtung tendierend: OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2008 - 3 M 511/08 - juris Rn. 4), oder ob der Beschwerdeführer nicht gehindert ist, neue Gründe vorzutragen und neue Beweismittel vorzulegen, selbst wenn ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen oder sogar von ihm erst nachträglich geschaffen wurden (so etwa BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 CE 16.2575 - juris Rn. 6, m.w.N.). Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind jedenfalls dann zu berücksichtigten, wenn die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dies erfordert, insbesondere wenn eine Abschiebung unmittelbar droht (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2006 - 2 M 228/06 - juris Rn. 21). So liegt es hier. Nach telefonischer Mitteilung des Antragsgegners war die Abschiebung des Antragstellers ursprünglich bereits für den 13. September 2021 vorgesehen und soll nunmehr nach einer die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung des Senats erfolgen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).