Beschluss
2 K 61/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1026.2K61.20.00
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Leitsätze
Bei einem Normenkontrollantrag gegen eine Landesdüngeverordnung ist die Antragsbefugnis nicht auf die eigene Feldblockbetroffenheit beschränkt.(Rn.42)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Normenkontrollantrag gegen eine Landesdüngeverordnung ist die Antragsbefugnis nicht auf die eigene Feldblockbetroffenheit beschränkt.(Rn.42) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Er ist zwar zulässig. 1. Der Antrag ist als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA statthaft. Bei der angefochtenen LDÜV 2023 handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne dieser Regelungen. 2. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag dahin geändert hat, dass er sich nur noch gegen die LDÜV 2023 und nicht mehr gegen die zuvor angegriffenen LDÜV 2019, 2021 und 2022 richtet, ist diese Änderung in analoger Anwendung des § 91 VwGO zulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 91 Rn. 19). Diese Anforderungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat seit 2019 vier LDÜV erlassen, die jeweils nur in Details unterschiedlich sind. Es ist auch zu erwarten, dass die Antragsänderung zu einer endgültigen Beilegung des Streits beiträgt. Die Antragstellerin war oder ist von allen vier LDÜV betroffen. Für die Beilegung des Streits kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Fassung der LDÜV streitgegenständlich ist. Auf die von ihr geltend gemachten Mängel haben sich die Änderungen der LDÜV nicht maßgeblich ausgewirkt. 3. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an diejenigen nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist deshalb die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten (Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O., § 47 Rn. 46). Diese Möglichkeit ist hier deshalb gegeben, weil die Antragstellerin Feldblöcke bewirtschaftet, die in der LDÜV 2023 als nitratbelastet ausgewiesen sind und mithin auch den damit einhergehenden Düngebeschränkungen unterliegen. b) Ihre daraus folgende Rechtsbetroffenheit vermittelt ihr auch eine umfassende Antragsbefugnis. Diese ist nicht auf ihre eigene Feldblockbetroffenheit beschränkt, sondern bezieht sich auf die LDÜV 2023 mit ihrem gesamten räumlichen Geltungsbereich. Ist das Normenkontrollverfahren aufgrund der Darlegung des Antragstellers, durch die Norm oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein, zulässigerweise in Gang gesetzt worden, muss das Gericht die Norm grundsätzlich umfassend prüfen und entspricht dieser umfassenden Prüfungspflicht eine entsprechend vollumfängliche Antragsbefugnis. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann zwar bei Normen gerechtfertigt sein, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB teilbar sind. Bei solchen Normen ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht, wobei diese Beschränkung zur Folge hat, dass ein dennoch auf den gesamten Normbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6.04 – juris Rn. 15; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, 43. Ergänzungslieferung, § 47 Rn. 53; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 200; Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O., § 47 Rn. 51). Diese Ausnahme liegt aber nicht vor. aa) In ihren Rechten berührt werden kann die Antragstellerin durch die LDÜV 2023 zwar nur insoweit, als sie von den mit der Gebietsausweisung einhergehenden Düngebeschränkungen selbst betroffen ist. Diese eigene Betroffenheit ist auf die Feldblöcke beschränkt, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihr bewirtschaftet werden. Nur insoweit ist sie den auf der Gebietsausweisung beruhenden Beschränkungen unterworfen. Soweit die Ausweisung andere Feldblöcke betrifft, ist die Antragstellerin demgegenüber ebenso wenig in ihren Rechten verletzt wie ein Landwirt, der von der Ausweisung überhaupt nicht betroffen ist. bb) Die LDÜV 2023 ist aber nicht in der Weise teilbar, dass sie nur hinsichtlich derjenigen Gebietsausweisung für unwirksam erklärt wird, die sich auf die betroffenen Feldblöcke der Antragstellerin erstreckt, und mit der übrigen Gebietsausweisung gültig bleibt. (1) Mit einem solchermaßen reduzierten Teil ihres Regelungsbereichs wäre die LDÜV 2023 nicht eigenständig lebensfähig, weil sie insoweit nicht in sinnvoller Weise bestehen bleiben könnte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LDÜV 2023 erfolgt die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke. Die gebietsbezogene Gesamtausweisung beruht bei der LDÜV 2023 auf einer Interpolation nach den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 [BAnz AT 16.08.2022 B2] – AVV Gebietsausweisung – AVV GeA 2022). Diese deterministische Regionalisierung führte der Antragsgegner anhand seines landesweiten Ausweisungsmessnetzes für die gesamte Landesfläche durch. Er hat dargelegt, die dabei vorgenommene Interpolation verliere insgesamt ihre Schlüssigkeit, wenn sich die ihr zugrunde gelegten Daten wegen der Herausnahme auch nur einer Messstelle änderten. Gleiches gelte, wenn die Gebietsausweisung hinsichtlich einzelner Feldblöcke für unwirksam erklärt werde. Dem ist aus den folgenden Gründen zuzustimmen. (2) Grundsätzlich kann eine Gebietsausweisung zwar auch bei einer Änderung der Feldblockzurechnung ohne Verlust ihrer Stringenz erhalten bleiben. Nach den Sätzen 1 und 2 des § 7 Abs. 1 