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Beschluss

2 L 125/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0627.2L125.23.Z.00
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Leitsätze
Wird eine Terminverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, ist der Verhinderungsgrund so darzulegen und zu untersetzen, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann. Dazu ist die Erkrankung, auch eines Prozessbevollmächtigten, regelmäßig mit einem ärztlichen Attest zu belegen. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 27. September 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 19.330,43 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Terminverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, ist der Verhinderungsgrund so darzulegen und zu untersetzen, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann. Dazu ist die Erkrankung, auch eines Prozessbevollmächtigten, regelmäßig mit einem ärztlichen Attest zu belegen. (Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 27. September 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 19.330,43 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 AufenthG durch den Beklagten mit Bescheid vom 3. Juni 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 2. Juli 2020 in Höhe von insgesamt 19.330,43 €, die sich aus Leistungen nach § 3 AsylbLG (Geldleistungen und Wertgutscheine) i.H.v. 1.715,70 € und Leistungen nach den §§ 4, 6 und 6a AsylbLG (Medizinische Aufwendungen) i.H.v. 17.614,73 € zusammensetzen. Sie ist ein Unternehmen zur internationalen Vermarktung von Klinikplätzen und Patientenvermittlung sowie Investments im Gesundheitsbereich (Bl. 2.1.21 der Beiakte). Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 erklärte sie privatschriftlich gegenüber dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, für zwei irakische Staatsbürger - einen seinerzeit minderjährigen Patienten und dessen Begleitperson - „alle Kosten, die mit dem Aufenthalt (incl. Unterbringung) und der medizinischen Behandlung der oben genannten Person, ggf. die Begleitperson in Deutschland verbunden sind (entsprechend den §§ 66-68 des Aufenthalts.G.), zu übernehmen. Die voraussichtlichen Behandlungskosten betragen ca. 10.625,00 €. Die Gesamtsumme wird im Voraus bezahlt. Es ist sichergestellt, dass die betroffene Person nach der Behandlung in die Heimat zurückkehren wird.“ Mit weiterer Verpflichtungserklärung vom 19. Februar 2018 auf dem bundesweit einheitlich verwendeten Formular erklärte die Klägerin, vertreten durch ihre Mitarbeiterin Frau B., in der Ausländerbehörde der Bundesstadt B-Stadt für die beiden irakischen Staatsbürger „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 19. Februar 2018 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise zu tragen“ (Bl. 1.210 Rückseite der Beiakte). Die Vollmacht für die unterzeichnende Mitarbeiterin B. datiert vom 14. Februar 2018 (Bl. 1.212 der Beiakte). Im vorgelegten Verwaltungsvorgang sind die entsprechenden Unterlagen nicht im Original vorhanden. Nachdem die beiden irakischen Staatsbürger in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragten und dem Beklagten zugewiesen wurden, stellte dieser fest, dass die Einreise mit einem Visum auf der Grundlage der Verpflichtungserklärung der Klägerin erfolgte und hörte diese unter dem 13. Dezember 2018 zur Leistungserstattung an. Nachdem diese nicht antwortete, erging der streitgegenständliche Bescheid vom 3. Juni 2019. Den hiergegen am 20. Juni 2019 eingelegten Widerspruch begründete die Antragstellerin unter dem 10. Oktober 2019 damit, sie sei in der Verpflichtungserklärung von Behandlungskosten i.H.v. 10.625,00 € ausgegangen und habe diese im Voraus bezahlt. Eine Verpflichtungserklärung in unbegrenzter Höhe habe sie nicht abgeben wollen. Es sei nicht erklärlich, weshalb weitere Behandlungskosten i.H.v. 14.027,00 € angefallen sein sollten und ob diese gerechtfertigt seien. Unter dem 7. Februar 2020 ergänzte sie, die Mitarbeiterin B. habe keine Vollmacht für die abgegebene Verpflichtungserklärung gehabt, sondern sei lediglich berechtigt gewesen, die auf dem Briefbogen der Klägerin abgefasste Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2020 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück, zur Begründung ihrer dagegen am 5. August 2020 erhobenen Klage nahm sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Nachdem die Klägerin auf eine Anfrage des Gerichts vom 3. Mai 2021, ob zur Verfahrensbeschleunigung auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, nicht reagierte und auch eine entsprechende Anfrage zum Erlass eines Gerichtsbescheides unbeantwortet