Urteil
2 L 7/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0613.2L7.23.00
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Leitsätze
Zu einer erheblichen Beeinträchtigung einer als Denkmalbereich geschützten Altstadt kann im Einzelfall
auch ein einzelnes Fenster in einer Dachschräge führen. (Rn.41)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2022 – 4 A 112/21 MD – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einer erheblichen Beeinträchtigung einer als Denkmalbereich geschützten Altstadt kann im Einzelfall auch ein einzelnes Fenster in einer Dachschräge führen. (Rn.41) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2022 – 4 A 112/21 MD – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Ein solcher Anspruch setzt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA voraus, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist hier aber der Fall. Dem Bauvorhaben stehen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 3 DenkmSchG LSA entgegen. Es führt im Falle seiner Verwirklichung zu einem unzulässigen Eingriff in das als Denkmalbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA geschützte Kulturdenkmal „Altstadt A-Stadt“. Eingriffe in Kulturdenkmale sind Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA). Unzulässig sind solche Eingriffe, wenn als Folge des Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals zu erwarten sind und bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen (§ 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA). Gemessen an diesen Vorschriften greift das Vorhaben in unzulässiger Weise in den Denkmalbereich „Altstadt A-Stadt“ ein. 1. Das Baugrundstück K-Straße … ist Teil des als Denkmalbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA geschützten Kulturdenkmals „Altstadt A-Stadt“. Die Altstadt A-Stadt wurde von dem LDA als zuständigem Denkmalfachamt zu Recht gemäß § 18 DenkmSchG als Denkmal festgestellt und in das Denkmalverzeichnis eingetragen. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (UA, Bl. 7 f.). Diese hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt. Aufgrund seiner zentralen Lage in der Altstadt direkt neben dem Alten Rathaus sind auch keine Zweifel daran veranlasst, dass sich der Denkmalbereich in räumlicher Hinsicht auf das Baugrundstück erstreckt. 2. Das Bauvorhaben führt im Falle seiner Verwirklichung zu einem Eingriff im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA. a) Es verändert die Substanz des Kulturdenkmals. Eine solche Veränderung liegt bei einem Denkmalbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG vor, wenn mindestens eine der baulichen Anlagen, aus denen der Denkmalbereich besteht und die ihn prägen, in seiner Substanz verändert wird. Auf die einzelne Anlage und nicht auf das Erscheinungsbild der Gesamtheit kann für das Merkmal der Substanzveränderung auch bei Denkmalbereichen abgestellt werden, weil Denkmalbereiche in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 DenkmSchG als Mehrheiten baulicher Anlagen definiert werden und deshalb auf solche Anlagen als konstituierendes Merkmal Bezug nehmen (vgl. zum Begriff der Substanzveränderung mit zum Teil etwas anderer Akzentuierung auch: Beschlüsse des Senats vom 10. Juni 2022 – 2 L 21/20 – juris Rn. 7 und vom 7. März 2023 – 2 M 70/23 – juris Rn. 42 und 50 f. sowie VG Dessau, Urteil vom 30. September 2005 – 1 A 85/05, juris Rn. 18). Ausgehend davon ändert das beantragte Vorhaben die Substanz des Denkmalbereichs, weil es in einer Umgestaltung des Daches des zu diesem Denkmalbereich gehörenden und ihn prägenden Gebäudes K-Straße … besteht. b) Die Veränderung kann die Denkmalqualität des Denkmalbereichs „Altstadt A-Stadt“ auch erheblich beeinträchtigen. Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA enthaltene Wort „kann“ macht deutlich, dass für das Vorliegen eines Eingriffs die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung ausreicht. Eine solche ist zu bejahen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Veränderung den Wert des Denkmals schmälert. Hierbei kommt es bei einem Denkmalbereich – wie hier – nicht auf die einzelne Anlage, sondern auf den Denkmalbereich in seiner Gesamtheit an. Diese Gesamtheit kann durch eine Veränderung einer einzelnen Anlage nur dann erheblich beeinträchtigt werden, wenn die Veränderung Auswirkungen hat, die über die einzelne Anlage hinausgehen. Typischer Fall einer solchen möglichen Beeinträchtigung ist bei Denkmalbereichen, deren Denkmalqualität gerade auf einem bestimmten Erscheinungsbild, etwa einer historischen Altstadt, beruht, eine negative Einwirkung auf dieses Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit. Eine solche negative Einwirkung liegt hier vor. Prägend für den Denkmalbereich „Altstadt A-Stadt“ ist nach der Denkmalkurzbegründung (vgl. S. 2 der Stellungnahme des LDA vom 24. Juni 2029 [Beiakte A, Bl. 97]) das Stadtbild mit dem harmonischen Zusammenklang von ziegelgedeckten Fachwerk- und Backsteinbauten, von giebel- und traufständigen, bescheidenen Bürgerhäusern und künstlerisch hervorragenden gesellschaftlichen Großbauten (Altes Rathaus, Stadtkirchen und Stadttore), welches das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals Altstadt bestimmt und die Wirkung der genannten überregional bedeutenden Monumente vorteilhaft steigert. Dieses Stadtbild wird in seiner Gesamtheit gerade auch durch die ziegelgedeckte Dachlandschaft geprägt (vgl. S. 3 der Stellungnahme des LDA vom 24. Juni 2029 [Beiakte A, Bl. 97]). Weist das Stadtbild eine solche Dachprägung auf, reicht für die Möglichkeit einer negativen Einwirkung auf den Denkmalbereich auch die Umgestaltungen eines einzelnen Daches aus. aa) Ausgehend davon liegt die mögliche erhebliche Beeinträchtigung zum einen in dem Ersetzen der hofseitigen Dachschräge durch einen bis in Firsthöhe aufgestockten rückwärtigen Gebäudeteil mit flachem Dach. Zu einer möglicherweise erheblichen Beeinträchtigung führt darüber hinaus das straßenseitige Dachflächenfenster, das für den neuen Wohnraum nach den vorgelegten Antragsunterlagen als zweiter Rettungsweg erforderlich ist. bb) Diese baulichen Änderungen wirken sich nicht nur auf das betroffene Gebäude „K-Straße …“, sondern auf die Satteldachlandschaft insgesamt aus. Die Änderungen sind von ihrem Ausmaß her erheblich. Die hofseitige Gebäudeaufstockung führt dazu, dass die gesamte rückwärtige Dachschräge durch ein Flachdach in Firsthöhe ersetzt wird. Das Dachflächenfenster auf der vorderen Dachschräge beschränkt sich seiner Größe nach nicht nur auf eine Dachluke, sondern muss, da es als Rettungsweg dient, eine Größe von mindestens 0,90 m x 1,20 m haben (§ 36 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA). Es muss darüber hinaus mit einem etwa 3,50 m langen Austritt als Ausstiegshilfe versehen werden. Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA. Danach darf in den Fällen, in denen Fenster in Dachschrägen als Rettungsweg dienen, ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als ein Meter entfernt sein. Dieses Maß wird hier um ca. 3,50 m überschritten. Die Unterkante des vorgesehenen Dachfensters ist von der Traufkante horizontal gemessen etwa 4,50 m entfernt (vgl. Anlage A des Schriftsatzes des Beklagten vom 20. November 2023 [GA, Bl. 45]). Zulässig als erforderlicher zweiter Rettungsweg wäre dieses Fenster mithin nur dann, wenn es mit einem mindestens 3,50 m langen Austritt versehen würde. Diese Änderung wäre für einen Betrachter auch sichtbar. Das Dachflächenfenster nebst Ausstiegshilfe auf der vorderen Dachschräge ist von der K-Straße aus deutlich erkennbar. 3. Der mithin vorliegende Eingriff ist auch gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG unzulässig. a) Als Folge des Eingriffs sind erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereichs zu erwarten (§ 10 Abs. 3 DenkmSchG). Das Merkmal „zu erwarten“ geht über die Möglichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG hinaus. Zu erwarten ist eine Beeinträchtigung, wenn ihr Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist. aa) Der Senat lässt offen, ob dies bei der Aufstockung auf der rückwärtigen Dachschräge der Fall ist. Zweifelhaft ist dies deshalb, weil diese Änderung nicht von der K-Straße aus, sondern nur von einer Stelle der Marktstraße aus sowie von erhöhten Punkten, etwa vom Neustädter Tor aus oder auch durch Luftbilder von Drohnen, wahrnehmbar ist. bb) Zu erwarten ist eine erhebliche Beeinträchtigung aber aufgrund des beantragten Dachflächenfensters. (1) Wesentlich