AVV GeA 2022 handelt es sich nämlich bei der Ausweisung der belasteten Gebiete und der Zurechnung der betroffenen Feldblöcke zu diesen Gebieten um zwei voneinander unabhängige Verfahrensschritte. Die deterministische Regionalisierung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Gebiete, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AVV GeA 2022 als mit Nitrat belastet auszuweisen und nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AVV GeA 2022 rot zu kennzeichnen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA 2022 sind diesen roten Gebieten erst anschließend die darin mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent liegenden Feldblöcke zuzurechnen. Für die in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Trennung zwischen Gebietsausweisung und Feldblockzurechnung sprechen auch die Regelungen des § 1 LDÜV 2023. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen ausgewiesenen Gebieten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und der auf Feldblöcke bezogenen Kulisse (Abs. 2 Satz 1). § 1 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 LDÜV 2023 stellt zudem klar, dass Veränderungen der Grenzen der nach Abs. 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke die ausgewiesenen Grenzen der Gebiete nach Abs. 1 Satz 1 nicht berühren. (3) Spricht die aufgezeigte Trennung zwischen der Gebietsausweisung und der Feldblockzurechnung mithin zwar grundsätzlich für eine feldblockbezogene Teilbarkeit, ist eine solche aber in den Fällen zu verneinen, in denen aufgelistete Feldblöcke – wie hier – nicht nur in ihren Grenzen verändert, sondern vollständig aus der Liste gestrichen werden sollen und diese Streichung aufgrund einer gerichtlichen Teilaufhebung erfolgt, die mit der Begründung einer unzureichenden Messstellendichte und einem fehlerhaften Ausbau einzelner Messstellen verlangt wird. Diese Mängel betreffen nämlich nicht nur die Zurechnung von Feldblöcken zur Kulisse, sondern die Gebietsausweisung als solche. Eine darauf gestützte Teilaufhebung impliziert die Feststellung, dass bereits die Ausweisung fehlerhaft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Regionalisierung nach dem IDW – Verfahren vorgenommen wurde. (4) Ist eine feldblockbezogene Teilbarkeit aus diesem Grund im vorliegenden Fall zu verneinen, läuft dies zwar dem Grundwasserschutz und damit auch dem mutmaßlichen Willen des Antragsgegners als Verordnungsgeber der LDÜV 2023 insoweit zuwider, als die Gebietsausweisung dann bei jedem zurecht gerügten Mangel auch nur einer Messstelle nicht nur teilweise, sondern insgesamt für unwirksam zu erklären ist. Dieser mutmaßliche Wille muss aber hinter dem von dem Antragsgegner selbst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geltend gemachten Umstand zurückstehen, dass eine feldblockbezogene Teilunwirksamkeitserklärung zu einer fachlich unschlüssigen Gebietsausweisung führt. cc) Teilbar ist die LDÜV 2023 auch nicht dergestalt, dass sie nur hinsichtlich des hier betroffenen GWK GW SAL 018 für unwirksam erklärt wird und hinsichtlich der übrigen GWK im Land gültig bleibt. Das Argument des Antragsgegners, die Schlüssigkeit der von ihm durchgeführten Interpolation hänge von einer Aufrechterhaltung der gesamten Gebietsausweisung ab, steht nicht nur einer Herausnahme einzelner Feldblöcke, sondern auch einzelner GWK entgegen. 4. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Frist läuft am 29. März 2024 ab, weil die LDÜV 2023 am 29. März 2023 im GVBl. LSA verkündet wurde. Ihren geänderten, auf die LDÜV 2023 gerichteten Normenkontrollantrag gestellt hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2023 und damit vor Ablauf der Frist. 5. Der Antragstellerin kann für ihren Antrag auch nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Diesem Rechtsschutzinteresse steht nicht entgegen, dass nach § 13a Abs. 4 Satz 1 der (Bundes-)Düngeverordnung (DÜV) Düngebeschränkungen auch für den Fall einer unterbliebenen Gebietsausweisung vorgesehen sind. Nach dieser Vorschrift gelten die in § 13a Abs. 2 und 3 DÜV geregelten Düngebeschränkungen in den Fällen, in denen die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht ausgewiesen haben, seit dem 1. Januar 2021 für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers. Sieht man als derartige Nichtausweisung auch solche Fälle an, in denen eine Gebietsausweisung in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wird, kann ein Antragsteller seine Rechtsposition durch eine solche Unwirksamkeitserklärung zwar insoweit nicht verbessern, als er den zusätzlichen Düngebeschränkungen dann zwar nicht aufgrund der Gebietsausweisung, aber aufgrund der Rückfallklausel des § 13a Abs. 4 Satz 1 DÜV unterworfen wird. Es ist aber davon auszugehen, dass bei der dann erforderlichen neuen Gebietsausweisung eine erneute differenzierte Befassung mit diesen Anforderungen stattfindet und dabei die Möglichkeit besteht, dass diese der Antragstellerin zum Vorteil gereicht (vgl. VGH BW, Urteil vom 9. Februar 2023 – 13 S 3646/21 – juris Rn. 23). II. Der Antrag ist aber nicht begründet. 