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Beschluss

2 M 71/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1205.2M71.22.00
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Leitsätze
Bei regelmäßigem Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem deutschen Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, ist in der Regel von einer durch Art. 6 GG geschützten familiären Gemeinschaft auszugehen. Die zusätzliche Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durch den Kindesvater ist, gerade in Fällen, in denen lediglich ein Umgangsrecht besteht, nicht zu verlangen.(Rn.22) (Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2022 - 7 B 123/22 MD - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 18. Dezember 2020 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei regelmäßigem Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem deutschen Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, ist in der Regel von einer durch Art. 6 GG geschützten familiären Gemeinschaft auszugehen. Die zusätzliche Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durch den Kindesvater ist, gerade in Fällen, in denen lediglich ein Umgangsrecht besteht, nicht zu verlangen.(Rn.22) (Rn.24) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2022 - 7 B 123/22 MD - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 18. Dezember 2020 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn abzusehen. Der Antragsteller hält sich ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Er ist Vater des am … 2020 geborenen Kindes A., das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (BA Bl. 876). Mutter des Kindes ist seine ehemalige Verlobte, Frau F., von der er inzwischen getrennt lebt. Am 6. August 2020 erkannte er gegenüber dem Jugendamt des Landratsamtes V. die Vaterschaft für das Kind an (BA Bl. 833). Die Mutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung am 11. August 2020 zu (BA Bl. 834). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinem deutschen Kind, hilfsweise die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis, ganz hilfsweise die Erteilung einer Duldung (BA Bl. 828). Am 25. Januar 2021 schlossen der Antragsteller und die Kindesmutter, Frau F., im Beratungszentrum der AWO V. eine Elternvereinbarung über den begleiteten Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter A. ab. Hiernach sollten in der Zeit vom 25. Januar 2021 bis zum 8. März 2021 insgesamt 6 Umgänge des Antragstellers mit seiner Tochter stattfinden, die von einer Mitarbeiterin der Familienberatungsstelle begleitet werden sollten (BA Bl. 877). Für einen ausgefallenen Termin wurde am 1. März 2021 ein weiterer (letzter) Termin zum begleiteten Umgang am 22. März 2021 vereinbart (BA Bl. 879). Am 18. Februar 2021 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Duldung (BA Bl. 869 - 870), die mehrfach, zuletzt bis zum 22. Juni 2022, verlängert wurde (BA Bl. 1014). Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 schilderte Frau F. auf Nachfrage der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2021 (BA Bl. 848) u.a. den Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter (BA Bl. 872 ff.). Der Umgang mit dem Kind habe bisher am 25. Januar 2021 und am 1. Februar 2021 in begleiteter Form in der Geschäftsstelle der AWO in R-Bach stattgefunden. Vorher habe nur sein Anwalt ihre Anwältin bzw. das Jugendamt angeschrieben, dass sie sich um den Umgang kümmern solle. Er habe bis dahin noch nicht einmal gefragt, ob er das Kind sehen dürfe. Es sei alles nur über seinen Anwalt gegangen. Der Umgang am 8. Februar 2021 sei wegen einer Absage der Mitarbeiterin der AWO ausgefallen, selbst da habe er noch nicht einmal gefragt, ob er das Kind sehen dürfe. Es komme ihr so vor, als sei der Umgang bei der AWO in R-Bach eine „Pflichtveranstaltung“, damit er den Aufenthalt bekomme. Bei dem begleiteten Umgang rede er weder mit dem Kind noch frage er sie über das Kind aus, er selbst sage immer, dass sie die Zeiten für den Umgang machen solle. Selbst als die Mitarbeiterin ihm gesagt habe, er solle dem Kind beim nächsten Termin etwas mitbringen, habe er es nicht getan. Erst am 1. Februar 2021 (2. Umgang). Selbst in seiner Freizeit frage er noch nicht einmal, ob er das Kind sehen dürfe. Er beziehe sich überhaupt nicht in die Erziehung etc. mit ein. Das Kind sei mittlerweile über 6 Monate alt. Am 22. März 2021 schloss der Antragsteller mit Frau F. eine weitere Elternvereinbarung ab, wonach der Antragsteller alle zwei Wochen montags von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr Umgang mit seiner Tochter haben sollte (BA Bl. 918 - 919). Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine Bestätigung der Kindesmutter zum Umgang (BA Bl. 943). Hierin bestätigte Frau F. mit einer handschriftlichen Notiz, dass der Antragsteller alle 2 Wochen das gemeinsame Kind besuche (BA Bl. 944). Am 19. Juli 2021 vereinbarten der Antragsteller und Frau F., dass der am 25. März 2021 abgeschlossene Vertrag für das Kind A. bis zu deren 3. Geburtstag weiter bestehen bleiben solle (BA Bl. 945). Mit E-Mail vom 2. August 2021 teilte Frau F. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller seiner am … 2020 geborenen Tochter A. weder zum Geburtstag gratuliert habe noch anwesend gewesen sei (BA Bl. 949). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 schilderte Frau F. erneut auf eine Nachfrage der Antragsgegnerin vom 26. November 2021 (BA Bl. 980) den Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter (BA Bl. 997 f.). Das Verhalten des Antragstellers habe sich nicht geändert. Es spreche mit A., wenn sie in der Nähe sei, nur in türkischer Sprache. Wenn sie weiter weggehe, dann gar nicht, dann schaue er nur, was sie mache. Es komme ihr immer noch wie eine Pflichtveranstaltung vor, da er sie gar nicht über das Kind ausfrage (welche Kleidungsgröße habe sie etc.). Selbst zum ersten Geburtstag habe er noch nicht einmal gratuliert, geschweige denn gefragt, ob er vorbeikommen dürfe. Und ein Geschenk habe er ihr auch nicht gekauft. Manchmal (in letzter Zeit gar nicht mehr) habe er Spielzeug und Anziehsachen gekauft (für Kinder im Alter von 4 Jahren und älter, teilweise auch Jungenanziehsachen dabei). Er breche auch von selbst die Umgänge ab, ohne dass sie etwas sage. Unterhalt bekomme sie von ihm nicht. Sie bekomme immer noch Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Er frage zwischen den Umgängen (1 Woche später), wie es ihr gehe. Mehr nicht. Ihm gehe es nur darum, hier zu arbeiten. Mehr nicht. Am 31. Mai 2021 habe kein Umgang stattgefunden, da er zu spät gekommen sei. Er habe um 12 Uhr immer noch an der Haltestelle in R-U-Dorf gesessen. Als sie gegenüber Essen geholt habe, sei er noch nicht einmal zu seiner Tochter gekommen. Er habe nur dort gesessen und geguckt. Am 21. Oktober 2011 habe der Umgang nur eine halbe Stunde gedauert, da ein Baum auf ein Gleis gefallen sei. Es sei auch zweimal vorgekommen, dass der Umgang um eine Woche verschoben worden sei, da waren dann jeweils drei Wochen dazwischen. Am 6. Dezember 2021 habe auch kein Umgang stattgefunden, weil angeblich die Bahn gestreikt habe (was nicht stimme, sie habe selbst nachgeschaut). Wenn er doch geimpft sei, hätte er mit der Duldung und dem Impfausweis fahren können. Wann der nächste Umgang stattfinde, wisse sie nicht, da er ihr über Facebook geschrieben habe, dass er sich melde, wenn die Bahn wieder fahre. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die Anfrage der Antragsgegnerin vom 26. November 2021 (BA Bl. 983) mit, grundsätzlich besuche sein Mandant gemäß der getroffenen Umgangsvereinbarung alle zwei Wochen seine Tochter. Allerdings gestalte sich gegenwärtig pandemiebedingt der Umgang mit seiner Tochter schwierig. Die Wahrnehmung von Umgangsterminen lasse sich mittels Bahntickets nachweisen, da er immer per Bahn zu den Umgangsterminen angereist sei. Bei den Umgangsterminen seien auch zahlreiche Fotos entstanden, die belegten, dass das Verhältnis zwischen seinem Mandanten und seiner Tochter sehr innig sei (BA Bl. 1002). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 teilte Frau Dipl.-Psych. F. von der AWO V. auf die Anfrage der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2022 (BA Bl. 1005 f.) mit, die Eltern von A. seien von Januar 2021 bis März 2021 zur Elternberatung und zum begleiteten Umgang in ihrer Beratungsstelle gewesen. Der letzte Kontakt habe am 22. März 2021 stattgefunden, so dass Fragen zur aktuellen Situation nicht beantwortet werden könnten. Die Anmeldung des Kindesvaters in der Erziehungsberatungsstelle sei am 16. Dezember 2020 erfolgt, die der Kindesmutter einen Tag später am 17. Dezember 2020. Anliegen beider Elternteile sei ein begleiteter Umgang zur Beziehungsanbahnung und das Erarbeiten einer verbindlichen Elternvereinbarung zur eigenständigen Fortführung des Umgangs des Antragstellers mit seiner Tochter A. gewesen. Diese sei am 22. März 2021 in der Beratungsstelle von beiden unterzeichnet worden. Danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Die sechs begleiteten Umgangstermine hätten in der Zeit vom 25. Januar 2021 bis zum 22. März 2021 stattgefunden. In den begleiteten Umgangssituationen sei der Antragsteller seiner Tochter sehr zugewandt gewesen und habe initiativ den Kontakt zu A. gesucht. A. sei während der begleiteten Umgänge zwischen sechs und neun Monate alt gewesen. Es habe eine sich verfestigende Vertrautheit beobachtet werden können, die danach auch zur Elternvereinbarung über eigenständig organisierte Umgänge geführt habe. Aufgrund A.s geringen Alters habe zum Zeitpunkt der begleitenden Umgänge keine Vorfreude/Freude beobachtet werden können. Der Antragsteller habe sich während der begleiteten Umgänge seiner Tochter gegenüber stets zugewandt und emotional verbunden gezeigt. Er habe den Kontakt gesucht, sie auf den Schoß genommen, ihr von ihm mitgebrachtes Spielzeug vorgeführt und sie beim Kommen und Gehen sowohl an- als auch ausgezogen. Die Treffen hätten aufgrund der Witterung im Winter im Spielzimmer der Beratungsstelle stattgefunden. Dort habe der Antragsteller A. auf dem Arm getragen, sie durch das Zimmer geführt, ihr