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Urteil

2 K 137/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0705.2K137.19.00
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Leitsätze
1. Auf der Grundlage des § 32 Abs. 4 BNatSchG ist eine Ausweisung von Natura 2000-Gebieten unter Verzicht auf klassische Schutzgebietsverordnungen i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG durch umfassende gebietsbezogene Rechtsverordnungen der Länder zulässig.(Rn.91) 2. Die Ausweisung von Schutzgebieten auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA (juris: NatSchG ST) unterliegt nicht dem Abwägungsgebot. Vielmehr kommt es für die richterliche Kontrolle allein auf das Ergebnis der Rechtsetzung an. Die Grenzen der Handlungsbefugnisse der oberen Naturschutzbehörde ergeben sich dabei in erster Linie aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.(Rn.145) 3. Die Regelungen des § 12 N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) zur Aquakultur sind rechtmäßig.(Rn.146) (Rn.157)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf der Grundlage des § 32 Abs. 4 BNatSchG ist eine Ausweisung von Natura 2000-Gebieten unter Verzicht auf klassische Schutzgebietsverordnungen i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG durch umfassende gebietsbezogene Rechtsverordnungen der Länder zulässig.(Rn.91) 2. Die Ausweisung von Schutzgebieten auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA (juris: NatSchG ST) unterliegt nicht dem Abwägungsgebot. Vielmehr kommt es für die richterliche Kontrolle allein auf das Ergebnis der Rechtsetzung an. Die Grenzen der Handlungsbefugnisse der oberen Naturschutzbehörde ergeben sich dabei in erster Linie aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.(Rn.145) 3. Die Regelungen des § 12 N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) zur Aquakultur sind rechtmäßig.(Rn.146) (Rn.157) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 47 VwGO auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Hierzu zählt auch die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA). Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Hiernach ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die N2000-LVO LSA wurde am 20. Dezember 2018 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ging am 19. Dezember 2019 und damit innerhalb der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtsvorschrift in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - juris Rn. 12; Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - juris Rn. 8). Die Antragsbefugnis fehlt nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt sein können (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1.11 - juris Rn. 3; Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1.12 - juris Rn. 16). Hiernach ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Bestimmungen der N2000-LVO LSA, die die Aquakultur und damit die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Fischteiche einschränken, in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Richtiger Antragsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt. Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA, wonach die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, nicht hingegen für Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO. Diese sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das ist das Land Sachsen-Anhalt. Demgemäß ist - wie vom Antragsgegner angeregt - das Passivrubrum entsprechend zu berichtigen, da der Antragsgegner in der Antragsschrift zwar falsch bezeichnet, aber erkennbar ist, gegen wen sich der Antrag richten soll (BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 - juris Rn. 12). Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch nach der Berichtigung des Passivrubrums der von der Entscheidung in der Sache betroffene Rechtsträger unverändert geblieben ist. Die Erklärungen des Antragstellers sind darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Antragsgegner zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 - juris Rn. 12). B. Der Antrag ist nicht begründet. Die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom 20. Dezember 2018 ist formell und materiell rechtmäßig. I. Die N2000-LVO LSA ist formell rechtmäßig. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist gemäß § 23 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2019 (GVBl. S. 346), als obere Naturschutzbehörde für den Erlass der N2000-LVO LSA zuständig. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA wurde nach den Angaben des Antragsgegners vor Erlass der N2000-LVO LSA durchgeführt. II. Die N2000-LVO LSA ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der N2000-LVO LSA ist § 23 Abs. 2 NatSchG LSA. Nach dieser Vorschrift wird die obere Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie - FFH-RL) aufgenommenen Gebiete und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) (Vogelschutzrichtlinie - VS-RL) benannten Gebiete festzulegen und die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen. Die Ermächtigung umfasst außerdem die Festlegung der Schutz- und Erhaltungsziele, der erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie geeignete Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichtete Verbote. 1. Die gesetzliche Ermächtigung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA wird dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des inhaltsgleichen Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) gerecht. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber selbst entscheiden muss, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen (Inhalt), welche Grenzen einer solchen Verordnung gesetzt sind (Ausmaß) und welchem Ziel die Regelung dienen soll (Zweck). Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann. Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber. Ein Bedürfnis, staatliche Regelungen rasch und allgemeinverbindlich und damit durch Rechtsverordnung zu erlassen, kann insbesondere auch aus der Pflicht zur Umsetzung, Durchführung und Ergänzung inter- oder supranationaler Vorgaben resultieren. Zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung können auch Rechtsakte außerhalb der eigentlichen Verordnungsermächtigung, insbesondere Rechtsakte anderer Normgeber, herangezogen werden. So kann der Gesetzgeber in einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Union verweisen (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 - juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - juris Rn. 18; Urteil des Senats vom 14. September 2006 - 2 L 406/03 - juris Rn. 29 m.w.N.). Gemessen daran bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA keine Zweifel. Die festzulegenden Schutzgebiete sind durch § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA i.V.m. § 32 Abs. 2 BNatSchG gesetzlich vorgegeben. Hierbei handelt es sich um die FFH-Gebiete, die von der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL festgelegt worden sind, und die Vogelschutzgebiete, die der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 VS-RL i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG benannt worden sind. Es ist auch hinreichend vorgezeichnet, welche zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten durch die Verordnung zu bestimmen sind. § 23 Abs. 2 NatSchG LSA dient der Umsetzung der sich aus Art. 3 ff. FFH-RL und Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, besondere Schutzgebiete für die in Anhang I FFH-RL aufgeführten Lebensraumtypen, die Habitate der in Anhang II FFH-RL aufgeführten Arten sowie der in Anhang I VS-RL aufgeführten Vogelarten und der nicht in Anhang I VS-RL aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvögel auszuweisen. Bei einem auszuweisenden FFH-Gebiet sind gemäß Art. 6 Abs. 1 FFH-RL sämtliche in diesem Gebiet vorkommenden LRT nach Anhang I FFH-RL und Arten nach Anhang II FFH-RL zu schützen. In einem auszuweisenden Vogelschutzgebiet umfasst der Schutz sämtliche vorkommenden Vogelarten des Anhangs I VS-RL, die in dem Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und die jeweiligen Lebensräume der Vögel (Niederstadt, NVwZ 2008, 126 ). Die zu bestimmenden Schutzgüter sind damit durch die FFH-RL und die VS-RL vorgegeben. Ein darüberhinausgehendes Ermessen des Verordnungsgebers besteht in dieser Hinsicht nicht. Es bestehen keine Unklarheiten darüber, welche Schutz- und Erhaltungsziele festzulegen sind. Der in § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA verwendete Begriff der Erhaltungsziele bezieht sich erkennbar auf die Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG. Danach sind Erhaltungsziele solche Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-RL oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der VS-RL aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ist damit nicht selbst Erhaltungsziel. Die Erhaltungsziele sind vielmehr für das einzelne Gebiet zu bestimmen, während die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes auf den Geltungsbereich der FFH-RL insgesamt bzw. auf die jeweilige biogeografische Region bezogen ist (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 32 BNatSchG Rn. 8 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/12274, S. 53). Ein günstiger Erhaltungszustand ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG ein Zustand i.S.d. in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL enthaltenen Definitionen. Ergänzend ist auf Art. 1 Buchst. a FFH-RL zurückzugreifen, wonach unter „Erhaltung“ alle Maßnahmen zu verstehen sind, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand i.S.d. Art. 1 Buchst. e oder i FFH-RL zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. Die EU-Kommission definiert den Begriff „Erhaltungsziel“ in ihrem Vermerk über die Festlegung von Erhaltungszielen für Natura 2000-Gebiete vom 23. November 2012 (https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/commission_note/ccommissio_note2_DE.pdf) als das spezifizierte übergeordnete Ziel für die Arten und/oder Lebensraumtypen, für die ein Gebiet ausgewiesen wird, um zur Wahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensräume und Arten auf nationaler, biogeografischer oder europäischer Ebene beizutragen. Die von der Verordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA darüber hinaus festzulegenden Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichtete Verbote sind auf die zuvor definierten Schutz- und Erhaltungsziele hin ausgerichtete Maßnahmen. Auch insoweit ist die dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung durch den Wortlaut des Gesetzes hinreichend bestimmt und begrenzt. 2. Die Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA verstößt auch nicht gegen Bundesrecht. a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die von der N2000-LVO LSA erfassten 26 Vogelschutzgebiete und 216 FFH-Gebiete nicht (einzeln) gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt hat, sondern mit der besonderen landesrechtlichen Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA den Weg über eine umfassende Landesverordnung gegangen ist. Zwar hat der Bundesgesetzgeber in § 32 Abs. 2 BNatSchG keine eigenständige bundesrechtliche Schutzgebietskategorie „Natura 2000-Gebiet“ geschaffen, sondern auf die in § 20 Abs. 2 BNatSchG vorgegebenen Schutzkategorien verwiesen (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 32 BNatSchG Rn. 10; Hentschke, in: Dombert/Witt, Münchener Handbuch Agrarrecht, 2. Auflage 2016, § 14 Rn. 92; Wolf, ZUR 2005, 449 ). Gleichwohl ist die Unterschutzstellung durch eine auf § 23 Abs. 2 NatSchG LSA gestützte Landesverordnung weder verfassungs- noch bundesrechtswidrig. Verfassungsrechtlich besitzt der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, können die Länder allerdings gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen (Abweichungsgesetzgebung). Hiervon ausgenommen sind - als abweichungsfeste Kerne - die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und das Recht des Meeresnaturschutzes. Die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten gehören nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes (vgl. Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juli 2021, Art. 72 GG Rn. 251 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/813, S. 11). Eine Abweichung der Länder von dem in § 20 Abs. 2 BNatSchG geregelten Katalog der Schutzgebietskategorien ist daher - trotz der Kennzeichnung des § 20 BNatSchG als eine Regelung „allgemeiner Grundsätze“ - verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Gellermann, NVwZ 2010, 73 ). Darüber hinaus ist eine von § 32 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BNatSchG abweichende Form der Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete durch § 32 Abs. 4 BNatSchG ausdrücklich zugelassen. Nach dieser Vorschrift kann die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Diese Vorschrift betrifft insbesondere die in den Ländern erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetze und Rechtsverordnungen, in denen die jeweiligen Erhaltungsziele und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen für die Natura 2000-Gebiete bestimmt werden (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 64). Auf dieser Grundlage ist eine Ausweisung von Natura 2000-Gebieten unter Verzicht auf klassische Schutzgebietsverordnungen i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG durch umfassende gebietsbezogene Rechtsverordnungen der Länder zulässig (vgl. Baum, NuR 2005, 87 ; Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 32 BNatSchG Rn. 88; Gellermann, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 15; Niederstadt, a.a.O., S. 128 ff.). Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise einer Schutzgebietsausweisung ergeben sich weder aus der FFH-RL noch aus der VS-RL. Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein Schutzgebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sicherzustellen. Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL muss der rechtliche Schutzstatus des ausgewiesenen Schutzgebiets auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden. Dabei steht den Mitgliedstaaten ein Auswahlermessen hinsichtlich der Form und der Mittel zur Erreichung dieser Ziele zu (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - juris Rn. 56 ff. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 5 S 1770/18 - juris Rn. 40). Hiernach ergeben sich auch aus dem Gemeinschaftsrecht keine Bedenken gegen die Unterschutzstellung der Gebiete durch eine umfassende Landesverordnung. b) Die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA ist auch nicht deshalb bundesrechtswidrig, weil sie den Verordnungsgeber zur Festlegung der Erhaltungsziele ermächtigt, obwohl diese gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG („entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen“) und durch Unionsrecht vorgegeben sind. