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Beschluss

2 M 110/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0313.2M110.23.00
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Leitsätze
Der Verlust des Plandokuments eines Bebauungsplans führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Antragstellers.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verlust des Plandokuments eines Bebauungsplans führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Antragstellers.(Rn.13) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung für den von ihr betriebenen Campingplatz „Großer Sch-See“ in W-Stadt. Sie ist Pächterin des aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks, auf dem sie den Campingplatz betreibt. Das Gelände grenzt an das nordöstliche Ufer des Großen Sch-Sees. An dessen südlichem und südöstlichem Ufer befinden sich zwei Wochenendhausgebiete. Die Planung und Nutzung des Sees und seiner Umgebung als Naherholungsgebiet reicht bis in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts zurück. Bebauungspläne oder Baugenehmigungen aus dieser Zeit für den Campingplatz bzw. einzelne Gebäude oder Stellflächen darauf sind ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht überliefert. In den 1990er Jahren wurde der Campingplatz von der Verbandsgemeinde „Egelner Mulde“ betrieben, die das Gelände im Jahr 2011 an den Verpächter der Antragstellerin verkaufte. Mit Pachtvertrag vom 20. November 2012 übernahm die Antragstellerin den Betrieb des Campingplatzes. Sie führte ab dem Jahr 2013 umfangreiche Veränderungen auf dem Gelände durch. Ausweislich der vorgelegten vergleichenden Luftbildaufnahmen entfernte sie einen Großteil des vorhandenen Baumbestandes und des Schilfgürtels am angrenzenden Uferbereich des Sees, um dort Mobilheime auf befestigten Aufschüttungen zu errichten. Inzwischen befinden sich unter anderem sanitäre Einrichtungen, eine Gaststätte/Kiosk sowie mehrere eingehauste Wohnwagen/Wohnmobile, mindestens zehn auf Plateaus errichtete Mobilheime direkt am Ufer des Sees und vier Finnhütten auf dem Gelände. Daneben bestehen noch Freiflächen zum Aufstellen von Wohnwagen und Zelten. Der Platz wird teilweise von Dauercampern genutzt, mehrere Personen sind dort mit erstem Wohnsitz gemeldet (vergleiche Campingplatz & Seebad (seebad-schachtsee.de) sowie die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Zeitungsausschnitte mit entsprechenden Aussagen des Eigentümers des Platzes). Im Jahr 2022 lagerten ausweislich des Verwaltungsvorganges zeitweise zwischen 600 und 1400 „Irish Traveller“ auf dem Platz. Im Zuge dessen prüfte der Antragsgegner die Genehmigungslage des Platzes und hörte die Antragstellerin unter dem 8. Februar 2023 zu einer möglichen Nutzungsuntersagung an. Weder der Platz noch die darauf errichteten Gebäude seien formell oder materiell rechtmäßig, daneben bestünden erhebliche brandschutzrechtliche Bedenken, auch wegen eines zu geringen Abstandes zwischen den Stellplätzen. Während des Aufenthalts der „Irish Traveller“ mit 200 Wohnwagen sei es zu einer Überbeanspruchung der Infrastruktur des Platzes, insbesondere der Elektrik, gekommen. Fehlende Fluchtwege hätten im Fall einer Massenpanik schwerwiegende Folgen haben können. Mit Verfügung vom 17. März 2023 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin aus diesen Gründen die Nutzung des Geländes als Campingplatz und ordnete hierzu den Sofortvollzug an. Über den hiergegen von der Antragstellerin am 23. März 2023 eingelegten Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden. Den Antrag vom 20. April 2023 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 15. August 2023 überwiegend ab. Der Campingplatz werde formell illegal betrieben. Es liege weder eine Baugenehmigung vor noch bestehe Bestandsschutz, der im Übrigen aufgrund der erheblichen Veränderungen an dem Platz zwischenzeitlich ohnehin entfallen wäre. Der Antragsgegner habe sein (intendiertes) Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, auch eine Duldung der Zustände auf dem Platz über eine lange Zeit führe nicht dazu, dass die Antragstellerin darauf habe vertrauen dürfen, dass auch in Zukunft nicht gegen die rechtswidrigen Zustände eingeschritten werde. Die Antragstellerin sei die richtige Adressatin des Bescheides. Soweit sie einwende, es bestünden teils langfristige Pachtverträge mit den Nutzern der Flächen und Mobilheime, handele es sich allenfalls um ein Vollzugshindernis. Die angeordnete Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig, es bestehe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Einzig die Zwangsgeldandrohung erweise sich als rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen sei. Die von der Antragstellerin gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. II. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, rechtfertigen die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Campingplatz der Antragstellerin voraussichtlich formell wie materiell rechtswidrig ist und damit die Nutzungsuntersagung im Vergleich etwa zu einer Beseitigungsverfügung das verhältnismäßige und ermessensgerechte Mittel ist, den illegalen Zuständen zu begegnen. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 79 BauO LSA. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Die Antragstellerin betreibt den Campingplatz formell illegal, denn sie besitzt weder eine Baugenehmigung für den Campingplatz noch für die meisten der aufstehenden Bauten und kann sich auch nicht auf einen Bestandsschutz für die Nutzung des Campingplatzes berufen. Sowohl die Errichtung eines Campingplatzes als auch die Aufstellung von Mobilheimen auf einem solchen Platz bedürfen der behördlichen Genehmigung. Dies folgt aus § 58 Abs. 1 BauO LSA, wonach die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung bedürfen, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. Campingplätze sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 BauO LSA und damit genehmigungspflichtig. § 60 Abs. 1 Nr. 14 BauO LSA stellt einige Arten von Plätzen von der verfahrensfrei, Campingplätze sind hiervon jedoch nicht umfasst. § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) BauO LSA sieht vor, dass die Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen verfahrensfrei möglich ist. § 60 Abs. 1 Nr. 1 lit. k) BauO LSA stellt die Errichtung von Wochenendhäusern auf genehmigten Wochenendplätzen verfahrensfrei. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Genehmigungsfreiheit gemäß §§ 60, 61 BauO LSA bestehe, weil die Errichtung von Wochenendhäusern gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 lit. k) BauO LSA und das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten auf Campingplätzen nach § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) BauO LSA genehmigungsfrei möglich sei. Denn die Errichtung von Wochenendhäusern ist ebenso wie das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten nur dann selbst genehmigungsfrei, wenn es auf genehmigten Wochenendplätzen oder Campingplätzen stattfindet. Sofern die Antragstellerin meint, aus einem Vergleich der Regelungen von § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) BauO LSA und § 60 Abs. 1 Nr. 1 lit. k) BauO LSA ergebe sich, dass die Aufstellung von Wohnwagen oder sogar Mobilheimen auch auf ungenehmigten Camping- und Wochenendplätzen genehmigungsfrei möglich sei, überzeugt dies nicht. Zwar regelt § 60 Abs. 1 Nr. 1 lit. k) BauO LSA ausdrücklich, dass die Aufstellung von Wochenendhäusern auf genehmigten Wochenendplätzen verfahrensfrei möglich ist, während § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) BauO LSA nur vorsieht, dass die Errichtung, Änderung oder Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen verfahrensfrei möglich ist. Auf die Genehmigung dieser Plätze wird hier nicht ausdrücklich Bezug genommen. Jedoch bedarf die Errichtung von Camping-, Zelt-und Wochenendplätzen ausweislich § 58 Abs. 1 BauO LSA stets der Genehmigung, da die Ausnahmeregelung des § 60 Abs. 1 Nr. 14 BauO LSA keine Verfahrensfreiheit für die Errichtung solcher Plätze vorsieht. Insofern handelt es sich bei dem Verweis auf „genehmigte Wochenendplätze“ in § 60 Abs. 1 Nr. 1 lit. k) BauO LSA nicht um eine Regelung, aus der sich ableiten ließe, für die Errichtung von Mobilheimen auf ungenehmigten Campingplätzen bedürfe es keiner Genehmigung. Die Antragstellerin kann unstreitig keine Baugenehmigung für den Betrieb des Campingplatzes oder die Errichtung der baulichen Anlagen, möglicherweise mit Ausnahme des Sanitärkomplexes, soweit dieser noch dem 1992 genehmigten entsprechen sollte, vorlegen. Sie kann sich auch nicht auf einen Bestandsschutz aus dem behaupteten jahrzehntelangen Betrieb des Campingplatzes berufen. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 8. April 2022 - 2 M 14/22 - juris Rn. 3). Diesen Beweis hat die Antragstellerin nicht erbracht. Die Antragstellerin führt aus, das Naherholungszentrum „W-Stadt Sch-See“ sei Bestandteil einer einheitlichen Planung gewesen, die das gesamte Ufer einschließlich der heutigen Bungalowsiedlungen umfasst habe. Darauf lasse der Beschluss des Rates des Kreises Staßfurt vom 16. Oktober 1968 schließen, mit dem unter Punkt 1 das „Bauverbot für die Anglerkolonie“ aufgehoben worden sei unter Verweis auf einen Bebauungsplan, nachdem die Anglerkolonie weiter ausgebaut werden könne. Allerdings habe das Verwaltungsgericht den Campingplatz ohne ersichtliche Begründung von der Gesamtanlage abgetrennt und eine losgelöste Prüfung der formellen und materiellen Legalität des Platzes vorgenommen. Damit habe das Verwaltungsgericht unzutreffend einen Bestandsschutz aus der Gesamtanlage „Erholungszentrum W-Stadt Sch-See“ ausgeschlossen. Sie kann sich hierfür aber nicht auf die beigefügten Unterlagen zur Entwicklung des Naherholungszentrums berufen. Denn aus den Unterlagen, die bereits im Verwaltungsvorgang vorliegen und sowohl vom Antragsgegner als auch dem Verwaltungsgericht ausgewertet wurden, ergibt sich nicht, dass und mit welchen Festlegungen ein Campingplatz bereits seit den 1960er Jahren bestand oder Bestandteil der Planung für das Naherholungszentrum „Großer Sch-See“ war. Insbesondere enthalten auch diese Unterlagen keinen Bebauungsplan und keine Baugenehmigung für den Platz oder die Mobilheime bzw. die zu ihrer Errichtung erfolgten befestigten Aufschüttungen. Soweit die Baugenehmigung vom 14. September 1992 zum Neubau eines Sanitärgebäudes auf eine Teil-Baugenehmigung Nr. 610/91 vom 8. Oktober 1991 Bezug nimmt, liegt diese nicht vor. Ihr Inhalt ist damit ebenso unbekannt wie letztlich auch derjenige der Baugenehmigung vom 14. September 1992. Denn Unterlagen wie Planzeichnungen oder die Antragsunterlagen, aus denen sich ergeben würde, was genau Gegenstand der Genehmigung ist, liegen nicht vor. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit dem Argument durch, für die Gesamtanlage „Erholungszentrum W-Stadt Sch-See“ müsse ein Bebauungsplan bestehen, auf den sie sich berufen und aus dem sie wegen der seit den 1960er Jahren ununterbrochene Nutzung des Geländes einen Bestandsschutz ableiten könne. Denn sie hat einen solchen Bebauungsplan, der Grundlage für die Errichtung von Wochenendhäusern oder den Betrieb eines Campingplatzes sein könnte, nicht beigebracht. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, diesen nicht vorlegen zu müssen, da es sich bei einem Bebauungsplan um eine Satzung im Sinne des § 10 Abs. 1 BauGB und mithin um materielles Recht handele. Ist der Bebauungsplan nicht mehr auffindbar, gilt nicht etwa, dass diesem die für die Antragstellerin denkbar günstigste Regelung zugeschrieben werden muss. Vielmehr obliegt es demjenigen, der sich für die Zulässigkeit eines Vorhabens auf den für ihn günstigen Inhalt eines Bebauungsplans berufen will, diesen beizubringen. Ihm obliegt die objektive Beweislast für die ihm günstigen Festsetzungen (BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 - juris Rn. 21). Ist das Verwaltungsgericht damit zutreffend von der formellen Illegalität des Campingplatzes wie der meisten der dort errichteten Gebäude ausgegangen, begründen die Einwände der Antragstellerin auch keinen Zweifel an der materiellen Rechtswidrigkeit der Anlage. Sie kann sich auch hier nicht darauf berufen, der Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Anlage sei § 30 BauGB, weil sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege. Denn einen Bebauungsplan legt sie nicht vor. Es ist zudem aus den beigebrachten Unterlagen schon nicht ersichtlich, ob der Campingplatz überhaupt von einem solchen Plan umfasst gewesen wäre und was für diesen Fall dessen Festsetzungen gewesen wären. Zwar führt der Verlust oder Teilverlust eines Bebauungsplandokuments nicht schon für sich gesehen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 a.a.O. Rn. 24). Will die Gemeinde die durch Verlust der Planurkunde eingetretene Rechtsunsicherheit beseitigen, kann sie den früheren