für die Denkmaleigenschaft der Altstadt A-Stadt ist auch der harmonische Zusammenklang von Bürgerhäusern und Großbauten (vgl. S. 2 des Schreibens des LDA vom 24. Juni 2019 – Beiakte A, Bl. 97). Dieser Zusammenklang wird empfindlich gestört, wenn an einem platzbildenden Gebäude direkt neben dem Alten Rathaus auf der diesem Großbau zugewandten Dachschräge ein Dachflächenfenster eingebaut wird, das aufgrund seiner Funktion als Rettungsweg gemäß § 36 Abs. 5 BauO LSA eine Größe von mindestens 0,90 m x 1,20 m aufweisen und mit einer 3,50 m langen Austrittsstelle versehen werden muss. (2) Soweit der Kläger geltend macht, dass derartige Fenster auch an vielen anderen Häusern im Denkmalbereich anzutreffen seien, kann er damit nicht durchdringen. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass die meisten dieser Fenster deutlich kleiner als das hier benötigte sind und Fenster vergleichbarer Größe jedenfalls nicht – wie hier – an derart exponierter Stelle in der oberen Dachhälfte angebracht wurden. b) Bei der Abwägung aller Anforderungen gehen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vor (§ 10 Abs. 3 DenkmSchG). Nach § 10 Abs. 3 DenkmSchG ist der Antrag unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen. Der Senat teilt die von der Vorinstanz (UA, S. 18) vertretene Auffassung, dass diese Norm kein Entscheidungsermessen eröffnet, sondern aufgrund der darin angeordneten Rechtsfolge („ist … unzulässig“) zwingend vorschreibt, dass der Eingriff beim Überwiegen der Denkmalbelange unzulässig und beim Überwiegen der privaten Belange zulässig ist. Im vorliegenden Fall überwiegen die Denkmalbelange. Diese bestehen in dem hohen Denkmalwert der überregional bedeutenden Altstadt A-Stadt und der Erheblichkeit des vorgesehenen Eingriffs. Die Belange des Klägers erschöpfen sich demgegenüber darin, das von ihm im Jahre 2017 erworbene Gebäude so umzubauen, wie es seinen Vorstellungen entspricht. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass er das Gebäude ohne eine zweite Wohnebene im Dachbereich nicht sinnvoll nutzen kann. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit bestehen ebenfalls nicht, zumal der Kläger das Gebäude selbst nutzen möchte. II. Der mithin zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Hat der Beklagte den Baugenehmigungsantrag des Klägers – wie ausgeführt – zurecht abgelehnt, besteht auch kein Anlass, ihn zu einer Neubescheidung zu verpflichten. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 20.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt eine Genehmigung für die Sanierung nebst Dacherweiterung eines Wohn-und Geschäftshauses im Stadtgebiet der Beigeladenen. Das von dem Kläger im Jahre 2017 erworbene Baugrundstück hat die Straßenbezeichnung K-Straße … in A-Stadt. Es liegt südöstlich gegenüber dem Baudenkmal „Altes Rathaus“ (Lageplan: Beiakte A, Bl. 18). Das auf dem Grundstück errichtete Gebäude ist nicht selbst als Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 DenkmSchG im Denkmalverzeichnis eingetragen, gehört aber zu dem als Denkmalbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG eingetragenen Kulturdenkmal „Altstadt A-Stadt“. Das Gebäude besteht aus zwei Teilen, nämlich einem an die K-Straße angrenzenden, traufständig in geschlossener Bauweise errichteten Wohn- und Geschäftshaus und einem daran im rückwärtigen Bereich anschließenden, vormals als Kino genutzten Saalbau, der von der L-Straße, einer Parallelstraße der K-Straße, aus erschlossen wird. Bei dem Vorderhaus handelt es sich um einen zweigeschossigen Bau mit einem Satteldach nebst zwei großen, straßenseitigen Dachgauben. In den Gewerberäumen im Erdgeschoss wurde vormals eine Buchhandlung und danach ein Café betrieben. Das 1. Obergeschoss wird als Wohnung genutzt. Das Dach ist im unteren Teil ebenfalls als Wohnung ausgebaut (vgl. Beiakte A, Bl. 27). Im darüber gelegenen Spitzboden hat das Gebäude ein weiteres, derzeit nicht ausgebautes Dachgeschoss. Der gegenwärtige Bestand ist teilweise, insbesondere hinsichtlich des Daches, ein Ersatzneubau, der im Jahre 1962 anstelle des durch Brand zerstörten Vorgängerbaus errichtet wurde. Von diesem weicht der jetzige Bau insoweit ab, als bei ihm der untere Teil des Satteldaches hofseitig bis