Spielzeug vorgeführt und versucht, sie zum Mitspielen zu animieren. Kleine pflegerische Aufgaben, wie z.B. das An- und Ausziehen, das In-die-Babyschale-Setzen und Zum-Auto-Tragen, habe er ebenfalls übernommen. Der Antragsteller habe sehr wenig selbst nachgefragt. Er habe anscheinend die Ablehnung der Kindesmutter gespürt. Bei ihr habe er mindestens einmal danach gefragt, wie es seiner Tochter gehe. Der Antragsteller habe auch danach gefragt, ab wann Umgangserweiterungen, z.B. an seinem Wohnort und auch Übernachtungen, möglich seien. Sie habe die Kindesmutter als sehr misstrauisch und ablehnend dem Kindesvater gegenüber erlebt. Im Rahmen des begleiteten Umgangs seien die Hintergründe dieses Misstrauens nicht tiefgründiger besprochen bzw. herausgearbeitet worden. Der Antragsteller sei stets zuvorkommend, jedoch auch unsicher im Umgang mit der Kindesmutter gewesen. In der Beratungsstelle habe sie ihn als sehr kooperativ und dankbar erlebt. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Es werde zeitnah eine Anhörung ergehen (BA Bl. 1017). Am 22. Juni 2022 stellte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg einen „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“, mit dem er beantragte, ihn aus der Abschiebehaft zu entlassen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis keine Abschiebemaßnahmen durchzuführen. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zum Flughafen BER Berlin/Brandenburg, von wo aus er um 18:30 Uhr nach Istanbul/Türkei abgeschoben werden sollte. Mit Beschluss vom 22. Juni 2022 - 7 B 123/22 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) glaubhaft gemacht. Art. 6 GG entfalte seine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berührten, sei maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Es komme darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprächen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt werde. Erforderlich sei, dass der Sorge- bzw. Umgangsberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehme. Es komme darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt sei. Zwischen dem erwachsenen Ausländer und dem Kind müsse zumindest eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer qualifizierten Begegnungsgemeinschaft feststellbar sein. Lebten die Familienmitglieder getrennt, bedürfe es zusätzlicher Anhaltspunkte, um eine entsprechende familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche könnten in intensiven Kontakten, gemeinsamen Urlauben, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und Versorgung der Kinder und sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet seien, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes auszugleichen und damit die Ausübung der Elternverantwortung zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall lägen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einen unersetzbar notwendigen Beitrag zur Bewältigung eines familiären Alltags leiste, auf den (insbesondere) sein Kind auch nicht temporär verzichten könnte, nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schriftsatz vom 17. Juni 2022 lediglich mitgeteilt, dass die AWO V. nicht mehr für den begleiteten Umgang mit dem Kind des Antragstellers zuständig sei, weil die Mutter des Kindes in die Region A-Stadt/Sch-Stadt. gezogen sei. Er habe dann lediglich mitgeteilt, dass sich der Kindesvater mit dem Kind treffe. Welche konkreten Erziehungsbeiträge er derzeit leiste, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Dezember 2020. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Antragstellers ist nicht entfallen. Zwar ist der Antrag, ihn aus der Abschiebehaft zu entlassen, gegenstandslos, da sich der Antragsteller offenbar zu keinem Zeitpunkt in Abschiebehaft befand. Der Antrag auf Abschiebungsschutz ist jedoch nach wie vor aktuell, da der Antragsteller am 22. Juni 2022 nicht abgeschoben wurde. Zwar wurde er zur Durchführung der Abschiebung am 22. Juni 2022 von der Polizei direkt zum Flughafen verbracht. Die Abschiebung scheiterte jedoch, weil der Pilot den Antragsteller aufgrund angegebener Angst und plötzlich auftretender Panik nicht beförderte. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (vorläufig) abzusehen, zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsgrund (dazu 1) sowie einen Anordnungsanspruch (dazu 2) glaubhaft gemacht. 1. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da die Antragsgegnerin bestrebt ist, den Antragsteller noch vor einer Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in die Türkei abzuschieben. 