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Beschluss

2 M 96/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1018.2M96.22.00
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Leitsätze
Eine Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Antrags als unzulässig wendet, kann nur Erfolg haben, wenn sie sich nicht nur mit dem Ablehnungsgrund der Unzulässigkeit auseinandersetzt, sondern auch die Begründetheit des Antrages darlegt.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 8. September 2022 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Antrags als unzulässig wendet, kann nur Erfolg haben, wenn sie sich nicht nur mit dem Ablehnungsgrund der Unzulässigkeit auseinandersetzt, sondern auch die Begründetheit des Antrages darlegt.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 8. September 2022 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren (2 A 51/22) abzuschieben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. II. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Regelung ist so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur deutlich machen muss, inwieweit er die Argumentation des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält, vielmehr ist es erforderlich, auch die Gründe darzulegen, "aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist". Zwar mag es Fallkonstellationen geben, bei denen sich aus der Kritik an der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung bereits ergibt, weshalb der Beschwerdeführer auch das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis für unzutreffend und die Entscheidung demzufolge für im Sinne seines Antrags abzuändern hält. Dies ist aber regelmäßig dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht einen Fall nicht "durchgeprüft" hat, etwa wenn es – wie hier - einen Antrag bereits als unzulässig angesehen hat. In diesem Fall genügt es nicht, wenn sich die Beschwerdebegründung nur mit Zulässigkeitsfragen befasst. Der Beschwerdeführer muss grundsätzlich außerdem noch darlegen, warum er seinen Antrag auch für begründet hält. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO "nur die dargelegten Gründe" prüft (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 – 2 M 72/08 – juris Rn. 6; OVG MV; Beschluss vom 7. September 2006 - 2 M 36/06 juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 14 B 528/13 - Rn. 3, juris; SächsOVG, Beschluss vom 19. September 2017 - 5 B 224/17 - juris Rn. 4, jew. m.w.N.). Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift vom 22. September 2022 führt der Antragsteller lediglich aus, der allein mit einer fehlenden ladungsfähigen Anschrift begründete Beschluss sei jedenfalls mit dieser Begründung nicht haltbar. Unter der Anschrift „A-Straße, A-Stadt“ habe ihm der angegriffene Beschluss zugestellt werden können. Ausführungen zur Begründetheit des vorläufigen Rechtsschutzantrages hat der Antragsteller nicht gemacht. Dieser Mangel kann auch nicht mehr geheilt werden, da die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung der Beschwerde von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung bereits abgelaufen ist. Da der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 12. September 2022 zugestellt wurde, ist die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187, 188 BGB am 12. Oktober 2022 abgelaufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).