Beschluss
2 L 103/21.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0530.2L103.21.Z.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob eine Befreiung von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche zur Errichtung von Pkw-Stellplätzen die Grundzüge der Planung berühren würde.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Juni 2021 - 2 A 140/19 HAL - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob eine Befreiung von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche zur Errichtung von Pkw-Stellplätzen die Grundzüge der Planung berühren würde.(Rn.11) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Juni 2021 - 2 A 140/19 HAL - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids sowie einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Errichtung von 10 Pkw-Stellplätzen auf einer öffentlichen Grünfläche. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung (A.), Flur A, Flurstück 2744. Das unbebaute Grundstück liegt nördlich der Straße „Am S.“ in B-Stadt im Bereich der Einmündung in die M-Straße und im Geltungsbereich des am 10. September 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 112 „Industrie- und Gewerbepark A. M-Straße / S-Straße“ der Beklagten. Es ist Teil der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche nördlich der Planstraße A. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.7.4 Buchst. a des Bebauungsplans Nr. 112 ist innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand von maximal 10 m zu pflanzen. Bereits mit Baugenehmigung vom 24. April 2015 hatte die Beklagte die Änderung und Nutzungsänderung des Gebäudes auf dem nördlich angrenzenden Grundstück M-Straße … (Flurstücke 2443, 2444, 2445 und 2446 TF) zu einer Gaststätte im Erdgeschoss, einer Pension im Obergeschoss mit Biergarten im Außenbereich und Herstellung von zwei Betriebswohnungen genehmigt. Bei dem Gebäude M-Straße … handelt es sich um die ehemalige Poliklinik des Waggonbaus A-Dorf. Im Einzelnen wurden im Erdgeschoss insgesamt 140 Gastplätze, im Obergeschoss eine Pension mit 10 Appartements und insgesamt 22 Gästebetten sowie ein Biergarten mit ca. 100 Sitzplätzen und Grillhütte im Freien genehmigt. Auch die Errichtung von 11 Stellplätzen auf dem Grundstück wurde gestattet. Darüber hinaus wurde mit weiterem Bescheid vom 24. April 2015 eine Befreiung von der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem (jetzigen) Flurstück 2744 für die Errichtung einer Zufahrt auf das Grundstück erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Zufahrtsmöglichkeit ergebe sich nur über die öffentliche Grünfläche, da eine Zufahrt von der M-Straße durch den Bebauungsplan Nr. 112 ausgeschlossen sei und die bisher genutzte Zufahrt über das angrenzende Wohngebiet (Straße der W.) für die beantragte Nutzung (Pension, Gaststätte mit Biergarten) gegenüber den Anwohnern rücksichtslos wäre und die Nutzung des Gewerbegebiets einschränken würde. Am 14. November 2017 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von 10 Pkw-Stellplätzen auf dem unmittelbar südlich an das Grundstück M-Straße … angrenzenden Grundstück Gemarkung (A.), Flur A, Flurstück 2744. Zugleich beantragte er eine Befreiung von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. Zur Begründung führte er aus, das auf dem angrenzenden Grundstück befindliche Restaurant und Gasthaus durchlaufe ein wirtschaftliches Wachstum. Im Zuge eines weiteren Ausbaus und der Erweiterung des Gasthauses würden weitere Parkflächen benötigt, um die Wirtschaftlichkeit weiter zu gewährleisten. Die Grünfläche sei nicht mehr als öffentlich zu betrachten, da die Beklagte beim Kauf des Grundstücks keinen Gebrauch von ihrem Vorkaufsrecht gemacht habe. Alternativen zur Errichtung von Parkflächen auf anderen Grundstücksbereichen gebe es nicht. Die Errichtung von Parkplätzen an der nördlichen Böschung sei wegen der Notwendigkeit einer Rampe ausgeschlossen. Eine Verschiebung der Parkplätze auf das angrenzende Grundstück des Gasthauses sei aufgrund der Baumbestände auf dem Grundstück ebenfalls ausgeschlossen. Zwar befinde sich auf dem Grundstück eine weitere Zufahrt und Raum für mögliche Stellplätze, jedoch sei die Nutzung dieser Zufahrt für Kunden und Anwohner des angrenzenden Wohngebiets unzumutbar. Für die Nutzung der Grünfläche spreche die besondere Lage zwischen Planstraße A, M-Straße und Wohngebiet, so dass es eine Pufferzone für Geräusch- und Schmutzemissionen im Hinblick auf die in der Nähe befindlichen Wohngebiete gebe. Da das Grundstück unmittelbar an den Biergarten des Gasthauses angrenze, sollten die Parkplätze in der einzig möglichen Zufahrtsfläche errichtet werden. Er biete an, dass die nicht versiegelten Teile der Grünfläche nach dem Umbau den Vorgaben entsprechend begrünt und gepflegt würden. Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheides ab. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da mit der Errichtung von Stellplätzen Grundzüge der Planung berührt würden, die Fläche als Ausgleichsfläche für geplante öffentliche Verkehrsanlagen notwendig sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 BauGB nicht vorlägen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2019 zurückgewiesen. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 112 sei ausgeschlossen, da das Vorhaben Grundzüge der Planung berühre. Die Festsetzung der Vorhabenfläche als öffentliche Grünfläche sei als Grundzug der Planung anzusehen. Sie bilde in Verbindung mit den festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen den Hauptteil der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch den Straßenneubau. Mit Urteil vom 22. Juni 2021 - 2 A 140/19 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2019 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung (A.), Flur A, Flurstück 2744, und den Antrag auf Erteilung einer Befreiung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids und einer Befreiung; er habe aber einen Anspruch auf Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zwar stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 112 der Erteilung eines Vorbescheids entgegen. Der Bebauungsplan sei wirksam. Er sei insbesondere nicht funktionslos geworden. Der Kläger habe aber einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Überwindung der entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Es spreche einiges dafür, dass dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung zustehe. Dies werde die Beklagte zu prüfen haben. Jedenfalls würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Zwar stelle die „grüne Linie“ einen wichtigen Bestandteil des Planungskonzepts dar. Eine Befreiung für die hier in Rede stehende Verschmalerung des Grünstreifens von der Grundstücksseite her weiche aber nicht von der planerischen Grundkonzeption ab. Vielmehr bleibe der Grünstreifen entlang der Straße auf ganzer Länge bestehen. Es erfolge nur eine leichte Verschmalerung des Grünstreifens „von innen her“. Es sei maßgeblich darauf abzustellen, dass nach der planerischen Grundkonzeption der Beklagten gerade der Grünstreifen auf dem klägerischen Grundstück im Vergleich zu dem weiteren Verlauf des Grünstreifens eine besondere Breite erfahre. Der Grünstreifen sei im Übrigen deutlich schmaler festgesetzt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass die öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahme dienten, sei festzustellen, dass ein planvoll angelegter Grünstreifen (mit Rasen und Bäumen) in der Örtlichkeit seit 2003 bis heute nicht angelegt sei. Insbesondere sei auch der bereits zu DDR-Zeiten als Parkplatz genutzte und versiegelte Bereich als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden. Dieser solle nach der Festsetzung im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche dienen. Die Ausgleichsfläche bestehe mithin nur auf dem Papier, obwohl die auszugleichende Maßnahme - die Errichtung der Straße - umgesetzt worden sei. Dagegen sei der auf dem klägerischen Grundstück festgesetzte Grünstreifen nach wie vor unbefestigt und unbebaut. Es sei anzunehmen, dass die (geringfügige) Inanspruchnahme des Grünstreifens um etwa ein bis zwei Meter „von innen her“ die Grundzüge der Planung ebenso unberührt ließen wie die Überplanung einer versiegelten Parkplatzfläche als Ausgleichsfläche. Es sei zudem in den Blick zu nehmen, dass das klägerische