Beschluss
2 M 86/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0918.2M86.23.00
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Leitsätze
1. Der nicht tatsächlich ausgeübte (fiktive) Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keine Zustandsverantwortlichkeit. (Rn.13)
2. Zur Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht für den Eigentümer entwickelten Grundsätze über die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. Juli 2023 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 bis 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 31. Januar 2023 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in den Ziffern 8 bis 12 des Bescheides vom 31. Januar 2023 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nicht tatsächlich ausgeübte (fiktive) Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keine Zustandsverantwortlichkeit. (Rn.13) 2. Zur Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht für den Eigentümer entwickelten Grundsätze über die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (Rn.17) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. Juli 2023 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 bis 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 31. Januar 2023 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in den Ziffern 8 bis 12 des Bescheides vom 31. Januar 2023 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.500,00 € festgesetzt. I. Bei einer Ortsbesichtigung am 17. August 2021 stellte der Antragsgegner fest, dass sich das auf dem 759 m2 großen Grundstück der Gemarkung (R.), Flur …, Flurstück … (G-Straße 2) befindliche, im Jahr 1880 errichtete Wohngebäude in einem äußerst desolaten Zustand befindet. Als Eigentümerin dieses Grundstücks ist im Grundbuch von R-Stadt, Blatt …, Frau G. eingetragen. In der zweiten Abteilung des Grundbuchs wurde am 1. Februar 1996 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Herrn M. gemäß Bewilligung vom 14. November 1995 eingetragen. Grundlage dieser Eintragung war ein zwischen der Eigentümerin und Herrn M. geschlossener notarieller Grundstückskaufvertrag vom 14. November 1995, der die Regelung enthielt, dass der Besitz und die Nutzungen, die Gefahren und Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten am 1. Dezember 1995 auf den Käufer übergehen. Frau G. verstarb am 21. Mai 2021. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts Eberswalde an den Antragsgegner vom 6. September 2021 schlugen alle bisher bekannt gewordenen Erben die Erbschaft aus. Mit Beschluss vom 24. Juni 2022 bestellte das Amtsgericht Eberswalde Herrn Rechtsanwalt S. zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach Frau G.. Dieser teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Juli 2022 mit, dass bislang kein Nachlassvermögen habe ermittelt werden können. Herr M. war bereits am 14. November 2015 in A-Stadt verstorben. Nach Mitteilung des Amtsgerichts Ahlen an den Antragsgegner vom 18. Januar 2022 schlugen alle dort bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Es sei jedoch eine Verfügung von Todes wegen zugunsten der Antragstellerin eröffnet worden; eine Ausschlagungserklärung liege insoweit nicht vor, und eine Testamentsvollstreckung sei nicht angeordnet worden. Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2023 gab der Antragsgegner der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, das ehemalige Wohngebäude bis zur Höhe der Fensterbrüstung im Erdgeschoss und die gekennzeichnete Hoftoranlage des ehemaligen Wohngebäudes vollständig zurückzubauen (Ziffern 1 und 2), die gekennzeichneten Nebengebäude auf dem Grundstück in dem gekennzeichneten Bereich vollständig abzubrechen (Ziffer 3), die durch den Abbruch freigelegte Grundstücksgrenze nach Abschluss der Abbruchmaßnahmen gegen ein Betreten des Grundstücks durch Unbefugte zu sichern (Ziffer 4), die bei den angeordneten Abbrüchen anfallenden Abfälle nach Abfallarten getrennt zu erfassen und durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 5) sowie entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen (Ziffer 6). Für den Fall, dass die Antragstellerin den einzelnen Anordnungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung nachkommen sollte, droht er jeweils die Ersatzvornahme an, deren Kosten er auf voraussichtlich insgesamt 157.000,00 € bezifferte (Ziffern 8 bis 12). Zur Begründung führte er u.a. aus, die Antragstellerin könne als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück herangezogen werden. Nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 14. November 1995 sei der Besitz am Grundstück am 1. Dezember 1995 auf Herrn M. übergegangen, ohne dass es hierfür noch weiterer Bedingungen bedurft hätte. Mit dessen Tod sei der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Antragstellerin als testamentarische Erbin übergegangen. Eine tatsächliche Besitzübernahme durch die Antragstellerin sei nicht erforderlich. Daher sei die