1. Die LDÜV 2023 ist formell rechtmäßig. a) Sie wurde ordnungsgemäß verkündet. Im Gegensatz zur LDÜV 2021, bei der die Gebietsausweisung in unzulässiger Weise mittels einer digitalen Karte erfolgte (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juli 2021 – 2 R 32/21 – juris), sind in der LDÜV 2023 alle betroffenen Feldblöcke in der Anlage aufgelistet. b) Die Landesregierung Sachsen-Anhalt war für den Erlass der LDÜV 2023 zuständig. Ermächtigt zum Erlass von Landesdüngeverordnungen werden nach § 13a Abs. 1 und 3 DÜV die Landesregierungen. c) Gewahrt ist auch das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Nach dieser Vorschrift ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Beruht eine Verordnung auf mehreren Einzelermächtigungen, verlangt das Zitiergebot nicht, dass für jede Verordnungsbestimmung im Einzelnen angegeben wird, auf welcher Ermächtigung sie beruht (vgl. Epping/Hillgruber, Uhle, in: BeckOK Grundgesetz, 55. Edition, Stand: 15. Mai 2023, Art. 80 Rn. 32a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Präambel der LDÜV 2023 auf die Rechtsgrundlagen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 DÜV ohne Klarstellung darüber hinweist, dass § 1 LDÜV 2023 auf § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV und § 2 LDÜV 2023 auf § 13a Abs. 3 Satz 1 DÜV beruhen. 2. Die LDÜV 2023 ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Gebietsausweisung in § 1 LDÜV 2023 findet ihre Rechtsgrundlage in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DÜV. Nach dieser Vorschrift haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen: Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist, Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Abs. 4 der Grundwasserverordnung liegen. aa) In methodischer Hinsicht ist bei der Ausweisung nach den Nummern 1 bis 3 zunächst danach zu unterscheiden, welchen chemischen Zustand im Sinne der Grundwasserverordnung (GrwV) die unterhalb der jeweiligen Landesfläche vorhandenen GWK haben. Nr. 1 betrifft GWK in schlechtem chemischem Zustand im Sinne des § 7 Abs. 1 Alt. 2 GrwV, Nr. 2 GWK mit steigendem Trend von Nitrat im Sinne des § 10 GrwV und Nr. 3 GWK in gutem chemischem Zustand im Sinne des § 7 Abs. 4 GrwV. Auszuweisen sind GWK nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV nicht insgesamt, das heißt mit ihrer vollständigen Fläche, sondern – im Wege der sogenannten Binnendifferenzierung – nur mit denjenigen Teilflächen (Gebieten), die innerhalb dieser GWK nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien als nitratbelastet einzustufen sind. Dies ist bei denjenigen Gebieten der Fall, bei denen der in der Anlage 2 der GrwV enthaltene Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l überschritten wird oder bei denen mindestens drei Viertel dieses Wertes, also eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l, vorhanden ist und einen steigenden Trend von Nitrat aufweist. bb) Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 DÜV erlässt die Bundesregierung zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Dem ist die Bundesregierung mit dem Erlass der AVV GeA vom 3. November 2020 (Banz AT 10.11.2020 B4) – AVV GeA 2020 – und der AVV GeA 2022 nachgekommen. cc) Die Frage, ob und inwieweit der für die LDÜV 2023 maßgeblichen AVV GeA 2022 verbindliche Außenwirkung zukommt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 26. Oktober 2023 – 2 K 9/22 – juris), kann der Senat im vorliegenden Verfahren offenlassen. Auch wenn man eine solche Außenwirkung bejaht und die Rechtmäßigkeit der LDÜV 2023 mithin uneingeschränkt an ihrer Übereinstimmung mit der AVV GeA 2022 misst, kann die Antragstellerin mit ihren Einwänden nicht durchdringen. Aus diesen Einwänden ergibt sich nämlich kein Widerspruch zur AVV GeA 2022. (1) Das Messnetz, das der Antragsgegner seiner Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 zugrunde legte, weist in Anwendung der AVV GeA 2022 eine hinreichende Messstellendichte auf. α) Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass es im GWK SAL GW 018 an der nach § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 erforderlichen Messstellendichte fehlt. Nach dieser Vorschrift ist für das Ausweisungsmessnetz sicherzustellen, dass bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 20 Quadratkilometer und bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist. Diese Messstellendichte ist bei einer Gebietsausweisung aufgrund des geostatistischen Regionalisierungsverfahrens, dessen Durchführung nach § 5 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschrieben ist, gemäß Anlage 2 Nr. 1 b) Satz 2 AVV GeA 2022 nicht nur im Durchschnitt der Landesfläche, sondern im jeweiligen GWK zu erreichen. Nach dieser Vorschrift ist beim geostatistischen Regionalisierungsverfahren sicherzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebene Messstellendichte „im jeweiligen Grundwasserkörper“ vorhanden ist. Daran fehlt es bei dem GWK SAL GW 018. Dieser hat eine Fläche von 354 km² und verfügt über fünf Messstellen des Ausweisungsmessnetzes, woraus sich eine Dichte von lediglich einer Messstelle je 70 Quadratkilometer ergibt. Das mithin bestehende Defizit der Messstellendichte im GWK SAL GW 018 steht aber nicht im Widerspruch zur AVV GeA 2022, weil es nach deren § 15 derzeit noch zulässig ist. β) Nach § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 müssen die Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 noch nicht derzeit, sondern erst bis zum 31. Dezember 2024 erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift sind in den Fällen, in denen die nach § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 angestrebte Messstellendichte bis zum 31. Dezember 2024 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden kann, die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Messstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVV GeA 2022 zugrunde zu legen. Durch diese Regelung wird die nach § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 geforderte Messstellendichte zu einer bloßen Zielvorgabe herabgestuft, die bis zum 31. Dezember 2024 nicht erfüllt sein, sondern nur angestrebt werden muss. Auch für den Fall, dass dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelingt, ordnet § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 nicht etwa – entsprechend § 13a Abs. 4 DÜV – eine Anwendung der Düngebeschränkungen auf den kompletten Grundwasserkörpern an, sondern schreibt lediglich vor, dass die Gebietsausweisung anhand der vorhandenen Messstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVV GeA 2022 erfolgen soll. Die in § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 geregelte Zielvorgabe gilt auch für das Merkmal „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“. Mit diesen Gründen muss das Zurückbleiben der Messstellendichte hinter den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht bereits derzeit, sondern erst ab dem 1. Januar 2025 begründet werden. Der Charakter einer Zielvorgabe wird in § 15 Abs. 2 Satz 1 AVV GeA 2022 noch einmal ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Vorschrift haben die Länder bis zum 31. Dezember 2024 die Messstellen entsprechend den Anforderungen der Anlage 2 auszubauen. Handelt es sich bei diesem Ausbau nur um eine bis Ende 2024 zu erfüllende Aufgabe, ist die im März 2023 erlassene LDÜV 2023 auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die in ihrem § 1 geregelte Gebietsausweisung auf einem Messstellennetz beruht, dessen Dichte im GWK SAL GW 018 den Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 (noch) nicht genügt. γ) Der Richtigkeit dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 nicht regelt, bis wann die Übergangsregelung gilt und ab wann die Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 einzuhalten sind. Dies ist zwar nicht in § 15 Abs. 1, aber in § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 geregelt. Nach dieser Vorschrift hat das jeweilige Land in den Fällen, in denen die Anforderungen an das geostatistische Regionalisierungsverfahren nach § 5 Abs. 2 in einem Land in einem GWK nicht erreicht werden, übergangsweise, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, in allen GWK entweder eine Interpolation nach den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren nach Anlage 3 oder eine Abgrenzung nach hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien nach Anlage 4 durchzuführen. Diese Bestimmung legt nicht nur fest, dass die Übergangsfrist am 31. Dezember 2028 endet. Sie stellt auch klar, wie bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 AVV GeA 2022 bis dahin zu verfahren ist. Diese Klarstellung betrifft auch die Zeit vor dem 31. Dezember 2024 und damit auch die LDÜV 2023 im Laufe ihrer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Gültigkeit. Die LDÜV 2023 beruht auf einem in Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 durchgeführten deterministischen Regionalisierungsverfahren. δ) Für die Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 durfte der Antragsgegner als Bezugspunkt für die Messstellendichte anstatt auf den GWK SAL GW 018 auf die gesamte Landesfläche abstellen. Erfolgt diese deterministische Regionalisierung mit dem Verfahren „Inverse Distance Weighting“ (IDW), ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 nur eine Messstellendichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer bezogen auf die Landesfläche erforderlich. Die Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 hat der Antragsgegner im Wege eines solchen IDW-Verfahrens vorgenommen. Hierzu war er auch berechtigt. αα) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 geregelte negative Voraussetzung einer unzureichenden Messstellendichte ist erfüllt. Die erforderliche Messstellendichte ist in Sachsen-Anhalt derzeit noch nicht in allen GWK erreicht. Dies gilt jedenfalls für den GWK GW SAL 018. Nach den obigen Ausführungen und nach dem eigenen Vortrag des Antraggegners umfasst das Ausweisungsmessnetz dort nicht eine Messstelle je 50 Quadratkilometer, sondern nur eine Messstelle je 70 Quadratkilometer, bezogen auf den Grundwasserkörper. ββ) Die von Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 geforderte Dichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer bezogen auf die Landesfläche ist ebenfalls eingehalten. Diese Anforderung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Landesfläche in ein Raster mit Teilflächen von jeweils 50 Quadratkilometer aufzuteilen ist und in jeder dieser Teilflächen mindestens eine Messstelle vorhanden sein muss. Vielmehr verlangt Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 lediglich, dass das Verhältnis der Zahl der Messstellen zur gesamten Landesfläche mindestens einen Wert von 1 zu 50 erreicht. Für diese Auslegung spricht bereits die Formulierung „bezogen auf die Landesfläche“. Sie ergibt sich zudem aus einem Umkehrschluss zu Anlage 1 Nr. 1 b) AVV GeA 2020. In dieser Bestimmung war die Messstellendichte definiert als „50 km² je Messstelle“. Mit dieser Formulierung wurde jeder Messstelle eine entsprechende Maximalfläche zugewiesen. Um dies unmissverständlich klarzustellen, wurde mit dem in Klammern stehenden Zusatz erläutert, dass dies einem Abstand von ca. 8 km zwischen den Messstellen entspricht. Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 verlangt demgegenüber in umgekehrter Formulierung lediglich „eine Messstelle je 50 Quadratkilometer“. Diese Formulierung verlangt keine Zuordnung einer bestimmten Höchstfläche zu jeder einzelnen Messstelle, das heißt eine konkret räumliche Betrachtung, sondern lässt auch eine auf mehrere Messstellen und eine größere Fläche bezogene Durchschnittsbetrachtung zu. Bestätigt wird dies dadurch, dass die in Anlage 1 Nr. 1 b) AVV GeA 2020 geregelte Abstandsangabe in Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 nicht enthalten ist. γγ) Genügt deswegen nach dieser Bestimmung die Einhaltung der Messstellendichte im Durchschnitt, steht dieser Auslegung auch nicht entgegen, dass ein solcher Durchschnitt keine gleichmäßige Verteilung gewährleistet, sondern auch dann eingehalten ist, wenn sich Messstellen in bestimmten GWK häufen und in anderen überhaupt nicht vorhanden sind. Ein solches Missverhältnis wird nämlich durch § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b Abs. 3 AVV GeA 2022 verhindert. Nach dieser Bestimmung darf eine Binnendifferenzierung bei einer Regionalisierung mittels Voronoi-Verfahren ab einer Messstellenzahl von zwei Messstellen je GWK erfolgen. Die Zahl von mindestens zwei Messstellen je GWK ist ein Mindesterfordernis, das auch beim IDW-Verfahren zumindest bei denjenigen GWK einzuhalten ist, die vollständig oder nicht nur mit einem unerheblichen Anteil in der Landesfläche liegen. Gerechtfertigt ist die Anwendbarkeit dieses Kriteriums auf das IDW-Verfahren aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, der aus § 15 Abs. 2 Satz 3 AVV GeA 2022 gezogen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist eine Voronoi-Interpolation nur zulässig, sofern in dem jeweiligen Land oder im Einzelfall die Anforderungen an die Messstellendichte für eine Inverse Distance Weighting (IDW)-Interpolation nach Anlage 3 Nr. 1 b) nicht erfüllt werden können. Hat das IDW-Verfahren danach einen höheren Standard als die Voronoi-Interpolation, muss für das IDW-Verfahren erst recht die in Anlage 3 Nr. 1 b Abs. 3 AVV GeA 2022 geregelte Anforderung von mindestens zwei Messstellen je GWK gelten. ε) Gemessen daran genügt die Dichte des Ausweisungsmessnetzes den Anforderungen der Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022. Das für die LDÜV 2023 maßgebliche Ausweisungsmessnetz des Landes besteht aus 532 Messstellen. Bezogen auf die Landesfläche von 20.452 km² ergibt sich deshalb eine Dichte von 1,3 Messstellen je 50 Quadratkilometer. Diese sind auch hinreichend gleichmäßig verteilt. Aus dem von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 vorgelegten Gutachten des Büros HYDOR vom 26. September 2023 (vgl. dort S. 64) geht hervor, dass in den GWK des Landes jeweils mindestens zwei Messstellen des Ausweisungsmessnetzes vorhanden sind. Eine Ausnahme hiervon bilden nur die GWK an den Landesgrenzen, die lediglich mit einem sehr geringen Anteil in der Landesfläche liegen. (2) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg technische Mängel der A-Quelle und der Quelle „W-K“ rügen. α) Die A-Quelle unterliegt nicht dem Ausschlusskriterium der Anlage 1 Nr. 4 a) AVV GeA 2022. Als Messstellen auszuschließen sind nach dieser Bestimmung Messstellen im Abstrom von dominierenden Punktquellen anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, die zur wesentlichen Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse führen und damit Nitratwerte über 50 mg/l beziehungsweise steigende Trends ab 37,5 mg/l verursachen. Erfüllt ist dieses Ausschlusskriterium nicht bei jeder Punktquelle anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, in deren Abstrom die Messstelle liegt. Vielmehr muss es sich insoweit um eine Punktquelle handeln, die erstens dominierend ist, zweitens zur wesentlichen Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse führt und drittens ursächlich dafür ist, dass Nitratwerte den Schwellenwert von 50 mg/l übersteigen oder ab dem Wert von 37,5 mg/l einen steigenden Trend aufweisen. Diese drei Merkmale, die kumulativ vorliegen müssen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es mag zutreffen, dass der Süßstoff Acesulfam-K, der in den Proben der A-Quelle nachgewiesen wurde, nicht aus der Landwirtschaft stammt, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine anthropogene Beeinflussung schließen lässt. Damit ist aber nicht dargelegt, dass diese Beeinflussung dominierend ist, die hydrochemischen Verhältnisse wesentlich ändert und die Schwellenwertüberschreitung gerade auf dieser Beeinflussung beruht. Dominierend ist eine Ursache nicht bereits dann, wenn sie überwiegt. Vielmehr muss es sich um die Hauptursache handeln. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass dies fachlich schon deshalb auszuschließen ist, weil die als anthropogener Einfluss in Betracht kommende Ortslage B-Stadt zu 99,5 % an die kommunale Kläranlage angeschlossen ist und das Einleitungsgewässer, die W., nicht im Einzugsgebiet der A-Quelle liegt. Ebenfalls nachvollziehbar ist der Hinweis des Antragsgegners, dass der Süßstoff Acesulfam-K auch durch Aufbringung von Klärschlamm auf Ackerflächen in die Umwelt gelangen kann. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, Stickstoffeinträge würden auch durch Kleintierhaltung, private Misthaufen und Kompostnutzung auf umliegenden Grundstücken verursacht, gibt es nach den auch insoweit plausiblen Ausführungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich daraus ein dominierender Einfluss ergibt. β) Einen durchgreifenden Fehler hat die Antragstellerin auch nicht mit Blick auf die Quelle „W-K“ aufgezeigt. Die Anforderung einer dauerhaften Quellschüttung, deren Fehlen sie rügt, ist in Anlage 1 Nr. 2 d) AVV GeA 2022 geregelt. Nach Satz 1 dieser Bestimmung dürfen ausgebaute (gefasste) Quellen als Messstellen berücksichtigt werden. Nicht ausgebaute (ungefasste) Quellen dürfen nach einer Prüfung im Einzelfall als Messstellen berücksichtigt werden, wenn eine definierte Austrittsstelle vorliegt und eine qualitätsgesicherte, repräsentative Probenahme durchgeführt werden kann (Satz 2). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich eine dauerhafte Quellschüttung (Satz 3). Ist eine dauerhafte Quellschüttung aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht ganzjährig sichergestellt, kann im Einzelfall von dieser Anforderung abgewichen werden (Satz 4). Diesen Vorgaben genügt die Quelle „W-K“ trotz des Umstandes, dass es ihr entgegen Satz 3 an einer dauerhaften Quellschüttung mangelt. αα) Es ist bereits zweifelhaft, ob das in Satz 3 geregelte Erfordernis einer dauerhaften Quellschüttung auf die Quelle „W-K“ anwendbar ist. Bei der Quelle „W-K“ handelt es sich nach einer entsprechenden Bestätigung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung um eine ausgebaute (gefasste) Quelle. Solche Quellen dürfen nach Satz 1 ohne weitere Voraussetzung als Messstelle berücksichtigt werden. Die in den Sätzen 2 bis 4 der Anlage 1 Nr. 2 d) AVV GeA 2022 geregelten Anforderungen, darunter auch diejenige einer dauerhaften Quellschüttung, gelten nur für nicht ausgebaute (ungefasste) Quellen. ββ) Erfüllt ist Anlage 1 Nr. 2 d) AVV GeA 2022 aber auch dann, wenn man diese Regelung in der Weise versteht, dass die Anforderungen der Sätze 2 und 3 auch bei gefassten Quellen im Sinne des Satzes 1 vorliegen müssen. Für diese Auslegung spricht, dass es sich insoweit um Mindestanforderungen handeln dürfte, die bei jeder Quelle und damit auch bei einer gefassten Quelle vorliegen müssen. Auch bei dieser Auslegung ist das Fehlen einer dauerhaften Quellschüttung aber rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in Anwendung des Satzes 4 von dieser Anforderung abgesehen und die Quelle gleichwohl als geeignete Messstelle eingestuft. Nähere Voraussetzungen für diese Einzelfallentscheidung regelt Satz 4 nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es fachlich unvertretbar wäre, die Quelle trotz der fehlenden dauerhaften Quellschüttung als Messstelle zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich die Ausfallzeiten auf einen geringen Teil des Jahres von etwa 10 % beschränken. b) Die Bestimmung des § 2 LDÜV 2023, wonach zusätzliche düngerechtliche Anforderungen festgelegt werden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 13a Abs. 3 DÜV. aa) Nach dieser Vorschrift haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes in den nach Abs. 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Satz 3 enthält unter den Nummern 1. bis 12. einen Katalog von zwölf Beispielen für solche Anforderungen. bb) Die Vorgaben des § 13a Abs. 3 DÜV sind erfüllt. Die in den Nummern 1 und 2 des § 2 Abs. 1 LDÜV 2023 geregelten zusätzlichen Anforderungen greifen die Regelbeispiele Nr. 1 und Nr. 3 des § 13a Abs. 3 Satz 3 DÜV auf. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Anordnungen entgegen Satz 2 nicht zur Nitratreduzierung geeignet sind. c) Materiell rechtmäßig sind auch die §§ 3 bis 5 LDÜV 2023. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen, die lediglich Nebenbestimmungen zu den §§ 1 und 2 LDÜV 2021 darstellen, rechtswidrig sein könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. B. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 26. Oktober 2023 beschlossen: Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Bei Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Juli 2021 – 2 R 32/21 – juris Rn. 53) und anderer Obergerichte (BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 13a NE 21.2474 – juris Rn. 62; VGH BW, Beschluss vom 30. März 2023 – 13 S 3646/21 – juris Rn. 6) die Empfehlung in Nr. 29.2 i.V.m. Nr. 9.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 entsprechend heranzuziehen (NVwZ-Beilage 2013, 57; auch abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164). Nach Nr. 9.8.1 dieses Streitwertkataloges beträgt der Streitwert bei Normenkontrollanträgen von Privatpersonen zwischen 7.500,00 € und 60.000,00 €. Innerhalb dieses Rahmens hält der Senat hier einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 € für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes in Sachsen-Anhalt. Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sie sich gegen die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 21. März 2023, die im Folgenden als Landesdüngeverordnung (LDÜV) 2023 bezeichnet wird. Die LDÜV 2023 hat folgenden Wortlaut: „Aufgrund des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477), in Verbindung mit … wird verordnet: § 1 Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat werden die mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10 August 2022 (BAnzAT 16.08.2022 B2) als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch …, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Die betroffenen Feldblöcke sind in der Anlage detailliert aufgelistet. (2) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des nach Absatz 1 Satz 2 betroffenen Feldblocks zur Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der nach