Betriebsgrundstück (Gaststätte und Pension) im besonderen Maße auf Stellplätze angewiesen und die Örtlichkeit dafür angelegt sei. Dies sei daraus erkennbar, dass die Beklagte bereits eine Zufahrt durch den Grünstreifen sowie Stellplätze auf der in Rede stehende Fläche genehmigt habe. Auch dies lasse die Grundzüge der Planung unberührt, weil der Grünstreifen im Übrigen in der Länge verbleibe. Zudem könnten die Festsetzungen des Bebauungsplans durch entsprechende Nebenbestimmungen in dem Befreiungsbescheid umgesetzt werden. Es gehe nicht um eine (weitere) Unterbrechung der grünen Linie, die in einer linienartigen Verbindung von der M-Straße zur F-Straße bestehe, sondern lediglich um eine unwesentliche Verschmalerung des an dieser Stelle besonders breit festgesetzten Grünstreifens von der Grundstücksseite her, die sich auf eine grüne Linie entlang der Straße nicht auswirke. Bei der Prüfung der weiteren Tatbestände und ihres Ermessens werde die Beklagte u.a. zu berücksichtigen haben, dass der Kläger die weiteren Stellplätze für seinen Gewerbebetrieb benötige und einiges dafür spreche, dass eine städtebauliche Vertretbarkeit i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzunehmen sein dürfte. Nach alledem sei die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft, weil sie zu Unrecht auf das Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ abgestellt habe. Eine Ermessensreduktion auf Null dahin, dass sich nur die Erteilung einer Befreiung in Gestalt der beantragten 10 Stellplätze als ermessensgerecht erweise, bestehe aber nicht, obwohl eine derartige Entscheidung durchaus in Betracht kommen dürfte. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Beklagte trägt vor, das Vorhaben des Klägers würde die Grundzüge der Planung berühren. Als grüne Eingangssituation sei die Festsetzung der Grünfläche mit Bäumen aus freiraumplanerischer Sicht unverzichtbarer Bestandteil des Planungskonzeptes. Grundkonzeption des Bebauungsplans sei die Neuordnung der gewachsenen Bestandssituation aus ungeordneten städtebaulichen Räumen, die durch gewerbliche Nutzungen und entsprechende großflächige Erschließungsanlagen geprägt seien, zur Weiterentwicklung des gesamten Altindustriestandortes Ammendorf Nord. Das Planungskonzept verfolge insbesondere eine Ordnung des Verhältnisses zwischen privaten und öffentlichen Räumen, welches historisch bedingt nicht gegeben sei. Dazu gehöre unter anderem der in Rede stehende umzugestaltende Knotenpunkt. Im Bereich der M-Straße seien Eingriffe in den Baumbestand auf das verkehrstechnisch unabdingbar Notwendige zu beschränken. Die festgesetzten Grünflächen stellten in Verbindung mit den festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen den Hauptteil der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe dar, die durch den Straßenneubau entstünden. Die Festsetzungen sollten der Verbesserung des Ortsbildes und des Kleinklimas dienen. Mit der Festsetzung „Grünfläche“ werde zum Ausdruck gebracht, dass die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche bezweckt und gestattet sei. Bei den Grünflächen handele es sich grundsätzlich um eine für eine bauliche Nutzung nicht vorgesehene Fläche, welche durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt sei. Das beantragte Vorhaben widerspreche dieser Festsetzung. Die Grundzüge der Planung seien mehr als nur berührt, wenn auf einer als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche eine private gewerbliche Nutzung stattfinden solle. Die Befreiung würde im vorliegenden Fall faktisch zu einer Änderung der Planung von einer öffentlichen Grünfläche zu einer gewerblichen Baufläche führen. Durch Befreiungen dürfe jedoch keine Umplanung der im Bebauungsplan festgesetzten Inhalte ins Werk gesetzt werden. In Betracht kämen allenfalls planungsrechtliche Randkorrekturen. Insbesondere die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung stellten immer einen Grundzug der Planung dar, so dass eine Befreiung von diesen nicht möglich sei. Die zeichnerischen Festsetzungen zur Art der Nutzung seien Kern der Grundkonzeption eines Bebauungsplans. Die Errichtung von Stellplätzen im Bereich einer öffentlichen