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Beschluss

2 L 54/20.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1129.2L54.20.Z.00
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Leitsätze
1. Das rechtliche Gehör kann durch eine Missachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Gerichts in Asylverfahren, Erkenntnismittel vor ihrer Verwertung den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zur bringen, verletzt werden.(Rn.3) 2. Für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen nicht ordnungsgemäß eingeführter Erkenntnismittel muss der Rechtsmittelführer diese Erkenntnismittel - wenn sie ihm nicht ohne weiteres zugänglich sind - innerhalb der Rechtsmittelfrist anfordern, überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 1 B 161/04 - juris Rn. 3). Dabei muss er auf den konkreten Inhalt der einzelnen verfahrensfehlerhaft nicht eingeführten Erkenntnismittel eingehen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 8. Kammer - vom 13. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das rechtliche Gehör kann durch eine Missachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Gerichts in Asylverfahren, Erkenntnismittel vor ihrer Verwertung den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zur bringen, verletzt werden.(Rn.3) 2. Für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen nicht ordnungsgemäß eingeführter Erkenntnismittel muss der Rechtsmittelführer diese Erkenntnismittel - wenn sie ihm nicht ohne weiteres zugänglich sind - innerhalb der Rechtsmittelfrist anfordern, überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 1 B 161/04 - juris Rn. 3). Dabei muss er auf den konkreten Inhalt der einzelnen verfahrensfehlerhaft nicht eingeführten Erkenntnismittel eingehen.(Rn.12) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 8. Kammer - vom 13. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführter Erkenntnismittel zuzulassen. a) Zwar kann das rechtliche Gehör durch eine Missachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Gerichts in Asylverfahren, Erkenntnismittel vor ihrer Verwertung den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zur bringen, verletzt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 1992 - 2 BvR 767/92 - juris Rn. 10, und vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 - juris Rn. 15 ff.). Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gebieten, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nur bei einer Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (zum Ganzen: HambOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ - Rn. 26, m.w.N.). Die Verfahrensbeteiligten müssen die Möglichkeit haben, alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, um sich ggf. mit ihnen auseinandersetzen und Einwände anbringen zu können. Dies gilt im Hinblick auf die Schwierigkeiten, Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Auslandssachverhalten zu treffen, in besonderem Maße für flüchtlingsrechtliche und ggf. auch für aufenthaltsrechtliche Verfahren. Zu den Erkenntnisquellen in diesem Sinne zählen in erster Linie Gutachten, Länderberichte und ähnliche Dokumente, auf die die Verfahrensbeteiligten üblicherweise durch Aufstellung und Übersendung von Erkenntnismittellisten hingewiesen werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 1 B 6.12 - juris Rn. 6, m.w.N.). Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht hier nicht gerecht geworden. Es hat seine Entscheidung, dass die Kläger innerhalb der Russischen Föderation eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen könnten, auf Erkenntnismittel gestützt, zu denen sich die Kläger mangels Einführung in das Verfahren nicht äußern konnten. Dies betrifft 1. den Bericht des Finnish Immigration Service, Current Status of Insurgency in the North Caucasus and Persecution by the Authorities vom 23. Juni 2015, 2. den Bericht des US State Department, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, 3. den Bericht des European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report Russian Federation: The Situation für Chechens in Russia, von August 2018, 4. den Bericht des Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, von Januar 2015, 5. das BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, mit Stand vom 7. Mai 2018. In der von den Klägern in der Zulassungsschrift beigefügten Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichts mit Stand vom 21. Mai 2018, die der Ladung vom 17. Oktober 2018 zum (später aufgehobenen) Termin am 8. November 2018 offenbar beigefügt war, sich allerdings nicht in der Gerichtsakte befindet, sind diese Erkenntnismittel nicht enthalten. Der Ladung zum Termin am 13. Januar 2020, in dem die mündliche Verhandlung dann stattfand, war keine (aktualisierte) Erkenntnismittelliste beigefügt. Auch im Übrigen lässt sich den Gerichtsakten nicht entnehmen, dass die oben genannten fünf Erkenntnismittel in irgendeiner Weise in das Verfahren eingeführt wurden. b) Allein dieser Mangel führt jedoch noch nicht zur Annahme eines relevanten, zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen und für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nämlich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen. Demzufolge muss vom Zulassungsantragsteller auch in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz dargelegt werden, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist (NdsOVG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 10 LA 35/19 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 B 91.04 - juris Rn. 3). Bei nicht ordnungsgemäßer Einführung