Antragstellerin neben den bislang noch unbekannten Erben nach der eingetragenen Eigentümerin handlungspflichtig. Wie der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger mitgeteilt habe, stünden ihm aus dem Nachlass offensichtlich keine Mittel für die erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin sei ihm, dem Antragsgegner, nicht bekannt. Die räumliche Nähe zum Objekt dürfte keine entscheidende Rolle spielen, da insbesondere die umfangreichen Abbrucharbeiten weder vom Nachlasspfleger noch von der Antragstellerin selbst vorgenommen werden könnten. Die Verfügungsmöglichkeiten dürften dagegen eher bei der Antragstellerin liegen. Gleichwohl habe er sich dafür entschieden, die Antragstellerin zur Gefahrenabwehr heranzuziehen. Eine weitergehende Inanspruchnahme des Fiskus sei im Übrigen nicht möglich, da entsprechend § 1966 BGB ein Recht gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben erst geltend gemacht werden könne, nachdem vom Nachlassgericht festgestellt worden sei, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Über den hiergegen von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023 erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Eine inhaltsgleiche Ordnungsverfügung erließ der Antragsgegner auch gegenüber dem bestellten Nachlasspfleger. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antragsgegner habe zu Recht seine Ordnungsverfügung gegen die Antragstellerin als Zustandsstörerin gemäß § 8 SOG LSA gerichtet. Die Antragstellerin sei als Besitzerin Berechtigte im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA am streitgegenständlichen Grundstück. Diesen Besitz habe sie im Wege der Erbfolge gemäß § 857 BGB erlangt. Es sei davon auszugehen, dass Herr M. zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles Besitzer dieses Grundstückes gewesen sei. Er habe sein Besitzrecht aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 14. November 1995 an dem Grundstück ausgeübt bzw. hätte es ausüben können. Die Klausel im Grundstückskaufvertrag über den Besitzübergang beinhalte für den Käufer ab dem 1. Dezember 1995 ein Besitzrecht am Grundstück, das nach dem Wortlaut der Klausel auch unabhängig von den Hauptpflichten des Vertrages auf Kaufpreiszahlung bzw. Eigentumsübertragung bestehe. Grundsätzlich werde der Besitz gemäß § 854 Abs. 1 BGB durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache erworben. Modalitäten bzw. Regelungen zur Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft bei unbeweglichen Sachen etwa durch Schlüsselübergabe o. ä. hätten die Vertragsparteien ausdrücklich nicht getroffen. Insoweit sei jedenfalls nicht offensichtlich erkennbar, was den Käufer an der tatsächlichen Inbesitznahme des Grundstücks und damit an der tatsächlichen Sachherrschaft aufgrund seiner Legitimation aus dem notariellen Kaufvertrag hätte hindern sollen. Unerheblich sei, ob die vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt worden seien und eine Eigentumsübertragung an den Käufer sowie eine Kaufpreiszahlung an die Verkäuferin stattgefunden hätten, da die Besitzverschaffung an den Käufer gerade unabhängig davon zu einem bestimmten Stichtag durch die Vertragsparteien geregelt worden sei. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümerin - wie die Antragstellerin vortrage - niemals infolge des Kaufvertrags aus dem Wohnhaus ausgezogen sei bzw. fortwährend entgegen der Bestimmung im notariellen Kaufvertrag die Lasten des Grundstückes weiterhin getragen habe. Ausweislich der Vertragsurkunde vom 14. November 1995 habe sie bereits zu diesem Zeitpunkt in E-Stadt gewohnt. Dass sie weiterhin entgegen ihrer Vereinbarung die Lasten des streitgegenständlichen Grundstückes getragen habe, nehme auch die Antragstellerin nur vermutungsweise an. Ob es zu einer Schlüsselübergabe an den Käufer gekommen sei, dürfte angesichts des zwischenzeitlichen Ablebens beider Vertragsparteien nicht mehr abschließend aufklärbar sein. Selbst wenn eine tatsächliche Sachherrschaft durch den Käufer nicht nachweisbar vorgelegen habe sollte, sei im Rahmen der hier lediglich anzustellenden summarischen Prüfung im Wege der vorhandenen Darlegungs- und Beweislast von einem Besitzrecht der Antragstellerin und damit von einer Haftung im Sinne des § 8 SOG LSA auszugehen. Denn die Bestimmung in IV. 1. des notariellen Kaufvertrages lege eindeutig einen Besitzverschaffungsanspruch für den Käufer ab dem 1. Dezember 1995 fest. Insoweit sei die Antragstellerin, die eine Erbenstellung nach Herrn M. auch selbst nicht bestreite, mindestens darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Erblasser entgegen dieser vertraglichen Festlegung (doch) nicht Besitzer des streitgegenständlichen Grundstückes geworden sei bzw. nicht habe werden können. Das habe die Antragstellerin bisher nicht vermocht. Das der Behörde im Rahmen der Störerauswahl zustehende Ermessen habe der Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt. Er habe