Beschluss
2 L 78/23 Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. (Rn.11)
Nach § 87 Abs. 3 VwGO kann der Berichterstatter einzelne Beweise erheben, wenn es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer – vom 20. April 2023 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. (Rn.11) Nach § 87 Abs. 3 VwGO kann der Berichterstatter einzelne Beweise erheben, wenn es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (Rn.13) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer – vom 20. April 2023 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen eine Anordnung der Beklagten vom 1. Februar 2021, mit der ihnen aufgegeben wurde, ab dem 1. März 2021 ihre Abfallbehälter an den Bereitstellungsplätzen zentraler M-Weg, Ein- bzw. Ausfahrten zur G-Straße, Ein- bzw. Ausfahrten/Brückenübergänge zur K-Straße oder den Brückenübergängen zur Schleusenbreite bereitzustellen, da dies zur Unfallverhütung erforderlich sei. Die Kleingartenanlage mit Wohnnutzung "Sch-Breite" erfülle in mehrerlei Hinsicht, soweit es nicht den Mittelweg betreffe, nicht die Anforderungen der einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Regelungen. Unter anderem sei eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,00 m erforderlich. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Anordnung sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Beklagte habe dem Bescheid vom 1. Februar 2021 einen Lageplan der Sch-Breite beigefügt, auf dem der Bereitstellungsplatz „zentraler M-Weg“ grün markiert sei. Die Bezeichnung „zentraler M-Weg" sei auch hinreichend konkret. In dem am 19. Januar 2023 durchgeführten Ortstermin seien an verschiedenen Stellen des M-Weg Abfallsammelbehälter zur Abholung bereitgestellt worden. Die Klägerin zu 1 habe ihre Behälter nach eigenen Angaben an einer breiteren Stelle des M-Weg zur Abholung bereitgestellt. Unstrittig seien die Behälter dort von der Beklagten geleert worden. Die Beklagte habe auch den gesamten M-Weg als „einen“ Bereitstellungsort festlegen dürfen. § 11 Abs. 5 Satz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Beklagten (AbfS) spreche lediglich von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage, darunter könne auch eine gesamte Straße oder ein Straßenabschnitt fallen. In Abgrenzung davon spreche die AbfS etwa in § 13 Abs. 1 Satz 1 von „Behälterstandplätzen“, also einzelnen Standorten. Des Weiteren erfordere § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 AbfS auch keine nähere Bestimmung. Sofern die Abfallsammelbehälter irgendwo an einer Verkehrsanlage im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 AbfS ordnungsgemäß und rechtzeitig bereitgestellt seien, würden sie von der Beklagten entleert, unabhängig von dem konkreten Standplatz. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AbfS seien die jeweiligen Abfallbehälter an einer mit den Abfallsammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen, wenn die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend mit Abfallsammelfahrzeugen nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Personen möglich sei. Eine solche Sachlage sei in der Sch-Breite im Bereich des klägerischen Grundstücks gegeben. Im Bereich der Verbindungsstraße zwischen dem Straßenabschnitt, der am klägerischen Grundstück entlangführe, und dem nördlich dazu parallel verlaufenden Mittelweg befinde sich linksseitig der Straße eine etwa 40 cm tiefe Hecke, hinter der ein etwa 1,5 m tiefer Graben verlaufe. Eine Leitplanke oder ähnliche Befestigungen fehlten. Rechtsseitig befinde sich neben der Fahrbahn ein sehr schmaler Grünstreifen, an den unmittelbar mehrere Gebäudewände anschlössen. An einer Stelle sei die Durchfahrtsbreite durch einen Holzmast verengt, der auf dem schmalen Grünstreifen stehe, also zwischen Gebäudewand und Fahrbahn. Die Straße sei an dieser Stelle 2,80 m breit. Die Verbindungsstraße in diesem Bereich sei überwiegend unbefestigt und weise mehrere Schlaglöcher auf, in die teilweise Kies eingebracht worden sei. Unter Berücksichtigung der Breite der von der Beklagten eingesetzten Sammelfahrzeuge von 2,55 m zuzüglich des Außenspiegelüberstands sei nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, dass sich bei der im Rahmen der Abfallentsorgung regelmäßig erforderlichen Befahrung dieser Straße Kollisionen des Fahrzeugs mit den die Straße begrenzenden Elementen, insbesondere mit dem Holzmast, vermeiden ließen. Passiere das Abfallsammelfahrzeug diesen Bereich, betrage der Abstand auf jeder Seite nur noch 12,5 cm. Selbst wenn die Außenspiegel eingeklappt würden, wäre dieser Abstand zu gering. Auch erhöhe der Umstand, dass die Straßenoberfläche unbefestigt und uneben sei, das