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, die Erhaltungsziele für die von der N2000-LVO LSA erfassten 26 Vogelschutzgebiete und 216 FFH-Gebiete seien nach Unions- und Bundesrecht vorgegeben, ist abwegig. Im Gegenteil gehört die Festlegung der Erhaltungsziele für die jeweiligen Natura 2000-Gebiete zu den wichtigsten Aufgaben der Mitgliedstaaten. Die Erhaltungsziele werden in der FFH-RL an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnt. So heißt es in Erwägungsgrund 6, in jedem ausgewiesenen Gebiet seien entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Dies bezieht sich auf Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL, wonach die Mitgliedstaaten für die bzw. in den besonderen Schutzgebieten bestimmte Maßnahmen festzulegen bzw. zu treffen haben. Erwägungsgrund 8 lautet, dass Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen seien. Dies bezieht sich auf Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, wonach Pläne und Projekte unter bestimmten Voraussetzungen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, deren Maßstab die Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ist (vgl. auch § 34 Abs. 1 BNatSchG). Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass von den Mitgliedstaaten spezifische Erhaltungsziele für jedes einzelne Schutzgebiet festgelegt werden müssen als Bezugsgrundlage für die Bestimmung von gebietsbezogenen Erhaltungsmaßnahmen und für die Durchführung angemessener Prüfungen der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf ein Gebiet (vgl. den Vermerk der Kommission über die Festlegung von Erhaltungszielen für Natura 2000-Gebiete vom 23. November 2012, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Erhaltungsziele, solange diese noch nicht (hinreichend) in einer Landesverordnung festgelegt sind, den Gebietsmeldungen an die EU-Kommission zu entnehmen. Hierzu sind die Standarddatenbögen auszuwerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 75). Vor diesem Hintergrund ist die in § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA enthaltene Ermächtigung zur Festlegung der Schutz- und Erhaltungsziele weder unions- noch bundesrechtswidrig. 3. Die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 2 NatSchG LSA liegen vor. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA sind die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL (sog. Gemeinschaftsliste) aufgenommenen Gebiete und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL benannten Gebiete festzulegen. Voraussetzung einer Unterschutzstellung der FFH-Gebiete ist danach deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste durch eine Entscheidung der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL. Die Vogelschutzgebiete müssen der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG benannt worden sein. Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den 216 FFH-Gebieten, deren rechtlicher Sicherung die N2000-LVO LSA dient, nicht um mit den Entscheidungen der Kommission vom 7. Dezember 2004 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (ABl. L 381 S. 1) oder in der atlantischen biogeographischen Region (ABl. L 387 S. 1) oder in einem der nachfolgenden Durchführungsbeschlüsse der EU-Kommission (https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/natura-2000/meldungen/#c197748) in die Gemeinschaftsliste aufgenommene Gebiete handelt, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es sich bei den geschützten 26 Vogelschutzgebieten nicht um der EU-Kommission nach Art. 4 VS-RL benannte Gebiete handelt. Die Unterschutzstellung der Gebiete ist nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Hinsichtlich der in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen FFH-Gebiete und der als Vogelschutzgebiete gemeldeten Gebiete besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 FFH-RL bzw. gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 VS-RL eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ausweisung als Schutzgebiet. Hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung verbleibt damit kein Handlungsspielraum (vgl. NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - juris Rn. 106; VGH BW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 5 S 1770/18 - juris Rn. 38). Gleichwohl kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Prüfung beschränken, ob die Gebiete formell in die Gemeinschaftsliste aufgenommen (FFH-Gebiete) bzw. an die EU-Kommission gemeldet (Vogelschutzgebiete) worden sind. Denn gegen die Auswahl von i.S.d. der FFH-RL schutzbedürftigen Flächen durch nationale Behörden und deren Meldung an die EU-Kommission gab es keine Rechtsschutzmöglichkeit (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 58.05 - juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 12. Juni 2006 - 7 B 24/08 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 4229/01 - juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 A 154/06 - juris Rn. 34 ff.; OVG Brem, Urteil vom 31. Mai 2005 - juris Rn. 31 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 21. März 2006 - 8 LA 150/02 - juris Rn. 5 ff.; Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 16; Kahl/Gärditz, NuR 2005, 555 ). Auch die Entscheidung der EU-Kommission nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL über die Aufnahme der Gebiete in die Gemeinschaftsliste war nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV (ex-Art. 230 Abs. 4 EGV) angreifbar (EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-362/06 P - juris Rn. 19 ff.; EuG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - T-136/04 - juris Rn. 43 ff.; Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 17; Kahl/Gärditz, a.a.O., S. 560 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den Betroffenen effektiver Rechtsschutz gegen die nationalen Folgemaßnahmen zu gewähren, die zum Schutz der in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen Gebiete getroffen werden. In diesem Rahmen ist die Rechtmäßigkeit der Schutzgebietsausweisung zu prüfen. Diese setzt nicht nur den formalen Akt der Eintragung der betroffenen Gebiete in die Gemeinschaftsliste voraus, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsliste. Die Rechtmäßigkeit mitgliedstaatlicher Maßnahmen zur Etablierung des nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL geforderten Schutzniveaus hängt von der Rechtmäßigkeit der Aufnahme der betroffenen Gebiete in die Gemeinschaftsliste ab. Zu prüfen ist damit auch die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich in Art. 4 i.V.m. Anhang III FFH-RL normierten Maßstäbe, also die inhaltliche Vereinbarkeit der Gemeinschaftsliste mit der FFH-RL und damit die naturschutzfachliche Bewertung. Soweit hiernach die Entscheidung der EU-Kommission nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL der Überprüfung unterliegt, ist Prüfungsmaßstab die gemeinschaftsrechtliche Eigentumsgarantie. Kommt das zur Überprüfung berufene Gericht zu der Überzeugung, dass die Aufnahme bestimmter Flächen mit Art. 4 i.V.m. Anhang III FFH-RL nicht vereinbar ist, kann es die Liste nicht selbst „verwerfen“. Vielmehr ist die Sache nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 4229/01 - a.a.O. Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 A 154/06 - a.a.O. Rn. 77; NdsOVG, Beschluss vom 21. März 2006 - 8 LA 150/02 - a.a.O. Rn. 12 ff.; Gärditz, ZUR 2006, 536 ; Kahl/Gärditz, a.a.O. S. 563 ff.; aus unionsrechtlicher Sicht: EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-362/06 P - a.a.O. Rn. 43; EuG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - T-136/04 - a.a.O. Rn. 55). Die Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. S. 82) steht der Überprüfung der Eintragung der FFH-Gebiete in die Gemeinschaftsliste anhand des Maßstabs des Art. 4 i.V.m. Anhang III FFH-RL sowie der Überprüfung der Meldung der Vogelschutzgebiete anhand der Kriterien des Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL nicht entgegen. Die Verordnung beschränkt sich auf die Aufzählung der in Sachsen-Anhalt befindlichen FFH-Gebiete einschließlich der LRT nach Anhang I FFH-RL und Arten nach Anhang II FFH-RL sowie der in Sachsen-Anhalt liegenden Vogelschutzgebiete einschließlich der Arten nach Anhang I VS-RL sowie der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL. Da in dieser Verordnung weder ein Schutzzweck noch Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder Ge- und Verbote festgelegt sind, bestand für die Eigentümer und Nutzer der in den Gebieten liegenden Grundstücke kein Anlass, hiergegen vorzugehen. Das gilt selbst dann, wenn man annimmt, dass durch die Verordnung vom 23. März 2007 auf einer ersten Stufe die Schutzgebiete rechtswirksam nach außen abgegrenzt und die zu schützenden (Vogel-)Arten benannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - juris Rn. 46), denn Einschränkungen für die Grundstücksnutzung ergaben sich hieraus unmittelbar nicht. Darüber hinaus wurden die zu schützenden Gebiete in der N2000-LVO LSA erneut festgelegt, womit die Verordnung vom 23. März 2007 insoweit jegliche Bedeutung verloren hat. Die Maßstäbe für die Ausweisung der FFH-Gebiete ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III (Phase 1) FFH-RL. Diese Regelung findet sowohl für die Identifizierung von FFH-Gebieten einschließlich der festzulegenden Erhaltungsziele als auch für deren konkrete Abgrenzung Anwendung. Maßgeblich sind ausschließlich die in Anhang III (Phase 1) FFH-RL genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ist die Phase 2 des Auswahlverfahrens abgeschlossen, ein FFH-Gebiet also von der EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden, verbürgt der Auswahlprozess eine hohe Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsausweisung und -abgrenzung. Für eine gerichtliche Prüfung ist zwar weiterhin Raum. Einwände gegen die Sachgerechtigkeit der Abgrenzung bedürfen aber einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 38 f.; Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 22; Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - juris Rn. 36; Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 59; Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 2 f.; Kahl/Gärditz, a.a.O. S. 563 f.). Gemessen daran sind weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebietsauswahl noch an der Rechtmäßigkeit der Gebietsabgrenzung ersichtlich. Der Antragsteller hat die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung nicht erschüttert. a) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, bei den innerhalb des FFH-Gebiets „Fliehtbach-System zwischen Dübener Heide und Elbe“ liegenden Fischteichen, insbesondere dem Heidemühlteich und dem Roten Mühlteich, handele es sich nicht um natürliche Lebensräume, sondern um künstlich geschaffene Anlagen für die fischereiliche Bewirtschaftung, so dass es verfehlt sei, sie dem Schutz der FFH-Richtlinie zu unterstellen. Natürliche Lebensräume sind gemäß Art. 1 Buchst. b FFH-RL durch geographische, abiotisch und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete. Hierzu gehören auch der Heidemühlteich und der Rote Mühlteich. Nach den Angaben des Antragsgegners handelt es sich bei diesen Teichen nicht um bloße künstlich erbaute Fischbecken, sondern um stehende Gewässer, die in das Fließ- und Stillgewässersystem der Dübener Heide eingegliedert sind. Dies ergibt sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Ausschnitt aus der Detailkarte Nr. 227, auf dem sowohl der Heidemühlteich als auch der Rote Mühlteich als natürliche stehende Gewässer zu erkennen sind, die eine Verbindung mit dem Heidemühlengraben aufweisen. Ohne Belang ist die Definition der „ordnungsgemäßen Fischerei in der Teichwirtschaft“ gemäß Nr. 4.1 der Anlage zu dem Runderlass des ML und des MU vom 12. August 1998 „Grundsätze zum Verhältnis von Naturschutz und Jagd sowie Naturschutz und Fischerei in Sachsen-Anhalt“, in der es heißt, Fischteiche seien kein Bestandteil der ursprünglichen Natur (vgl. MBl. LSA 1998, S. 1660 ). Der Begriff „natürlicher Lebensraum“ i.S.d. Art. 1 Buchst. b FFH-RL erfasst nicht nur „völlig natürliche“, sondern auch „naturnahe“ terrestrische oder aquatische Gebiete. Darüber hinaus erfasst die FFH-Richtlinie nicht nur Gebiete, die als natürliche Lebensräume i.S.d. Art. 1 Buchst. b FFH-RL für die in Anhang I gelisteten Lebensraumtypen von Bedeutung sind, sondern auch Habitate i.S.d. Art. 1 Buchst. f FFH-RL der Arten des Anhangs II (vgl. Art. 3 Abs. 1 FFH-RL). Maßgeblich für die Abgrenzung der FFH-Gebiete sind - wie bereits ausgeführt - ausschließlich die in Anhang III (Phase 1) FFH-RL genannten naturschutzfachlichen Kriterien. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass es für den Schutzwert von Biotopen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) nicht auf deren Ursprung ankommt, sondern auf ihren naturschutzfachlichen Wert. Auch künstlich geschaffene Teiche können dabei nicht nur als tatsächlicher oder potentieller Lebensraumtyp relevant, sondern auch wichtige Habitate für Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie wie z.B. Kammmolch, Rotbauchunke und Teichfledermaus sein. Der Antragsteller hat die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Ausweisung und Abgrenzung des FFH-Gebiets „Fliehtbach-System zwischen Dübener Heide und Elbe“ nicht widerlegt. Es ist weder substantiiert von ihm geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass es verfehlt ist, den Heidemühlteich und den Roten Mühlteich in dieses FFH-Gebiet einzubeziehen. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, seine Gewässer seien keine Habitate von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II, wie zum Beispiel Kammmolch, Rotbauchunke und Teichfledermaus, und insbesondere aufgrund ihres niedrigen pH-Wertes für die Reproduktion von Amphibien ungeeignet. Die Auswahl und Abgrenzung der FFH-Gebiete richtet sich gemäß Anhang III (Phase 1) der FFH-RL nach der Bedeutung der Gebiete für die LRT des Anhangs I sowie die Arten des Anhangs II der FFH-RL. Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I sind gemäß Anhang III (Phase 1) Buchst. A.: • Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps. • Vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates. • Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps und Wiederherstellungsmöglichkeit. • Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps. Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für eine gegebene Art des Anhangs II sind nach Anhang III (Phase 1) Buchst. B.: • Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land. • Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und Wiederherstellungsmöglichkeit. • Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art. • Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art. Schutzgüter des FFH-Gebiets „Fliehtbach-System zwischen Dübener Heide und Elbe“ sind nach § 2 Abs. 2 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA insbesondere: • LRT gemäß Anhang I FFH-RL: - Prioritäre LRT: 91D0* Moorwälder, 91E0* Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae), - weitere LRT: 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea, 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, 3160 Dystrophe Seen und Teiche, 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore, - einschließlich ihrer jeweiligen charakteristischen Arten, hier insbesondere Edelkrebs (Astacus astacus), Glocken-Heide (Erica tetralix), Kleiner Wasserschlauch (Utricularia minor), Laubfrosch (Hyla arborea), Moorfrosch (Rana arvalis), Neuntöter (Lanius collurio), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sechsmänniger Tännel (Elatine hexandra), Seekanne (Nymphoides peltata), Verkannter Wasserschlauch (Utricularia australis), Zwerg-Igelkolben (Sparganium natans), • Arten gemäß Anhang II FFH-RL: - Bachneunauge (Lampetra planeri), Biber (Castor fiber), Bitterling (Rhodeus amarus), Fischotter (Lutra lutra), Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Kammmolch (Triturus cristatus), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Steinbeißer (Cobitis taenia). Es ist nicht ersichtlich, dass die Teiche des Antragstellers weder für die genannten LRT einschließlich ihrer charakteristischen Arten noch für die genannten Anhang-II-Arten die von Anhang II (Phase 1) FFH-RL vorausgesetzte Bedeutung haben und ihre Einbeziehung in das FFH-Gebiet deshalb verfehlt ist. Das gilt auch dann, wenn die Teiche - wie er geltend macht - aufgrund ihres niedrigen pH-Wertes für die Reproduktion von Amphibien ungeeignet sind. Denn der Antragsteller lässt dabei unbeachtet, dass das FFH-Gebiet „Fliehtbach-System zwischen Dübener Heide und Elbe“ der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der oben genannten LRT einschließlich ihrer charakteristischen Arten sowie der oben genannten Anhang-II-Arten dient. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Einbeziehung des Heidemühlteichs und des Roten Mühlteichs in das FFH-Gebiet zu diesem Zweck - insbesondere zum Schutz des LRT 3130 - weder geeignet noch notwendig ist. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung, Teichanlagen seien keine natürlichen Lebensräume, geltend macht, ein Teich unterfalle (auch) im englischen nicht dem - im Originaltext der Richtlinie vorgesehenen - Begriff „lake“, sondern dem Begriff „pond“, so ist das nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die FFH-Richtlinie lediglich in Art. 10 Abs. 2 FFH-RL - in einem völlig anderen Zusammenhang - den Begriff „Teiche“ verwendet, nicht jedoch bei der Benennung der Voraussetzungen für die Abgrenzung der Schutzgebiete. Auch die Bezeichnung des LRT 3130 „Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea“ enthält den Begriff „Teich“ nicht. b) Der Rote Mühlteich wurde auch zu Recht dem LRT 3130 „Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea“ zugeordnet. Grundlage hierfür ist die vom Antragsgegner vorgelegte Kartierung der Bezugsfläche 031 vom 5. September 2007, in der der Rote Mühlteich auf der Grundlage der Kartieranleitung „Offenland LRT“ aus dem Jahr 2004 dem LRT 3130 zugeordnet wurde. Der Teich wurde als ausgedehntes mesotrophes Gewässer mit Unterwasser-Torfbildung und riesigen Nadelsimsen-Grundrasen beschrieben, in denen teils auch Elatine hexandra mit Massenbeständen vorkomme. Das Ufer sei mit Röhricht bewachsen. Es gebe einen Moorwald und eine Bungalow-Siedlung. Die Fläche sei Vorkommensschwerpunkt vieler seltener Arten. Als Struktur seien verwurzelte Schwimmpflanzen auf ca. 1 % der Wasserfläche, freischwimmende Schwimmblattdecken auf ca. 1 % der Wasserfläche, Flutrasen/Annuellenfluren auf ca. 2 % der Uferzone und Röhricht- und Großseggenriedinitiale/Elemente von Staudenfluren auf ca. 75 % der Uferlinie vorhanden. Die Strukturen wurden mit „A“, das Arteninventar wurde mit „C“ bewertet. Es seien zwei charakteristische Arten vorhanden, davon eine lebensraumtypkennzeichnend. Festgestellt wurden auffällige Dominanzbestände von Eleocharis acicularis (charakteristische Pflanzenart). Ein starker Verlandungsfortschritt wurde erkannt. Die Kartierung aus dem Jahr 2007 wird durch die vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kartierung der Bezugsfläche 56 vom 17. Juni 2020 bestätigt, die durch eine zweite Begehung am 24. August 2020 noch einmal überprüft wurde. Auch hierin wird der Rote Mühlteich dem LRT 3130 zugeordnet. Dieser sei mit fast 10 ha der größte Teich im FFH-Gebiet. Das Südufer sei von naturnahen Feuchtwaldbeständen geprägt, auf dem Nordufer bestehe eine Bungalowsiedlung. Es erfolge eine Bewirtschaftung als Fischteich. Im Osten gebe es ausgedehnte Großröhrichte. Im Westen befinde sich ein befahrbarer Teichdamm. Im Juni 2020 sei der Teich bespannt, aber witterungsbedingt lägen im Süden, Norden und Westen Säume von Teichboden trocken. Bis Ende August sei die Wasserfläche sehr stark (geschätzt auf weniger als ein Viertel der Teichfläche) geschrumpft. Es seien großflächig dichte Nadelsimsenrasen sowie locker zerstreut Vorkommen von Elatine hexandra ausgebildet. Die Strukturen wurden mit „B“ bewertet. Es gebe zwei Vegetationsstrukturelemente (Zwergbinsenrasen und Röhricht), der Anteil typischer Vegetation sei dominierend. Das Arteninventar wurde mit „C“ bewertet. Es gebe zwei charakteristische und LRT-kennzeichnenden Arten (Elatine hexandra und Eleocharis acicularis). Beeinträchtigungen bestünden durch die Verbauung der Uferlinie bis 25 % sowie - nicht erheblich - durch fischereiliche Nutzung. Diesen naturschutzfachlichen Beurteilungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Amtlichen Kartierungen durch sachkundige Mitarbeiter einer Naturschutzbehörde kommt ein erheblicher Indizwert für das Vorhandensein des in der Kartierung bezeichneten Biotops zu. Das Ergebnis einer solchen Biotoptypenkartierung wird nur dann ernstlich in Zweifel gezogen, wenn substantiiert aufgezeigt wird, dass die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kartierung nicht belastbar sind, sei es, weil sie unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend sind, sei es, weil Zweifel an der Sachkunde des Kartierers bestehen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 4 LA 284/20 - juris Rn. 5 m.w.N.). Gemessen daran sind die Einwände des Antragstellers nicht geeignet, das Kartierungsergebnis ernsthaft in Frage zu stellen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung gegen die Kartierung vom 17. Juni 2020 eingewandt hat, diese sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Rote Mühlteich nicht ausreichend Wasser geführt habe, ist der Antragsgegner dem mit den Hinweis entgegengetreten, dass es zu den typischen Eigenschaften des LRT 3130 gehöre, in bestimmten Zeitabschnitten teilweise trockenzufallen. Auch in dem vom Antragsgegner als Anlage AG 3 vorgelegten Steckbrief des BfN zum LRT 3130 (GA Bl. 120 ff.) wird ausgeführt, dieser Lebensraumtyp umfasse oligo- bis mesotrophe Stillgewässer wie Altwasser, Seen und Teichen mit ihren nährstoffarmen, schlammigen, periodisch trockenfallenden Ufern. Mit der Behauptung, bewirtschaftete Karpfenteiche seien generell keine oligo- oder mesotrophe Gewässer i.S.d. LRT 3130, sondern immer eutrophe Gewässer, kann der Antragsteller den Indizwert der Kartierungen von 2007 und 2020 nicht widerlegen. Den Ausführungen von Kerstin Reißmann und Dieter Frank in dem Beitrag „3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea“ lässt sich dies nicht entnehmen. Deren Ausführungen beziehen sich allgemein auf den LRT 3130, zu dem auch nährstoff- und basenarme Teiche gehören können, und enthalten keine Aussage zu Fischteichen. Auch der vom Antragsteller beschriebene Aufbau und die Funktionsweise angelegter Fischaufzuchtanlagen und Aquakulturteiche, die in der Regel zu höheren Wassertemperaturen und einem hohen Nährstoffgehalt führten, gibt für den vorliegenden Einzelfall nichts her, was die Ergebnisse der Kartierungen von 2007 und 2020 in Frage stellen könnte. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf den Aufbau, die Funktionsweise und die Eigenarten von Fischaufzuchtanlagen und Aquakulturteichen geltend macht, diese seien immer stark nährstoffbelastete - also eutrophe - Gewässer, so dass der Rote Mühlteich nicht als mesotrophes Gewässer hätte eingeordnet werden dürfen, greift das nicht durch. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es zwar selten, aber durchaus möglich sei, dass es sich bei Fischteichen um mesotrophe (nährstoffarme) Gewässer handele. Damit übereinstimmend wird in dem Steckbrief des BfN zum LRT 3130 ausgeführt, dass extensiv bewirtschaftete Fischteiche, auf deren zeitweilig trockenfallenden Teichböden und Ufern mesotraphente Strandlings- und ZwergbinsengeselIschaften wüchsen, wichtige Sekundärvorkommen des LRT 3130 darstellten. Schließlich kann der Antragsteller auch die Sachkunde der Kartierer nicht mit dem Argument in Frage stellen, diese seien scheinbar nur Naturschützer ohne jede Kenntnis von Aufbau und Funktionsweise angelegter Fischwirtschafts- bzw. Aquakulturteiche. Denn entscheidend für die erforderliche Sachkunde bei der Kartierung des LRT 3130 ist gerade die naturschutzfachliche Expertise der Kartierer, die nach Auffassung des Senats keinen Zweifeln unterliegt, und nicht die Kenntnis von Aufbau, Funktionsweise und Eigenart von Fischaufzuchtanlagen. 4. Die Regelungen der N2000-LVO LSA sind hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. NdsOVG, Urteil vom 2. November 2010 - 4 KN 109/10 - juris Rn. 32 m.w.N.). Hierbei bestehen gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. Im Zweifelsfall kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 14 N 14.2400 - juris Rn. 96). Gemessen daran ist der Begriff „Standgewässer“, der in verschiedenen gebietsbezogenen Anlagen zur N2000-LVO LSA verwendet wird, nicht zu unbestimmt. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass sich die Bedeutung dieses Begriffs durch Auslegung gut ermitteln lässt. Es handelt sich um einen allgemeinverständlichen Begriff, der stehende Gewässer von fließenden Gewässern abgrenzt. Typische Beispiele sind Tümpel, Teiche und Seen. Ob ein Gewässer als Stand- oder Fließgewässer einzuordnen ist, bestimmt sich letztlich nach der Verweildauer des Wassers. Hier kann es Grenzfälle geben, beispielsweise in Stauseen, Altarmen und Seen mit einem permanent durchströmenden Gewässer. Eine weitere Konkretisierung ergibt sich aus dem Zweck des Begriffs. Das Wort „Standgewässer“ wird nach den Angaben des Antragsgegners lediglich in bestimmten gebietsbezogenen Anlagen im Zusammenhang mit der Angelfischerei verwendet. Die Regelung soll es ermöglichen, Reproduktionsgewässer der Arten Rotbauchunke, Kammmolch, Große Moosjungfer und Grüne Keiljungfer vor möglichen Fressfeinden zu schützen. Nur in Natura 2000-Gebieten mit diesen Arten sind diese Schutzbestimmung aufgenommen worden. Standgewässer sind daher nur solche, die sich angesichts der Fließgeschwindigkeit des Gewässers noch als Reproduktionsraum der genannten Arten eignen. Diese vom Antragsgegner vorgenommene - plausible - Auslegung stimmt mit den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA (Stand: 6. Juli 2020) (https://www.natura2000-lsa.de/upload/2_natura_2000/LVO/Pdf/2020_07_06_EB_OnlineVeroeff.pdf) überein. Hierin werden Standgewässer als „natürliche oder künstlich geschaffene Gewässer“ definiert, die „nicht oder nur geringfügig von Wasser durchströmt“ werden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 94). Nicht unter die Regelung fielen in der Regel: • Gewässer mit permanenter Durchströmung durch wasserführende Gräben (z.B. Rahnsee, Kamernscher See) • Häfen und Stauseen • Kanäle der Schifffahrt wie z.B. Gnevsdorfer Vorfluter, Elbe-Havel-Verbindungskanal, Pareyer Verbindungskanal, Niegripper Altkanal • Altarme der Elbe, die Teil der Bundeswasserstraße, aber nicht Teil bestehender Naturschutzgebiete sind. Zum Beispiel Baggerelbe Derben, Sandfurther Haken, Alte Elbe bei Derben, nicht aber z.B. Alte Elbe Bösewig und Klödener Riß. Der Erlaubnisvorbehalt ziele darauf ab, günstige Bedingungen für die Reproduktion von Rotbauchunke, Kammmolch, Großer Moosjungfer und Grüner Mosaikjungfer zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Standgewässer“ hinreichend bestimmt. Die N2000-LVO LSA ist auch nicht - wie der Antragsteller meint - deshalb zu unbestimmt, weil wesentliche Regelungsinhalte nicht in der Verordnung selbst, sondern - wie die Definition des Begriffs „Standgewässer“ - in einem Anwendungserlass festgelegt würden. Zwar könnte ein Bestimmtheitsmangel der Verordnung nicht durch einen jederzeit änderbaren Anwendungserlass behoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - juris Rn. 107). Ein solcher Bestimmtheitsmangel liegt jedoch nicht vor. Vielmehr ist der vom Antragsteller als zu unbestimmt beanstandete Begriff „Standgewässer“ bereits nach seinem Wortlaut, jedenfalls unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, hinreichend verständlich. Die Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA sollen lediglich - wie der Antragsgegner plausibel erläutert - als Verwaltungsvorschriften einen gleichmäßigen Vollzug sicherstellen und für Dritte die Regelungshintergründe offenlegen und für Zweifelsfälle die aus seiner Sicht maßgebliche Auslegung vorgeben. Sie würden fortlaufend aktualisiert, um auf neue Erkenntnisse und Problemlagen reagieren zu können. Eine Verlagerung wesentlicher Regelungen in einen Anwendungserlass ist damit nicht verbunden. 