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Beschluss

2 M 47/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0804.2M47.22.00
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Leitsätze
Die Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entfällt, wenn der Widerspruch von dem bisherigen Bevollmächtigten ohne vorherige Abstimmung mit dem Vertretenen zurückgenommen wird.(Rn.8) (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. April 2022 - 9 B 17/22 MD - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entfällt, wenn der Widerspruch von dem bisherigen Bevollmächtigten ohne vorherige Abstimmung mit dem Vertretenen zurückgenommen wird.(Rn.8) (Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. April 2022 - 9 B 17/22 MD - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin wurde am 21. August 2003 in H-Stadt geboren und ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Nach zwei erfolglosen Asylverfahren erteilte ihr der Landkreis Börde am 12. Dezember 2013 eine bis zum 11. Juni 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 31. Juli 2019. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zugleich wurde sie aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhält, wurde ihr die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Für den Fall der Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 12 Monat befristet. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 15. Dezember 2021 zugestellt. Am 17. Januar 2022 legte sie hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt K., Widerspruch ein. Dieser legte mit dem Widerspruch eine am 4. Januar 2022 von der Antragstellerin ausgestellte Vollmacht vor. Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Januar 2022 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 13. Dezember 2021 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. April 2022 - 9 B 17/22 MD - ab. Hiergegen hat die Antragstellerin, inzwischen vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, am 25. April 2022 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2022 legte ihre Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht der Antragstellerin vom 24. April 2022 vor. Mit Schreiben an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2022 hat Rechtsanwalt K. den Widerspruch vom 17. Januar 2022 zurückgenommen. Am 22. Juni 2022 ist die Antragstellerin abgeschoben worden. Mit E-Mail vom 6. Juni 2022 an ihre Prozessbevollmächtigte hat die Antragstellerin erklärt, dass die Rücknahme des Widerspruchs durch Rechtsanwalt K. nicht ihrem Willen entsprochen habe. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 13. Dezember 2021 anzuordnen, kann keinen Erfolg mehr haben, denn er ist mit der Rücknahme des Widerspruchs vom 17. Januar 2022 unzulässig geworden. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht mehr statthaft, wenn der angegriffene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 74). So liegt es hier. Mit der durch das Schreiben vom 23. Mai 2022 erfolgten Rücknahme des Widerspruchs vom 17. Januar 2022 ist der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin unanfechtbar geworden. Damit ist die Statthaftigkeit des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entfallen. Zweifel an der Wirksamkeit der von Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 23. Mai 2022 erklärten Rücknahme des Widerspruchs vom 17. Januar 2022 sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat Rechtsanwalt K. am 4. Januar 2022 eine Vollmacht erteilt, die dieser auch mit der Einlegung des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin vorgelegt hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, der gemäß § 79 VwVfG auch für das Widerspruchsverfahren gilt, ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nichts anderes ergibt. Hierzu gehört auch die Rücknahme eines Widerspruchs. Es kann offenbleiben, ob die Antragstellerin das Mandatsverhältnis und damit auch die Vollmacht, sie gegenüber der Antragsgegnerin zu vertreten, im Innenverhältnis mit Rechtsanwalt K. wirksam gekündigt hat, weil dies die im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin bestehende Vollmacht von Rechtsanwalt K. nicht berührt hätte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG wird der Widerruf der Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Die Einhaltung einer bestimmten Form für die Erklärung gegenüber der Behörde ist nicht erforderlich. Sie kann schriftlich, mündlich oder auch nur durch konkludentes Handeln erfolgen. Mit Blick auf den Zweck von § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG, Rechtssicherheit zu schaffen, ist jedoch erforderlich, dass der Widerruf der Vollmacht der Behörde mit der notwendigen Eindeutigkeit mitgeteilt wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 - 18 B 742/10 - juris Rn. 5). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Allein mit der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten ist regelmäßig noch nicht der Widerruf der Vollmacht des bereits vorhandenen Bevollmächtigten verbunden, denn es ist rechtlich zulässig und in der Praxis nicht unüblich, dass sich Beteiligte an Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zumindest vorübergehend von mehreren Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 - 18 B 742/10 - a.a.O. Rn. 7). Die Rücknahme des Widerspruchs ist nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht dem Willen der Antragstellerin entsprochen hat. Die - wie hier - wirksam durch einen Bevollmächtigten erfolgte Erklärung, ein Widerspruch werde zurückgenommen, kann nicht wegen Willensmängeln angefochten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 - juris Rn. 19). Die Möglichkeit, sich von einer solchen Rücknahmeerklärung durch deren Widerruf zu lösen, besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. HmbOVG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 3 Bf 86/12 - juris Rn 58 ff.). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung erster Instanz. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).