Bebauungsplan durch ein Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB förmlich aufheben oder durch einen neuen Bebauungsplan ersetzen. Wählt die Gemeinde stattdessen das Verfahren, durch einen "einfachen" Beschluss die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans festzustellen, so stellt dies keinen die Rechtslage konstitutiv verändernden Akt dar (BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997, a.a.O., Rn. 26). Bis dahin führt der Verlust der Planurkunde jedoch nicht zwingend zu einer Beweislastumkehr in dem Sinne, dass die Behörde nachzuweisen hätte, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Beweiserleichterungen für die Antragstellerin kämen - ein Organisationsversäumnis bei dem Antragsgegner unterstellt, das zum Verlust der Planungsurkunde führte - allenfalls dann in Betracht, wenn sich aus den noch vorhandenen Unterlagen, die nach umfassender Recherche des Antragsgegners, des Kreisarchivs des Antragsgegners und des Landesarchivs Sachsen-Anhalt zusammengestellt wurden, für die Antragstellerin günstiges ableiten ließe. Davon ist jedoch ebenfalls nicht auszugehen. Zum einen ist schon nicht erkennbar, dass der im Beschluss des Rates des Kreises Staßfurt vom 16. Oktober 1968 in Bezug genommene Bebauungsplan die Anlage des Campingplatzes überhaupt umfasst. Zum anderen sind die dann möglichen Festsetzungen nicht erkennbar. Zuletzt bestimmt der Ratsbeschluss zugleich (Bl. 59 des Verwaltungsvorgangs), dass „die Bauten“ genehmigungspflichtig sind. Entsprechende Genehmigungen legt die Antragstellerin nicht vor. Die Genehmigungsfähigkeit drängt sich auch nicht auf, ausgehend davon, dass jedenfalls im Jahre 1968 das Konzept von „Mobilheimen“ oder ortsfest eingehausten Wohnwagen unbekannt gewesen sein dürfte. Insofern wird aus den vorhandenen Unterlagen deutlich, dass für 42 zu errichtende Wochenendhäuser eine Wochenendsiedlung ausgewiesen werden sollte und insofern eine deutliche Trennung zwischen der „Anglerkolonie“, als deren Nachfolgerin die Antragstellerin sich offenbar verstehen will, und der Wochenendsiedlung bestehen sollte. Das Verwaltungsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass die mögliche Genehmigungsfähigkeit des Campingplatzes am Maßstab des § 35 BauGB zu beurteilen und im Ergebnis abzulehnen ist, weil das Grundstück sich im Außenbereich befindet. Auf einen Bestandsschutz wegen des langjährigen Betriebs des Campingplatzes durch die Verbandsgemeinde Egelner Mulde vermag die Antragstellerin sich schon deshalb nicht zu berufen, weil sie nach der Übernahme des Betriebs umfangreiche Änderungen vorgenommen hat, die jedenfalls dazu geführt hätten, einen möglichen Bestandsschutz entfallen zu lassen. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen das vom Verwaltungsgericht angenommene besondere Vollzugsinteresse an der Nutzungsuntersagung einer formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Anlage verfangen nicht. Das Verwaltungsgericht hat das besondere Vollzugsinteresse zutreffend zunächst darauf gestützt, dass die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse liegt, weil sie - die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende - Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung der Baugenehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Die Nutzungsuntersagung ist insofern das gegenüber der Rückbauverfügung mildere Mittel und gibt den Beteiligten die Möglichkeit, die Nutzung durch Beantragung einer Genehmigung zu legalisieren und währenddessen zu verhindern, dass aus einer illegalen Anlage nicht unerhebliche Gewinne gezogen werden und der Eindruck vermittelt wird, die Bauaufsichtsbehörden duldeten solches Vorgehen. Soweit die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren geltend machen will, eine negative Vorbildwirkung habe sich trotz des jahrzehntelangen Betriebs als Campingplatz gerade nicht gezeigt, vielmehr sei die Bevölkerung davon ausgegangen, dass der gemeindliche Campingplatzbetrieb legal sei, vermag sie damit schon deshalb nicht überzeugen, weil sie seit der Übernahme des Platzes erhebliche Veränderungen auf dem Platz vorgenommen hat. Die Abholzung der einst vorhandenen Bäume sowie die Entfernung des Uferschilfs und Errichtung der Plateaus, auf denen die Mobilheime aufstehen, erfolgten nach dem Ende der gemeindlichen Nutzung, sodass unabhängig davon, ob die Bevölkerung dieser ein besonderes Maß an Rechtstreue zuschreibt, die Antragstellerin daran nicht teilhaben würde. Daneben widerlegt die Antragstellerin die zutreffenden Argumente des Entzugs ungerechtfertigter Vorteile und Sicherstellung der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht nicht, sodass es nicht darauf ankommt, ob das weitere Argument des Verwaltungsgerichtes, das Vorliegen einer konkreten Gefährdung der Nutzer des Campingplatzes wegen Verstoßes gegen vorbeugende Brandschutzvorschriften, durchgreift. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei nicht allein auf die zu geringen Abstände zwischen den einzelnen baulichen Anlagen auf dem Campingplatz bezogen, sondern sämtliche vom Antragsgegner in Bezug genommenen Brandschutzmängel und die damit einhergehenden potentiellen Gefahren für die Schutzgüter Leben und Gesundheit in den Blick genommen. Dazu zählen neben den Abständen auch fehlende Fluchtwege und die mangelhafte Infrastruktur des Platzes. Auf die von der Antragstellerin erörterte Frage, ob § 3 Abs. 4 CW VO konkludent auch auf Mobilwohnheime anzuwenden wäre oder nicht vielmehr § 4 CW VO, und welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen wären, kommt es danach für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges nicht an. Es ist insofern auch nicht Aufgabe des Antragsgegners, der Antragstellerin im Eilverfahren im Einzelnen nachzuweisen, welche Bestandteile ihrer insgesamt ungenehmigten Anlage besonders eklatant gegen baurechtliche oder brandschutzrechtliche Vorschriften verstößt, sondern vielmehr Aufgabe der Antragstellerin, für jede einzelne bauliche Anlage nachzuweisen, dass sie sich im Rahmen der geltenden Vorschriften hält. Hierzu hat sie die notwendigen Genehmigungen vorzulegen oder einzuholen. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ist zudem darauf hinzuwiesen, dass die Antragstellerin sich auf § 3 Abs. 4 CWVO, nach dem Wochenendhäuser zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten müssen, unter bestimmten Bedingungen aber auch geringere Abstände zulässig sein können, nicht wird berufen können. Unabhängig davon, ob § 3 Abs. 4 CWVO überhaupt die von ihr behauptete günstige Regelung enthält, ist jedenfalls auf den Standplätzen von Campingplätzen die Errichtung von Wochenendhäusern und sonstigen baulichen Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht zulässig, § 3 Abs. 2 CWVO. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin errichteten ortsfesten Mobilheime. Einen Wochenendplatz betreibt die Antragstellerin nach ihrem bisherigen Vorbringen jedenfalls selbst nicht, so dass § 3 Abs. 4 CWVO vorliegend nicht anwendbar sein dürfte. Soweit die Antragstellerin meint, § 4 CWVO lasse geringere Abstände als 5 m zu, solange der Platz in Abschnitte unterteilt sei, ist dies dem Wortlaut der Norm schon nicht zu entnehmen. Danach sind „Camping- und Wochenendplätze durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen (Satz 1). In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden (Satz 2). Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen (Satz 3). Es kann verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden (Satz 4).“ Zu berücksichtigen ist aber, dass zuvor § 3 CWVO festlegt, dass Standplätze auf Campingplätzen mindestens 70 m² groß sein müssen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 CWVO), Aufstellplätze auf Wochenendplätzen sogar mindestens 100 m² (§ 3 Abs. 3 CWVO) und dass, wie bereits erwähnt, auf Campingplätzen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden dürfen (§ 3 Abs. 2 CWVO). Soweit die Antragstellerin schließlich ausführt, der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da von einer negativen Vorbildwirkung nach jahrzehntelangem Betrieb der Anlage, auch durch die Gemeinde selbst, nicht ausgegangen werden könne, führt auch dies auf kein anderes Ergebnis. Denn selbst wenn Dritte davon ausgegangen sein sollten, der betrieb durch die Verbandsgemeinde Egelner Mulde habe sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt, kann die Antragstellerin, die den Platz umfassend umgestaltet hat, daraus für sich nichts ableiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung, §§ 63 Abs. 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).