Grünfläche sei auch deshalb eine ins Gewicht fallende Abweichung, da eine Zulassung des Vorhabens eine negative Vorbildwirkung auf vergleichbare Fälle hätte. Das Verwaltungsgericht gehe fehl in der Annahme, dass es nicht um eine (weitere) Unterbrechung der grünen Linie gehe, die nach den planerischen Festsetzungen gerade in einer linienartigen Verbindung von der M-Straße zur F-Straße bestehe. Die Argumentation des Gerichts, es gehe lediglich um eine unwesentliche Verschmalerung des an dieser Stelle besonders breit festgesetzten Grünstreifens von der Grundstücksseite her, welche sich auf eine grüne Linie entlang der Straße nicht auswirke, sei unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Gerichts sei nicht die „grüne Linie“ als äußere Begrenzung der öffentlichen Grünfläche von Relevanz, welche beliebig verschoben und schmaler gemacht werden könne, sondern die Fläche insgesamt in ihrer Wirkung als solche. Nicht die äußere Linie der Grünfläche erfülle den Festsetzungszweck des erforderlichen Ausgleichs für den geplanten Eingriff, sondern die Grünfläche als ebensolche Fläche in entsprechender Dimensionierung. Eine Verschmalerung des Grünstreifens weiche somit erheblich von der planerischen Grundkonzeption ab. Bei einer Reduzierung der Breite um etwa ein bis zwei Meter handele es sich bei einer Gesamtbreite des Grünstreifens von nicht mal zehn Metern nicht mehr nur um eine unwesentliche Verschmalerung der Grünfläche, sondern um eine wesentliche, zumal hier eine Ausgleichskonzeption dahinterstehe. Hiermit kann die Beklagte nicht durchdringen. Mit den Grundzügen der Planung umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Grunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (BayVGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 B 16.1574 - juris Rn. 37; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 31 BauGB Rn. 36). Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 B 35.04 - juris Rn. 3; Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - juris Rn. 37). Die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 - juris Rn. 26; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 31 BauGB Rn. 21a). Gemessen daran würde die beantragte Befreiung von der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Flurstück 2744 zur Errichtung von 10 Pkw-Stellplätzen die Grundzüge der Planung nicht berühren. Nach den Angaben der Beklagten, die mit der Planbegründung übereinstimmen, ist die Grundkonzeption des Bebauungsplans die Neuordnung der gewachsenen Bestandssituation aus ungeordneten städtebaulichen Räumen, die durch gewerbliche Nutzungen und entsprechende großflächige Erschließungsanlagen geprägt sind, zur Weiterentwicklung des gesamten Altindustriestandortes Ammendorf Nord. Zudem verfolgt das Planungskonzept eine Ordnung des Verhältnisses zwischen privaten und öffentlichen Räumen, welches historisch bedingt nicht gegeben ist. Anlass der Planung ist die Aufgabe des Geländes des Werkes 1 der B. AG, welches bislang zum Waggonbau genutzt wurde. Die Nachnutzung dieses Standortes durch Neuansiedlung gewerblicher Nutzungen soll planerisch vorbereitet und ermöglicht werden. Hauptziel ist die Sicherung und Fortentwicklung des bestehenden Gewerbestandortes. Hierzu sollen u.a. öffentliche Erschließungsflächen innerhalb der bisher zusammenhängenden, zukünftig aber aufzuteilenden Werksanlagen festgelegt und realisiert werden. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst bestehende Baugebiete beidseits der M-Straße im Stadtteil A-Dorf zwischen der Sch-Straße im Süden und der Straße der W. im Norden. In diesem Bereich werden großflächig Gewerbegebiete festgesetzt. Weiter westlich werden besondere Wohngebiete nach § 4a BauNVO sowie nördlich der F-Straße als Überplanung einer bestehenden Gartenanlage eine private Grünfläche festgesetzt. Ferner sind teilweise entlang der im Plangebiet liegenden Straßen und im Osten entlang der Bahnstrecke B-Stadt-M. öffentliche Grünflächen vorgesehen. Zu den Grünflächen heißt es in der Planbegründung (unter Nr. 6.1.6), aus stadtgestalterischen Gründen würden öffentliche Grünflächen als Straßenbegleitgrün sowie als Grünstreifen für Baumpflanzungen entlang der Bahnstrecke B-Stadt-M. festgesetzt. Weitere Flächen würden innerhalb des unter Nr. 5.2 beschriebenen Grünzuges zwischen der Straße „Am S.