weitere Ermittlungen angestellt, um andere Zustandsverantwortliche nach § 8 Abs. 2 SOG LSA ausfindig zu machen. So habe er die Erben nach der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin ermittelt und festgestellt, dass alle dafür in Betracht kommenden Personen das Erbe ausgeschlagen hätten. Auch den zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt habe der Antragsgegner angehört. Liege eine Mehrheit von Verantwortlichen (Grundstückseigentümer und Besitzer) vor, liege es im Ermessen der Behörde, an wen sie sich wende. Kriterien dabei könnten etwa sein, durch wen die Gefahr am wirksamsten und schnellsten beseitigt werden könne, die räumliche Nähe zum Objekt oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zwar habe die Antragstellerin dem Antragsgegner telefonisch mitgeteilt, dass sie über keine finanziellen Mittel verfüge, aber nach Auskunft des Nachlassverwalters seien Mittel aus dem Nachlass ebenfalls nicht vorhanden. Über die finanziellen Möglichkeiten der unbekannten Erben sei nichts bekannt. Letztlich begegne die Vorgehensweise des Antragsgegners, zumindest auch die Antragstellerin heranzuziehen, keinen Bedenken. Die Gefahrenlage sei hoch, und Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin erst nachrangig zu berücksichtigen wäre, seien nicht vorhanden. II. A. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nach Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Das Verwaltungsgericht hat den als Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2023 nebst Zwangsmittelandrohung ausgelegten Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zugunsten der Antragstellerin aus. 1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung halten die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stand. Die Antragstellerin wendet voraussichtlich zu Recht ein, dass sie nicht als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 8 SOG LSA in Anspruch genommen werden kann. a) Dabei kann offenbleiben, ob - wie die Antragstellerin zunächst einwendet - der im notariellen Kaufvertrag vom 14. November 1995 vorgesehene Besitzübergang an den Käufer (§ 854 Abs. 2 BGB) aufgrund der fehlenden Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück auszuüben, nicht stattgefunden hat oder der Besitz aufgrund der unterbliebenen Vollziehung des Kaufvertrages wieder an die Verkäuferin zurückfiel. Selbst wenn der Käufer des Grundstücks im Zeitpunkt seines Todes aufgrund des ihm im Kaufvertrag gemäß § 854 Abs. 2 BGB eingeräumten Besitzes Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück gewesen sein sollte, dürfte eine Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht in Betracht kommen. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die - von der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht angegriffene und damit vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfende - Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei aufgrund des in § 857 BGB normierten Übergangs des Besitzes auf den Erben Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 8 SOG LSA geworden, nicht zutreffen dürfte. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den polizeilichen Zustand von Sachen ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 4 C 76.82 - juris Rn. 20, m.w.N.). Tatsächliche Gewalt an einer Sache setzt eine gewisse Dauer der Beziehung, räumliche Zugänglichkeit und die Möglichkeit voraus, zu jeder Zeit und beliebig auf die Sache einzuwirken; maßgeblich sind die Verkehrsauffassung und eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 ME 4/08 - juris Rn. 15, m.w.N.). Daher kommt es nicht (allein) auf die Rechtsbeziehungen an, sondern maßgeblich auf die tatsächliche Beziehung einer Person zu einer Sache (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 12, m.w.N.). Der nicht tatsächlich ausgeübte, das heißt fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet mangels tatsächlicher Beziehung zu einer Sache keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft. Die Wirkungen der abgeleiteten Besitzposition nach § 857 BGB entsprechen zwar grundsätzlich denen, die der Besitz für den Erblasser hatte. Abweichungen ergeben sich jedoch daraus, dass der Erbe die tatsächliche Sachherrschaft gerade nicht innehat. Der Erbenbesitz ist ein Besitz ohne Sachherrschaft. Die tatsächliche Sachherrschaft kann nicht gesetzlich für jemanden bestimmt werden, dem sie fehlt. Ein mit Sachherrschaft verbundener Besitz des Erben entsteht erst durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19 - juris Rn. 35, m.w.N.). Dem entsprechend begründet allein der Erbenbesitz nach § 857 BGB mangels Innehabung der tatsächlichen Gewalt keine Zustandsverantwortlichkeit (Schäling, NVwZ 2004, 543 [545]). Da die Antragstellerin nach Lage der Dinge nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das in Rede stehende Grundstück ergriffen hat, dürfte sie nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück im Sinne