Absatz 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke berühren die ausgewiesenen Grenzen der jeweiligen Gebiete nach Absatz 1 Satz 1 nicht. § 2 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen Auf Feldblöcken nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind folgende zusätzliche düngerechtliche Anforderungen einzuhalten: 1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 der Düngeverordnung dürfen Wirtschaftsdünger, mit Ausnahme von Festmist von Huf- und Klauentieren, sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt worden sind und das Untersuchungsergebnis bei der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate ist und 2. abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die in § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 der Düngeverordnung genannten Flächen und Betriebe sind ausgenommen. § 3 Unterrichtung … § 4 Ordnungswidrigkeiten … § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften vom 30. August 2022 (GVBl. LSA S. 192) außer Kraft.“ Die LDÜV 2023 machte der Antragsgegner am 29. März 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt (GVBl LSA 2023, S. 68). Bei der LDÜV 2023 handelt es sich um die jüngste von mehreren Landesdüngeverordnungen, die der Antragsgegner zuvor erlassen hatte. Im Laufe des vorliegenden Normenkontrollverfahrens waren dies die LDÜV vom 28. Juni 2019 (LDÜV 2019 [GVBl. LSA vom 5. Juli 2019, S. 156]), die LDÜV vom 8. Januar 2021 (LDÜV 2021 [GVBl. LSA vom 20. Januar 2021, S. 16]) und die LDÜV vom 30. August 2022 (LDÜV 2022 [GVBl. LSA 2022, S. 192]). Inhaltlich führt die Gebietsausweisung nach § 1 der hier allein noch streitgegenständlichen LDÜV 2023 in den betroffenen Feldblöcken zu Einschränkungen der Düngung, die zum Teil in § 13a Abs. 2 der (Bundes-)Düngeverordnung (DÜV) und zum Teil in § 13a Abs. 3 DÜV i.V.m. § 2 LDÜV 2023 festgelegt sind. § 13a Abs. 2 DÜV regelt u.a. die Einschränkung, dass die Gesamtsumme des jährlichen Stickstoffbedarfs bei Betrieben, die einen Bedarf von mehr als 160 Kilogramm aufweisen, um 20 Prozent zu verringern ist (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 DÜV). § 13a Abs. 3 DÜV i.V.m. § 2 LDÜV 2023 regelt die dort festgelegten zusätzlichen düngerechtlichen Anforderungen. Die von der Antragstellerin bewirtschafteten Flächen umfassen neun Feldblöcke in der Gemarkung (M.) mit einer Gesamtfläche von ca. 187 ha, die in der LDÜV 2023 als nitratbelastet ausgewiesen sind. Sie sind in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 LDÜV 2023 unter der Rubrik „Landkreis Mansfeld-Südharz“ / „Gemeinde Mansfeld“ mit den Nummern DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0…, DESTLI0… und DESTLI0… aufgelistet. Diese Feldblöcke liegen alle vollständig oder teilweise über dem 354 km² großen Grundwasserkörper (GWK) SAL GW 018. Der chemische Zustand dieses GWK wird von dem Antragsgegner aufgrund seiner Nitratbelastung insgesamt als schlecht eingestuft. Diese Einstufung beruht auf Nitratkonzentrationsmessungen an den in diesem GWK vorhandenen sechs Messstellen mit den Bezeichnungen „B-Bach …“ (Nr. …), „H-Quelle“ (Nr. …), „Quelle-W-K/ ehem. Quelle westlich G.“ (Nr. …), „A-Quelle“ (Nr. …), „A-E-Quelle“ (Nr. …) und „W.“ (Nr. …). Bei diesen Messstellen handelt es sich ausschließlich um Quellen. Sie gehören mit Ausnahme der zuletzt genannten Messstelle zum Ausweisungsmessnetz des Antragsgegners. Ausweislich der an diesen Messstellen durchgeführten Messungen übersteigen die Nitratkonzentrationen an der „H-Quelle“ und an der „A-Quelle“ im langjährigen Mittel den Wert von 50 mg/l (vgl. Anlage 9 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 3. April 2023 [GA, Bl. 363 f.]). Am 3. Juli 2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Gegenstand dieses Antrags war ursprünglich die LDÜV 2019. Nach Inkrafttreten der LDÜV 2021, der LDÜV 2022 und der LDÜV 2023 hat die Antragstellerin ihren Antrag jeweils geändert und ihn gegen die jeweils neue LDÜV, zuletzt die LDÜV 2023, gerichtet. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor: Die Ausweisung der streitgegenständlichen Feldblöcke sei anhand eines Messnetzes erfolgt, das den Anforderungen der für die LDÜV 2023 maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA 2022 [BAnz AT 16.08.2022 B2]) nicht genüge. § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 schreibe für das Ausweisungsmessnetz eine Messstellendichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer vor. Eingehalten werden müsse diese Messstellendichte nicht nur auf der gesamten Landesfläche, sondern auf dem Gebiet jedes einzelnen Grundwasserkörpers. Dies ergebe sich aus der Übergangsregelung des § 15 AVV GeA 2022 in Verbindung mit Anlage 2, wonach für die Ausweisung auf den GWK abgestellt werde. Der streitgegenständliche GWK SAL GW 018 habe eine Fläche von 354 km². Vorhanden seien dort aber nur fünf Messstellen des Ausweisungsmessnetzes, woraus sich eine Dichte von lediglich einer Messstelle je 70 Quadratkilometer ergebe. Von diesen fünf Messstellen erfüllten zwei, nämlich die A-Quelle und die Quelle „W-K“, zudem nicht die in der Anlage 1 der AVV GeA 2022 geregelten Kriterien für die Eignung von Grundwassermessstellen. Die A-Quelle sei nach Anlage 1 Nr. 4 a) der AVV GeA 2022 als Messstelle auszuschließen, weil sie im Abstrom von dominierenden Punktquellen anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs liege. In den Proben dieser Quelle sei der Süßstoff Acesulfam-K nachgewiesen worden. Dieser stamme