“ und der F-Straße festgesetzt. Die Grünflächen bildeten in Verbindung mit den festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen auch den Hauptteil der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe, die durch den Straßenneubau entstünden. Zu den Anpflanzungen wurde in der Planbegründung (unter Nr. 6.1.7 Buchst. c) ausgeführt, deren Festsetzung u.a. innerhalb der Grünverbindung „Am S.“-F-Straße diene der Verbesserung des Ortsbildes und des Kleinklimas sowie dem Ausgleich von Eingriffen durch den geplanten Straßenneubau. Hiernach besteht das planerische Grundkonzept in der Weiterentwicklung des großflächigen ehemaligen Standorts des Waggonbaus in A-Dorf, insbesondere durch die Planung neuer Erschließungsstraßen innerhalb des ehemaligen Werksgeländes, um für etwaige Neuansiedlungen kleinere Einheiten zu schaffen. Zudem soll die angrenzende Wohnbebauung geordnet fortentwickelt werden. Die straßenbegleitende Festsetzung öffentlicher Grünflächen einschließlich der Anpflanzungen erfolgt (lediglich) aus stadtgestalterischen Gründen sowie zur Verbesserung des Ortsbildes und des Kleinklimas und hat damit eher untergeordnete Bedeutung. Insbesondere die - gemessen an den übrigen Festsetzungen - außergewöhnlich breite öffentliche Grünfläche nördlich der Planstraße A („Am S.“) im Bereich der Einmündung in die M-Straße auf dem Grundstück des Klägers kann keine zentrale Bedeutung beanspruchen, zumal unmittelbar nördlich an diese Fläche das - als Gewerbegebiet überplante - Grundstück M-Straße … angrenzt, wobei die dortige Baugrenze fast bis an das Flurstück 2744 heranreicht. Die Grünfläche auf dem Flurstück 2744 dient auch nicht unmittelbar dem Schutz angrenzender Wohngebiete; vielmehr liegt diese Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche der Planstraße A im Süden und dem für das Grundstück M-Straße … festgesetzten Gewerbegebiet im Norden, während sich Wohnbebauung erst weiter nordwestlich außerhalb des Plangebiets anschließt. Eine von der festgesetzten öffentlichen Grünfläche abweichende Nutzung einer Teilfläche des Flurstücks 2744 als dem im Norden angrenzenden Gewerbegebiet zuzuordnende Pkw-Stellfläche berührt damit das planerische Grundkonzept nicht, sondern lediglich Randbereiche der Planung und ist nur von minderem Gewicht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die auf der Nordseite der Planstraße A („Am S.“) angeordnete öffentliche Grünfläche einschließlich der Anpflanzungen - auch nach den Erläuterungen unter Nr. 7.3.1 der Planbegründung - als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe, die durch den Straßenneubau entstehen, gedacht sind. Zwar dürften Festsetzungen über „Sammelausgleichsmaßnahmen“ i.S.d. § 1a Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB regelmäßig zu den Grundzügen der Planung gehören (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 BauGB Rn. 36a unter Hinweis auf BT-Drs. 13/6392, S. 56). Zu den Grundzügen der Planung können solche Ausgleichsmaßnahmen, soweit sie an anderer Stelle im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans vorgesehen sind, indessen nur dann gehören, wenn sie gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden, weil nur in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass die Ausgleichsmaßnahmen Bestandteil der Abwägung und Gegenstand von Überlegungen zur Eingriffsproportionalität geworden sind (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 12. März 2018 - 9 B 15.1679 - juris Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 239a). Davon ist hier nicht auszugehen. Es fehlt an einer Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB. Die Zuordnung ist eine Festsetzung des Bebauungsplans, die in der Regel durch textliche Festsetzung erfolgt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2019 - 7 D 5/18.NE - juris Rn. 61 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 238 f.; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 1. Mai 2022, § 9 BauGB Rn. 124.1). An einer derartigen Zuordnungsfestsetzung