5. Die N2000-LVO LSA ist nicht deshalb für unwirksam zu erklären, weil der Antragsgegner die betroffenen Belange der seit mehr als 100 Jahren bestehenden fischereilichen Nutzung der Teiche des Antragstellers nicht hinreichend betrachtet hat, so dass die Verordnung an einem Abwägungsmangel leidet. Bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen kommt es im Grundsatz (nur) auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die, die Rechtsnorm tragenden, Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs ist bei untergesetzlichen Normen nur eröffnet, wenn der Normgeber - wie etwa im Bauplanungsrecht - einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 8). Das gilt auch für Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG. Das Normsetzungsermessen des Verordnungsgebers im Naturschutzrecht ist mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen Abwägung aller in Betracht kommenden Belange vor Feststellung eines Plans nicht identisch (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - juris Rn. 13). Die bei der rechtsverbindlichen Unterschutzstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft vorzunehmende Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Schutzes von Natur und Landschaft auf der einen und der Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite ist, selbst wenn sie ebenfalls als „Abwägung“ bezeichnet wird, in erster Linie an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Diese Würdigung hat auch mit der bauleitplanerischen Abwägung nichts gemein, die gemäß § 1 Abs. 5 bis 7 und § 2 Abs. 3 BauGB besonders ausgestalteten Abwägungsanforderungen unterworfen ist, deren Verletzung angesichts bestehender Planerhaltungsvorschriften (§§ 214 f. BauGB) andererseits nicht stets zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 BN 8.17 - a.a.O. Rn. 9). Hiernach würden eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände nicht die Nichtigkeit einer Schutzgebietsverordnung nach sich ziehen. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden sind (NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 108). Diese Grundsätze gelten auch für die Ausweisung von Schutzgebieten durch die N2000-LVO LSA auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA. Hierbei unterliegt der Antragsgegner nicht dem Abwägungsgebot. Vielmehr kommt es für die richterliche Kontrolle allein auf das Ergebnis der Rechtsetzung an. Die Grenzen der Handlungsbefugnisse des Antragsgegners ergeben sich dabei in erster Linie aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe seine Belange nicht hinreichend berücksichtigt. 6. Die Regelungen der N2000-LVO LSA sind verhältnismäßig. Der Normgeber hat im Bereich des Naturschutzrechts ein „Normsetzungsermessen“ (einen „Handlungsspielraum“), der in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - juris Rn. 13; Beschluss vom 29. Januar 2007 - 7 B 68.06 - juris Rn. 15; NdsOVG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - 4 KN 174/17 - a.a.O. Rn. 78). Hierbei müssen nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen Einzelinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 14 N 14.2400 - a.a.O. Rn. 83; Beschluss des Senats vom 16. April 2018 - 2 L 114/16 - juris Rn. 7; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 26). Als Schutzbestimmungen kommen dabei präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt und repressive Verbote mit Befreiungsmöglichkeit in Betracht. Präventive Verbote sind weniger einschneidend, da sie Handlungen bloß „vorsorglich“ verbieten, um in einem Verwaltungsverfahren die konkrete Gefahr eine Schutzgutsbeeinträchtigung und die Frage der Erlaubniserteilung prüfen zu können. Dagegen sind repressive Verbote einschneidender, da sie eine Handlungsweise generell verbieten und nur ausnahmsweise im atypischen Sonderfall eine im behördlichen Ermessen stehende Befreiung (§ 67 BNatSchG) zulassen. Die Frage, welche Verbotsart in eine Schutzerklärung aufzunehmen ist, richtet sich in erster Linie nach dem Übermaßverbot (vgl. Appel, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 22 BNatSchG Rn.48). Darüber hinaus kann der Normgeber bei der Frage, welche Verbote erforderlich sind, auch Gesichtspunkte der Praktikabilität und Möglichkeiten der Überwachung berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 A 198/87 - NuR 1990, 281 ; Albrecht, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2020, § 22 BNatSchG Rn. 17; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 BNatSchG Rn. 24). In einer Landschaftsschutzgebietsverordnung dürfen gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur angeordnet werden, wenn ohne weiteres feststeht, dass die verbotenen Handlungen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen würden, da landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist. Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 9. März 2017 - 4 C 328/16.N - juris Rn. 85; NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 111; Urteil des Senats vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 - juris Rn. 42). In einem Naturschutzgebiet sind demgegenüber gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen der Naturschutzverordnung verboten. Eine verbotene Handlung in diesem Sinne setzt dabei nicht voraus, dass sie tatsächlich zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führt. Das Verbot ist vielmehr schon dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Handlungen solche Folgen haben können, diese also nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - 4 KN 174/17 - a.a.O. Rn. 93 m.w.N.). Für die Annahme, dass eine Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder eine nachhaltige Störung möglich ist, besteht für den Verordnungsgeber ein erheblicher Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum; das gilt in gleicher Weise für die Beurteilung der Frage, was an Verboten erforderlich ist, um den Schutzzweck der Verordnung zu erreichen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 A 198/87 - a.a.O. S. 282). Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt haben in einem Naturschutzgebiet keinen Vorrang vor repressiven Verboten mit Befreiungsmöglichkeit. Soweit der Schutzzweck in einem Naturschutzgebiet ein Verbot erfordert, ist es vielmehr regelmäßig sachgerecht, dieses als repressives Verbot auszugestalten und lediglich die Möglichkeit einer Befreiung von dem Verbot vorzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - juris Rn. 37). Die in der N2000-LVO LSA enthaltenen Verbote stellen für Pläne und Projekte präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt dar, da für diese gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 BNatSchG eine Verträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist (vgl. Hendrischke, in: Schlacke, BNatSchG, 2012, § 22 BNatSchG Rn. 18). Demgemäß sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA Pläne oder Projekte, die sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und § 24 NatSchG LSA als mit dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes vereinbar erweisen oder bei denen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind, von den Schutzbestimmungen der N2000-LVO LSA freigestellt. Demgegenüber gibt es für Handlungen, die den Tatbestand einer Verbotsnorm im Sinne der §§ 6 ff. N2000-LVO LSA (oder einer gebietsbezogenen Anlage) erfüllen und die damit im Geltungsbereich der N2000-LVO LSA untersagt sind, die keine Pläne oder Projekte i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sowie § 34 BNatSchG sind und damit nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA freigestellt sein können, nur in einem Teil der Verbotstatbestände - etwa in § 6 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA - thematisch beschränkte Anzeige- und Erlaubnisvorbehalte i.S.d. § 18 Abs. 1 - 3 N2000-LVO LSA. Darüber hinaus enthält die N2000-LVO LSA zwar in § 13 N2000-LVO LSA (und teilweise in den gebietsbezogenen Anlagen) zahlreiche Freistellungen, die auch Handlungen erfassen, die nicht Pläne oder Projekte sind, etwa Handlungen auf Grund bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 N2000-LVO LSA), Handlungen zur Gefahrenabwehr (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 N2000-LVO LSA), Verkehrssicherungsmaßnahmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA) sowie die bestimmungsgemäße Nutzung, Instandhaltung und Unterhaltung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen (§ 13 Abs. 2 Nr. 9 N2000-LVO LSA). Für Handlungen, die keine Pläne oder Projekte sind, besteht jedoch kein allgemeiner Erlaubnisvorbehalt für den Fall, dass sie dem Schutzzweck der N2000-LVO LSA nicht zuwiderlaufen oder Störungen oder Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgeschlossen sind. Insoweit liegt ein repressives Verbot vor. Hier besteht lediglich bei besonderen Härten die Möglichkeit des Abschlusses einer individuellen Freistellungsvereinbarung (§§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 5 N2000-LVO LSA) oder der Erteilung einer Befreiung (§ 18 Abs. 4 N2000-LVO LSA i.V.m. § 67 Abs. 2 BNatSchG). Bedenken gegen diese Regelungssystematik der N2000-LVO LSA bestehen nicht. Bei der Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten und der Festlegung geeigneter Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichteter Verbote gemäß § 23 Abs. 2 NatSchG LSA ist es angesichts der hohen ökologischen Wertigkeit der von den europäischen Naturschutzrichtlinien erfassten Lebensraumtypen bzw. Habitate der Arten und in Ansehung dessen, dass die Gebiete des Netzes Natura 2000 um der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Schutzgüter willen einzurichten ist, regelmäßig geboten, sich an dem strengen Maßstab des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG für Naturschutzgebiete zu orientieren (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, ein besonderes Schutzgebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u.a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - a.a.O. Rn. 56 m.w.N.). Nach Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie muss der rechtliche Schutzstatus der besonderen Schutzgebiete auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - a.a.O. Rn. 58 m.w.N.). Die Vorschriften konkretisieren das Vorsorgeprinzip des Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV (ex Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV) für den Gebietsschutz im Rahmen von Natura 2000 (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 - juris Rn. 133). Diese Vorgaben gebieten ein Verbot von Handlungen - im Wege eines repressiven Verbots - in der Regel bereits dann, wenn sie dem Schutzzweck der besonderen Schutzgebiete zuwiderlaufen können, so dass wirksam - im Wege der Vorsorge - sichergestellt werden kann, dass der Schutzauftrag des Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL sowie des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL erfüllt wird. a) Soweit der Antragsteller geltend macht, die schon seit Jahrhunderten andauernde fischereiliche Bewirtschaftung seiner Teichwirtschaft stelle keine Gefährdung der Schutzziele der FFH-Richtlinie dar, ist dem nicht zu folgen. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners weist die Aquakultur Risiken für das Schutzziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter der FFH-Richtlinie auf. Selbst wenn sich Biotope und Habitate auf Grund einer bestimmten Nutzung herausgebildet hätten, bedeute das nicht, dass bestimmte Aspekte dieser Nutzung nicht zugleich Risiken darstellten oder eine zukünftige Nutzungsänderung zu zusätzlichen Risiken führten. Daher sei es zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter geboten, auch diejenigen Beeinträchtigungen zu adressieren, die aus der Aquakultur herrührten. Von besonderer Bedeutung sei das Risiko einer Nährstoffanreicherung (Eutrophierung). Dem sei durch die Beschränkung des Düngemitteleinsatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d N2000-LVO LSA vorgebeugt worden. Weiterhin spielten Aspekte des Artenschutzes eine Rolle. Die Beschränkung der Kalkung der Teiche gemäß § 12 Abs. 3 N2000-LVO LSA diene sowohl dem Amphibienschutz als solchem als auch dem Schutz von Röhrichtbeständen als Rückzugs-‚ Lebens- und Fortpflanzungsstätte für eine Vielzahl Wirbelloser. Diese Erläuterungen sind plausibel und zeigen nachvollziehbar auf, dass die Aquakultur eine Gefährdung der Schutzziele der FFH-Richtlinie bewirken kann. b) Die in der Verordnung geregelten Verbotstatbestände sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfung ist dabei nicht auf die Vorschriften der N2000-LVO LSA beschränkt, die für den Antragsteller relevant sind, sondern auf sämtliche von ihm angesprochenen Regelungen zu erstrecken. Bei der Prüfung eines Antrags auf Normenkontrolle sind nicht nur die privaten Belange des Antragstellers maßgeblich. Die Normenkontrolle ist kein Klageverfahren zur Abwehr individueller Rechtsverletzungen. § 42 Abs. 2 VwGO gilt in dieser Verfahrensart nicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung der Gültigkeit von Rechtsnormen. Das Zulässigkeitserfordernis der Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will lediglich Popularanträge ausschließen, mit denen ein von der Norm nicht Betroffener die Gültigkeit der Norm zur gerichtlichen Prüfung stellt. Hat ein von der Norm nachteilig Betroffener einen auch im Übrigen formgerechten Antrag gestellt, für den auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht, so hat er die in seinem Bereich liegende Zulässigkeitshürde überwunden. Das gerichtliche Verfahren nimmt in diesem Umfang - im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens - seinen Gang. Demgemäß ist der Antrag in der Sache erfolgreich, wenn die angegriffene Rechtsnorm objektiv mit einem für ihre Gültigkeit bedeutsamen Mangel behaftet ist. Auch § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO findet im Normenkontrollverfahren keine Anwendung. Auf eine Verletzung subjektiver Rechte und den Umfang einer solchen Verletzung kommt es nicht an. Das Normenkontrollgericht kann die angegriffene Rechtsnorm auch aus Gründen für unwirksam erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - juris Rn. 27; Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 - 2 K 49/18 - juris Rn. 67; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 47 Rn. 118 f.). Hiervon ausgehend gilt für die vom Antragsteller angesprochenen Regelungen folgendes: aa) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 N2000-LVO LSA ist, sofern keine Freistellung gemäß § 13 N2000-LVO LSA vorliegt, in allen besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) untersagt, Handlungen durchzuführen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können. Die Regelung zielt auf eine Verringerung von Nährstoffeinträgen und damit einhergehende Eutrophierung ab. Stickstoffeinträge beeinträchtigen nach den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA auf vielen Wegen den günstigen Erhaltungszustand von FFH-Lebensräumen und Arten. Eutrophierung führt zur (teils schleichenden) Degradation von Lebensräumen, die hierdurch ihre typische Ausprägung verlieren. Untersuchungen belegen zudem direkte Schädigungen von Insekten durch Stickstoffanreicherungen in Wirtspflanzen. Die Eutrophierung löst eine Kette von negativen ökologischen Folgen aus, die hinlänglich bekannt und wissenschaftlich belegt sind (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 6). Vor dem Hintergrund dieser plausiblen Erläuterungen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, kann die Vorschrift nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Vorschrift ist insbesondere nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie bei den Betrieben der Aquakultur - wie dem Betrieb des Antragstellers - zu unzumutbaren Ertragseinbußen führt, denn die Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Aquakultur ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 N2000-LVO LSA von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Das bedeutet nach den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA, dass Adressaten, die der Aquakultur zuzuordnen sind, alle für sie einschlägigen Regelungen den eigenständigen, ausdrücklich auf die Aquakultur bezogenen Paragrafen entnehmen können. Entsprechend gelten die Regelungen des § 12 N2000-LVO LSA nicht etwa zusätzlich, sondern anstelle der allgemeinen Schutzbestimmungen des § 6 N2000-LVO LSA. Die Freistellung von den allgemeinen Schutzbestimmungen wird (lediglich) eingeschränkt von der immer einzuhaltenden Anforderung der Schutzzweckverträglichkeit. Der Antragsgegner geht jedoch davon aus, dass die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Aquakultur bei Einhaltung der in § 12 Abs. 2 bis 4 N2000-LVO LSA gelisteten Schutzbestimmungen i.d.R. den Schutzzweck nicht gefährdet (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 103). Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Aquakultur durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 N2000-LVO LSA ist hiernach nicht gegeben. bb) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 N2000-LVO LSA ist, sofern keine Freistellung gemäß § 13 N2000-LVO LSA vorliegt, in allen besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) untersagt, Handlungen durchzuführen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können. Hierzu wird in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA ausgeführt, der Wasserhaushalt sei von elementarer Bedeutung für alle Ökosysteme und bestimme maßgeblich deren Zustand. Die Sicherstellung eines möglichst dauerhaft unverändert und naturnah bestehenden Wasserhaushaltes sei somit eine der zentralen Voraussetzungen für die dauerhafte Erhaltung der Schutzgüter. Dies könne im Einzelfall auch in ihrer natürlichen Dynamik stark schwankende Wasserstände betreffen (z. B. in der Elbaue) oder die langfristige Aufrechterhaltung eines in der Vergangenheit nachhaltig geänderten Wasserhaushaltes (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Regelung keine Bedenken. Gegen diese Vorschrift kann der Antragsteller nicht einwenden, sie führe zu unverhältnismäßigen Beschränkungen der Aquakultur. Die Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Aquakultur ist - wie bereits ausgeführt - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 N2000-LVO LSA von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA im Regelfall freigestellt. Hieraus ergeben sich daher für den Antragsteller keine Einschränkungen beim jährlichen Ablassen der Teiche. Der Antragsgegner hat bestätigt, dass die N2000-LVO LSA für die Aquakultur keine Beschränkungen hinsichtlich des Ablassens von Wasser vorsieht. Insbesondere besteht keine Beschränkung dahingehend, dass die Teiche - wie der Antragsteller vorträgt - nur im November für maximal drei Wochen abgelassen werden dürfen. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die rechtlichen Beschränkungen des jährlichen Ablassens von Wasser nicht auf der angegriffenen Schutzbestimmung der N2000-LVO LSA beruhen, sondern auf einer komplexen Gemengelage rechtlicher Regelungen. Zunächst benötige der Antragsteller für das Ablassen des Wassers aus den Teichen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Zu prüfen seien darüber hinaus Regelungen des Artenschutzes. Weitere Beschränkungen ergäben sich aus der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich in der Nähe ein Moorwald-LRT befinde. Dies habe dazu geführt, dass der Antragsteller im Jahr 2019 keine Genehmigung für das Ablassen des Wassers erhalten habe, da es zu trocken gewesen sei. Maßgeblich sei die Frage, wie schnell sich die Teiche nach einem Ablassen des Wassers im Winter im nachfolgenden Frühjahr voraussichtlich wieder mit Wasser füllten. Die für den Antragsteller maßgeblichen Einschränkungen beim jährlichen Ablassen der Teiche ergeben sich mithin aus dem Zusammenwirken mehrerer naturschutzrechtlicher Vorschriften, jedoch nicht aus der angegriffenen Schutzbestimmung der N2000-LVO LSA. cc) § 6 Abs. 2 Nr. 10 N2000-LVO LSA verbietet, sofern keine Freistellung gemäß § 13 N2000-LVO LSA vorliegt, in allen besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) Organismen gebietsfremder Arten auszubringen oder anzusiedeln. Das Einbringen gebietsfremder Arten führt nach den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA zu Floren- und Faunenverfälschung. Gebietsfremde Arten könnten gravierende Beeinträchtigungen heimischer Arten hervorrufen und auch Struktur und Funktion des Ökosystems negativ beeinflussen. Ursächlich hierfür seien Veränderungen von Lebensräumen, Prädation, Wettbewerb, Übertragung von Krankheiten, Verdrängung heimischer Arten in einem erheblichen Teil ihres Verbreitungsgebiets und durch genetische Effekte aufgrund von Hybridisierung. Insbesondere invasive gebietsfremde Arten stellten ein immenses Risiko für heimische Lebensräume (besonders für deren Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen) dar. Dementsprechend diene das Verbot dazu, die Ausbreitung gebietsfremder oder sogar gebietsfremder invasiver Arten einzudämmen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 8). Diese plausiblen Erläuterungen rechtfertigen das Verbot. Die Betriebe der Aquakultur sind hiervon regelmäßig nicht betroffen, da die Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Aquakultur - wie bereits ausgeführt - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 N2000-LVO LSA von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA im Regelfall freigestellt ist. dd) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a N2000-LVO LSA bedürfen Teichwirtschaften und Netzgehege in natürlichen Gewässern unter Ausübung der Aquakultur außerhalb von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Pacht- sowie Eigentumsgewässern einer Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 N2000-LVO LSA. Die Verlängerung oder Erneuerung von Pachtverträgen bzw. die Nutzung in bisherigem Umfang und bisheriger Art ist freigestellt. In den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA heißt es hierzu, die Fortführung der Teichwirtschaft in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO LSA bewirtschafteten Gewässern werde durch diese Regelung nicht unterbunden. Mit dem Erlaubnisvorbehalt solle lediglich sichergestellt werden, dass keine neuen Teichwirtschaften in hierfür „empfindlichen“ Gewässern in Nutzung genommen würden (z.B. Gewässer mit Arten, deren Reproduktion durch Fischbesatz beeinträchtigt oder verhindert wird, Gewässer mit gegenüber Eutrophierungserscheinungen sensiblen Lebensraumtypen). Die Verlängerung oder Erneuerung von auslaufenden oder gekündigten Pachtverträgen werde auch dann nicht eingeschränkt, wenn für das betreffende Gewässer eine zeitliche Lücke in der Verpachtung bzw. Nutzung bestehe (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 103). Diese der Teichwirtschaft entgegenkommende Regelung ist unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller befürchtet, dass er für die Fortsetzung seines bisherigen Betriebes eine Erlaubnis sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt, trifft dies nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a N2000-LVO LSA nicht zu. Eine in der Zukunft möglicherweise notwendige Anpassung oder Änderung der Bewirtschaftung der Fischteiche ist mit einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 N2000-LVO LSA möglich. ee) § 3 Abs. 8 Nr. 1 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA verbietet im FFH-Gebiet „Fliehtbach-System zwischen Dübener Heide und Elbe“ für die Aquakultur den Besatz mit Graskarpfen in den LRT 3130 und 3150. Zur Begründung heißt es hierzu in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA, Graskarpfen ernährten sich vornehmlich von höheren Wasserpflanzen und würden in dieser Eigenschaft sogar zur Makrophytenregulierung eingesetzt, um Unterwasserpflanzen zurückzudrängen. Insbesondere in Gewässerlebensraumtypen könne das ausgeprägte Fressverhalten der Tiere jedoch zu starken Beeinträchtigungen der charakteristischen Vegetation führen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 105). Im vorliegenden Verfahren führt der Antragsgegner unter Hinweis auf den Steckbrief zum Graskarpfen in der Publikation von Wiesner, C. / Wolter, C. / Rabitsch, W. / Nehring, S., Gebietsfremde Fische in Deutschland und Österreich und mögliche Auswirkungen des Klimawandels, BfN-Skripten 279 (2010), S. 53 ff. (S. 57) ergänzend aus, durch das ausgeprägte Wühl- und Fressverhalten des Graskarpfens drohten erhebliche Beeinträchtigungen des LRT und der damit verbundenen charakteristischen Arten. Insbesondere in Gewässer-LRTs könne das ausgeprägte Fressverhalten der Tiere zu starken Beeinträchtigungen der charakteristischen Vegetation führen. Zudem könnten durch die Wühltätigkeit Wasserpflanzen derart mit Sedimenten überdeckt werden, dass diese dadurch abstürben. Insgesamt bestehe die Gefahr, dass durch Graskarpfen sämtliche Unterwasserpflanzen sowie die Ufervegetation, mithin der gesamte LRT, vernichtet werde. Diese Erläuterungen rechtfertigen das Verbot des Besatzes mit Graskarpfen in den LRT 3130 und 3150 gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 1 Anlage 1.137 N2000-LVO LSA. ff) § 3 Abs. 8 Nr. 2 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA lässt im FFH-Gebiet „Fliehtbach-System zwischen Dübener Heide und Elbe“ für die Aquakultur im LRT 3130 nur extensive Teichbewirtschaftung sowie den Einsatz von Branntkalk nur nach Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 N2000-LVO LSA zu. Zur Begründung des Gebots der extensiven Bewirtschaftung heißt es in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA, erhöhter Nährstoffeintrag und damit einhergehende Eutrophierung sei eine der Hauptgefährdungsursachen für den Lebensraumtyp 3130. Die Regelung verfolge daher insbesondere das Ziel, den mit intensiver Teichbewirtschaftung einhergehenden Eintrag von Nährstoffen zu vermeiden. Bei einer extensiven Teichbewirtschaftung richte sich die Besatzstärke in den jeweiligen Gewässern maßgeblich an den natürlichen Gegebenheiten und der somit vorhandenen Naturnahrung aus. Extensive Teichbewirtschaftung i.S.d. N2000-LVO LSA erfülle folgende Minimalanforderungen: • Eine Zufütterung entfalle i.d.R., jedoch sei eine bedarfsgerechte Zufütterung mit unverarbeiteter Naturnahrung möglich (z. B. Getreide, Leguminosen). • Der durchschnittliche Ertrag an Satz- und Speisekarpfen je Hektar Nutzfläche betrage maximal 650 kg. Der Erlaubnisvorbehalt für den Einsatz von Branntkalk verfolge das Ziel, durch den Einsatz von Branntkalk verursachten Beeinträchtigungen des hierfür sensiblen Lebensraumtyps 3130 vorzubeugen. Ergänzend führt der Antragsgegner aus, der Einsatz von Branntkalk führe zu einem Anstieg des pH-Werts und der Verschiebung des CO2-Bikarbonat-Systems. Dies habe irreversible Vegetationsveränderungen zur Folge und führe regelmäßig zu erheblichen Beeinträchtigungen des LRT und der Anhang ll-Arten. Zudem bestehe die Gefahr einer Beeinträchtigung einer Vielzahl Wirbelloser, die Röhrichtbestände als Rückzugs-, Lebens- und Fortpflanzungsstätte nutzen. Für den Fall einer auftretenden Fischseuche müssten Teichwirte allerdings auch in der Lage sein, entsprechend reagieren zu können. Daher gelte für den Einsatz von Branntkalk in Gewässern mit dem LRT 3130 ein Erlaubnisvorbehalt. Zur Bekämpfung von Fischseuchen könne eine Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 N2000-LVO LSA erteilt werden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 105 f.). Nach diesen Erläuterungen ist die Beschränkung der Aquakultur im LRT 3130 durch das Gebot der extensiven Teichbewirtschaftung und den Erlaubnisvorbehalt für den Einsatz von Branntkalk zum Schutz des LRT 3130 gerechtfertigt. Die naturschutzrechtlichen Belange überwiegen das Interesse der Betreiber von Teichwirtschaften an einem möglichst hohen Ertrag. gg) Das vom Antragsteller angesprochene Verbot des Schilfschnitts in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ergibt sich nicht aus der N2000-LVO LSA, sondern aus §§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG und kann nicht zum Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gemacht werden. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung u.a. von Röhrichten führen können, verboten. Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Röhrichte sind hochwüchsige, meist wenigartige Pflanzenbestände am Ufer oder im Verlandungsbereich stehender oder fließender Gewässer. Zu den kennzeichnenden, meist dominierenden Arten gehört u.a. Schilf (vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 66). Soweit Teichwirtschaften von diesem Röhrichtschnittverbot besonders betroffen sind (vgl. BT-Drs. 19/22466, S. 5), kommt die Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG in Betracht. c) Nach alledem erweisen sich die vom Antragsteller angegriffenen Regelungen der N2000-LVO LSA als verhältnismäßig. Insbesondere kann keine Verletzung von Art. 14 GG festgestellt werden. Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 - juris Rn. 16; Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - juris Rn. 11; Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - juris Rn. 38; NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 151). Gemessen daran handelt es sich bei den angefochtenen Schutzbestimmungen um Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die im Rahmen der Sozialbindung hinzunehmen sind. Die Grenzen der Sozialbindung sind nicht überschritten. Die Belange der Eigentümer sind ausreichend berücksichtigt worden. Soweit der Antragsteller eine Existenzgefährdung befürchtet, ist dies nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht hinreichend schlüssig, dass ihm mindestens drei Teiche in der Bewirtschaftung entzogen würden, was zu einer Reduzierung des Gesamtertrages von 20 - 25 % führen werde. Diese Annahme ist nicht plausibel, zumal der Antragsteller in wichtigen Punkten von falschen Voraussetzungen ausgeht. So bedarf er für die Fortführung seines Betriebes gemäß der den Bestand der bestehenden Teichwirtschaften schützenden Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a N2000-LVO LSA keiner Erlaubnis; die Ausübung der Aquakultur in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO LSA bestehenden Umfang und in der bisherigen Art ist vielmehr grundsätzlich freigestellt. Auch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Eine Anpassung oder Änderung der Bewirtschaftung ist ebenso nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern mit einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 N2000-LVO LSA möglich. Beschränkungen beim Ablassen des Wassers ergeben sich für die Aquakultur aus der N2000-LVO LSA nicht, so dass auch eine natürliche Desinfektion durch längeren Leerstand in der Frostperiode grundsätzlich weiterhin möglich ist. Die sich aus der N2000-LVO LSA dennoch ergebenden Ertragseinbußen, insbesondere durch das Gebot der extensiven Teichbewirtschaftung im LRT 3130, sind vom Antragsteller im Interesse des Naturschutzes hinzunehmen. Eine weitere Bewirtschaftung der Fischteiche wird nicht generell unterbunden und soll auch nicht unterbunden werden. Vielmehr lässt § 12 N2000-LVO LSA die Aquakultur in den besonderen Schutzgebieten weiter zu. Neben den bestehenden Erlaubnisvorbehalten ergeben sich aus § 13 N2000-LVO LSA weitere Freistellungsmöglichkeiten, insbesondere nach Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA i.V.m. § 34 BNatSchG). Härtefälle können durch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 3 N2000-LVO LSA i.V.m. § 18 Abs. 5 N2000-LVO LSA oder Befreiungen gemäß § 18 Abs. 4 N2000-LVO LSA i.V.m. § 67 Abs. 2 BNatSchG abgemildert werden. Soweit die Eigentumsbeschränkungen zu einer unzumutbaren Belastung führen, steht den Betroffenen ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu, der durch § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG, § 32 NatSchG LSA, §§ 7 ff. EnteigG LSA gesetzlich ausgestaltet ist. Weiterhin kann gemäß § 68 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 33 NatSchG LSA Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Erschwerung der land-, forst-. und fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstücks auf Antrag ein angemessener Geldausgleich gezahlt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 5. Juli 2022 beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Antragsteller richtet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA). Der Antragsteller ist Inhaber der Aquakultur (Fischzucht) „A.“ und zugleich Eigentümer der Betriebsgrundstücke, insbesondere des Flurstücks ..., Flur ... Gemarkung ... (Roter Mühlteich), sowie des Flurstücks ..., Flur ..., Gemarkung ... (Heidemühlteich). Der Rote Mühlteich und der Heidemühlteich liegen im FFH-Gebiet „Fliehtbach-System zwischen Dübener Heide und Elbe“ (FFH-Gebiet 0131). Der Rote Mühlteich wurde darüber hinaus auf der Detailkarte Nr. 227 durch Unterlegung mit der Farbe violett dem LRT 3130 „Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea“ zugeordnet. Am 20. Dezember 2018 wurde vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) erlassen, die am 20. Dezember 2018 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes bekanntgemacht wurde und am 21. Dezember 2018 in Kraft trat. Die N2000-LVO LSA dient der rechtlichen Sicherung von 26 Vogelschutzgebieten und 216 FFH-Gebieten. Im Hauptteil der Verordnung (§§ 1 - 21) sind allgemeine Vorschriften für alle Schutzgebiete niedergelegt. In den (insgesamt 242) gebietsbezogenen Anlagen (Anlage 3 N2000-LVO LSA) werden ergänzend für die einzelnen Schutzgebiete detaillierte Bestimmungen getroffen. Die Abgrenzungen der Vogelschutz- und FFH-Gebiete ergeben sich aus § 2 N2000-LVO LSA i.V.m. § 1 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage (Anlage 3 N2000-LVO LSA) und den jeweiligen Karten. Maßgebend sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 10.000 (§ 2 Abs. 4 Satz 8 N2000-LVO LSA). Die Schutzzwecke, also die mit den Gebietsausweisungen verfolgten Ziele, sind in §§ 4, 5 N2000-LVO LSA allgemein festgehalten und im jeweiligen § 2 der gebietsbezogenen Anlagen für jedes Gebiet konkret festgelegt. Hierin wird für die jeweiligen Arten und Lebensraumtypen (LRT) festgelegt, dass ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt oder wiederherstellt werden soll. Die Schutzbestimmungen sind in der N2000-LVO LSA wie folgt geregelt: Innerhalb des Hauptteils der Verordnung wird zunächst zwischen den allgemeinen Schutzbestimmungen (§ 6 N2000-LVO LSA) und den adressatenbezogenen besonderen Schutzbestimmungen (§§ 7 - 12 N2000-LVO LSA) unterschieden. Diese Bestimmungen werden durch gebietsbezogene Schutzbestimmungen im jeweiligen § 3 der Anlage 3 N2000-LVO LSA ergänzt. Gemäß der allgemeinen Schutzbestimmung des § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA sind in den besonderen Schutzgebieten alle Handlungen untersagt, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. Dabei sind die Schutzbestimmungen der Abs. 2 bis 7 zu beachten. Gemäß Abs. 2 ist in allen besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) vorbehaltlich einer Freistellung nach § 13 N2000-LVO LSA u.a. untersagt, • Handlungen durchzuführen, welche zu einer Nährstoffanreicherung von oberirdischen Gewässern führen (Nr. 5), • Handlungen durchzuführen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, insbesondere Wasserstandsabsenkungen oder Wasserstandsanhebungen, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers zur Folge haben könnten (Nr. 6), • Organismen gebietsfremder Arten auszubringen oder anzusiedeln (Nr. 10). Speziell für die Aquakultur gilt § 12 N2000-LVO LSA. Gemäß § 12 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Aquakultur von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die Schutzbestimmungen der Abs. 2 bis 4 zu beachten. Gemäß Abs. 2 gilt in allen besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) die Freistellung gemäß Abs. 1, jedoch 1. für Teichwirtschaften und Netzgehege in natürlichen Gewässern a) unter Ausübung der Aquakultur außerhalb von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Pacht- sowie Eigentumsgewässern nur nach Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2; die Verlängerung oder Erneuerung von Pachtverträgen bzw. die Nutzung in bisherigem Umfang und bisheriger Art ist freigestellt, b) ohne Bau von Gebäuden im Uferbereich oder Uferbefestigungen, c) in offenen Anlagen ohne Besatz mit nicht gebietsheimischen Fischen, d) ohne Einsatz von Düngemitteln i.S.d. § 2 DüngG; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen, e) unter Einsatz von Bioziden i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/201228 nicht ohne tierärztliche Anordnung und unter unverzüglich nachträglicher Anzeige i.S.d. § 18 Abs. 1. 2. In künstlichen Haltungseinheiten wie Durchfluss- und Kreislaufanlagen ist eine Belastung der Vorflut mit Düngemitteln oder Bioziden auszuschließen. Gemäß Abs. 3 gilt in den FFH-Gebieten neben den Vorgaben nach Abs. 2: 1. Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i.S.d. § 18 Abs. 1 und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst, 2. kein Ausbringen von Branntkalk in Röhrichten. Gemäß Abs. 4 sind ergänzend für das jeweilige besondere Schutzgebiet die unter § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten Schutzbestimmungen zur Aquakultur zu beachten. Das FFH-Gebiet „Fliehtbach-System zwischen Dübener Heide und Elbe“ (FFH0131) umfasst gemäß § 1 Abs. 3 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA mehrere bachnahe bzw. durchströmte Stillgewässer wie den Roten Mühlteich und den Heidemühlteich. Schutzzweck des Gebiets ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA u.a. die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des LRT 3130 „Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea“. Für die Aquakultur gelten gemäß § 3 Abs. 8 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA folgende gebietsbezogene Schutzbestimmungen: 1. kein Besatz mit Graskarpfen in den LRT 3130 und 3150, 2. im LRT 3130 nur extensive Teichbewirtschaftung sowie Einsatz von Branntkalk nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung, 3. keine Teichwirtschaft im LRT 3160. Am 19. Dezember 2019 hat der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er trägt unter Bezugnahme auf die Definition der „ordnungsgemäßen Fischerei in der Teichwirtschaft“ in einem Erlass des ML und des MU vom 12. August 1998 vor, zur fachlich ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer Aquakultur sei der regelmäßige Aufstau, das Ablassen und die Trockenlegung der Teiche notwendig. Dazu seien diese Anlagen mit Ablaufbauwerken und Aufstaubauwerken versehen. Die Maßnahmen seien jährlich durchzuführen, um eine Verschlammung der Teiche zu verhindern, Schädlingsbekämpfung durchzuführen und die Produktivität der Teiche zu erhalten. Die Maßnahmen seien darüber hinaus Voraussetzung für das jährliche Abfischen. Teiche seien kein Bestandteil der ursprünglichen Natur. Sie seien künstlich geschaffene Anlagen zur fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Sie gehörten bei Aufgabe der Nutzung zur Kulturlandschaft. Sie seien zur Aufzucht von Fischen angelegt und dienten der nachhaltigen Nutzung und Erzeugung von gesunden und hochwertigen Nahrungsmitteln. Dies setze spezielle Aufzuchtmethoden und Bewirtschaftungsverfahren voraus. Die Teiche seien mit einem erheblichen finanziellen Aufwand saniert und in einen zur Bewirtschaftung sachgerecht verwendbaren Zustand gebracht worden. Sie seien in den Schutzstatus aufgenommen worden mit der Folge, dass eine Bewirtschaftung als Aquakultur i.S.d. § 12 Abs. 1 N2000-LVO LSA nur möglich sei, soweit diese den Schutzzwecken der Verordnung nicht zuwiderlaufe. Nach dem Erfassungsbogen für Biotopkartierung zum Stammdatenblatt des FFH-Gebietes 0131 seien die Teiche, insbesondere der Heidemühlteich, als Biotope erfasst worden. Unterhaltungsmaßnahmen wie die Binsen-Riedbekämpfung würden als Beeinträchtigungen qualifiziert. Er sei wegen der Unterschutzstellung seiner Teiche und der damit verbundenen Einschränkung der Unterhaltungsmaßnahmen in seinen Rechten aus seinem Eigentum sowie dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Die §§ 6, 12 N2000-LVO LSA legten ihm als Aquakulturbetreiber erhebliche Einschränkungen auf. Diese würden durch die Schutzgebietsbestimmungen des § 3 Abs. 8 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA für das FFH-Gebiet 0131 noch verstärkt. Die N2000-LVO LSA sei formell rechtswidrig. Es fehle an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. § 23 Abs. 2 NatSchG LSA werde den Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) an die inhaltliche Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht gerecht. Lediglich die in § 23 Abs. 2 NatSchG LSA vorgesehene Festlegung der Gebiete diene der Umsetzung von Unionsrecht, während die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten nach dem Ermessen der oberen Naturschutzbehörde bestimmt werden könnten. Auch in Hinblick auf die Festlegung der Schutz- und Erhaltungsziele gebe es keine Beschränkung. Die Exekutive könne frei entscheiden, was aus ihrer Sicht schützenswert erscheine und was nicht. So könne es zu dem Ergebnis kommen, dass der Vogelartenschutz über den Fischartenschutz gestellt werde. Die Regelung sei für eine sachgerechte Umsetzung der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie zu unbestimmt. Darüber hinaus weiche § 23 Abs. 2 NatSchG LSA vom Bundesrecht ab. Im Naturschutzrecht sei Bundesrecht vorrangig. Die Ausgestaltung des Landesrechts habe sich nach Art. 72 GG im Rahmen des Bundesrechts zu halten. Nach § 32 Abs. 3 BNatSchG habe die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen zu bestimmen. Die zu schützenden Erhaltungsziele seien damit sowohl nach Unionsrecht als auch nach Bundesrecht vorgegeben. Hiervon weiche das Landesrecht ab, indem nach § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA auch die Schutz- und Erhaltungsziele zu definieren seien. Auch die N2000-LVO LSA verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Begriff des „Standgewässers“ sei zu unbestimmt. Der Begriff werde (nur) in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA definiert. Damit würden wesentliche Regelungsgehalte nicht in der Verordnung selbst festgelegt, sondern in einem Anwendungserlass, der Anpassungen und Änderungen unterliege. Wenn wesentliche Bestimmungen nicht in der Verordnung selbst, sondern in einem Anwendungserlass geregelt würden, genüge die Verordnung nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Die N2000-LVO LSA sei auch materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung seien nicht gegeben. Nach der FFH-Richtlinie sollten natürliche Lebensräume geschützt werden. Natürliche Lebensräume seien durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete, völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete. Teichanlagen seien keine natürlichen Lebensräume. Sie seien künstlich geschaffene Anlagen für die fischereiliche Bewirtschaftung. Es handele sich quasi um Ställe für die Fischaufzucht. Ein Teich unterfalle auch im Englischen nicht dem Begriff „lake“, wie es die Richtlinie im Originaltext vorsehe, sondern dem Begriff „pond“, der dem künstlichen Zustand Rechnung trage. Es sei nach der FFH-Richtlinie nicht beabsichtigt, derartige künstliche Anlagen, die land- bzw. fischereiwirtschaftlichen Betrieben dienten, dem Schutz mit erheblichen Einschränkungen zu unterstellen. Dem stehe sowohl der Originalwortlaut der Richtlinie entgegen, die den Begriff „lake“ verwende, als auch der Zweck der Richtlinie, die natürlichen Lebensräume zu schützen und nicht Ställe, sei es zur Haltung von Schweinen oder zur Haltung von Fischen. Hinzu komme, dass die Teiche mit Einstellung der Bewirtschaftung innerhalb kürzester Zeit verlandeten und damit künstlich geschaffene Biotope untergehen würden. Dies widerspräche dem Naturschutz, der auch den Erhalt der Kulturlandschaften bezwecke und nicht nur der reinen, sich selbst überlassenen Naturlandschaft. Die Schutzbestimmungen des FFH-Gebiets „Fliehtbach-System zwischen Dübener Heide und Elbe“ passten nicht auf die von ihm bewirtschafteten Teiche. Diese seien daher von den Einschränkungen vollständig auszunehmen. Der gebietsbezogene Schutzzweck sei der Schutz des LRT 3130. Dieser umfasse nach den Ausführungen von Kerstin Reißmann und Dieter Frank in dem Beitrag „3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea“ nährstoff- und basenarme Seen, Weiher, Sölle, Altwasser und Teiche, deren Ufer auch periodisch trockenfallen könnten. Natürliche nährstoffarme Gewässer seien Biotope, welche ohne den menschlichen Kultureinfluss existierten. In Sachsen-Anhalt gebe es nur wenige natürliche Seen, von denen die meisten eutroph seien: Altwässer überwiegend Fluss begleitend, periodisch austrocknende Auengewässer, Anlagen von Fischteichen, als Restseen nach Bergbau und Erdfälle sowie Senkungen nach Bergbau unter Tage oder Salzauslaugung. Als Standorte kämen auch in Frage: ehemalige Teiche (dauerbespannte Teiche ohne Bewirtschaftung) sowie Fisch-, Floß- und Bergbauteiche. Ein „Teich“ i.S.d. Teichwirtschaft sei ein künstlich