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Beschluss

2 L 128/21.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0223.2L128.21.Z.00
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Leitsätze
Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 19 CS 22.1456 - juris Rn. 53, m.w.N., OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. Februar 2021 - 7 A 10826/20 - juris Rn. 58).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 11. Juni 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 11. Juni 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr. Er ist Vater von drei deutschen Kindern, die am …. Oktober 2006, …. November 2009 und …. November 2013 geboren wurden. Aufgrund der Vaterschaft erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde. Am 19. August 2016 verurteilte das Amtsgericht den bereits zuvor mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. November 2017 verurteilte ihn das Landgericht Magdeburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe und sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in zwei Fällen, davon in einem Fall mit dem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Zugleich ordnete es die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an, weil ohne suchtspezifische Behandlungsmaßnahmen das Risiko eines Rückfalls im Rahmen des zu befürchtenden Drogenkonsums zu hoch sei, woraus sich ein erhöhtes Risiko für fortgesetzte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder sonstige Eigentumsdelinquenz darstellen lasse. Den bereits am 13. Dezember 2016 gestellten Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2018 ab; zugleich wies er den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung aus der Strafhaft nach Serbien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr ab dem Tag der Abschiebung. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet erweise sich als rechtmäßig. Angesichts der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Magdeburg vom 9. November 2017 bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Vom Kläger gehe auch aktuell eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die im Mai 2017 begangenen und vom Landgericht Magdeburg abgeurteilten Straftaten stellten nach der konkreten Strafandrohung, der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie den Tatumständen schwere Straftaten dar. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Beisichführen einer Schusswaffe sei nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bewehrt. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe es sich jedenfalls bei der Tat vom 17. Mai 2017 nicht um einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG gehandelt. Die Tat habe sich durch eine aufwendige Organisation und damit durch eine hohe kriminelle Energie ausgezeichnet. Der Kläger habe nicht nur Marihuana, sondern auch qualitativ hochwertiges und damit ein hohes Suchtpotential aufweisendes Kokain verkauft. Beide Substanzen habe er in großen Mengen auf dem Dachboden seines Wohnhauses sowie in einer darüber hinaus angemieteten Lagerhalle gelagert. Den Verkauf der Betäubungsmittel habe er unter Verwendung von Aliasnahmen, Synonymen für die Betäubungsmittel und weiteren Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen der Treffen mit den nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten als angebliche Käufer organisiert, wobei er diesen gleichzeitig weitere Mengen Kokain - auch probeweise - unter Ausschluss eines zuvor am Verkaufsgeschäft beteiligten Dritten angeboten habe, um dieses in Zukunft mit einem erhöhten Gewinn veräußern zu können. Die Mengen der Betäubungsmittel selbst sei mit einer Masse von 975 g Amphetamin am 6. Mai 2017 sowie 10,717 kg Amphetamin, 841g Kokain sowie 5.321g Marihuana am 17. Mai 2021 nicht gering gewesen. Die vom Kläger begangenen Straftaten stellten sich auch nach den persönlichen Umständen der Tatbegehung als schwerwiegend dar. Zwar sei der Kläger selbst während der Taten gesundheitlich durch eine eigene Betäubungsmittelabhängigkeit betroffen gewesen. Gleichwohl habe er auch aus wirtschaftlichem Eigennutz zur Schaffung einer dauerhaften Einkommensquelle gehandelt, was sich aus dem Umstand ergebe, dass der Kläger den nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten als angeblichen Käufern angeboten habe, weitere erhebliche Mengen von hochwertigen Betäubungsmitteln zu verschaffen und bei den zukünftigen Geschäften (am Gewinn beteiligte) Dritte außer Betracht zu lassen. Für die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Klägers spreche auch die Entwicklung der von ihm begangenen Straftaten. So sei der Kläger, der bereits seit dem Jahr 1994 strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, erheblich und in Bezug auf Betäubungsmittel- sowie Waffendelikte zudem einschlägig vorbestraft. Soweit er bereits mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 19. August 2016 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei, zeige sich im Vergleich zu den mit dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. November 2017 abgeurteilten Taten nicht nur eine wiederholte Straffälligkeit, sondern auch eine erhebliche qualitative Steigerung der Straftaten. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass der Kläger in der Weise an seiner Persönlichkeit gearbeitet habe, dass er tatsächlich von seiner in den Straftaten zutage getretenen Grundhaltung Abkehr genommen habe und nicht mehr seine eigenen (wirtschaftlichen) Interessen über die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung im Bundesgebiet stellen werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die vom Landgericht Magdeburg abgeurteilten Taten im Mai 2017 nicht nur während seiner laufenden Bewährung begangen habe, sondern bereits einige Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg im August 2016. Im Zeitpunkt seiner erneuten Straffälligkeit seien dem Kläger angesichts der vorangegangen Verurteilungen sowie der vorherigen Hinweise der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Magdeburg auf die Möglichkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Fall einer (weiteren) Straffälligkeit sowohl die strafrechtlichen als auch aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seines Handelns vor Augen geführt worden. Gleichwohl habe er sein strafbewehrtes Verhalten fortgesetzt. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr stehe auch das Verhalten des Klägers bzw. seine persönliche Entwicklung nach der Tat nicht entgegen. Zwar sei dem Bericht über den Verlauf der Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug vom 9. März 2021 zu entnehmen, dass von einer Stabilisierung bzw. Besserung im Vergleich zum vorherigen Behandlungsverlauf auszugehen sei. Danach sei der Kläger aufgrund der insgesamt positiven Entwicklung in eine sogenannte Intensivgruppe integriert worden, die seit dem 11. Januar 2020 ein intensives gruppentherapeutisches Programm absolviere. Hier bemühe sich der Kläger intensiv, an den einzelnen Therapieformen teilzunehmen und mitzuwirken. Positiv falle auf, dass sich die Fähigkeit zur Selbstkritik verbessert habe. Er sei nunmehr in der Lage, sein früheres Verhalten als aggressiv zu bewerten und dass er jeweils auf seinen Vorteil bzw. seine Bedürfnisse ausgerichtet gehandelt habe, wobei die Verurteilung für ihn eine Zäsur gewesen sei, um sich mit seinem früheren Verhalten kritisch auseinanderzusetzen. Gleichwohl rechtfertige das - durchaus ersichtliche - Bemühen des Klägers, seine Abhängigkeitserkrankung als (Mit-)Ursache seiner Straffälligkeit zu bewältigen, nicht die Annahme einer geringen Rückfallwahrscheinlichkeit. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts sei der Kläger bereits im Jahr 2003 ambulant behandelt worden und habe sich ferner in den Jahren 2015/2016 im Wege zweier Entgiftungen stationär therapieren lassen, was aber ohne Erfolg geblieben sei. Dass der Kläger eine Suchtmittelabstinenz nunmehr nachhaltig erreichen werde, könne auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des vom Landgericht Magdeburg bestellten Sachverständigen, Dr. P., wonach eine Abstinenzmotivation bei dem Kläger gegeben sei, nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Eine langfristige Veränderung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers sei mithin noch nicht hinreichend konkret absehbar. Die bisher erreichten Therapieerfolge ließen insbesondere im Lichte der dargestellten objektiven und persönlichen Schwere der Tat nicht den Schluss zu, dass eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger nicht mehr drohe, zumal nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Rückfallwahrscheinlichkeit im Bereich des - hier einschlägigen - Handels mit Betäubungsmitteln wie Heroin und Kokain als sogenannte harte Drogen auf Grund der in Rede stehenden Gefährlichkeit dieser Substanzen für eine Abhängigkeit durch ihren Konsum bereits eine moderate Wahrscheinlichkeit ausreiche. Die Ausweisung des Klägers könne auch generalpräventiv begründet werden. Sie sei geeignet, andere Ausländer von einem vergleichbaren, ein Ausweisungsinteresse begründendes Verhalten, insbesondere von der Begehung ähnlicher schwerwiegender Verfehlungen abzuhalten. Die - noch andauernde - Bestrafung des Klägers sei angesichts der derzeit zu vollstreckenden Freiheitsstrafe noch hinreichend aktuell. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gegenüber, das sich aus der Beziehung zu seinen drei minderjährigen deutschen Kindern ergebe, für die er ein Sorge- bzw. Umgangsrecht habe, das er trotz seiner Inhaftierung in Gestalt einer „tatsächlich gelebten Nähebeziehung“ ausübe. Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Gesamtabwägung ergebe jedoch ein Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Klägers. Dem Kontakt zum Kläger komme zwar eine wichtige Bedeutung für das Kindeswohl zu. Der Kläger übernehme trotz seiner Inhaftierung für die Kinder eine wichtige Funktion im Familiensystem. Allerdings stelle der Umgang des Klägers (zurzeit) nur einen sozialen Teilausschnitt dar, der sich auf das tägliche Telefonieren und gelegentliche Besuche der Kinder beschränke. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Kinder des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits ein Alter erreicht hätten, in dem es ihnen möglich sei, die Gründe für einen Abbruch der persönlich gelebten Beziehung durch eine Ausweisung zumindest nachzuvollziehen, nachdem sie bereits mit den selbst erlebten Umständen der Strafhaft des Klägers erhebliche Einschränkungen in dem väterlichen Umgang erfahren hätten. Weiter bedeute eine Ausweisung nicht zwangsläufig den vollständigen Abbruch des Kontakts zwischen dem Kläger und seinen Kindern. Insbesondere vor dem Hintergrund der auch über Mobilfunktelefon gehaltenen Kontakte des Klägers zu seinen Kindern erscheine es ohne weiteres möglich, dass er - wenn auch nicht persönlich und in erheblich eingeschränkterem Maße - Kontakt vom Ausland aus halten könne. Das verfassungsrechtlich geschützte, während der Umgangskontakte tatsächlich gelebte Band zwischen dem Kläger und seinen minderjährigen Kindern sei mit den Rechtsgütern ins Verhältnis zu setzen, die von dem bereits als hoch festgestellten Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Klägers betroffenen seien. Den bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln betroffenen Rechtsgütern komme wegen des Schutzauftrags des Staates, im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung Sorge zu tragen, ebenfalls verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Es gehe um die Gesundheit und die Lebensqualität der Bevölkerung, weil eine Betäubungsmittelsucht für den Einzelnen und sozial und wirtschaftlich gefährlich sei. Der Bereich des Handels und der Einfuhr von Betäubungsmitteln bedrohe zudem die legale Wirtschaftstätigkeit, die Stabilität und die Sicherheit. Denn hierbei handele es sich um eine diffuse Kriminalität, die mit beeindruckenden wirtschaftlichen und operativen Mitteln ausgestattet sei und sehr häufig über internationale Verbindungen verfüge. Durch die betroffenen Rechtsgüter und die grenzüberschreitende Dimension handele es sich um einen Bereich besonders schwerer Kriminalität im Sinne des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 AEUV. So könne der Betäubungsmittelhandel eine Intensität erreichen, durch die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht werde. Vor diesem Hintergrund wiege eine Straftat im Bereich des Betäubungsmittelhandels mit Kokain in nicht geringen Mengen besonders schwer bei der Abwägung zugunsten eines Ausweisungsinteresses. Unter Abwägung dieser Rechtspositionen könne ein Vorrang des Kindeswohls und der Rechte des Klägers als Vater auf Schutz des Bandes zu seinen Kindern nach den vorliegenden Gesamtumständen nicht angenommen werden. Denn das Gewicht, das dem Ausweisungsinteresse beizumessen sei, wiege im vorliegenden Fall verhältnismäßig schwerer. Zu der bereits dargelegten Schwere der vom Kläger im Mai 2017 begangenen Taten komme hinzu, dass wesentlicher Indikator für die prognostisch anzunehmende Wiederholungsgefahr der Umstand sei, dass der Kläger trotz der bereits verhängten Strafen in den Jahren 1994 bis 2009 sowie insbesondere der Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg im August 2016 zu einer Bewährungsstrafe bereits einige Monate nach dieser Verurteilung die Taten im Mai 2017 begangen und damit erneut sowie in ungleich stärkerem Maß gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe. Mit dieser Erkenntnis könne das Schutzinteresse der Allgemeinheit nunmehr nur angemessen durch eine Ausweisung des Klägers verwirklicht werden. Aus dem bisherigen Verhalten des Klägers sei deutlich geworden, dass weder die Verhängung von Bewährungsstrafen noch die Geburten seiner Kinder dazu hätten führen können, eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden. Insoweit möge anzunehmen sein, dass die Geburten der jüngeren Kinder des Klägers in den Jahren 2009 und 2013 zu einer gewissen Zäsur im Leben des Klägers geführt hätten, da er jedenfalls in den Jahren 2009 bis 2013 straffrei geblieben sei. Gleichwohl komme diesem Umstand keine erhebliche Bedeutung zu. Denn bereits im Jahr 2014 seien die der Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg vom 19. August 2016 zugrundliegenden Betäubungsmittel sowie Waffen bei dem Kläger aufgefunden worden. Bei Begehung dieser Tat im Jahr 2014 seien die Kinder des Klägers gerade einmal acht, fünf und ein Jahr alt gewesen, sodass die Geburten seiner Kinder den Kläger nicht dazu hätten anhalten