im Hinblick auf die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Flurstück 2744 fehlt es vorliegend. Der Bebauungsplan enthält in der textlichen Festsetzung Nr. 1.8 lediglich eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf den von der Beklagten bereitgestellten Flurstücken 399 - 412 und 416 der Flur B der Gemarkung (W.). Eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 BauGB - insbesondere der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Flurstück 2744 - wurde hingegen nicht festgesetzt. Auch die Planbegründung enthält unter Nr. 7.3.2 zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung lediglich sehr allgemeine Aussagen über die Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 1a Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB. Es wird angenommen, dass die geplanten öffentlichen Verkehrsanlagen, die vollständig neu errichtet werden, dem Abwägungsvorbehalt nach § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB unterlägen und damit nicht ohne Ausgleichspflicht zulässig seien. Im Rahmen der Bilanzierung wird u.a. im Hinblick auf „Arten und Biotope“ angenommen, dass „die Eingriffe“ durch „die festgesetzten Maßnahmen“, die unter Nr. 7.3.1 aufgezählt werden und zu denen auch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf der Nordseite der von der M-Straße abgehenden Planstraße A gehört, vollständig ausgeglichen würden. Im Hinblick auf das „Landschaftsbild/Ortsbild“ heißt es, durch die Planung entstünden insbesondere wegen der Festsetzungen zu Baumpflanzungen, der Erhaltung prägender Baumbestände und der künftig geordneten baulichen Entwicklung Verbesserungen des Landschafts- und Ortsbildes. Vor dem Hintergrund dieser eher summarischen Überlegungen kann die Absicht, die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche u.a. nördlich der Planstraße A („Am S.“) als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe durch den Straßenneubau vorzusehen, die nicht Gegenstand einer Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB geworden ist, nicht als Bestandteil der Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB angesehen werden. 2. Die Beklagte macht weiter geltend, auch die übrigen Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Gründe des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die die Befreiung erforderten, seien nicht ersichtlich. Auch eine städtebauliche Vertretbarkeit i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB liege nicht vor. Eine städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens könne nicht vorliegen, da das Vorhaben der unmittelbaren Intention des Plangebers, der Ausweisung einer straßenbegleitenden, ausreichend dimensionierten, öffentlichen Grünfläche und somit einer anderen Art der Nutzung an dieser Stelle zuwiderlaufe. Eine vermeintliche Unwesentlichkeit sei nicht bereits eine städtebauliche Vertretbarkeit. Für eine nicht beabsichtigte Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB lägen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Auch hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass einiges dafür spreche, dass eine städtebauliche Vertretbarkeit i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzunehmen sein dürfte (UA S. 11). Diese Annahme wird durch die Ausführungen der Beklagten nicht in Frage gestellt. Was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 36). Städtebaulich vertretbar ist in aller Regel dasjenige, was mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung i.S.d. § 1 BauGB vereinbar ist, was also mit anderen Worten abwägungsfehlerfrei planbar ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Oktober 1998 - 15 B 97.337 - juris Rn. 32; Urteil vom 24. März 2011 - 2 B 11.59 - juris Rn. 37; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 31 BauGB Rn. 38). Dass und warum die Errichtung von 10 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück des Klägers nicht abwägungsfrei planbar wäre, legt die Beklagte nicht dar. Ob das Vorhaben der Intention des Plangebers zuwiderläuft, ist für die städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht relevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).