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Beschluss

2 M 120/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0115.2M120.23.00
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Leitsätze
Die Zulässigkeit eines Überbaus ist generell kein Gegenstand einer Baugenehmigung, weil diese Frage nicht die mit einer solchen Genehmigung allein festgestellte Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften betrifft, sondern sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 912 ff. BGB richtet.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebauten Eckgrundstücks mit den Straßenbezeichnungen Sch-Straße … und G-Straße … in M-Stadt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks Sch-Straße …, das ebenfalls mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude und einem Seitengebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich bebaut ist. Die Gebäude sind in geschlossener Bauweise errichtet. Das Seitengebäude der Beigeladenen ragt grenzständig über das Hauptgebäude der Antragstellerin hinaus. Mit Bescheid vom 22. November 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf deren Antrag eine Baugenehmigung für die Sanierung ihres Gebäudes. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll in dem Seitengebäude das Dachgeschoss ausgebaut werden und an seiner grenzständigen Außenwand mit einer Wärmedämmung verkleidet werden. Die Einbringung eines Ringankers und entsprechende Erhöhung des Gebäudes ist nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die Antragstellerin erhob gegen diese Baugenehmigung Widerspruch und hat beim Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29. September 2023 abgelehnt. II. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Die Antragstellerin kann nicht mit ihrem Einwand gehört werden, das Vorhaben verstoße gegen Bestimmungen des Nachbarschaftsgesetzes (NbG LSA). Auf einen solchen Verstoß kommt es in einem öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit – wie hier – nicht an. Gegenstand der Prüfung ist in einem solchen Streit allein die Frage, ob das Bauvorhaben gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dazu zählen die Vorschriften des NbG LSA nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 3. Februar 2015 – 2 M 152/14 –, juris Rn. 18) betrifft das NbG LSA nur das privatrechtliche nachbarschaftliche Verhältnis und nicht die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen. Darauf hat die Vorinstanz in dem angefochtenen Beschluss zurecht hingewiesen (Beschlussabschrift, S. 6). Weshalb sich aus dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 (IV C 7.74 – juris) etwas Anderes ergeben soll, hat diese nicht begründet und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass eine Dacherhöhung des Seitengebäudes nicht gegen die Abstandsbestimmungen des § 6 BauO LSA verstieße. Eine Abstandsfläche muss bei der hier bestehenden geschlossenen Bauweise in Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA nicht eingehalten werden. Die offenbar geplante Erhöhung des Daches um 25 cm würde an diesem Fehlen einer Pflicht zur Einhaltung einer Abstandsfläche nichts ändern. Die Erhöhung ließe auch nicht die gebotene Rücksicht gegenüber der Antragstellerin vermissen, weil sie angesichts ihres geringen Umfangs nur mit einer entsprechend geringen zusätzlichen Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin einherginge. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin auch dann nicht in ihren Rechten, wenn die geplante Wärmedämmung des grenzständigen Seitengebäudes in ihren Grundstücksbereich hineinragt. Hierbei kann dahinstehen, ob die Wärmedämmung angesichts des Umstands, dass sie in den Bauvorlagen eingezeichnet ist, von der Baugenehmigung umfasst wird oder dies deshalb nicht der Fall ist, weil Außenwandverkleidungen an Gebäuden, die – wie das der Beigeladenen – keine Hochhäuser sind, gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 11 d) BauO LSA einer Genehmigungspflicht nicht unterliegen. Teil der Baugenehmigung kann die Dämmung nur als solche, das heißt in ihrer Eigenschaft als bauliche Ausgestaltung des Vorhabens, aber nicht in Bezug auf die Frage sein, ob der durch sie möglicherweise verursachte Überbau rechtlich zulässig ist. Die Zulässigkeit eines Überbaus ist generell kein Gegenstand einer Baugenehmigung, weil diese Frage nicht die mit einer solchen Genehmigung allein festgestellte Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften betrifft, sondern sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 912 ff. BGB richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012 – 2 L 149/11 – juris Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai / 1. Juni 2012 und den am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anh. § 164). Sie entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2023, mit dem das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Antragstellerin gegen die höhere Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss vom 29. September 2023 teilweise abgeholfen hat. Die auch gegen den Abhilfebeschluss eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Auf die dortigen Gründe wird verwiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).