aufgestauter, jederzeit ablassbarer See ohne Tiefe unabhängig von Größe und Wasserinhalt. Teiche seien hochspezialisierte landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Teichwirtschaft sei eine Sonderkultur der Landwirtschaft, ähnlich wie der Weinbau oder der Hopfenanbau. Teichneubauten seien nach wasserbaulichen Grundsätzen so anzulegen, dass die zu errichtenden Teiche ackerbaumäßig trockengelegt werden könnten und im trockenliegenden Zustand maschinelle Bodenbearbeitung möglich sei. Teiche auf Basis alter Wasserrechte seien als flache, stehende und ablassbare Gewässer angelegt, die in ihrer gesamten Ausdehnung dem Uferbereich von Seen entsprächen. Diese Gestaltung habe zur Folge, dass die mittlere Wassertemperatur im Teich deutlich über der mittleren sommerlichen Lufttemperatur und der Wassertemperatur in natürlichen Seen liege. Die geringe Tiefe und Sonnendurchstrahlung bewirkten einen hohen Nährstoffgehalt. Fischaufzuchtanlagen und Aquakulturteiche seien immer stark nährstoffbelastete Gewässer. Das liege in der Natur ihrer Bewirtschaftung. Durch die Fütterung der Fische und deren Ausscheidungen sowie die flache Gewässerstruktur sei ein starker Nährstoffeintrag unumgänglich. Die Kartierung des Roten Mühlteichs als LRT 3130 sei ohne Kenntnis von Aufbau und Funktionsweise angelegter Fischwirtschafts- bzw. Aquakulturteiche erfolgt. Auch die N2000-LVO LSA gehe ausweislich der Erläuterungen und Vollzugshinweise (S. 105) bei Fischteichen von einem nährstoffreichen Gewässer sowie davon aus, dass die im Teich vorhandene Naturnahrung für den Fischbestand ausreichend sein müsse, um einen weiteren Nährstoffeintrag zu verhindern. Dies widerspreche dem Sinn einer Aquakulturanlage, denn dann sei eine Teichbewirtschaftung nicht wirtschaftlich durchführbar. Die bisherige fischereiwirtschaftliche Nutzung habe nach der N2000-LVO LSA nur Bestandsschutz, wenn und soweit sie dem günstigen Erhaltungszustand nicht entgegenstehe. Die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei stehe aber aufgrund des Nährstoffeintrags in das Gewässer immer dem Erhalt eines günstigen Zustands entgegen. Nach der N2000-LVO LSA solle für den LRT 3130 jeder Eintrag von Nährstoffen vermieden werden. Damit sei eine fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung der Teiche ausgeschlossen. Die Aquakultur bzw. Teichbewirtschaftung könne niemals den Erhaltungszielen der N2000-LVO LSA entsprechen, wenn die Qualifizierung der Gewässer bleibe wie bisher. Seine Gewässer hätten auch keinen Reproduktionscharakter für Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II, wie zum Beispiel Kammmolch, Rotbauchunke und Teichfledermaus. Sie seien aufgrund ihres niedrigen pH-Wertes für die Reproduktion von Amphibien ungeeignet. Es handele sich um moorartige Gewässer. Diesen sei ein niedriger pH-Wert eigen. Darin könnten sich Amphibien naturgemäß nicht entwickeln. Im unbehandelten Zustand seien seine Teiche daher keine Reproduktionsgewässer. Die Erhaltungsfunktion von Lebensräumen mit Reproduktionscharakter der Anhang-II-Arten werde vor die bisherige wirtschaftliche Nutzung gesetzt ohne zu prüfen, ob die entsprechenden Arten dort überhaupt vorkämen. Die reine Reproduktionsfunktion eines Gewässers, und sei es auch eines Aquakulturteiches, werde für die Schutzbestimmung als ausreichend angesehen. Die Qualifizierung des Gewässertyps und die Unterstellung, es handele sich um Reproduktionsgewässer für Amphibien, seien daher fehlerhaft. Bewirtschaftete Karpfenteiche seien keine oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässer i.S.d. LRT 3130, sondern eutrophe Gewässer. Die N2000-LVO LSA leide an einem Abwägungsmangel. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er die seit mehr als 100 Jahren bestehende fischereiliche Nutzung der Teiche als privaten und zugleich öffentlichen Belang nicht berücksichtigt und in unverhältnismäßiger Weise beschränkt habe. Die Absenkung des Wasserspiegels der bewirtschafteten Teiche und der anschließende Aufstau sei unzulässig, weil jede mögliche Veränderung des Wasserhaushalts vom Verbot erfasst werde. Die N2000-LVO LSA enthalte keinen Hinweis darauf, dass die seit Jahrhunderten in den Teichen betriebene Fischereiwirtschaft zulässig bleibe. Er müsse deshalb befürchten, dass er für jede Maßnahme eine naturschutzrechtliche Erlaubnis mit langwierigem Verfahren und Kostenpflicht benötige und ihm eine solche ggf. nicht erteilt werde. Zudem müsse er befürchten, dass der Antragsgegner ihm die fischereiliche Bewirtschaftung auf der Grundlage der angegriffenen Verordnung so stark beschränke, dass eine Teichwirtschaft nicht mehr rentabel sei und deshalb aufgegeben werden müsse. Es habe sich dem Antragsgegner aufdrängen müssen, dass die schon seit Jahrhunderten andauernde fischereiliche Bewirtschaftung der Teichwirtschaft keine Gefährdung der Schutzziele der FFH-Richtlinie darstelle, sondern diese vielmehr überhaupt erst habe entstehen lassen. Nach § 5 Abs. 1 BNatSchG und dem Grundgedanken der FFH-Richtlinie hätte der Antragsgegner die besondere Bedeutung der Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft im Rahmen der Abwägung nach § 2 Abs. 3 BNatSchG angemessen berücksichtigen müssen mit der Folge, dass die bisher ausgeübte ordnungsgemäße Fischereiwirtschaft uneingeschränkt zulässig bleiben müsse. Das Verbot des Einsatzes von Graskarpfen sei unverhältnismäßig. Es werde damit begründet, dass Graskarpfen die gewünschte Vegetation zerstören würden. Es handele sich aber um eine Bewirtschaftungsanlage, in der auf die Bewirtschaftungsinteressen abzustellen sei und nicht auf den gewünschten Pflanzenbewuchs. Zudem sei naturschutzrechtlich der Schilfschnitt vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich untersagt, obwohl aus fischereifachlicher Sicht gerade in dieser Zeit eine optimale Schilfbekämpfung möglich sei. Da weder mit Schilfschnitt noch mit Graskarpfeneinsatz die unerwünschte Vegetation beseitigt werde könne, sei eine sinnvolle Bewirtschaftung nicht mehr möglich. Auch die Vorgabe einer extensiven Teichbewirtschaftung unter Zufütterung ausschließlich von Getreide führe zu geringeren Erträgen. Die Einschränkungen beim Ablassen stellten ebenfalls erhebliche Bewirtschaftungshemmnisse dar, die weitere Ertragseinbußen mit sich brächten. Das jährliche Ablassen mit längerem Leerstand bewirke, dass durch die Durchfrostung und UV-Einstrahlung eine natürliche Desinfektion stattfinde. Diese könne nicht erreicht werden, wenn nur im November für maximal drei Wochen abgelassen werden dürfe, da die eigentliche Frostperiode regelmäßig erst zu Beginn eines Jahres einsetze. Eine hinreichende Desinfektion, die wirtschaftlich notwendig sei, könne so nicht mehr erreicht werden. Dies führe vermehrt zu Fischseuchen, die mit Medikamenten und Branntkalk bekämpft werden müssten, was gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 2 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA nur eingeschränkt zur Anwendung gelangen dürfe. Die Einschränkungen stünden außer Verhältnis zur Erreichung des Ziels der Erhaltung der Teiche. Die Einschränkungen würden zur Bewirtschaftungsaufgabe und wegen der damit einhergehenden Verlandung zum vollständigen Verlust der Biotope führen, denn es handele sich um Biotope in einer Kulturlandschaft, die sowohl in ihrer Entstehung als auch in ihrem Fortbestand von der Bewirtschaftung abhängig seien. Die N2000-LVO LSA verletze sein Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG. Die Ausübung der Eigentümerbefugnisse sei so stark eingeschränkt, dass eine Privatnützigkeit des Eigentums nicht mehr gegeben sei. Durch die N2000-LVO LSA werde seinem Betrieb die Lebensgrundlage entzogen. Dies sei mit einer existenziellen Bedrohung verbunden, da durch die Einschränkungen in der Bewirtschaftung ein wirtschaftlich tragfähiges Betriebskonzept nicht mehr realisierbar sei. Mit den Bewirtschaftungseinschränkungen, die durch die Verbote entstünden, sowie den zu beantragenden Erlaubnissen mit Vorprüfungspflichten und Gebührenlasten sei der Betrieb nicht mehr rentabel. Hinzu komme, dass mit den klimatischen Änderungen auch die Bewirtschaftung angepasst und geändert werden müsse. Da allenfalls ein status quo gesichert sei, wäre dies nicht mehr möglich, was letztlich zur Betriebseinstellung führen werde. Die N2000-LVO LSA gefährde die Existenz seines Betriebes. Eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes liege vor, wenn eine Flächeninanspruchnahme von über 5 % vorliege. Die Ausübung der Fischerei sei einem landwirtschaftlichen Betrieb gleichgestellt. Die genannten Grundsätze seien daher auf seinen Betrieb übertragbar. Die Reduzierung des Ertrags bei Entzug der Teiche in dem ausgewiesenen FFH-Gebiet liege bei 20 - 25 %, berechnet auf den Gesamtbetrieb. Vorliegend würden ihm mindestens drei Teiche im Rahmen der Bewirtschaftung entzogen. Es handele sich um den Ziegelteich, den Roten Mühlteich und den Heidemühlteich. Hinzu komme, dass nach den Anforderungen, wonach eine Aquakultur weiterhin möglich sei, soweit sie dem Schutzzweck gemäß §§ 4 und 5 N2000-LVO LSA oder § 2 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage nicht zuwiderlaufe, eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, weil die Fischerei als Projekt betrachtet werde. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei aber mit einem erheblichen Aufwand und erheblichen Kosten verbunden. Darüber hinaus werde mit der N2000-LVO LSA für eine Betriebsfortführung eine aktive Verpflichtung auferlegt, und zwar gegenüber einem im Bestand geschützten eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb. Der Betrieb könne nur fortgeführt werden, wenn für die jeweiligen Maßnahmen und für den Betrieb der Fischerei als Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Dies sei nicht zulässig, da die Verordnung lediglich mit Verboten und Geboten arbeiten dürfe. Es sei auch nicht verbindlich vorgegeben, wie oft und in welchem Umfang jeweils entsprechende Untersuchungen durchzuführen seien. Dies obliege dem Vollzug der Behörden, die auf Kostenbelange des Betriebs regelmäßig keine Rücksicht nähmen. Der Antragsteller beantragt, die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom 20. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären, hilfsweise, die Schutzbestimmungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5, 6, 10, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 N2000-LVO LSA sowie § 3 Abs. 8 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA für unwirksam zu erklären, soweit sie der Ausübung einer ordnungsgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden Fischerei entgegenstehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, bei dem Roten Mühlteich und dem Heidemühlteich handele es sich nicht um bloße Fischbecken, sondern um stehende Gewässer, die in das Fließ- und Stillgewässersystem der Dübener Heide eingliederten. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die N2000-LVO LSA sei rechtmäßig. Sie könne sich auf eine wirksame gesetzliche Grundlage stützen und halte sowohl die formellen als auch die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen für die Gebietsausweisung und die Schutzbestimmungen ein. Gesetzliche Grundlage der Verordnung sei § 23 Abs. 2 NatSchG LSA. Diese Vorschrift sei verfassungs- und rechtmäßig. Insbesondere seien die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA) eingehalten und die Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG beachtet. Die festzulegenden Schutzgebiete seien durch § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA i.V.m. § 32 Abs. 2 BNatSchG gesetzlich vorgegeben. Es handele sich um die FFH-Gebiete, die von der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL festgelegt worden seien, und die Vogelschutzgebiete, die gemäß Art. 4 Abs. 3 VS-RL i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der EU-Kommission benannt worden seien. Die erfassten Schutzgüter seien ebenfalls vorgegeben. Es handele sich um die LRT und Habitate, die in der FFH- und VS-RL benannt seien. Er habe die Schutzgüter auf der Grundlage der zuvor erfolgten Kartierungen und der Standarddatenbögen zu bestimmen. Die räumlichen und sachlichen Bezugspunkte für die Verordnungsgestaltung seien damit durch den Gesetzgeber vorgegeben. Die weiteren Regelungsinhalte der Verordnung ergäben sich hieraus programmartig: Der Schutzzweck ergebe sich aus den Erhaltungszielen (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Diese seien in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert als Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen LRT von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-RL oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der VS-RL aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt seien. Der Maßstab des günstigen Erhaltungszustandes sei in § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG vorgegeben. Bei den festzulegenden Schutzbestimmungen und Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen handele es sich um Maßnahmen, die auf den Schutzzweck ausgerichtet seien, was auch durch § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG deutlich werde. Der Schutzzweck der Gebiete sei Maßstab für das mögliche Ausmaß der Regelungen. Es liege auch kein Verstoß gegen § 32 Abs. 3 BNatSchG vor, soweit nach § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA die Erhaltungsziele von ihm festzulegen seien. Der Antragsteller würde den Gehalt von § 32 Abs. 3 BNatSchG missverstehen, wenn er davon ausgehe, dass die Erhaltungsziele bereits (extern) vorgegeben seien. Zwar habe gemäß § 32 Abs. 3 BNatSchG die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen. Dies besage jedoch lediglich, dass die Erhaltungsziele der (rechtsverbindlichen) Schutzzweckbestimmung vorgelagert seien. Der Begriff „Erhaltungsziele“ sei in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG legal definiert. Derartige Ziele seien in den Natura 2000-Richtlinien nicht vorgegeben und könnten es auch nicht sein, da sie spezifisch für die LRT und Arten für das jeweilige Gebiet zu konkretisieren seien. Dies sehe § 23 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA vor. Die N2000-LVO LSA sei hinsichtlich der Gebietsausweisungen rechtmäßig. Er sei durch § 32 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA verpflichtet, die vorbestimmten Gebiete auszuweisen. Die Frage des „Ob“ der Unterschutzstellung sei nicht Bestandteil seines Gestaltungsspielraums. Das Gebietsauswahlverfahren sei mit Inkrafttreten der Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 rechtsverbindlich abgeschlossen worden. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass der Begriff „Teich“ falsch verwendet worden sei und daher eine Unterschutzstellung nicht rechtmäßig erfolgt sei, könne dem nicht gefolgt werden. Die FFH-RL verwende den Begriff „Teich“ lediglich in Art. 10 Abs. 2 FFH-RL. Hierbei gehe es jedoch nicht um die Ausweisung von besonderen Schutzgebieten, sondern um verbindende Landschaftselemente. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf den LRT 3160 „Dystrophe Seen und Teiche“ beziehen, denn die von ihm benannten Gewässer (Roter Mühlteich und Heidemühlteich) seien nicht als LRT 3160 eingestuft worden. Im Übrigen lasse sich aus der Bezeichnung der LRT kein zwingender Schluss ziehen. Er bezweifle bereits, dass eine scharfe Begriffsabgrenzung und eindeutige Übersetzungsmöglichkeit zwischen den Wörtern „Iake“, „pond“, „See“ und „Teich“ gegeben sei. Nach welchen Kriterien ein Biotop einem LRT zugeordnet werde, ergebe sich nicht aus der Benennung des LRT, sondern auf der Grundlage des naturschutzfachlichen Kartierschlüssels. Für den Schutzwert von Biotopen komme es nicht auf deren Ursprung an, sondern auf ihren naturschutzfachlichen Wert. Auch künstlich geschaffene Teiche könnten nicht nur als tatsächlicher oder potentieller Lebensraumtyp relevant sein, sondern auch eine wichtige Habitatfunktion für Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, wie z.B. Kammmolch, Rotbauchunke und Teichfledermaus, einnehmen. Dies gelte speziell für den LRT 3130. Soweit der Antragsteller durch Verweis auf die Beschreibung des LRT 3130 nachweisen möchte, dass sein Gewässer nicht als LRT in Frage komme, sei dem zu widersprechen. Bereits in der von ihm herangezogenen Unterlage werde unter Punkt 4 dargestellt, dass auch Fischteiche als LRT 3130 in Betracht kämen. Aus dieser allgemeinen Beschreibung lasse sich kein zwingender Schluss auf das Gewässer des Antragstellers ziehen. Der Kartierungsbogen vom 5. September 2007 ordne den Roten Mühlteich dem LRT 3130 zu. Die Kartierung sei nach der Kartieranleitung „Offenland LRT“ aus dem Jahr 2004 erfolgt. Eine erneute Kartierung sei am 17. Juni 2020 vorgenommen worden, mit der die Zuordnung des Roten Mühlteichs zum LRT 3130 bestätigt worden sei. Die Schutzbestimmungen seien rechtmäßig. Die Ausgestaltung der Schutzbestimmungen in der N2000-LVO LSA sei an die Vorgaben des Art. 6 FFH-RL und der §§ 33 ff. BNatSchG gebunden. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL schreibe einen präventiven Schutz vor, indem er verlange, dass Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden seien. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gelte als „Grundschutznorm“ ein Verschlechterungsverbot, d.h. alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnten, seien unzulässig. Ausnahmen könnten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG zugelassen werden. Daneben sehe § 34 Abs. 1 BNatSchG für die Zulassung von Projekten mit der sogenannten FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Eröffnungskontrolle vor. Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG seien Projekte, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in Bezug auf die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile führen könnten, unzulässig. Ausnahmen könnten auch hier gemäß § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG zugelassen werden. Ausgehend von dieser Systematik obliege es ihm, die maßgeblichen typischen Störungen zu identifizieren und in der N2000-LVO LSA zu adressieren. Er sei dabei bestrebt, soweit es im Rahmen abstrakt-genereller Regelungen möglich sei, sachgerecht zu differenzieren und die Schutzbestimmungen in verhältnismäßiger Weise auszugestalten. Er habe sich für ein adressatenbezogenes, räumlich abgestuftes System von Schutzbestimmungen entschieden. Die Schutzbestimmungen seien adressatenbezogen. Während in § 6 N2000-LVO LSA allgemeine Verbote und Gebote geregelt seien, gälten für privilegierte Benutzerkreise die §§ 7 - 12 N2000-LVO LSA. Diese Schutzbestimmungen fokussierten als „Schirmregelungen“ auf den Schutz eines breiten Spektrums an Schutzgütern. Sie gingen jedoch nur soweit, wie die jeweiligen Handlungen den Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete regelmäßig beeinträchtigen könnten. Es seien daher nur Handlungen erfasst worden, die prinzipiell in allen Natura 2000-Gebieten auf Schutzgüter erheblich beeinträchtigend wirken könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass menschliche Handlungen immer in ein komplexes ökologisches Wirkungsgefüge eingriffen. Handlungen könnten daher eine entsprechende Kausalitätskette auslösen, die nicht nur direkte, sondern auch indirekte Wirkungen habe. Die Schutzbestimmungen seien auch räumlich abgestuft. Zum einen werde in den jeweiligen Schutzbestimmungen je nach Absatz danach differenziert, um welchen Schutzgebietstyp und um welchen Schutzstatus es sich handele. Zum anderen würden die gebietsübergreifenden Vorgaben aus den §§ 6 - 12 N2000-LVO LSA in dem jeweiligen § 3 der gebietsbezogenen Anlagen (Anlage 3 N2000-LVO LSA) gebietsspezifisch ergänzt. Damit werde erreicht, dass Verbote und Gebote räumlich nur soweit griffen, wie dies erforderlich sei. Für die ordnungsgemäße Aquakultur gälten daher nicht die allgemeinen (und strengeren) Schutzbestimmungen des § 6 N2000-LVO LSA, sondern diejenigen des § 12 N2000-LVO LSA. Danach sei ausdrücklich geregelt, dass die natur- und landschaftsverträgliche Aquakultur freigestellt sei, soweit sie nicht dem Schutzzweck des jeweiligen Natura 2000-Schutzgebiets zuwiderlaufe. Die vom Antragssteller gerügten Regelungen • Verbot der Nährstoffanreicherungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 N2000-LVO LSA) • Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 N2000-LVO LSA) • Verbot der Ausbringung gebietsfremder Arten (§ 6 Abs. 2 Nr. 10 N2000-LVO LSA) seien für ihn daher nicht relevant. Relevant seien die Beschränkungen der Aquakultur im FFH-Gebiet 0131 gemäß § 3 Abs. 8 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA • kein Besatz mit Graskarpfen in den LRT 3130 und 3150 (§ 3 Abs. 8 Nr. 1 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA) • im LRT 3130 nur extensive Teichbewirtschaftung sowie Branntkalkausbringung nur nach Erlaubnis (§ 3 Abs. 8 Nr. 2 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA). Er habe jedoch keine absoluten Beschränkungen oder Verbote vorgesehen. In § 13 N2000-LVO LSA (und teilweise in den gebietsbezogenen Anlagen) seien Freistellungen vorgesehen. Bei besonderen Härten gebe es die Möglichkeit des Abschlusses einer individuellen Freistellungsvereinbarung (§§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 5 N2000-LVO LSA) und der Befreiung (§ 18 Abs. 4 N2000-LVO LSA i.V.m. § 67 Abs. 2 BNatSchG). Die Schutzbestimmungen seien hinreichend bestimmt. Das vom Antragsteller gerügte Wort „Standgewässer“ werde lediglich in bestimmten gebietsbezogenen Anlagen im Zusammenhang mit der Angelfischerei verwendet. Da der Antragsteller in den besonderen Nutzerkreis „Aquakultur“ falle, betreffe ihn die Regelung nicht. Unabhängig davon sei der Begriff des „Standgewässers“ inhaltlich hinreichend bestimmt, denn der Begriffsgehalt lasse sich durch Auslegung gut ermitteln. Die Erläuterungen und Vollzugshinweise veränderten diese Definition nicht und enthielten auch keine Rechtsnormen. Vielmehr seien die Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA einerseits Verwaltungsvorschriften, die einen gleichmäßigen Vollzug sicherstellen sollten. Andererseits sollten sie für Dritte die Regelungshintergründe offenlegen und für Zweifelsfälle die aus Sicht des Verordnungsgebers maßgebliche Auslegung vorgeben. Gerade angesichts der Komplexität naturschutzfachlicher Zusammenhänge, aber auch der rechtlichen Normhintergründe (Vorgaben im Europa-, Bundes- und Landesrecht) habe er es für zweckdienlich gehalten, die Hintergründe zu erläutern und Beispiele zu geben. Das Begleitdokument werde fortlaufend aktualisiert, um auf neue Erkenntnisse und Problemlagen reagieren zu können. Er habe sein Normsetzungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verordnung genüge eine unzureichende Ermittlung oder Abwägung der maßgeblichen Umstände nicht. Vielmehr komme es allein darauf an, ob die Verbote im Ergebnis zu beanstanden seien. Er habe die in Frage stehenden Interessen sorgfältig ermittelt und sich mit dem Für und Wider der verschiedenen Interessen auseinandergesetzt und in der Folge die Schutzbestimmungen festgelegt. Dabei habe er darauf geachtet, dass die Bedarfe möglichst harmonisiert würden. Die Bindungen durch §§ 33 f. BNatSchG und die Natura 2000-Richtlinien seien zu beachten gewesen. Es seien geeignete Maßnahmen zu treffen gewesen, um Verschlechterungen für die Schutzgüter in den Natura 2000-Gebieten zu vermeiden. Hierzu seien präventive Maßnahmen erforderlich gewesen. Dies bedeute, dass geeignete, d.h. hinreichend wirksame Schutzbestimmungen hätten erlassen werden müssen. Maßstab sei das Vorsorgeprinzip, d.h. zu regulieren seien bereits potentiell beeinträchtigende Handlungen. Welche Handlungen eine Verschlechterung hervorrufen könnten, sei anhand naturschutzfachlicher Kriterien festzustellen. Die Interessen der Aquakultur seien ermittelt und berücksichtigt worden. In der ausdifferenzierten Regelung für die Aquakultur in § 12 N2000-LVO LSA samt einer Vielzahl von Freistellungen zeige sich, dass er die vorgebrachten Interessen gesehen und in seine Abwägung eingestellt habe. Soweit bestimmte Handlungen von vornherein keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzzwecke erwarten ließen, seien diese freigestellt worden. Dies betreffe etwa die Fortführung von Pachtverträgen bzw. die Nutzung von Teichen im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a N2000-LVO LSA). Ferner sei der Einsatz von bestimmten Düngemitteln freigestellt worden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d N2000-LVO LSA). Die übrigen Verbote seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass gemäß § 13 N2000-LVO LSA zahlreiche Freistellungen vorgesehen seien. Er habe eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, die auch zu Abänderungen des Entwurfs der N2000-LVO LSA geführt habe. Auch der vom Antragsteller erwähnte Erlass über die „Grundsätze zum Verhältnis von Naturschutz und Jagd sowie Naturschutz und Fischerei in Sachsen-Anhalt“ sei berücksichtigt worden. Die in Nr. 4.6 der Anlage zum Erlass genannten Bewirtschaftungsgrundsätze seien durch die N2000-LVO LSA nur geringfügig (im Hinblick auf Buchst. a, d, e) eingeschränkt worden. Dies stehe mit dem Erlass in Einklang. Gemäß Nr. 1 Abs. 1 der Anlage zum Erlass müsse die ordnungsgemäße Fischerei sämtliche fischereirechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften des Natur- und Tierschutzrechts einhalten. Einschränkungen zum Biotopschutz seien also zulässig. Gemäß Nr. 4.2 der Anlage zum Erlass könnten damit auch Belastungen für den Bewirtschafter einhergehen. Danach sei der Bewirtschafter dafür verantwortlich, dass der Lebensraum „Teich“ als Biotop erhalten bleibe, sich entwickele und somit der Erhaltung einer historisch gewachsenen Kulturlandschaft diene. Es bestünden Risiken der Aquakultur. Selbst wenn sich Biotope und Habitate auf Grund einer bestimmten Nutzung herausgebildet hätten, bedeute das nicht, dass bestimmte Aspekte dieser Nutzung nicht zugleich Risiken darstellten oder eine zukünftige Nutzungsänderung zu zusätzlichen Risiken führte. Daher sei es zum Erhalt oder zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter geboten, auch diejenigen Beeinträchtigungen zu adressieren, die aus der Aquakultur herrührten. Das Verbot des Besatzes mit Graskarpfen gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 1 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA sei verhältnismäßig. Der Besatz mit Graskarpfen wird nur in den Gewässern, die den LRT 3130 oder 3150 beherbergten, als schutzgutunverträglich eingestuft und somit untersagt. Der Heidemühlteich sei hiervon nicht betroffen. Das Gebot extensiver Teichwirtschaft gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 2 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA sei nicht zu beanstanden. Die Vorgaben zur Kalkung gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 2 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA seien rechtmäßig. Auch diese Beschränkung diene dem Schutz des LRT 3130 sowie seiner charakteristischen Arten. Ein Verbot des Ablassens des Wassers bestehe für den Antragsteller nicht. § 6 Abs. 2 Nr. 6 N2000-LVO LSA richte sich lediglich an die Allgemeinheit. Für die Aquakultur sehe keine Schutzbestimmung der N2000-LVO LSA Beschränkungen hinsichtlich des Ablassens von Wasser vor. Die Ermessensgrenzen seien nicht überschritten worden. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Die Schutzbestimmungen seien darauf ausgerichtet, dem Schutzzweck des Erhalts und der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des LRT 3130 einschließlich seiner charakteristischen Arten sowie der Anhang ll-Arten zu dienen. Sie seien auch geeignet und erforderlich, da es keine andere, gleich wirksame Möglichkeit gebe, die von den verbotenen Handlungen ausgehenden Beeinträchtigungen zu unterbinden. Sie seien auch verhältnismäßig. Die betreffenden verbotenen Handlungen beherbergten sämtlich ein ganz erhebliches Gefahrenpotential. Zwar seien mit den Verboten Handlungsbeschränkungen verbunden. Die weitere Nutzung des Teichs mittels Aquakultur werde jedoch nicht unterbunden, sondern bleibe zulässig, wenn auch in Form der extensiven Bewirtschaftung. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass sein Betrieb durch die Beschränkungen nicht mehr rentabel sei, bleibe dies unsubstantiiert. Aus den Vorgaben der N2000-LVO LSA allein lasse sich dies nicht folgern, zumal lediglich der Rote Mühlteich von den strengeren Vorgaben des § 3 Abs. 8 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA erfasst werde. Dass allein dieser Teich zu einem Ertragsverlust von 20 - 25 %, bezogen auf den Gesamtbetrieb, führe, bedürfe näherer Darlegung. Auch sei keine FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Fortführung der Teichbewirtschaftung notwendig. Insofern greife gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a N2000-LVO LSA eine Freistellung. Selbst wenn eine Existenzgefährdung vorliegen sollte, enthielten die §§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 5 N2000-LVO LSA und § 18 Abs. 4 N2000-LVO LSA eine adäquate Härtefallklausel. Ferner bestehe nach § 68 BNatSchG i.V.m. §§ 32, 33 NatSchG LSA die Möglichkeit von Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen. Auch eine Verletzung von Art. 12 GG liege nicht vor. Es handele sich vorliegend lediglich um Berufsausübungsbeschränkungen. Diese könnten bereits durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Insofern gälten die Erwägungen zu Art. 14 GG entsprechend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.