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Beschluss

2 O 98/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1013.2O98.23.00
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Leitsätze
Einem Ausländer, der aktuell bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erteilt werden.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 25. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Ausländer, der aktuell bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht erteilt werden.(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 25. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Die zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs dürfen zwar nicht überspannt werden. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2017 - 2 O 31/17 - juris Rn. 4, m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt; denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2019 - 1 BvR 1710/18 - juris Rn. 9, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 2016 - 1 BvR 2154/15 - juris Rn. 11, m.w.N.). Dagegen reicht es für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten nicht aus, wenn die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung vereinzelt geblieben ist, etwa eine einzige obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die von einem im Übrigen weitgehend einheitlichen Meinungsstand abweicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2018 - 2 BvR 2726/17 - juris Rn. 22). Auch muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist; die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 3182/15 - juris Rn. 15, m.w.N.). Gemessen daran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Berücksichtigung bereits vorliegender obergerichtlicher Rechtsprechung und des Meinungsstandes in der Literatur hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG hat, weil er bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm setzt die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer geduldet ist. Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung (wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglich der Abschiebung) hat (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24). Hingegen sind nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Übersicht von Wittmann, in: GK-AufenthG, II - § 25b AufenthG Rn. 48, Stand: April 2023) Aufenthaltstitel der Duldung auch im Kontext des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht gleichgestellt. Eine Ausnahme bildet die in der Vorschrift ausdrücklich genannte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, die nach deren Abs. 3 Satz 2 nur für 18 Monate erteilt wird und nicht verlängerbar ist. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015 BT-Drs. 18/4097, S. 43) lässt sich nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch Ausländer mit einem sonstigen Aufenthaltstitel vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sein sollen; auch dort ist nur von „Geduldeten“ die Rede. Zweck der Neuregelung des § 25b AufenthG war es, eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für solche Ausländer einzuführen, deren aufenthaltsrechtliche Situation nach dem bis dahin geltenden Recht weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden konnte (BT-Drs. 18/4097, S. 23; vgl. dazu auch OVG Bln.-Bbg, Beschluss vom 15. März 2019 - OVG 11 S 12.19 - juris Rn. 9 ff.). Dass die Neuregelung auch dazu dienen soll, Ausländern, die bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, eine aufenthaltsrechtlich günstigere Rechtsposition zu verschaffen, lässt sich dem Gesetzentwurf nicht entnehmen. Gegen eine solche Erstreckung spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber den Sonderfall des § 104c AufenthG in § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich geregelt hat. Eine von der herrschenden Meinung abweichende Rechtsauffassung vertreten in der Literatur - soweit ersichtlich - lediglich Kluth (in: BeckOK, Ausländerrecht, 38. Ed., § 25b Rn. 6) sowie Fränkel (in: Hofmann, NK-Ausländerrecht, 3. Aufl., § 25b Rn. 5). Das dafür u.a. ins Feld geführte Argument, dass nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bereits bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer auf Grund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhältig war, vermag nicht zu überzeugen. Die Anrechnung auch der Zeiten des Voraufenthalts mit einem Aufenthaltstitel in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfolgt ersichtlich deshalb, weil selbstverständlich auch diesen Zeiten maßgebliche Bedeutung für die vom Gesetzgeber geforderte nachhaltige Integration des Ausländers zukommt. Davon zu trennen ist aber die Frage, welchen aufenthaltsrechtlichen Status der Ausländer für ein Aufenthaltsrecht nach § 25b AufenthG aktuell haben muss. Auch war es - wie dargelegt - nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 25b Abs. 1 AufenthG, gut integrierten Ausländern eine bessere rechtliche Grundlage zugänglich zu machen (so aber Kluth, a.a.O.). Es mag zutreffen, dass es sinnvoll gewesen wäre, auch solchen Ausländern ein Antragsrecht zu gewähren, deren aktuelle Aufenthaltstitel in ihren Rechtsfolgen weniger weitreichend sind als ein nach § 25b AufenthG erteilter Aufenthaltstitel (so Kluth, a.a.O.). Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber aber nicht getroffen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch der Ansicht von Kluth (a.a.O.) entgegengetreten, seiner Auffassung habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 (a.a.O., Rn. 35) angeschlossen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf den Passus in diesem Urteil (Rn. 38) verwiesen, im Vordergrund der Regelung habe die Anerkennung der durch einen aktuell Geduldeten in der Vergangenheit erbrachten Integrationsleistungen gestanden, unabhängig davon, auf welcher aufenthaltsrechtlichen Grundlage diese beruhten. Vor diesem Hintergrund ist auch zweifelhaft, ob § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses auf solche Ausländer entsprechend angewendet werden kann, die Inhaber eines mit einem Duldungstatbestand "hinterlegten" (humanitären) Aufenthaltstitels sind, oder denen gerade aufgrund der von ihnen erbrachten Integrationsleistungen eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, wie in den Fällen des § 25a AufenthG (so Wittmann, a.a.O., Rn. 49 ff.). Dies braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht zu dieser Kategorie zählt. Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, der maßgebliche Lebenssachverhalt, seine Krankheit, sei sowohl Grund für die ihm zunächst erteilte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als auch Rechtsgrund für die ihm später erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gewesen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wird dann erteilt, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorlegt. Diese Abschiebungsverbote sind zielstaatsbezogen. So hatte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (2 A 207/11 MD) das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegen, weil seine Erkrankungen dort mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht behandelt werden könnten und dadurch eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitsstandes eintreten würde. Demgegenüber betrifft § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 - juris Rn. 20, m.w.N.), die von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu unterscheiden sind (vgl. dazu Dollinger, in; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 4. Aufl., AufenthG § 60 Rn. 2). Zielgruppe der Bleiberechtsregelungen nach §§ 25a, 25b AufenthG sind gut integrierte Ausländer, bei denen ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt und denen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 23). Auch die vom Kläger in seiner Beschwerde angeführten weiteren Einwände verfangen nicht. Dies gilt insbesondere für seinen Vortrag, der Sinn der Regelung des § 25b AufenthG bestehe darin, einem Personenkreis, der die in § 25b Abs. 1 AufenthG aufgestellten Integrationsvoraussetzungen erfüllt, neben einem Aufenthaltstitel einen im Sinne des § 9 Abs. 2 AufenthG verfestigungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass die Gesetzesmaterialien eine solche Zielrichtung nicht erkennen lassen, kann auch Ausländern, die - wie der Kläger - "nur" über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügen, gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Soweit den - weitgehend schwer verständlichen - Ausführungen des Klägers zu entnehmen sein sollte, für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sei es einfacher, eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen als für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, insbesondere wenn sie an einer Krankheit leiden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Was die Verfestigung des Aufenthalts für Ausländer mit einem humanitären Aufenthaltstitel durch eine Niederlassungserlaubnis anbetrifft, unterscheidet § 26 AufenthG in den Absätzen 3 und 4 nur zwei Personengruppen. Absatz 3 betrifft Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Alt. 1 AufenthG besitzen; bei Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Absatz 4 betrifft Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des fünften Abschnitts des AufenthG innehaben; liegen die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vor, steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine weitere Differenzierung nach der Art des humanitären Aufenthaltstitels enthält § 26 Abs. 4 AufenthG nicht. Insbesondere gelten für sämtliche Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Erleichterungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG entsprechend, etwa, dass von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 abgesehen wird, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass - wie der Kläger möglicherweise meint - das in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen der Behörde bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG besitzen, sich eher zu einem Erteilungsanspruch verdichten kann als bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, insbesondere wenn eine schwere Erkrankung vorliegt. Bei der Ausübung des Ermessens ist u.a. zu berücksichtigen, ob sich der Ausländer trotz des bisher ungesicherten Status in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür dürften etwa gute bis sehr gute Sprachkenntnisse oder ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, die Arbeit in Ausländerbeiräten sowie gesellschaftliches oder politisches Engagement in einer demokratischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sprechen; es dürfte ferner zu erwägen sein, ob im Rahmen des Ermessens zu würdigen ist, ob sich der Ausländer bemüht, die verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung von Einkommen zu nutzen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2019 - 2 L 120/16 - juris Rn. 23, m.w.N.). Dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe je nach der Art des von § 26 Abs. 4 AufenthG vorausgesetzten Aufenthaltstitels zu gelten hätten, vermag der Senat nicht zu erkennen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).