Risiko einer Kollision; nach den vor Ort festgestellten Verhältnissen sei es denkbar, dass sich das Sammelfahrzeug zu der Seite hin neige, auf der es in eine Vertiefung auf einer Seite der Fahrbahn fahre. Jede Kollision eines Sammelfahrzeugs, auch bei geringer Geschwindigkeit, berge eine Gefährdung für die mit der Sammlung beauftragten Personen in sich. Mit einer Reduzierung der Geschwindigkeit an dieser Engstelle lasse sich zwar die Gefahr erheblicher Verletzungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, dauerhaft könne die Gefahr einer Kollision damit aber nicht gebannt werden. Dies wäre aber erforderlich, denn bei der Abfallsammlung handele es sich um einen Routinevorgang, der auch unter gegebenenfalls vorherrschenden widrigen Witterungsbedingungen zuverlässig und mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt werde. Der Einwand der Kläger, ihr Grundstück habe auch in der Vergangenheit mit Abfallsammelfahrzeugen angefahren werden können, trage bereits deshalb nicht, weil die Beklagte die Abfallentsorgung in der Vergangenheit unstrittig mit kleineren Fahrzeugen durchgeführt habe und sie mit der Anschaffung größerer Fahrzeuge nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG auch verpflichtet gewesen sei, ihre Arbeitsschutzmaßnahmen den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Auch die Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten nach den Maßstäben der berufsgenossenschaftlichen Regelungen stütze die vorstehend angestellten Erwägungen, die für das Gericht zwar nicht verbindlich seien, aber einen Anhaltspunkt für einen Maßstab böten, bei dessen Einhaltung von einer sorgfaltsgerechten Durchführung der Abfallsammlung ausgegangen und somit eine tatsächliche Gefährdung der mit der Sammlung beauftragten Personen minimiert werden könne. Nach der „DGUV Information 214-033“ des Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) in der Fassung 2021.09, die auf die Vorschriften DGUV 43 und 44 zur Müllbeseitigung Bezug nehme, müssten für eine sichere Entsorgungsfahrt unter anderem beidseitig des Fahrzeugs (ohne Spiegelbreite) 0,5 m Freiraum vorhanden sein. An der Engstelle der Verbindungsstraße wäre hier beidseitig lediglich ein Freiraum von 12,5 cm vorhanden. In den Bereichen des klägerischen Grundstücks und des engeren Bereiches des Mittelweges sei die Straße im Bereich der Sch-Breite wenigstens 3,15 m breit, regelmäßig etwas breiter. Bei einer Fahrzeugbreite von 2,55 m ergäbe auch dies nur beidseitige Freiräume von 30 cm. Im Bereich des Mittelweges befahre die Beklagte bei der Abfallsammlung weiterhin einen etwa 120 m langen Bereich mit diesen Freiräumen, auch dies könnte sich als problematisch darstellen. Mit dieser Praxis setze sich die Beklagte aber nicht dazu in Widerspruch, die Sch-Breite im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht befahren zu wollen. Denn die engeren Bereiche des M-Weg seien als Schleife ausgeführt, müssten also nur jeweils vorwärts befahren werden und seien deutlich kürzer als der Bereich der Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks, der etwa 300 m lang sei. Nachdem die Verbindungsstraße aufgrund deren Enge nicht gefahrlos befahren werden könne, und keine Wendemöglichkeit vorhanden sei, müsste die etwa 300 m lange Strecke rückwärts befahren werden, was zu vermeiden sei. Die DGUV-Information 214-033 führe selbst zu unvermeidlichem Rückwärtsfahren aus, dass die zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m sein dürfe. Vor diesem Hintergrund bestehe auch kein Anlass - wie von Klägerseite beantragt -, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob auch der Zwischenweg insgesamt eine Fahrbahnbreite von 3,00 m habe und dass ein geradeaus fahrendes Müllsammelfahrzeug an der einzigen durch den Mast verursachten Engstelle von 2,80 m gefahrlos vorbeifahren könne, gegebenenfalls mit Einklappen des Außenspiegels. Denn dass die o.g. Verbindungsstraße jenseits der beschriebenen Engstelle 3,00 m breit sei, könne nach der Inaugenscheinnahme des Berichterstatters vor Ort und den dort durchgeführten Messungen als wahr unterstellt werden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Verbindungsweg an der Engstelle 2,80 m breit sei, und an den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen. Soweit der Beweisantrag auf die Gefahrlosigkeit der Befahrbarkeit der Verbindungsstraße, insbesondere der dortigen Engstelle, abstelle, verfüge das Gericht über hinreichende Sachkompetenz zur tatsächlichen Würdigung aller Umstände, die der Gefahr zugrunde lägen. So habe der Berichterstatter im Rahmen der Inaugenscheinnahme die Breite der Straße vermessen, wozu keine besondere Sachkunde erforderlich