von § 8 SOG LSA geworden sein. b) Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, die Antragstellerin sei aufgrund des vom Käufer des Grundstücks nach § 857 BGB abgeleiteten Besitzrechts Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und damit Zustandsstörerin im Sinne von § 8 SOG LSA geworden, dürfte ihre Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sein. Denn in diesem Fall hätte der Antragsgegner prüfen müssen, ob die Kostenbelastung, die mit den von ihm verfügten Maßnahmen verbunden ist, für die Antragstellerin zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - juris Rn. 46 ff.), auf die sich die Antragstellerin beruft, sind die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers zwar eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache ihren legitimierenden Grund. Der Eigentümer kann überdies aus der Sache Nutzen ziehen. Auch dies rechtfertigt es, ihn zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten. Die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiert mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen. Daher begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat. Das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, kann aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (der Höhe nach) begrenzt sein. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer hierdurch an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen, spiegeln sich in dem Verkehrswert doch nicht nur die Erträge seiner eigenen Nutzung, sondern auch Vorteile, die ohne eigene Mitwirkung und Leistung entstehen. Das sind vor allem planungs- und marktbedingte Steigerungen des Grundstückswerts. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Er kann darüber hinaus nicht einmal damit rechnen, die entstehenden Kosten durch Veräußerung des Grundstücks gedeckt zu erhalten. Eine diese Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Eigentümer das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die von früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden sind, erworben hat oder wenn er zulässt, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt wird. Auch dann, wenn und soweit Risikoumstände beim Erwerb eines Grundstücks oder bei der Nutzungsgewährung an Dritte zwar erkennbar waren oder im Verlauf der Nutzung hätten erkannt werden können, der Eigentümer aber in fahrlässiger Weise die Augen davor geschlossen hat, kann dies dazu führen, dass eine Kostenbelastung über die Höhe des Verkehrswerts hinaus zumutbar ist. Eine vergleichbare freiwillige Übernahme des Risikos einer Inanspruchnahme hat der Senat angenommen, wenn der Erbe eines Grundstücks in Kenntnis des desolaten Zustands der aufstehenden Gebäude es unterlässt, das Erbe auszuschlagen (§§ 1942 ff. BGB) oder - im Falle einer unverschuldeten Unkenntnis - die Annahme der Erbschaft anzufechten (§§ 1954 ff. BGB) (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 48 f., m.w.N.). Die vom Bundesverfassungsgericht für den Eigentümer als Zustandsstörer entwickelten Grundsätze dürften auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt übertragbar sein, soweit sein Besitzrecht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2017 - 16 A 1920/09 - juris Rn. 144 ff., OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2002 - 22 CS 02.2403 - juris Rn. 23), wie es etwa beim Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung der Fall ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - juris Rn. 20 ff.). Zwar ist zweifelhaft, ob auch der Erbenbesitz nach § 857 BGB in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wie die Antragstellerin zu Recht rügt, dürfte eine Zumutbarkeitsgrenze aber erst Recht für einen Besitzer gelten, der weder eine Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück hatte noch Vorteile aus einer Nutzung des Grundstücks ziehen konnte. Denn nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die Zustandsverantwortlichkeit gerade durch diese beiden Gesichtspunkte ihre Rechtfertigung. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung keine diesbezüglichen Erwägungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der Antragstellerin angestellt hat, dürfte zur Ermessensfehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit der Verfügung führen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2017, a.a.O., Rn. 157). Auch in der Beschwerdeerwiderung hat sich der Antragsgegner nicht mit dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsteller befasst und seine Ermessenserwägungen insoweit nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die jeweilige Zwangsmittelandrohung in den Ziffern 8 bis 12 des angegriffenen Bescheides ist anzuordnen, weil es nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs betreffend die Ziffern 1 bis 6 der Ordnungsverfügung an einer sofort vollziehbaren Grundverfügung im Sinne des § 53 Abs. 1 SOG LSA fehlt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).