zur Kehlbalkenlage angehoben wurde und dadurch flacher ist als der obere Teil zwischen der Kehlbalkenlage und dem First (Schnitt: BA Bl. 22; Ansicht: BA Bl. 23). Mit Antrag vom 28. Januar 2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Sanierung und die Nutzungsänderung des Wohn- und Geschäftshauses sowie die Errichtung einer Mauer mit Durchfahrt als Lückenschluss an der Langen Fischerstraße. Nach den Bauvorlagen umfasst das Vorhaben auch einen Umbau des Daches in der folgenden Weise: Die rückwärtige Dachseite wird abgerissen (Schnitt: Beiakte A, Bl. 27). Dort wird das Gebäude so aufgestockt, dass das Dach über die bereits 1962 erfolgte Anhebung hinaus weiter angehoben wird und kurz unterhalb des Firstes in ein Flachdach übergeht. Der solchermaßen aufgestockte Erweiterungsbau umfasst eine Wohnung auf zwei Etagen (vgl. dazu die Erläuterung in Beiakte A, Bl. 5) mit jeweils hofseitig vorgelagertem Balkon (Schnitt: Beiakte A, Bl. 37). Für die obere Etage wird auf der verbleibenden straßenseitigen Dachschräge ein Dachflächenfenster eingebaut, das aus Brandschutzgründen als zweiter Rettungsweg erforderlich ist (Ansicht: Beiakte A, Bl. 39 und 59). Die Rückansicht lässt die Anhebung des rückwärtigen Bereichs des Daches sowie den Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung auf zwei Etagen erkennen (Beiakte A, Bl. 39). In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 (BA Bl. 78 ff.) erteilte die Stadt Tangermünde ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA) nahm mit Schreiben vom 24. Juni 2019 (BA Bl. 96 ff.) zu dem Vorhaben wie folgt Stellung: Die Erhöhung des Dachaufbaus um ein weiteres Wohngeschoss sei mit erheblichen Eingriffen i.S.v. § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA verbunden. Die K-Straße sei konstituierender Bestandteil des Denkmalbereichs Altstadt A-Stadt, der überregional als Kulturdenkmal von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung anerkannt sei. Die K-Straße … gehöre städtebaulich zur ehemaligen Marktsiedlung, deren Grundriss durch den Doppelstraßenzug L-Straße und K-Straße geprägt werde. Die Marktsiedlung sei einer der vier mittelalterlichen Stadtteile, die zum Denkmalbereich Altstadt A-Stadt gehörten. Die Denkmalqualität der Marktsiedlung sei hoch, da Gebäude und städtebauliche Situation einen authentischen, funktional im Mittelalter begründeten Stadtteil zeigten. Das Vorhaben betreffe einen im Kern des Stadtbildes gegenüber dem Alten Rathaus platzierten Putzbau von sieben Fensterachsen im Obergeschoss über der EG-Ladenzone und mit Satteldach, auf dem zwei große Satteldachgauben das stattliche Erscheinungsbild zur Straße mitbestimmten. An die Rückseite des Hauses sei in voller Grundstücksbreite ein Saalbau angegliedert. Das Grundstück im Marktsiedlungsteil des Denkmalbereichs Altstadt A-Stadt gehöre zu den beidseitig von K-Straße und L-Sraße erschlossenen. Der Schwerpunkt der Bebauung des Grundstücks liege derzeit an der K-Straße. Von der M-Straße (der nächsten Querstraße) her sei die Dachausbildung der K-Straße 14 einsehbar. Das Wohn- und Geschäftshaus K-Straße … trage zur städtebaulichen Denkmalaussage des Denkmalbereichs Altstadt bei, mit seiner Kubatur, Maßstäblichkeit und Materialität füge es sich in die Zeilen der Bürgerhäuser bisher gut ein. Eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Kulturdenkmals „Altstadt A-Stadt“ ergebe sich aus dem Vorhaben zur Schaffung von Wohnraum oberhalb des bereits ausgebauten Dachgeschosses des zweigeschossigen Hauses mit Satteldach wie folgt: Zur Nutzungsänderung von Dachboden in Wohnraum werde hofseitig über dem bereits früher angehobenen Satteldach ein Dacheinschnitt mit einer weiteren Anhebung der Dachfläche incl. Giebelseiten kombiniert und straßenseitig ein Rettungsfenster im vorletzten Sparrenfeld angeordnet. Die Fotomontage im Anhang zeige den hofseitigen Geschossunterschied zur zweieinhalbgeschossigen Nachbarbebauung. Die vom Antragsteller behauptete Unberührtheit der Straßenansicht sei durch die vorgelegte Zeichnung widerlegt. Die geplanten Eingriffe (Dacheinschnitt sowie Dachanhebung um ein Geschoss hofseitig und ein Rettungsfenster incl. Anleiterungshilfe straßenseitig) in der Dachlandschaft im oberen Drittel der Dachfläche könnten die besondere städtebauliche Denkmalqualität der öffentlich einsehbaren Dachlandschaft im o.g. Denkmalbereich erheblich beeinträchtigen. Das gelte auch für dieses Satteldach, welches bereits eine traditionell ausgebaute Dachgeschossebene aufweise. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ergebe sich aus der Veränderung der Substanz und Nutzung durch die geplanten Eingriffe in die Dachlandschaft des Denkmalbereichs Altstadt A-Stadt. Diese vorherrschend ziegelgedeckte, ortsüblich in einer Dachebene mit Gauben ausgebaute Satteldachlandschaft zumeist zweistöckiger Häuser sei Teil der Denkmalaussage des Denkmalbereichs und ein Betrachter könne diese vom öffentlichen Raum aus als Denkmalqualität wahrnehmen. Die Eingriffe würden hier sowohl straßenseitig als auch hofseitig sichtbar, da das ausgebaute Satteldach des Hauses K-Straße 14 auch von der nächsten Querstraße (der M-Straße) aus sichtbar sei. Dazu komme, dass die M-Straße zur touristischen Wegführung vom Hafen in die Altstadt gehöre. Wesentlich für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Denkmalbereichs sei die Präzedenzwirkung des Ausbaus einer zweiten Dachwohnebene (Spitzbodenausbau) und der daraus folgende Nutzungs- und Eingriffsdruck auf die anderen Häuser im Denkmalbereich. Das Baualter des Hauses sei dabei unerheblich, da die K-Straße … zum städtebaulichen Denkmalwert des Denkmalbereichs Altstadt in Kubatur, Materialien und Erscheinungsbild eindeutig beitrage. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Denkmalbereichs ergebe sich auch daraus, dass für die Nutzungsänderung in der zweiten Dachebene (Spitzbodenausbau) ein Eingriff gemäß vorrangig öffentlichem Belang anderer Art (Rettungsweg) in die öffentlich einsehbare Dachfläche zur K-Straße erforderlich werde. Dabei sei besonders zu bedenken, dass das Haus K-Straße … zum platzbildenden Rahmen für das überregional bedeutsame Baudenkmal „Altes Rathaus A-Stadt“ gehöre. Der Eingriff in die straßenseitige Dachfläche der K-Straße … würde daher auch erheblich die Umgebung dieses Baudenkmals beeinträchtigen. Bisher sei das Umfeld des Alten Rathauses von Dachflächenfenstern und ähnlichen Dachaufbauten mit Blendwirkung verschont geblieben. Der Denkmalbereich Altstadt würde in seiner Denkmalaussage eines harmonischen Zusammenklangs von Bürgerhäusern und Großbauten durch das Rettungsfenster aus dem zweiten Dachgeschoss gegenüber dem Alten Rathaus erheblich beeinträchtigt. Mit Bescheid vom 18. Juni 2020 lehnte der Beklagte den Baugenehmigungsantrag des Klägers ab. Das Vorhaben führe aufgrund der Umgestaltung des Daches zu einem unzulässigen Eingriff in den Denkmalbereich „Altstadt A-Stadt“. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 3. Juni 2021 zurück. Mit Urteil vom 13. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht B-Stadt die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Vorhaben stelle einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in das Kulturdenkmal „Altstadt A-Stadt“ dar. Die Erhöhung des Dachaufbaus um ein weiteres Wohndachgeschoss wirke sich auch und gerade durch den Einbau eines Rettungsfensters in erheblich beeinträchtigender Weise auf die bestehende Dachlandschaft aus. Die geplante Dachkonstruktion und die rückseitige Anhebung der Dachfläche beeinträchtigten das Erscheinungsbild des Denkmalbereiches „Altstadt A-Stadt“. Die bauliche Maßnahme führe dazu, dass ein ziegelgedecktes Satteldach auf dem Gebäude K-Straße …nicht mehr vorhanden sei. Die ziegelgedeckte Dachebene sei jedoch vom Schutzziel des Denkmalbereiches „Altstadt A-Stadt“ erfasst. Die Dachlandschaft in der Kernstadt A-Stadt sei vorwiegend homogen. In der K-Straße sei diese fast durchgängig von ziegelgedeckten Satteldächern geprägt. Insbesondere seien vorhandene Dacheinschnitte nicht zu erkennen. Die Homogenität werde durch eine geschlossene Bauweise noch verstärkt. Das Umfeld des Alten Rathauses sei von Dachflächenfenstern und Dachaufbauten mit Blendwirkung verschont geblieben. Auch der Einbau eines Rettungsfensters im vorletzten Sparrenfeld führe zu einer Schmälerung des Denkmalbereichs. Ob aus Brandschutzgründen daneben eine Anleiterungshilfe erforderlich sei, könne dahinstehen, weil bereits das Rettungsfenster zu einem massiven optischen Einschnitt in die Dachlandschaft des Denkmalbereiches führe. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Eingriffs gemäß § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA lägen nicht vor. Auch die nach § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA gebotene Abwägung lasse den Interessen des Klägers kein Übergewicht gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zukommen. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe in der Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück vergleichbare Baumaßnahmen genehmigt, verfange nicht. Dieser Vortrag könne den festgestellten Eingriff i.S.d. § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA nicht relativieren. Es sei nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die vom Kläger benannten Gebäude zum betroffenen Denkmalbereich stünden. Die von ihm bezeichneten Baumaßnahmen in der Nachbarschaft seien denkmalschutzrechtlich genehmigt worden. Die Besonderheit sei dort gewesen, dass es sich gerade nicht - wie vorliegend - um Erweiterungen oder Nutzungsänderungen der Dachebenen zu Wohnzwecken gehandelt habe. Die Dachfenster seien dort nur zu Belichtungszwecken bzw. für Abstellräume eingebaut worden. Vorliegend werde die zweite Dachebene aber nicht nur als Abstellraum genutzt, sondern auch als Aufenthaltsraum. Abgesehen davon werde die bauliche Veränderung nicht nur durch den Einbau des Rettungsfensters bestimmt, sondern zusätzlich durch die hofseitige Dachanhebung. Zudem sei die prägnante Lage des Objekts direkt gegenüber dem Alten Rathaus zu berücksichtigen. Diese Faktoren unterschieden den vorliegenden Sachverhalt von den Konstellationen, auf die sich der Kläger beziehe. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 ausgeführt: Sein Bauvorhaben stelle keinen Eingriff in das Kulturdenkmal „Altstadt A-Stadt“ dar. Bei der Prüfung dieses Merkmals übernehme die Vorinstanz unkritisch die Stellungnahme des LDA, ohne sich zuvor Ausmaß und Qualität des Kulturdenkmals vor Augen zu führen. Das Verwaltungsgericht messe die Intensität der Beeinträchtigung am „Idealbild“ des Denkmalbereichs „Altstadt A-Stadt“. Diese objektbezogene und räumlich einengende Fokussierung werde der Größe und Beschaffenheit dieses Bereichs nicht gerecht. Mit dem Abstellen auf das „Idealbild“ der Denkmalbegründung, also der vermeintlich unberührten Dachlandschaft des Denkmalbereichs, verkenne das Verwaltungsgericht die zwischenzeitlich erfolgten optischen Veränderungen des baulichen Erscheinungsbildes. Diese hätten dazu geführt, dass nicht mehr von einer homogenen Dachlandschaft gesprochen werden könne. Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Behauptung, das Umfeld des Alten Rathauses sei von Dachflächenfenstern und Dachaufbauten mit Blendwirkung verschont geblieben. Dachflächenfenster seien schon auf dem Nachbardach zu erkennen und fänden sich in großer Anzahl im gesamten Denkmalbereich. Genutzt würden diese nicht nur zur Belichtung von Abstellräumen, sondern auch zur Belüftung von Wohnräumen. Dies gelte auch für die zweite Dachebene. Die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass es für das Erscheinungsbild der Dachlandschaft ohne Bedeutung sei, ob die Innenräume zu Wohnzwecken oder als Abstellraum genutzt würden. Dieser Unterschied sei den Dachfenstern nicht anzusehen. Obwohl Fenster auf der zweiten Dachebene etwas höher lägen, sei zumindest schwer nachvollziehbar, dass allein dieser Umstand das Kulturdenkmal „zerstörungsgleich“ beeinträchtigen könne, wohingegen die vorhandenen Dachfenster auf der ersten und zweiten Wohnebene sich noch ohne Weiteres ins Erscheinungsbild einfügen sollten. Er habe ein Dachkataster der Gebäude innerhalb des Denkmalbereichs erstellt, das nach Dachflächenfenstern, zweiter genutzter Dachebene, einer Dachform abweichend vom Satteldach und sonstigen Auffälligkeiten differenziere (Anlage BK 1). Die jeweiligen Adressen seien angegeben. Aus dieser Bestandsaufnahme werde deutlich, dass die mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme herbeigeführten optischen Veränderungen wahrnehmbar seien, jedoch nicht zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalbereichs „Altstadt A-Stadt“ in seiner derzeitigen Gesamtbeschaffenheit führten. Die