sei. Ferner könne das Gericht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung einschätzen, wann ein Sicherheitsabstand eines Fahrzeuges mit bekannten Maßen zu Hindernissen auf der Straße zu gering ausfalle, damit ein wiederholtes Befahren ohne die Gefahr von Kollisionen möglich sei. Jedenfalls gelte dies hinsichtlich gering ausfallender Abstände, die die Empfehlungen der Unfallversicherungsträger erheblich unterschreiten. Die Abfallsammelfahrzeuge seien über 9 m lang, die Straßenoberfläche sei im Bereich der dortigen Verbindung überwiegend unbefestigt und weise Unebenheiten auf, die zu einer Neigung des Fahrzeugs führen könnten. Offensichtlich liege damit eine Sachlage vor, bei der mit nach allgemeiner Lebenserfahrung hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass bei Befahren dieser Engstelle ein Zusammenstoß mit den angrenzenden Hindernissen zu befürchten sei, insbesondere mit dem dortigen Mast. Ob eine bestimmte Sachlage eine Gefahr bedeute, erfordere im letzten Schritt schließlich eine rechtliche Würdigung, die dem Sachverständigenbeweis ohnehin nicht zugänglich sei. Aus der örtlichen Situation ergebe sich nicht, dass die Verbringung der Abfallbehältnisse zu einem der angeordneten Sammelpunkte nicht zumutbar wäre. Der von den Klägern gewählte kürzeste Weg zum Mittelweg habe eine Länge von etwa 100 m. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrten, eine Sondervereinbarung zur Abholung der Tonnen vor ihrem Grundstück über einen Transportweg von 100 m anzubieten, habe keinen Erfolg. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht aus § 13 AbfS, der voraussetze, dass solche Vereinbarungen geschlossen werden könnten und für diesen Fall Vorgaben unter anderem zur Beschaffenheit der Behälterstandplätze mache. Die Entscheidung der Beklagten, Anliegern in ihrem Gemeindegebiet eine Abholung anzubieten, bei denen der Transportweg nicht länger sei als 25 m, sei nicht zu beanstanden, zumal das höherrangige Recht keine Verpflichtung zum Abschluss solcher Sondervereinbarungen vorsehe und diese Begrenzung nicht sachwidrig sei. Die Beklagte habe die von ihren Mitarbeitern zurückzulegende Entfernung vom Behälterstandplatz bei der Abholung der Abfallbehälter auch unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung einer zügig und einfach durchzuführenden Sammeltour begrenzen dürfen. An dem Aspekt des mit der Transportlänge steigenden Interesses der Überlassungspflichtigen an einer Sondervereinbarung habe sich die Beklagte nicht orientieren müssen. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte darauf verweise, dass sie mit Angeboten besonderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abfallsammlung, die einen höheren Personalaufwand bedeuteten, im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit am Markt zurückhaltend agiere. Die Transportwegbegrenzung spiegle sich in dem Gebührentarif der Beklagten für die Abfallentsorgung wieder, der unter der Tarifnummer 8.1. Gebühren für den Transport der Abfallbehälter vorsehe und zwischen Transportwegen bis 15 m, über 15 bis 25 m und weiteren Transportwegen bis 15 m differenziere. II. A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag des Klägers zu 2. ist schon unzulässig, denn er hat seine Klage zurückgenommen. Der Antrag der Klägerin zu 1. ist zulässig aber unbegründet. 1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis "der Tatsache, dass auch der Zwischenweg insgesamt eine Fahrbahnbreite von 3 m hat und dass ein geradeaus fahrendes Müllsammelfahrzeug an der einzigen durch den Mast verursachten Engstelle von 2,80 m gefahrlos vorbeifahren kann, gegebenenfalls mit Einklappen des Außenspiegels" verfahrensfehlerhaft abgelehnt, greift nicht durch. Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Ein auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteter Beweisantrag kann unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist, etwa weil sie als wahr unterstellt werden kann, weil von ihrem Vorliegen der Ausgang des Rechtsstreits nicht abhängt, oder soweit das Gericht über die zur Beurteilung der Beweistatsache erforderliche Sachkunde selbst verfügt und deren Grenzen nicht überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 9 B 51.20 - juris Rn. 14, m.w.N.). Das Tatsachengericht kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, ablehnen, muss in diesem Falle jedoch in dem Ablehnungsbeschluss oder spätestens in der Sachentscheidung nachvollziehbar begründen, woher es diese Sachkunde hat (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 - juris Rn. 13, m.w.N.). Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab; der Nachweis der eigenen Sachkunde muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - juris Rn. 10). Gemessen daran erweist sich die Ablehnung des von den Klägern gestellten Beweisantrages nicht als verfahrensfehlerhaft. Den ersten Teil des Beweisantrags, mit dem die Kläger unter Beweis stellen wollten, dass auch der Zwischenweg insgesamt eine Fahrbahnbreite von 3 m habe, hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung abgelehnt, dass diese Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Denn seine Auffassung, dass der Zwischenweg nicht gefahrlos befahren werden könne, hat es entscheidungstragend auf die Schwierigkeiten beim Passieren der nur 2,80 m breiten Engstelle gestützt. Den zweiten Teil des Beweisantrages, der darauf gerichtet war unter Beweis zu stellen, dass ein Müllsammelfahrzeug diese Engstelle "gefahrlos" passieren könne, hat das Verwaltungsgericht in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, dass es die Frage der "Gefahrlosigkeit" im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 AbfS aus eigener Sachkunde beantworten könne. Ohne Erfolg rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht näher begründet, woher es seine Sachkunde nehme. Das Verwaltungsgericht hat plausibel und nachvollziehbar darauf verwiesen, dass es jedenfalls dann, wenn die Abstände die Empfehlungen der Unfallversicherungsträger - wie hier - erheblich unterschreiten, keiner besonderen Sachkunde bedürfe. Unabhängig davon betrifft die Frage, ob sich im Fall des Befahrens der Engstelle nach den örtlichen Verhältnissen eine Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter der Beklagten ergibt, die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese ist aber der Tatsacheninstanz vorbehalten; nicht ein Sachverständiger, sondern das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes, ob die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichen, um die Sache - ausgehend von seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung - als entscheidungsreif anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 - juris Rn. 4). Soweit die Kläger bemängeln, nur der Berichterstatter habe die Straße vor Ort in Augenschein genommen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 87 Abs. 3 VwGO der Berichterstatter einzelne Beweise erheben kann, wenn es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Die Rolle des Gerichts als eigentlicher Herr des Beweisverfahrens wird nicht geschmälert, wenn der Berichterstatter sich darauf beschränkt, eine Ortsbesichtigung durchzuführen (BVerwG, Beschluss vom 15. August 1997 - 4 B 130.97 - juris Rn. 3). Die Kläger legen nicht dar, weshalb die Feststellungen im Protokoll über den Ortstermin und die dort gemachten Fotoaufnahmen für die Kammer nicht ausgereicht haben könnten, um einen Eindruck von den örtlichen Verhältnisse zu gewinnen. 2. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris, Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt, weil an den genannten Stellen am zentralen M-Weg, an den Ein- bzw. Ausfahrten zur großen Schaftrift, den Ein- bzw. Ausfahrten/Brückenübergängen zur K-Straße und den Brückenübergängen zur Schleusenbreite keine Bereitstellungsplätze vorhanden oder gekennzeichnet seien, so dass unklar bleibe, wo genau die Abfallbehälter abzustellen seien. Damit haben die Kläger schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt, weil sie sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht auseinandersetzen. b) Die Kläger beanstanden, die Beklagte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie "unstreitig" größeren Wohnungsunternehmen den Abschluss einer Sondervereinbarung anbiete, die übrigen Gemeindebürger aber davon ausgeschlossen seien. Wenn die Beklagte Sondervereinbarungen anbiete, dürfe sie Bürger, die aufgrund Alter und Gebrechlichkeit nicht in der Lage seien, die Abfallbehälter selbst an Bereitstellungsplätze zu transportieren, nicht von solchen Vereinbarungen ausschließen. Nicht zu folgen sei der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte müsse das mit der Transportmenge steigende Interesse der Überlassungspflichtigen an einer Sondervereinbarung nicht berücksichtigen. Auch diese Einwände verfangen nicht. Nach den von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hängt die Möglichkeit des Abschlusses einer Sondervereinbarung von der Länge des Transportweges ab und nicht davon, ob der Bereitstellungspflichtige ein großes Wohnungsunternehmen ist oder nicht und wie groß die Transportmenge ist. Ihren Vortrag, die Beklagte biete nur großen Wohnungsunternehmen Sondervereinbarungen an, haben die Kläger nicht weiter substanziiert bzw. glaubhaft gemacht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).