können, ein straffreies Leben zu führen und seine Persönlichkeitsdefizite in Gestalt seiner Suchtmittelabhängigkeit (trotz stationärer Entgiftungsbehandlungen in den Jahren 2015 und 2016) nachhaltig aufzuarbeiten. Wer durch die Begehung von Straftaten wissend und willentlich in Kauf nehme, dass ein Kind in der Frühzeit seiner Entwicklung Beziehungen zu seinem Vater lediglich in einem sehr begrenzten Umfang unterhalten könne, vermöge sich auf eine besondere Berücksichtigung seiner Belange im Rahmen der Interessenabwägung mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse nicht zu berufen. Das Bleibeinteresse des Klägers erweise sich auch unter Einbeziehung seiner weiteren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG von keinem solchen Gewicht, dass das Ausweisungsinteresse zurücktrete. Der Kläger sei zwar im Alter von 19 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und lebe dort nun seit 28 Jahren. Im Hinblick auf die sprachliche Integration sei zudem festzustellen, dass er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, die er auch in der mündlichen Verhandlung habe demonstrieren können. Der Kläger verweise zudem darauf, dass er künftig einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte und hierfür genaue Vorstellungen habe. Demgegenüber sei der Kläger in der Bundesrepublik in keiner Weise wirtschaftlich verwurzelt. Er habe im Bundesgebiet weder eine Ausbildung absolviert noch gearbeitet. Er habe die Zeit nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in keiner Weise zielführend dafür genutzt, um die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Vielmehr sei er nach kurzer Zeit straffällig geworden und habe keine nachhaltigen Anstrengungen unternommen, um die ihm gebotenen Bildungschancen zu nutzen, einen Beruf zu erlernen und auszuüben und sich anderweitig zu integrieren. Von nachhaltigen bleiberechtsrelevanten Bemühungen könne deshalb keine Rede sein. Für eine besondere persönliche und soziale Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet fern der familiären Beziehungen auch zu seinem Bruder bestünden keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger bis zu seinem 19. Lebensjahr in seinem Heimatland mit seiner - dort noch verbliebenen - Familie gelebt habe, sei ferner zu beachten, dass er jedenfalls über eigene Erfahrungen in seinem Heimatland verfüge, so dass ihm die dortigen Verhältnisse bei seiner Rückkehr nicht völlig fremd seien. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei ebenfalls rechtmäßig. Im Hinblick auf die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus § 28 Abs. 1 Satz Nr. 3 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das zu Lasten des Klägers bestehende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liege angesichts der bestehenden Wiederholungsgefahr auch aktuell noch vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landeshauptstadt Magdeburg als zuvor zuständige Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Kenntnis seiner Straffälligkeiten in den Jahren 1994 bis 2009 erteilt habe. Denn einerseits habe diese Ausländerbehörde den Kläger im Zuge dieser Verlängerungen bereits darüber belehrt, dass zukünftige weitere Straftaten zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen könnten. Andererseits sei das nunmehr maßgebliche Ausweisungsinteresse erst nach der Antragstellung des Klägers vom 13. Dezember 2016 mit der Verurteilung durch das Landgericht Magdeburg am 9. November 2017 entstanden. II. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er benennt schon keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe, die allein eine Zulassung der Berufung rechtfertigen. Auch wenn anzunehmen sein sollte, der Kläger mache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann sein Zulassungsantrag keinen Erfolg haben. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris, Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger trägt vor, die Auffassung der Vorinstanz, dass von seinem in der Vergangenheit liegenden, einen Tatbestand des § 54 AufenthG verwirklichenden Verhalten noch immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehe, sei nicht stichhaltig. Soweit das Verwaltungsgericht seine längerfristige negative Prognose auf die Schwere der letzten Tat bzw. die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten sowie auf die Entwicklung der begangenen Straftaten stütze, richte es den Blick ausschließlich auf die Vergangenheit und berücksichtige nicht genügend die positive Entwicklung, die er im Maßregelvollzug genommen habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das im Bericht des Maßregelvollzuges vom 9. März 2021 dargestellte Bemühen des Klägers um eine Bewältigung seiner Abhängigkeitserkrankung als (Mit-)Ursache seiner Straffälligkeit rechtfertige nicht die Annahme einer geringeren Rückfallwahrscheinlichkeit, stehe