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Beschluss

2 L 72/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0215.2L72.23.00
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Leitsätze
Die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis maßgebliche Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nur dann erfüllt, wenn der Ausländer selbst mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge geleistet hat.(Rn.6) Die durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften sind nicht zu berücksichtigen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 12. Mai 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis maßgebliche Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nur dann erfüllt, wenn der Ausländer selbst mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge geleistet hat.(Rn.6) Die durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften sind nicht zu berücksichtigen.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 12. Mai 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Den entsprechenden Antrag vom 22. August 2019 lehnte die Beklagte mit Bescheid 5. August 2020 ab und verwies zur Begründung darauf, dass der Kläger die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfülle, da er bis zum Jahr 2019 nicht mindestens 60, sondern nur 14 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet habe. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er die notwendigen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatangehörigen erhalten habe, da § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verlange, dass die Beiträge vom Ausländer selbst aufgebracht worden seien. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zweck des Gesetzes. Dieser bestehe nicht allein darin, eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Falle altersbedingter oder anderweitiger Erwerbsunfähigkeit zu verhindern. Vielmehr bezwecke die Regelung auch sicherzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis Ausländern erteilt werde, die aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer persönlichen Lebensumstände in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik integriert seien. Der Gesetzgeber habe demnach den Aufbau einer grundlegenden Alterssicherung, insbesondere durch Erwerbstätigkeit, als Integrationsmerkmal vorgesehen. II. A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris, Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger wendet ein, das AufenthG sei vom Gedanken der Lebensunterhaltssicherung geprägt und durchzogen. Daraus folge, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG allein der Alterssicherung des Ausländers dienen und deutsche Sozialsysteme schützen wolle. Der Umstand, dass das Gesetz Ausnahmen zur Erbringung von Rentenbeitragsleistungen vorsehe, zeige, dass nicht die höchstpersönliche Erbringung notwendig sei. Andernfalls könnte ein Großteil der integrierten Ausländer mit indirekten Beiträgen zu Sozialsystemen einen solchen Aufenthaltstitel niemals erhalten. Dass dies nicht gewollt sei, zeigten die ausländer- und einbürgerungsrechtlichen Vorschriften, die der Kernfamilie Rechte einräumten, wenn ein Partner diese erfülle. Das Familieneinkommen sei regelmäßige Bemessungsgröße bei Betrachtung der Lebensunterhaltssicherung. Faktisch werde auf ein Unterhaltsrecht abgestellt, das auch nach Beendigung der Ehe durch den Erwerb von Rentenanwartschaften des ehemaligen Lebenspartners fortgesetzt werde. Eine besondere weitere Integrationsleistung werde daran nicht geknüpft. Diese Einwände verfangen nicht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis nur zu erteilen, wenn der Ausländer 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder wenn er Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungeinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ist erforderlich, dass „er“, der Ausländer selbst, mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge geleistet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2021 - 2 L 102/19 - juris Rn. 27, m.w.N.). Die Formulierung knüpft begrifflich an die Vorschriften über die Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung an (vgl. § 1 SGB VI zur Versicherungspflicht, § 168 SGB VI zur hieraus erwachsenden Beitragslast und § 174 SGB VI zur Beitragszahlung) (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 19 ZB 14.2293 - juris Rn. 7). Beim Versorgungsausgleich handelt es sich nicht um eigene Beitragsleistungen; er hat nur Auswirkungen auf die Eckpunkte und ggf. die Wartezeit (Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 9 Rn. 25). Auch die Erwägungen des Klägers zur Lebensunterhaltssicherung führen zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr sprechen gerade unter diesem Gesichtspunkt gesetzessystematische Gründe dafür, dass die durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 AufenthG (i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), eine spezielle Regelung geschaffen, die eine auch im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erleichterte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für den geschiedenen oder getrenntlebenden Ausländer ermöglicht. Danach ist, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 AufenthG ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Diese Regelung gilt gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch für den (geschiedenen) ausländischen Ehegatten eines Deutschen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Unter der Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt des Ausländers durch Unterhaltsleistungen des (geschiedenen) Ehegatten, ggf. aber auch durch eigenes Erwerbseinkommen gesichert ist (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 31 Rn. 43; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 31 Rn. 103; Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht Kluth/Heusch, § 31 Rn. 27), entfällt damit das Erfordernis der Leistung von 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Ihm lässt sich nicht entnehmen, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen sollen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2023 - 2 L 41/23.Z - juris Rn. 21, m.w.N.). Auch diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Im Übrigen enthält nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift zugleich eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage; lässt sich eine Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten, so bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 B 14.11 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 17. Juli 2012 - 2 L 117/10 - juris Rn. 10). Die Frage, ob Rentenanwartschaften, die ein Ausländer durch Versorgungsausgleich erhalten hat, im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen sind, lässt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzessystematik beantworten. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem, in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, ebensolchen Rechtssatz abweicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (Beschluss vom 18. September 2023 - 2 L 49/22.Z - juris Rn. 26, m.w.N.). Gemessen daran hat der Kläger eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Ein abstrakter Rechtssatz, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt, sowie ein in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellter abstrakter Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, von dem abgewichen wird, benennt der Kläger nicht. Auf die in der Antragsbegründung angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2009 (19 ZB 09.785), muss nicht näher eingegangen werden, da es sich insofern nicht um ein Divergenzgericht handelt. Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht (Beschluss des Senats vom 18. September 2023, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).