blieb, wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2023 die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe sich durch die beiden Übernahmeerklärungen verpflichtet, die den in der Erklärung bezeichneten Personen gewährten Leistungen zu erstatten. Die Erklärungen seien nicht dahingehend auslegungsfähig, dass lediglich Kosten i.H.v. 10.625 € übernommen werden sollten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Klägerin bei der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Bundesstadt B-Stadt nicht wirksam vertreten worden sei. Das elektronische Empfangsbekenntnis zu diesem Gerichtsbescheid sandte der Beklagte am 26. Juli 2023 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. August 2023 zurück. Unter dem 23. August 2023 beantragte die Klägerin die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die daraufhin am 1. September 2023 für den 27. September 2023, 11:45 Uhr anberaumt wurde. Das elektronische Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin datiert vom 11. September 2023. Am 26. September 2023 um 19:53 Uhr per Telefax und vorab um 19:43 Uhr via beA/EGVP beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den für den nächsten Tag anberaumten Termin zu verlegen, da er „erkrankt (u. a. Fieber 38,6°C und Übelkeit) ist und daher nicht zu dem Termin anreisen kann. Die Verhinderung wird anwaltlich versichert,“. Der Schriftsatz war mit dem Hinweis „EILT! Bitte sofort vorlegen!“ versehen. Das Verwaltungsgericht eröffnete die mündliche Verhandlung am 27. September 2023 und lehnte im Beschlusswege den Terminsverlegungsantrag ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein erheblicher Grund vorgetragen worden sei, um den Termin zu verlegen. Die von ihm dargestellte Erkrankung habe er nicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht. Erforderlich wäre gewesen, die Erkrankung durch Vorlage eines Attestes nachzuweisen. Insbesondere bei kurzfristigen Erkrankungen seien für die Anforderungen an die Glaubhaftmachung strengere Anforderungen zu stellen, dies bedeute regelmäßig die Glaubhaftmachung einer Krankheit durch Vorlage eines Attestes. Das Verwaltungsgericht wies die Klage in der mündlichen Verhandlung ab und wiederholte im Wesentlichen die Gründe des Gerichtsbescheids. II. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nicht durchgreifend dargelegt. 1.) Die Klägerin führt aus, das Verwaltungsgericht habe den Terminverlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt. Ihr Prozessbevollmächtigter habe gemäß § 227 Abs. 1 ZPO einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung vorgebracht und nicht lediglich pauschal ausgeführt, dass er erkrankt sei, sondern auch einzelne Krankheitssymptome explizit aufgeführt sowie durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht. Er habe nicht davon ausgehen können, dass das Gericht zur Glaubhaftmachung der Erkrankung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beanspruche. Das Gericht hätte am Morgen des 27. September 2023 vor dem Termin auch noch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung anfordern können, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei unzutreffend, dass der Verlegungsantrag erst am 27. September 2023 gestellt worden sei, was sich anhand des Sendeprotokolls nachvollziehen lasse. Dadurch sei der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017 (Az. 2 L 34/16) führt sie aus, dass, wenn ein Anwalt versichere, infolge einer plötzlichen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, am selben Tag einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, der Vorsitzende den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfe, die Erkrankung sei nicht durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht, wenn er nicht zuvor die weitere Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch ein solches Attest verlangt habe und zwischen dem Eingang des Verlegungsantrag und dem Beginn der mündlichen Verhandlung eine auskömmliche Zeitspanne zur Verfügung gestanden habe. Vorliegend habe noch genügend Zeit bestanden, zur weiteren Glaubhaftmachung ein ärztliches Attest anzufordern, was er sodann auch eingeholt hätte. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt, denn ein Verfahrensfehler und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sind nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Terminverlegung abgelehnt, weil ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) nicht den Anforderungen an einen kurzfristigen Verlegungsantrag entsprechend glaubhaft gemacht war und keine Verpflichtung des Gerichts bestand, wegen der geltend gemachten Erkrankung des Prozessbevollmächtigten gemäß § 227 Abs. 2 ZPO weitere Ermittlungen anzustellen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017 - 2 L 34/16 -, der einen gänzlich anders gelagerten Einzelfall betraf. Im Hinblick auf das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, sich in einer stattfindenden oder gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung zu äußern, liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG jedenfalls dann vor, wenn trotz beantragter Terminsverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 1 BvR 1094/16 - juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 2. August 2016 - X B 10/16 - juris Rn. 11; BSG, Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 R 303/07 B - juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 - 5 B 10/07 - juris Rn. 1). Gleiches gilt, sofern sich - ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte - aus der Art und Weise der Behandlung eines abgelehnten Terminsverlegungsantrages beziehungsweise der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Rechts auf rechtliches Gehör verkannt wurden (vgl. zu diesem Maßstab bei der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - juris Rn. 15f.; Beschluss vom 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 - juris Rn. 24; zum Ganzen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997/18 - juris Rn. 10 f.). Die Terminverlegung rechtfertigende und zur Wahrung rechtlichen Gehörs unter Umständen gebietende „erhebliche Gründe“ im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Die Gründe für eine Terminsverlegung müssen im Terminsverlegungsantrag ungeachtet dessen, dass sie nach § 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind, so detailliert vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist. Genügt der Terminsverlegungsantrag diesen Voraussetzungen nicht, so ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 52. Edition Stand 1. März 2024, § 227 Rn. 16) und ihm damit die Möglichkeit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen beziehungsweise erforderliche Unterlagen einzureichen. Bei einem sehr kurzfristig oder erst unmittelbar vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag kann das Gericht allerdings hiervon absehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2021 – 1 BvR 1997/18 - juris Rn. 13). Die Rechtsprechung stellt bei kurzfristig geltend gemachten Erkrankungen wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr strenge(re) Anforderungen. Es werden hohe Anforderungen an die Konkretisierung und Glaubhaftmachung gestellt und im jeweiligen Einzelfall die konkreten Umstände einbezogen (OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2021 - 6 A 2042/18 - juris Rn. 12 f.). Wird eine Terminverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung beantragt, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann (BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 11 ZB 22.31274 - juris Rn. 4 m.w.N.). Es entspricht anwaltlicher Sorgfalt, bei solchen Anträgen die für den erheblichen Grund entscheidenden Tatsachen bereits im Antrag möglichst konkret vorzubringen und auch - möglichst mittels eines aussagekräftigen Attests - glaubhaft zu machen, um eine Zurückweisung zu vermeiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 11 ZB 22.31274 - juris Rn. 4). Denn auch wenn eine Erkrankung und eine darauffolgende Arbeitsunfähigkeit nicht ausschließlich durch ärztliche Atteste glaubhaft gemacht werden kann, muss einem Rechtsanwalt bewusst sein, dass beim Fehlen eines solchen Attests je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine nur von ihm dargestellte Arbeitsunfähigkeit als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann (BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 24 CS 22.884 - juris Rn. 7 und Beschluss vom 7. November 2011 - 22 ZB 11.1900 - juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 19. April 2023 - 3 A 151/23.A - juris Rn. 2). Der Verpflichtung des Gerichts, das rechtliche Gehör zu gewähren korrespondiert insoweit die Verpflichtung der Prozesspartei bzw. ihres Bevollmächtigten, es sich zu verschaffen und in diesem Sinne alles Zumutbare zu tun, eine erforderliche Terminverlegung so substantiiert zu beantragen, dass sich die Ermessensausübung des Gerichts gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO „auf Null“ verdichtet. Unabhängig von einer gerichtlichen Aufforderung ist in solch eiligen Fällen demnach grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem das Gericht Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 16. April 2018 - B 9 V 66/17 B - juris Rn. 5). Anlasslose Aufklärungsmaßnahmen nicht hinreichend substantiierten Vorbringens sind bei kurzfristigen Verlegungsanträgen grundsätzlich nicht