Richtigkeit der Angaben des von ihm vorgelegten Denkmalkatasters könne er anhand einer von ihm darüber hinaus erstellten Fotodokumentation nachweisen. Die von ihm beantragte rückseitige Dachanhebung sei von der K-Straße aus überhaupt nicht und im rückwärtigen Bereich nur eingeschränkt sichtbar. Die Rückansicht des Gebäudes werde aufgrund der geschlossenen Bauweise in der K-Straße vollständig verdeckt. Eine Einsicht sei so gut wie unmöglich. Erkennbar sei die Veränderung lediglich von einem einzigen Standort in der M-Straße, und dies auch nur durch eine „Verrenkung des Kopfes“, weil die Sichtachse außerhalb des normalen Aufenthaltsbereichs eines Fußgängers liege. Ein historisches Satteldach sei auf dem Gebäude K-Straße … nicht mehr vorhanden. Das Haus einschließlich des Daches nebst Dachstuhl sei 1962 abgebrannt. Die Denkmaleigenschaft dieses Gebäudes sei durch die Zerstörung des historischen Dachstuhls aufgehoben bzw. so abgeschwächt worden, dass in erleichterter Weise bauliche Veränderungen möglich sein müssten, als dies bei einem historischen Gebäudebestand der Fall wäre. Historische und prägende Gebäudesubstanz könne im vorliegenden Fall nicht geschützt werden. Die beantragte Genehmigung sei ihm auch dann zu erteilen, wenn man annehme, dass sein Vorhaben einen denkmalrechtlichen Eingriff darstelle. Aus dem Regelungszusammenhang zwischen § 10 Abs. 2 und Abs. 3 DenkmSchG LSA ergebe sich, dass der Eingriff auch dann zulässig sei könne, wenn zwar die zwingenden Gründe für die Erteilung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA nicht vorlägen, bei Abwägung aller Anforderungen aber die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nicht vorgingen. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Jedenfalls fehle es in dem Ablehnungsbescheid des Beklagten und im angefochtenen Widerspruchsbescheid an einer sachgerechten Abwägung seiner Belange. Der Beklagte habe eine solche Abwägung überhaupt nicht vorgenommen. Im Widerspruchsbescheid finde sich zwar eine Abwägung. Diese sei aber fehlerhaft. Soweit die Widerspruchsbehörde dort auf die Möglichkeit einer „sinnvollen Nutzung“ abgestellt habe, handle es sich nicht um eine denkmalschutzrechtliche Kategorie. Unverständlich sei auch die Einschätzung, die vorgesehene Baumaßnahme sei der historischen Altstadt der Beigeladenen wesensfremd. Auch auf die darüber hinaus aufgeworfene Frage der Rentabilität könne es nicht entscheidend ankommen, weil er das streitgegenständliche Gebäude nicht vermieten, sondern selbst zu Wohnzwecken nutzen wolle. Es komme auch nicht darauf an, ob er im Falle der Ablehnung seines Antrags das Gebäude weiterhin zu Wohnzwecken nutzen dürfe, sondern allein darauf, ob die Belange des Denkmalschutzes den Umbau und die Umnutzung des Dachses ausschlössen. Spätestens bei der Interessenabwägung müsse zudem der richtigerweise bereits zur Verneinung eines Eingriffs führende Umstand berücksichtigt werden, dass das optische und faktische Erscheinungsbild des Denkmalbereichs „Altstadt A-Stadt“ schon in vielerlei Hinsicht von dem Idealbild des Denkmalbereichs aus der Denkmalbegründung abweiche. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2022 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2020 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 3. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Sanierung/Umnutzung des Wohn- und Geschäftshauses K-Straße … in A-Stadt gemäß seinem Antrag vom 28. Januar 2019 zu erteilen, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 13. Dezember 2022 unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Baugenehmigungsantrag vom 28. Juni 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Als denkmalrechtlicher Eingriff seien nach § 10 Abs. 1 DenkmSchG nicht nur zerstörende, sondern auch erheblich beeinträchtigende Veränderungen eines Kulturdenkmals zu werten. Zu einer solchen erheblichen Beeinträchtigung führe das beantragte Vorhaben. Die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Denkmalbegründung stelle entgegen dem Berufungsvorbringen nicht auf ein Idealbild, sondern auf das derzeit vorhandene Erscheinungsbild des Denkmalbereichs „Altstadt A-Stadt“ ab. Der übergreifende Aspekt sei die besondere städtebauliche Bedeutung, zu der das Haus „K-Straße …“, das die Platzkante des zentralen Platzes der Altstadt mitpräge, mit seiner Kubatur, Maßstäblichkeit und Materialkontinuität beitrage. Zum gemeinsamen Grundprinzip des Kulturdenkmals gehöre das Vorherrschen von Ziegeldeckung auf den entsprechend geneigten Dächern. Diese gehöre zu den prägenden, das heißt denkmalkonstituierenden Bestandteilen des Denkmalbereichs und werde von Betrachtern als vorwiegend homogen wahrgenommen. Der traufnahe Teil der traufständigen Ziegeldächer sei von vielfältigen Gaubenformen und Zwerchhäusern belebt, welche die Nutzung der Dachgeschossebene anzeigten. Der firstnahe Teil der Ziegeldächer bilde zumindest straßenseitig die ruhigere Dachzone, welche nur gelegentlich punktuell von Schornsteinen und Luken unterbrochen werde. Dieser obere Teil der geneigten Dachflächen wirke bildprägend durch seine Farbigkeit sowie die rhythmischen Strukturen und regional typischen Deckungsarten der Ziegel. Dieser Spitzbodenbereich sei deshalb für die Wirkung der Dachlandschaft als Denkmalqualität von besonderem Wert. Eingriffe fielen dort auch deshalb besonders stark ins Gewicht, weil er eine vermittelnde Zone zu den aus dem Denkmalbereich Altstadt A-Stadt herausragenden Backsteinmonumenten bilde. Die von dem Kläger vorgelegte Liste mit Abweichungen von den idealtypischen ziegelgedeckten Satteldächern (Anlage BK 1) widerlege dies nicht. Ein erheblicher Teil der in der Liste angeführten Gebäude liege nicht innerhalb des Denkmalbereichs, sondern nur in daran angrenzenden Bereichen. Bei den aufgelisteten Dachflächenfenstern handle es sich in der überwiegenden Anzahl um Dachluken (ca. 45 cm x 60 cm) und kleine Dachflächenfenster ab 45 cm x 73 cm. Das für das streitgegenständliche Vorhaben benötigte Rettungsfenster für die Personenrettung aus Räumen zum ständigen Aufenthalt von Personen müsse hingegen nach § 36 Abs. 5 BauO LSA eine Fläche von mindestens 90 cm x 120 cm haben. Der Einbau eines solchen Fensters in der oberen Hälfte des Daches gehe über das Maß der dort ansonsten anzutreffenden Dachflächenfenster hinaus. Ein solches Fenster führe mit seiner spiegelnden Oberfläche zu einer auffälligen Unterbrechung der Materialkontinuität der Dachlandschaft. Die Schutzwürdigkeit dieses oberen Dachflächenbereichs werde auch nicht dadurch geschmälert, dass auf einigen Gebäuden in der Altstadt A-Stadt PV-Anlagen installiert worden seien. Diese seien durchweg an Stellen angebracht, die das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs nicht maßgeblich prägten. Der Denkmalqualität der Dachlandschaft stehe auch nicht entgegen, dass dort auch vom Satteldach abweichende Dachformen anzutreffen seien. Hierbei handle es sich um Mansarddächer (Barock), Mansardwalmdächer (Neobarock um 1900), Berliner Dächer (Weiterentwicklung des Mansarddaches um 1900) und flache Satteldächer mit Traufgesims (Klassizismus, Historismus). An diesen Zeugnissen aus vergangenen Epochen (bis etwa 1900) sei im öffentlichen Straßenraum ablesbar, dass die Bemühungen zum Schutz des besonderen baulichen Erbes der A-Stadt Altstadt gerade noch rechtzeitig begonnen hätten. Die Schutzwürdigkeit erstrecke sich auch auf den Bestand des klägerischen Gebäudes. Auch wenn es sich hierbei um einen Ersatzneubau aus dem Jahre 1962 handle, füge er sich mit seiner zweigeschossigen Putzfassade und dem ziegelgedeckten Dach mit den zwei Gauben gut in die südliche Platzfront aus zweigeschossigen Häusern mit Ziegeldächern ein. Als solcher bilde er ein gegenständliches Zeugnis aus der abgeschlossenen Epoche der DDR-Zeit. Die nunmehr geplante bauliche Änderung greife dagegen sichtbar erheblich in die obere Dachhälfte ein und beeinträchtige dadurch die Dachlandschaft. Die Berufung des Klägers könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sein Bauantrag hinsichtlich der Prüfung der bautechnischen Nachweise zum Brandschutz und zur Standsicherheit noch nicht spruchreif sei. Das vom Kläger vorgelegte Brandschutzkonzept sei von dem inzwischen verstorbenen Herrn B. erstellt worden. Unzureichend sei auch der vorgelegte Standsicherheitsnachweis. Es fehlten die im Brandschutzkonzept geforderten Nachweise zur Feuerwiderstandsdauer von Wänden, Decken, Treppen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.