2. Der Antragsteller hat - jedenfalls im Beschwerdeverfahren - auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat voraussichtlich einen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da seine Abschiebung derzeit rechtlich unmöglich sein dürfte. Die (derzeitige) rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung dürfte sich aus den familiären Bindungen des Antragstellers zu seiner Tochter ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer endgültigen oder vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 2. Februar 2022 - 2 M 154/21 - juris). Gemessen daran spricht Vieles dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers die Schutz-wirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachten würde. Nach summarischer Prüfung geht der Senat davon aus, dass eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter besteht. Im vorliegenden Fall besteht auf der Grundlage der am 22. März 2021 abgeschlossenen und am 19. Juli 2021 bis zum 3. Geburtstag von A. verlängerten Elternvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter, Frau F., ein regelmäßiger Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter A. alle zwei Wochen für eine Stunde. Zwar dürfte es sich bei diesem zeitlich äußerst beschränkten Umgang des Antragstellers mit seiner inzwischen 2 Jahre und 4 Monate alten Tochter um die untere Grenze dessen handeln, was in vergleichbaren Fällen noch üblich ist. Der Antragsteller hat dies aber in der Beschwerdebegründung plausibel damit erklärt, dass aus Sicht des Kindeswohls eine Erhöhung der Kontakte sicher wünschenswert wäre und von ihm auch gewünscht werde, aber nicht gegen den Wunsch der Kindesmutter verwirklicht werden könne. Selbst wenn gerichtlich eine weitergehende Umgangsregelung erstritten werden könnte, würde diese nicht zu einer Entspannung der Situation zwischen den Eltern führen und wäre damit im Ergebnis nicht zum Wohl des Kindes. Die derzeitige Umgangsregelung entspreche der familiären Situation am besten und ermögliche es allen Familienmitgliedern, eine vertrauensvolle Beziehung zu einander aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist angesichts des seit nunmehr fast zwei Jahre andauernden, mit erheblichem zeitlichen Aufwand für den weit entfernt wohnenden Antragsteller verbundenen und gleichwohl regelmäßigen Umgangs des Antragstellers mit seiner Tochter, der auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen wird, grundsätzlich von einer familiären Gemeinschaft auszugehen, die unter dem Schutz des Art. 6 GG steht, auch wenn sie im Wesentlichen aus zeitlich sehr begrenzten Umgangskontakten besteht. Das Bestehen einer emotionalen Nähe zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter wird durch die Stellungnahme der Frau Dipl.-Psych. F. von der AWO V. vom 24. Januar 2022 bestätigt, die über einen liebevollen Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter und eine sich verfestigende Vertrautheit zwischen beiden berichtet. Zwar umfasst die Stellungnahme nur die Zeit bis zum 22. März 2021, jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die von Frau F. geschilderte positive Entwicklung der Vater-Tochter-Beziehung in der Folgezeit nicht hat fortsetzen und vertiefen können. Auch die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos zeigen ein liebevolles Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter. Die Stellungnahmen der Kindesmutter, Frau F., vom 10. Februar 2021 und 6. Dezember 2021 stehen der Annahme einer emotionalen Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nicht entgegen. Das von ihr geschilderte zurückhaltende Auftreten des Antragstellers kann mit den offenbar zwischen den Kindeseltern bestehenden erheblichen Spannungen erklärt werden. Dass er (zunächst) keine Geschenke für seine Tochter gekauft bzw. sich teilweise in der Kleidergröße verschätzt hat, steht der Annahme einer emotionalen Bindung zwischen ihm und seiner Tochter ebenfalls nicht zwingend entgegen. Vor diesem Hintergrund kommt der Stellungnahme des Antragstellers vom 20. September 2022 (GA Bl. 52), die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Senat eingegangen ist und auch nicht den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung entspricht, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass es sich bei der Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter um eine (nicht von Art. 6 GG geschützte) Begegnungsgemeinschaft handele, richtet sie sich nach einem mittlerweile überholten Maßstab. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung zwischen einer familiären Lebensgemeinschaft und einer bloßen Begegnungsgemeinschaft unterschieden (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 - juris Rn. 22). Diese Abgrenzung ist jedoch inzwischen überholt. Es entspricht mittlerweile der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sich bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - a.a.O. Rn. 20). Auch das Verwaltungsgericht überspannt die Anforderungen an eine durch Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft, soweit es fordert, dass der Antragsteller einen unersetzbar notwendigen Beitrag zur Bewältigung eines familiären Alltags leistet. Vielmehr ist - wie bereits ausgeführt - im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen. Die zusätzliche Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durch den Kindesvater ist, gerade in Fällen, in denen - wie hier - lediglich ein Umgangsrecht besteht, nicht zu verlangen (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - a.a.O. Rn. 36). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).