geboten. Gemessen daran hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf Terminverlegung nicht hinreichend konkretisiert und glaubhaft gemacht. Er hat zwar anwaltlich versichert, erkrankt zu sein und als Symptome „Fieber 38,6 C und Übelkeit“ benannt sowie angegeben, nicht zu dem Termin anreisen zu können. Auf der Grundlage dieser knappen Ausführungen ist es dem Gericht jedoch nicht ohne weitere Nachforschungen möglich, von einem erheblichen Verhinderungsgrund auszugehen. Solche Symptome können auch kurzfristig auftreten und am nächsten Tag bereits abgeklungen sein, zumal jegliche Angaben dazu fehlen, seit wann die Erkrankung besteht, ob die Verhinderung also unverzüglich angezeigt wurde, und ob die Absicht besteht, noch einen Arzt aufzusuchen, um die Schwere einer Erkrankung und die daraus abzuleitenden Folgerungen zu beurteilen. Es musste insoweit in Ansehung der ständigen Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten dem Prozessbevollmächtigten bewusst sein, dass sein Antrag auch ohne konkretes Verlangen des Gerichts weiterer Glaubhaftmachung bedurfte. Solche hatte er aber weder angekündigt noch sonst erkennen lassen, dass er gewillt wäre, seinen Antrag weiter zu untersetzen. Das Gericht war auch nicht gehalten, im Laufe des Sitzungstages zwischen den zuvor durchgeführten mündlichen Verhandlungen weitere Nachforschungen anzustellen und dem Prozessbevollmächtigten die Glaubhaftmachung seiner Erkrankung aufzugeben. Der Verlegungsantrag wurde zwar um 19:43 Uhr am Vorabend der mündlichen Verhandlung via EGVP zu Gericht gesandt, jedoch war, was auch dem Prozessbevollmächtigten offenkundig sein musste, nicht damit zu rechnen, dass er dem Gericht, hier der Einzelrichterin, vor dem Sitzungstag vorgelegt werden würde. Ein (faktisch) am Sitzungstag gestellter Verlegungsantrag aber ist nach ständiger Rechtsprechung sogleich so substantiiert zu stellen und die Verhinderungsgründe sind so glaubhaft zu machen, dass weitere Nachforschungen nicht erforderlich sind, d.h. regelmäßig ist ein ärztliches Attest beizubringen (BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 11 ZB 22.31274 - juris Rn. 4). Obliegt danach grundsätzlich dem kurzfristig einen Verlegungsantrag stellenden Rechtsanwalt auch ohne Anhalt des Gerichts die ausreichende Substantiierung, Glaubhaftmachung und Untermauerung der erheblichen Gründe schon bei Antragstellung, erwächst dem Gericht nur beim Vorliegen besonderer weiterer Umstände die Pflicht, eigene Zweifel am Vorliegen eines erheblichen Grundes für die Terminverlegung durch kurzfristige Aufklärungsmaßnahmen auszuräumen anstatt davon auszugehen, dass die Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht seien (beispielsweise: Verlegungsantrag vom Fax-Anschluss einer Klinik aus, OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2021 - 6 A 2041/18 - juris Rn. 20). Anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 31. Januar 2017 (2 L 34/16). Denn in dem zugrundeliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte, der zugleich die von ihm vertretenen Kläger zur mündlichen Verhandlung fahren wollte, mit dem Verlegungsantrag detailliert vorgetragen, dass er „am Vorabend überraschend – mutmaßlich an einer akuten Grippe – erkrankt sei und sich die Erkrankung durch Hustenanfälle, Erbrechen, Durchfall, Schwindelgefühle und Mattigkeit bemerkbar gemacht habe. Möglicherweise habe er sich bei seiner Mitarbeiterin angesteckt, die wegen einer schweren Grippe ihres kleinen Sohnes bereits seit ein paar Tagen arbeitsunfähig geschrieben sei. Angesichts seines Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage, sicher Auto zu fahren und die Kläger wie abgesprochen mitzunehmen sowie sinnvoll an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er werde sich noch am selben Tag zum Arzt begeben.“ (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 5). Er hatte daneben „sogar versucht hat, den Einzelrichter telefonisch zu erreichen, um zu erfahren, ob er dem Antrag auf Terminsverlegung entspricht. Aus diesen Vermerken ergibt sich ferner, dass die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den Einzelrichter über die Bitte des Prozessbevollmächtigten um Rückruf in Kenntnis gesetzt und (ausnahmsweise) seine Durchwahl herausgegeben hat. Ein entsprechender Rückruf erfolgte jedoch nicht.“ (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017, a.a.O. Rn. 7). In Ansehung dieser vom vorliegenden Fall deutlich abweichenden Sachlage, die mindestens eine nähere Aufklärung möglicher Zweifel erforderlich gemacht hätte bzw. von vornherein Zweifel an der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ausschloss, durfte die Einzelrichterin hier davon absehen zu verlangen, dass der Prozessbevollmächtigte die knappen Angaben zu seiner Erkrankung nachträglich durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft macht. Dies hätte ihm bereits mit Antragstellung oblegen. 