in Widerspruch zu einem Kurzbericht des Maßregelvollzuges B-Stadt vom 28. September 2021 über den aktuellen Stand der Therapie. Darin werde ausgeführt, dass eine deutliche authentische Veränderungsmotivation sichtbar werde, zukünftig ein Suchtmittel- und straffreies Leben zu führen und es dem Kläger gelungen sei, seit seiner Übernahme durch die Verhaltenstherapiestation 2020 insgesamt ein regelkonformes Verhalten zu realisieren, und zwar auch im offenen Maßregelvollzug, in dem er sich bereits seit zwei Monaten befinde. Zusammenfassend werde in diesem Bericht festgestellt, dass sich ein positiver Behandlungsverlauf abzeichne. Weiter werde darin ausgeführt, dass für ihn ein Probewohnen außerhalb des offenen Vollzuges beantragt worden sei. Dies sei ein weiterer Schritt dahin, sich ein entsprechendes soziales Umfeld mit vertrauten Bezugspersonen aufzubauen. Darüber hinaus werde es für ihn auch wichtig sein, die Suchtberatung schon während des Probewohnens und vor allem nach der Entlassung für sich zu nutzen, um vor möglichen Rückfallrisikosituationen gewappnet zu sein. Damit werde deutlich gemacht, dass die derzeitigen und zukünftigen Maßnahmen, wie das Probewohnen, aus Sicht des Maßregelvollzugs geeignet seien, das Rückfallrisiko auszuschließen. Im Hinblick auf die noch vergehende Zeit bis zu dem frühestmöglichen Termin seiner voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft - voraussichtlich im Februar/März 2022 - dürften dann die perspektivischen Maßnahmen wie Probewohnen und weitere Rückfallprophylaxe gegriffen haben. Am Ende des kurzen Therapieberichtes komme der Verfasser zu dem Schluss, dass ein erfolgreicher Abschluss der Therapie möglich erscheine. Vor diesem Hintergrund gehe das Verwaltungsgericht auch unzutreffend davon aus, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs.1 AufenthG das in § 55 Abs.1 AufenthG verankerte Bleibeinteresse überwiege. Letzteres umfasse auch das durch Art. 6 GG, Art. 7 Var. 1 GRC und Art. 8 Abs.1 EMRK geschützte besondere Interesse an der Aufrechterhaltung des Umgangs mit seinen Kindern und dessen Intensivierung nach der Haftentlassung. Aus den vorgenannten Gründen sei auch seinem Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stattzugeben und die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen; dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18, m.w.N.). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 - juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 6. Februar 2017 - 2 L 119/15 - juris Rn. 17, m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 19 CS 22.1456 - juris Rn. 53, m.w.N., OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. Februar 2021 - 7 A 10826/20 - juris Rn. 58). Gemessen daran begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr insbesondere auch wegen der für die Begehung der Betäubungsmitteldelikte mitursächlichen Abhängigkeit des Klägers von Betäubungsmitteln bestehe, keinen durchgreifenden Bedenken. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine langfristige Veränderung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers noch nicht hinreichend konkret absehbar ist. In dem vom Kläger herangezogenen Kurzbericht des Maßregelvollzuges B-Stadt vom 28. September 2021 über den aktuellen Stand der Therapie wird zwar eine positive Entwicklung des Klägers im Verlauf der Therapie dargestellt und eingeschätzt, dass ein erfolgreicher Abschluss der Therapie möglich erscheine. Allerdings wird abschließend auch angemerkt, dass abzuwarten bleibe, wie der Kläger die Anforderungen des Probewohnens bewältigen könne. Es lässt sich nicht feststellen, dass sich der Kläger außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bereits bewährt hat, so dass (noch) nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden kann. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht auch auf die Feststellungen des Landgerichts Magdeburg im Urteil vom 9. November 2017 gestützt, wonach der Kläger bereits im Jahr 2003 ambulant behandelt worden sei und sich ferner in den Jahren 2015/2016 im Wege zweier Entgiftungen stationär habe therapieren lassen, was aber ohne Erfolg geblieben sei. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Hinzu kommt, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht die alleinige Ursache für die Begehung der Betäubungsmitteldelikte war, der Kläger vielmehr auch aus wirtschaftlichem Eigennutz zur Schaffung einer dauerhaften Einkommensquelle gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der - angesichts der vom Verwaltungsgericht anschaulich dargestellten Schwere der zuletzt abgeurteilten Straftaten - gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, es bestehe nicht mehr die Gefahr, dass der Kläger erneut Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität begehen werde. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).