definitiv nicht aus der Landwirtschaft, sondern lasse mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine anthropogene Beeinflussung aus dem Siedlungsbereich der nahe der Quelle liegenden Ortschaft W. der Stadt B-Stadt schließen. Dies ergebe sich aus der von ihr als Anlage Ast 12 vorgelegten Gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. H. Für die Annahme, dass die hohen Nitratwerte in den Proben der A-Quelle in erster Linie nicht aus der Landwirtschaft, sondern von den Wohngrundstücken herrühre, spreche auch der Umstand, dass auf zahlreichen dieser ländlich geprägten Grundstücke durch Kompostierung und Kleintierhaltung Nitrat in den Boden eingetragen werde. Dennoch beziehe der Antragsgegner die Messergebnisse der A-Quelle unverändert in seine Ausweisung nitratgefährdeter Gebiete ein. Nicht als Messstelle geeignet sei auch die Quelle „W-K“. Dieser fehle es an einer dauerhaften Quellschüttung. Nach Anlage 1 Nr. 2 d) Satz 4 der AVV GeA 2022 dürfe eine solche Quelle nur im Ausnahmefall als Messstelle genutzt werden. Weshalb ein solcher Ausnahmefall bei der Quelle „W-K“ vorliege, habe der Antragsgegner nicht begründet. Die Antragstellerin beantragt, die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften vom 21. März 2023 des Antragsgegners für unwirksam zu erklären, soweit sie mit Nitrat belastete Gebiete ausweist und die Düngung landwirtschaftlicher Flächen in diesen Gebieten einschränkt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor: Die Messstellendichte sei ausreichend. Als Bezugspunkt habe er in Anwendung der AVV GeA 2022 anstatt auf den GWK SAL GW 018 auf die gesamte Landesfläche abstellen dürfen. Die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebene Dichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer müsse zwar nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 b) LDÜV 2023 grundsätzlich im jeweiligen GWK erfüllt sein. Dies gelte aber nur dann, wenn die immissionsbasierte Abgrenzung der Gebiete, das heißt die Übertragung der punktuellen Belastungen an den Messstellen auf die jeweilige Fläche, in einem geostatistischen Regionalisierungsverfahren erfolge. Dieses geostatistische Verfahren sei nach § 5 Abs. 2 AVV GeA 2022 zwar grundsätzlich vorgeschrieben. Nach der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 könne aber in den Fällen, in denen in einem Bundesland die Anforderungen an ein solches Verfahren in einem GWK derzeit noch nicht erfüllt seien, bis zum 31. Dezember 2028 stattdessen auch eine Interpolation im Wege eines deterministischen Regionalisierungsverfahrens vorgenommen werden. Erfolge diese deterministische Regionalisierung mit dem Verfahren „Inverse Distance Weighting“ (IDW), dürfe gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 als Bezugspunkt für die genannte Messstellendichte statt auf die einzelnen GWK auf die Landesfläche abgestellt werden. Die Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 habe er im Wege eines solchen IDW-Verfahrens vorgenommen. Hierzu sei er gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 berechtigt gewesen, weil die erforderliche Messstellendichte in Sachsen-Anhalt derzeit noch nicht in allen GWK erreicht sei. Bezogen auf die Landesfläche sei eine Dichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer eingehalten. Das für die LDÜV 2023 maßgebliche Ausweisungsmessnetz des Landes bestehe aus 532 Messstellen. Bezogen auf die Landesfläche von 20.452 km² ergebe sich deshalb eine Dichte von 1,3 Messstellen je 50 Quadratkilometer. Soweit die Antragstellerin die fehlende Eignung der A-Quelle und der Quelle „W-K“ gerügt habe, könne sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die A-Quelle habe er zurecht als landwirtschaftlich beeinflusste Messstelle eingestuft. Die Nitratkonzentrationen überstiegen dort nach den seit 2007 vorgenommenen Messungen mit Ausnahme des Jahres 2019 in jedem Jahr den maßgeblichen Schwellenwert von 50 mg/l. Als Messstelle sei die Quelle nicht nach Anlage 1 Nr. 4 a) der AVV GeA 2022 ausgeschlossen, weil sie nicht im Abstrom einer dominierenden Punktquelle anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs liege. Das Merkmal „dominierend“ verlange nicht nur einen überwiegenden, sondern einen herrschenden Einfluss. Jedenfalls daran fehle es hier. Das Einzugsgebiet dieser Quelle setze sich zusammen aus 64,9 Prozent Siedlungsfläche, 20,4 Prozent Ackerfläche/Grünland und 14,7 Prozent Wald/Gehölze. Die Ortslage W., in der die Siedlungsfläche liege, habe einen Anschlussgrad von 99,5 % an die kommunale Kläranlage B-Stadt, die in die W. einleite. Die W. liege nicht im Einzugsgebiet der A-Quelle. Es könne fachlich ausgeschlossen werden, dass die hohen Nitratkonzentrationen allein auf Undichtigkeiten in den Wasserrohren oder auf Nitrateinträgen aus Gartennutzung und Kleintierhaltung beruhten. Der Eignung der Quelle „W-K“ als Messstelle stehe nicht entgegen, dass diese Quelle in den letzten Jahren entgegen der Anforderung der Anlage 1 Nr. 2 d) Satz 3 der AVV GeA 2022 keine dauerhafte Quellschüttung mehr gehabt habe. Nach Anlage 1 Nr. 2 d) Satz 4 der AVV GeA 2022 könne im Einzelfall von dieser Anforderung abgesehen werden. Bei der Quelle „W-K“, die eine ausgebaute (gefasste) Quelle im Sinne der Anlage 1 Nr. 2 d) Satz 1 der AVV GeA 2022 darstelle, sei eine solche Ausnahme gerechtfertigt, weil die Unterbrechungszeiten einen geringen Teil von lediglich ca. 10 % der Gesamtjahresstunden ausmachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.