2.) Die Klägerin hat auch nicht durchgreifend dargelegt, dass - bei einer angenommenen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der Terminverlegung - dessen Gewährung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Sie hat vorgetragen, dass im Fall der Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung dieser weitere Ausführungen zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärungen gemacht hätte. Die Verpflichtungserklärung vom 10. Januar 2018 entspreche nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, sie sei per E-Mail an die Visastelle des Generalkonsulats übermittelt worden und weise lediglich eine eingescannte Unterschrift (Faksimile mit Firmenstempel) auf. Auch die von der Mitarbeiterin B. vorgelegte Vollmacht sei lediglich mit einer Faksimile-Unterschrift nebst Firmenstempel versehen. Eine Vollmacht zur Abgabe einer unbeschränkten Verpflichtungserklärung habe nicht bestanden. Diese hätte zudem im Original vorgelegt werden müssen. Auch wären noch ergänzende Ausführungen zur einschränkenden Auslegung der Verpflichtungserklärungen erfolgt. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG führt nur dann zur Aufhebung der angegriffenen Gerichtsentscheidung, wenn diese auf dem Gehörsverstoß beruht. Dies ist der Fall, wenn zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Ein Beschwerdeführer genügt daher bei der Rüge einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör den Begründungsanforderungen nur dann, wenn er substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern die Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis des Rechtsstreits hätte führen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997/18 - juris Rn. 20) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sie legt nicht dar, dass im Falle der Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten eine andere Entscheidung ergangen wäre. Soweit Sie ergänzende Ausführungen zur einschränkenden Auslegung der Verpflichtungserklärungen ankündigt, genügt diese pauschale Ankündigung bereits nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Soweit sie Formmängel der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verpflichtungserklärung und Vollmacht für die Mitarbeiterin B. behauptet, handelt es sich dabei zwar um neues Vorbringen, dass sie in dem mehrjährigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren noch nicht geltend gemacht hat. Jedoch würde auch dieses Vorbringen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führen. Es handelt sich letztlich um Behauptungen „ins Blaue hinein“. Denn schon der Augenschein der beiden Dokumente (Verpflichtungs-Erklärung vom 10. Januar 2018 und Vollmacht vom 14. Februar 2018) lässt deutlich erkennen, dass diese gerade nicht mit einer Faksimile-Unterschrift der Geschäftsführerin der Klägerin gezeichnet wurden, sondern vielmehr mit der im Schriftbild jeweils leicht unterschiedlichen handschriftlichen Unterschrift. Allein die Tatsache, dass die Originaldokumente im elektronischen Verwaltungsvorgang eingescannt und via E-Mail versandt wurden, führt nicht dazu, dass die Unterschrift als Faksimile-Unterschrift zu bezeichnen ist. Das Vorbringen der Klägerin zu den angeblichen Formmängeln widerspricht darüber hinaus dem Bindungswillen, den sie offenbar selbst an die abgegebenen Erklärungen hatte. Denn sie hat im Verwaltungsverfahren selbst vorgetragen, in Umsetzung der Verpflichtungserklärung eine Vorauszahlung auf die Behandlungskosten i.H.v. 10.625,00 € geleistet zu haben. Demnach sah die Klägerin sich (zu Recht) selbst an die Verpflichtungserklärung gebunden. Soweit sie ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, die Mitarbeiterin B. sei zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung auf dem bundeseinheitlichen Formular nicht berechtigt gewesen, setzt sie sich im Zulassungsantrag mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte für eine entsprechende Beschränkung seien – unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Bedeutsamkeit – nicht erkennbar, nicht auseinander. Woraus sich die Notwendigkeit ergeben soll, im Zuge der Abgabe der Verpflichtungserklärung eine Vollmacht im Original vorzulegen, führt die Klägerin nicht näher aus, sodass nicht erkennbar wird, aus welchem Grund die Berufung zuzulassen sein sollte. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4.) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 5.) Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).