von Erkenntnismitteln ist auszuführen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht das jeweilige Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was - bei ordnungsgemäßer Einführung - in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. Denn nur auf dieser Grundlage kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte (NdsOVG, Beschluss vom 10. Juli 2019, a.a.O.). Verfahrensfehlerhaft nicht eingeführte Erkenntnismittel muss der Rechtsmittelführer - wenn sie ihm nicht ohne weiteres zugänglich sind - innerhalb der Rechtsmittelfrist anfordern, überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 1 B 161/04 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Die Kläger tragen vor, sie hätten bei Einführung der nicht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel erklärt, dass nach ihrer Kenntnis aus vergleichbaren Fällen ihres Umfeldes durchaus Festnahmen durch die russischen föderalen oder lokalen Sicherheitsbehörden stattgefunden hätten; dies auch vor dem Hintergrund, dass „die Erkenntnismittel“ sich lediglich auf Einzelfälle aus den Jahren 2008 bis 2011 bezögen, die Verfolgung der Kläger aber danach stattgefunden habe. Insofern hätten sie vorgetragen, dass es sich eben nicht um Einzelfälle und Ausnahmen handele, sondern eine Entwicklung zu sich erhöhenden Fallzahlen eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund der verwendeten Erkenntnismittel angenommen, dass mit hinreichender Gewissheit eine landesweite Fahndung nach der Klägerin zu 1 durch föderale Kräfte ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf die Verhaftungen durch tschetschenische Sicherheitsbehörden außerhalb deren Territoriums hätten die Kläger vorgetragen, dass nach ihrer Kenntnis dies nicht auf absolute Ausnahmekonstellationen beschränkt sei. Darüber hinaus wäre es Vortrag der Kläger gewesen, dass die Frage, ob Verhaftungen durch die föderalen oder lokalen Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation im Auftrag der tschetschenischen Behörden durchgeführt werden, nicht von rechtsstaatlichen, sondern von willkürlichen Grundsätzen getragen seien. Damit sei ein erhöhtes Risiko für eine landesweite Verfolgung verbunden, da es keine rechtssicheren Bedingungen für die Verhaftungen gebe. Dieser Vortrag sei entscheidungserheblich, da er die von dem Verwaltungsgericht angenommene inländische Fluchtalternative widerlege. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund des nicht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittels angenommen, dass die öffentliche Denunzierung der Kläger und ihrer Familie dazu gedient habe, dass die tschetschenischen Behörden eine Vertreibung der Familienangehörigen des gesuchten Bruders beabsichtigten. Diese Schlussfolgerung sei im gesamten Verfahren nicht thematisiert worden. Die Kläger hätten diesbezüglich vorgetragen, dass eine Bedrohung durch tschetschenische Sicherheitsbehörden noch während des Aufenthalts der Familie in Polen stattgefunden habe, nachdem sie die Russische Föderation bereits verlassen hätten. Dieser Vortrag sei entscheidungserheblich, da er indiziere, dass tatsächlich ein Verfolgungsinteresse der tschetschenischen Behörden an den Klägern bestehe, welches ein erhebliches Risiko einer landesweiten Verhaftung auf dem Gebiet der Russische Föderation durch föderale, lokale oder tschetschenische Sicherheitsbehörden begründe. Zu dem im Urteil aufgrund des entsprechenden Erkenntnismittels gezogenen Rückschluss zu Problemen bei der Wohnungssuche und weiteren Benachteiligungen hätten die Kläger vorgetragen, dass sie nicht dem Netzwerk der tschetschenischen Diaspora angehörten und insoweit auch keine Abfederung der Diskriminierungen möglich sei. Dieser Vortrag sei entscheidungserheblich, da er im Rahmen der Prüfung der inländische Fluchtalternative deutlich mache, dass es für die Kläger unzumutbar sei, sich ohne Existenzgrundlage in einem außerhalb Tschetscheniens liegenden Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Mit diesem Vortrag gehen die Kläger nicht auf den konkreten Inhalt der einzelnen verfahrensfehlerhaft nicht eingeführten Erkenntnismittel ein. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser und anderer Erkenntnismittel gewonnene Überzeugung in Frage zu stellen, nur in Ausnahmefällen finde eine Festnahme und Auslieferung von Tschetschenen durch russische, föderale oder tschetschenische Kräfte außerhalb Tschetscheniens statt, und von den Klägern könne erwartet werden, dass sie sich trotz bestehender Hindernisse in anderen Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens niederlassen. 2. Unabhängig davon, dass nach dem Vorstehenden die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht gegeben sind, weist der Senat auf sein Urteil vom 28. Mai 2020 (2 L 25/18 - juris) hin. Darin ist der Senat anhand der ihm vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt (Rn. 46 ff.), es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Tschetschenen, die nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder glaubhaft verdächtigt werden, Terrorist oder aktiver Unterstützer des Terrorismus zu sein, ernsthaft gefährdet sind, von anderen Gebieten der Russischen Föderation nach Tschetschenien überstellt oder im Gebiet der Russischen Föderation Opfer von Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte zu werden. Er hat ferner die Überzeugung gewonnen (Rn. 58 ff.), dass es tschetschenischen Volkszugehörigen in der Regel gelingen wird, im Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu finden und ihren Lebensunterhalt zu sichern. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).