Beschluss
2 M 110/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:1122.2M110.21.00
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Leitsätze
Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung grundsätzlich nicht gerechtfertigt.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung, mit der gegen sie ein Zwangsgeld zur Vollstreckung einer Untersagungsverfügung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Verpackungsgesetz festgesetzt wurde. Die Antragstellerin ist ein Groß- und Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich. Nachdem die Antragsgegnerin bei Kontrollen festgestellt hatte, dass die Antragstellerin in ihren Verkaufs- und Lagerräumen Einweggetränkeverpackungen ohne DPG-Pfandlogos gelagert hatte, untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 den Verkauf sowie die Weitergabe von Einweggetränkeverpackungen ohne das DPG-Pfandlogozeichen, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € an. Bei Kontrollen von Imbiss- und Dönerläden stellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 29. Januar 2020 im „B-Haus“ und am 5. März 2020 im „C-Grill“ Einweggetränkeverpackungen ohne Pfandlogos sicher. Der Inhaber des „B-Haus“ erklärte mit Schreiben vom 3. Februar 2020, dass er die Getränkedosen bei der Antragstellerin erworben habe. Hier kaufe er regelmäßig ein. Eine Rechnung für die Getränkedosen habe er nicht mehr. Der Inhaber des „C-Grill“ erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 14. April 2020, dass er von der Antragstellerin beliefert werde. Diese habe ihm angekündigt, eine Rechnung nachzureichen. Er habe jedoch bis heute keine Rechnung erhalten. Am 23. September 2020 wurde anlässlich einer Polizeikontrolle eines überladenen Transporters festgestellt, dass der Transporter neben anderen Lebensmitteln und Getränkeverpackungen mit Pfandlogos auch pfandpflichtige Getränkedosen ohne Pfandlogos geladen hatte. Der Fahrer war Mitarbeiter der Antragstellerin, fuhr aber einen privaten Transporter. Auf den von der Antragstellerin stammenden Lieferscheinen waren die Getränkedosen ohne Pfandlogos nicht aufgeführt. Der Fahrer erklärte, privat unterwegs gewesen zu sein, um die Lebensmittel einem Freund zu bringen. Zur Herkunft der Getränkedosen ohne Pfandlogos erklärte er, dass er denjenigen kenne, der die Dosen vertreibe, aber keine Namen nennen werde. Im Rahmen der Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab er an, dass ihm die Getränkedosen auf einem Autobahnparkplatz zwischen Magdeburg und Schwerin unvermittelt angeboten worden seien. Er habe die Dosen wegen des günstigen Preises zum Eigengebrauch gekauft. Am 29. September 2020 führten Mitarbeiter der Antragsgegnerin eine Ortsbegehung bei der Antragstellerin durch. Der anwesende Geschäftsführer der Antragstellerin erklärte, dass die bei der Fahrzeugkontrolle vorgefundenen Getränkedosen ohne Pfandlogos nicht vom Standort der Antragstellerin stammten. Bei der weiteren Kontrolle entdeckten die Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Lager der Antragstellerin mehrere Paletten Getränkeverpackungen ohne Pfandlogos. Ferner befanden sich in einem zuvor beladenen Transporter einige Mineralwasserflaschen ohne Pfandlogos. Die Antragstellerin erklärte, dass die Einweggetränke ohne Pfandlogos in ihren Räumen lediglich zwischengelagert, aber nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verkauft würden. Der kontrollierte Fahrer arbeite nur Teilzeit und sei am Tag der Kontrolle nicht für sie tätig gewesen. Er habe die von ihr nur zum Abholen bereitgestellte Ware im Auftrag seiner Verwandtschaft und Bekanntschaft mit seinem privaten Transporter in seiner Freizeit dorthin liefern wollen. Die vorgefundenen Getränke seien Privatbesitz des Fahrers. Dieser habe die Getränke weder bei ihr gekauft noch verkaufe er sie in ihrem Auftrag. Das bei Fahrern vorgefundene Wasser werde den Angestellten kostenlos zur Verfügung gestellt und nicht verkauft. Bei der Kontrolle habe man lediglich pfandfreie Getränke vorgefunden, von deren Lagerung die Antragsgegnerin bereits gewusst habe. Einen Verkauf habe die Antragsgegnerin nicht feststellen können. Die Antragstellerin legte ferner eine Vereinbarung zwischen ihr und einem tschechischen Unternehmen vor, nach der die Antragstellerin diesem Unternehmen in ihrem Lager 33 Palettenstellplätze zur Zwischenlagerung von Exportware zur Verfügung stelle und im Gegenzug sämtliche Lieferungen des Unternehmens an die Antragstellerin ohne Berechnung von Frachtkosten erfolgten. Mit Bescheid vom 4. Februar 2021 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € fest. Zur Begründung hieß es: Die Einlassung der Antragstellerin widerspreche der Tatsache, dass wiederholt angebrochene Paletten mit Einweggetränkeverpackungen ohne Pfandlogos festgestellt worden seien. Somit werde die Ware angeboten und veräußert. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Am 17. März 2021 hat sie beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Annahmen der Antragsgegnerin seien nicht haltbar. Die beanstandeten Paletten befänden sich ausschließlich im Eigentum und der Verfügungsgewalt des Unternehmens, dem sie vertraglich Lagerkapazitäten zur Verfügung gestellt habe. Anlässlich der Untersagungsverfügung habe sie sich bemüht, den Bestand der eingelagerten Paletten zu reduzieren und keine neuen Paletten eingelagert. Sie werde künftig auch keine Paletten des Vertragspartners mehr einlagern; den entsprechenden Vertrag habe sie gekündigt. Allein die Einlagerung erfülle den Vorwurf der Antragsgegnerin nicht. Sie habe Einweggetränkeverpackungen weder verkauft noch weitergegeben. Der Umstand, dass einige Paletten aufgebrochen gewesen seien, beruhe darauf, dass man schadhafte Ware entsorgt habe. Bei den ihren Fahrern kostenlos zur Verfügung gestellten Wasserflaschen habe es sich um eine Fehllieferung ohne Pfandlogos gehalten; der Lieferant habe aus wirtschaftlichen Gründen auf einen Austausch verzichtet. Ab sofort werde sie auch diese Wasserflaschen ihren Mitarbeitern nicht mehr zur Verfügung stellen. Die Antragsgegnerin hat entgegnet: Bei mehreren Kontrollen vor Ort sei festgestellt worden, dass in den Räumen der Antragstellerin erhebliche Mengen von Einwegverpackungen ohne das erforderliche Pfandlogo gelagert worden seien und nach Aussage mehrerer Imbissläden dort auch verkauft würden. Der Aufforderung, diesen gesetzwidrigen Zustand zu beenden, sei die Antragstellerin nicht nachgekommen, so dass sie die Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung erlassen habe. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Antragstellerin und deren von der Polizei kontrollierten Fahrers, der Unstimmigkeiten der vorgelegten Lieferscheine sowie der aufgebrochenen Paletten mit nicht gekennzeichneten Einweggetränkeverpackungen in der Lagerhalle sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin weiterhin Einwegverpackungen ohne das erforderliche Pfandlogo in den Verkehr gebracht habe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30. Juli 2021 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Ein Verstoß gegen die Untersagungsanordnung vom 5. Dezember 2019 gehe aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 4. Februar 2021 nicht ohne weiteres hervor. Die bei der Kontrolle am 29. September 2020 getroffenen Feststellungen ließen nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Antragstellerin Einweggetränkeverpackungen ohne das erforderliche Pfandlogo verkauft oder weitergegeben habe. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus den vorgefundenen „angebrochenen“ Paletten. Die Schilderung der Antragstellerin hierzu sei in dem Bescheid nicht widerlegt worden. Gegenstand einer Zwangsgeldfestsetzung könnten nur konkret festgestellte Verstöße sein, die aber nicht aufgeführt worden seien. Die Antragsgegnerin habe den angefochtenen Bescheid jedoch im vorliegenden Verfahren auf weitere Umstände gestützt. Zwar ließen sich die angenommenen Widersprüche zwischen den Aussagen des kontrollierten Fahrers und dem Geschäftsführer der Antragstellerin sowie die angeblichen Unstimmigkeiten der vorgelegten Lieferscheine den Akten nicht ohne weiteres entnehmen. Die Antragsgegnerin habe sich in ihrer Stellungnahme jedoch auch auf die Aussagen „mehrerer Imbissläden“ berufen. Jedenfalls dieser Teil der Begründung sei stichhaltig. Die nachträgliche Begründung sei auch zulässig. Durch die Schreiben der Pizzerien „B-Haus“ vom 3. Februar 2020 und „C-Grill“ vom 14. April 2020 sei hinreichend dokumentiert, dass diese Betriebe bestimmte Getränkedosen ohne Pfandlogo von der Antragstellerin erworben hätten, zumal die Pizzeria „B- Haus“ mitgeteilt habe, dass sie regelmäßig bei der Antragstellerin Waren (ohne Pfandlogo) einkaufe. Auch in der kostenlosen Weitergabe von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Wasserflaschen an ihre Mitarbeiter liege ein Verstoß gegen die Untersagungsverfügung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Sachverhalt noch nicht hinreichend „ausermittelt“ worden sei, ergäben sich allenfalls offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt noch mit weiteren Fakten untermauern könne, insbesondere im Hinblick auf die erwähnten Widersprüche und Unstimmigkeiten. Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe des § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA grundsätzlich nicht gerechtfertigt, es sein denn, der Verlust des Geldbetrages führe beim Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden. Hierfür lägen keine Anhaltspunkte vor. II. A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens stellt sich als offen dar (1.). Die hiernach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung mit dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu blieben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2.). 1. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung kann nicht sicher beurteilt werden, ob die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig ist. a) Das Verwaltungsgericht hat eine Nichtbefolgung der mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 angeordneten Untersagung des Verkaufs sowie der Weitergabe von Einweggetränkeverpackungen ohne das DPG-Pfandlogozeichen darin gesehen, dass die Antragstellerin entsprechende Einweggetränkeverpackungen an die Imbissläden „B- Haus“ und „C-Grill“ verkauft und weitergegeben habe. Dies sei aufgrund der entsprechenden Schreiben der jeweiligen Geschäftsinhaber vom 3. Februar 2020 und 14. April 2020 hinreichend dokumentiert. Gegen die Richtigkeit der Darstellung in diesen Schreiben hat die Antragstellerin Einwände erhoben. Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände spricht viel dafür, dass die Antragstellerin Einweggetränkeverpackungen ohne die gebotenen Pfandlogozeichen an die fraglichen Imbissbetriebe weitergegeben hat. Die Inhaber der Imbissgeschäfte „Pizzeria B-Haus“ und „C-Grill“ haben gegenüber der Antragsgegnerin unmissverständlich schriftlich erklärt, dass sie die fraglichen Getränkeverpackungen ohne Pfandlogos von der Antragstellerin erworben haben. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Geschäftsinhaber wahrheitswidrige Angaben gemacht haben sollten. Insbesondere gibt es keine Gründe für die Annahme, dass die Betriebsinhaber der Imbissgeschäfte ein Interesse daran haben konnten, die Antragstellerin eines nicht begangenen Rechtsverstoßes zu bezichtigen. Die Antragstellerin stand mit den Imbissgeschäften offensichtlich in laufender Geschäftsbeziehung, was auch dadurch belegt wird, dass die Antragstellerin der „Pizzeria B-Haus“ nach eigenen Angaben allein in der Zeit vom 7. November 2019 bis zum 24. Januar 2020 drei Rechnungen ausgestellt hat. Das steht in Einklang mit der Erklärung des Inhabers der Pizzeria, dass er regelmäßig bei der Antragstellerin einkaufe. Angesichts der eindeutigen schriftlichen Erklärungen ist auch ein Irrtum über die Herkunft der Getränkedosen nicht naheliegend. Es kommt hinzu, dass es sich bei den Imbissgeschäften um zwei Betriebe handelt, die offenbar unabhängig voneinander die Antragstellerin als den Lieferanten der Getränkedosen angegeben haben. Auch das Fehlen von Rechnungen über Getränkelieferungen schließt nicht aus, dass es solche Lieferungen gegeben hat. Möglicherweise wurde im Hinblick auf den Gesetzesverstoß bewusst auf eine Rechnung verzichtet. Andere Erklärungen für das Fehlen von Rechnungen könnten sich aus einer näheren Befragung der Inhaber der betroffenen Imbissgeschäfte ergeben. Soweit die Antragstellerin ausführt, die Darstellung des „C-Grill“ sei unzutreffend, weil dieser Imbissbetrieb sich die Ware selbst abhole und - abweichend von der Darstellung des Imbissbetriebs - nicht von der Antragstellerin beliefert werde, kann die Unstimmigkeit auf einem Missverständnis zwischen dem Betriebsinhaber und seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin beruhen, die das entsprechende Schreiben verfasst hat. Unabhängig davon ist der weitere im Schreiben vom 14. April 2020 beschriebene Ablauf - die Antragstellerin habe angekündigt, eine Rechnung nachzureichen - auch bei einer Abholung von Getränken vor Ort möglich. Der Senat geht davon aus, dass weder die Darstellung der Inhaber der Imbissbetriebe noch die Darstellung der Antragstellerin gesichert als zutreffend angesehen werden kann. Zur klären wäre zudem, ob etwaige Verkäufe und Weitergaben der am 29. Januar 2020 bzw. 5. März 2020 bei den Imbissläden vorgefundenen Getränkeverpackungen bereits vor Bekanntgabe der Untersagungsverfügung vom 5. Dezember 2019 erfolgt sind. Es bedarf daher der weiteren Aufklärung, die im Rahmen der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht geleistet werden kann, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. b) Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung dürfte nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht darauf gestützt werden können, dass die Antragstellerin Wasserflaschen ohne Pfandlogo aus einer Fehllieferung an die Fahrer ihrer Transportfahrzeuge abgegeben hat. Die Antragstellerin macht gegen die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts geltend, dass die Formulierung „Transport sowie die Weitergabe“ in der Verfügung vom 5. Dezember 2019 im Sinne einer untrennbaren Handlung zu verstehen sei, so dass die kostenlose Übergabe an Dritte nicht untersagt werde. Zudem meint die Antragstellerin, dass die Einweggetränkeverpackungen nicht in den Verkehr gelangt seien, wenn sie Mitarbeitern des eigenen Unternehmens überlassen würden. Es kann dahinstehen, ob diesem Verständnis zu folgen ist. Auch wenn die Abgabe einiger Wasserflaschen ohne Pfandlogos an die eigenen Fahrer der Antragstellerin objektiv einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung vom 5. Dezember 2019 darstellen sollte, dürfte diese Handlung nicht geeignet sein, die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung zu begründen. Denn die Antragsgegnerin hat die (Ermessens-)Entscheidung zur Zwangsgeldfestsetzung weder in dem angefochtenen Bescheid noch in der Stellungnahme vom 3. Mai 2021, die das Verwaltungsgericht als zulässige nachträgliche Begründung gewertet hat, auf diesen Sachverhalt gestützt. Unabhängig davon würde sich die Frage stellen, ob es sich um einen Bagatellverstoß handelt und deshalb eine darauf gestützte Zwangsgeldfestsetzung noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspräche. c) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat weiter davon aus, dass sich aus den Ereignissen im Zusammenhang mit der Fahrzeugkontrolle am 20. September 2020 ein Verstoß gegen die Untersagungsverfügung vom 5. Dezember 2019 derzeit nach Aktenlage nicht feststellen lässt. Auch wenn die Darstellungen der Antragstellerin und des kontrollierten Fahrers über den Vorfall am 20. September 2020 voneinander abweichen und die weiteren Schilderungen der Antragstellerin Ungereimtheiten aufweisen sollten, werden in dem angefochtenen Bescheid - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - keine konkreten Verstöße gegen die Untersagungsverfügung aufgeführt. Letztlich gibt es derzeit keine Belege dafür, dass die in dem Transporter vorgefundenen Getränkeverpackungen ohne Pfandlogos von der Antragstellerin stammen. Bei der anschließenden Kontrolle bei der Antragstellerin am 29. September 2020 wurde lediglich festgestellt, dass Getränkeverpackungen ohne das erforderliche Pfandlogo in den Räumlichkeiten der Antragstellerin gelagert waren. In der Verfügung vom 5. Dezember 2019 wird aber nicht die Lagerung, sondern der Verkauf sowie die Weitergabe solcher Verpackungen untersagt. Der bloße Versuch einer Zuwiderhandlung genügt nicht für die Festsetzung eines Zwangsmittels (vgl. Beschluss des Senats vom 4. August 2011 - 2 L 50/10 - Rn. 26). 2. Es bleibt demnach ungeklärt, ob die Antragstellerin nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 5. Dezember 2019 Getränkeverpackungen ohne Pfandlogos an die Inhaber der Imbissgeschäfte „Pizzeria B-Haus“ und „C-Grill“ verkauft und weitergegeben und damit gegen die Untersagungsverfügung verstoßen hat. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA, dass Rechtsbehelfe gegen die selbständige Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2016 - 2 M 6/16 - juris Rn. 32). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hierfür keine Anhaltspunkte vorliegen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt zunächst - wie das Verwaltungsgericht - der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs. Danach entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert jedoch in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Mai 2016 - 2 M 6/16 - juris Rn. 35). D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).