Beschluss
2 L 3/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0916.2L3.24.Z.00
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Leitsätze
Das öffentliche Interesse im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) kann auch in einer rückwärtigen Erschließung von Reihenhausmittelgrundstücken bestehen. Sein Wegfall würde voraussetzen, dass diese rückwärtige Erschließung keinen erkennbaren Nutzen mehr aufweist.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 2. Kammer – vom 13. November 2023 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das öffentliche Interesse im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) kann auch in einer rückwärtigen Erschließung von Reihenhausmittelgrundstücken bestehen. Sein Wegfall würde voraussetzen, dass diese rückwärtige Erschließung keinen erkennbaren Nutzen mehr aufweist.(Rn.4) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 2. Kammer – vom 13. November 2023 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Reihenendhaus bebauten Wohngrundstücks mit der Straßenbezeichnung „A-Straße“ in A-Stadt. Aufgrund einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast sind sie verpflichtet, zwei Grenzstreifen des Grundstücks als Zuwegung für die rückwärtigen Gartenflächen mehrerer benachbarter Reihenmittelhäuser (Sch-Straße …, …, … und …) zur Verfügung zu stellen (vgl. zu den Details den Lageplan in Beiakte A, Bl. 18). Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zum Löschen dieser Baulast. Diese sei für die Erschließung der Nachbargrundstücke nicht erforderlich. Soweit dort Garagen vorhanden seien, würden diese nicht oder jedenfalls nicht mehr als solche, sondern als Geräteschuppen genutzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2023 abgewiesen. Das öffentliche Interesse an der Baulast sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht entfallen. Der Weg diene nach wie vor der mit der Baulast bezweckten rückwärtigen Erschließung der Nachbargrundstücke. II. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA geht die Baulast durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Nach § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Eigentümer des mit der Baulast belasteten Grundstücks, wie das Verwaltungsgericht zurecht erkannt hat, einen Anspruch auf den Verzicht (so auch: OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 – juris Rn. 50). Der Vorinstanz ist aber auch darin beizupflichten, dass ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Das öffentliche Interesse im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA besteht hier in einer rückwärtigen Erschließung der Reihenhausmittelgrundstücke Sch-Straße …, …, … und …. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Baulast, der durch Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2024 – 2 A 2163/22 – juris Rn. 12). Im Baulastenverzeichnis (Beiakte A, Bl. 15 f.) ist der Inhalt in der Weise gefasst, dass die belastete Teilfläche „als Zuwegung (Zu- und Abfahrt) … zur Verfügung zu stellen … und von jeglicher Bebauung freizuhalten“ ist. Ein Wegfall des öffentlichen Interesses würde voraussetzen, dass diese rückwärtige Erschließung keinen erkennbaren Nutzen mehr aufweist. Davon kann hier keine Rede sein. Die Baulast dient nach wie vor dazu, den genannten Reihenmittelhausgrundstücken eine Zuwegung zu den rückwärtigen Gartenflächen zu verschaffen. Dieser Zweck setzt lediglich einen Fortbestand der gegenwärtigen Reihenhausbebauung nebst rückwärtigen Gartenflächen voraus. Dabei kann auch dahinstehen, ob dort nach wie vor Garagen vorhanden sind und als solche genutzt werden. Nach dem Baulastenverzeichnis ist die Zuwegung nicht auf eine Garagennutzung beschränkt, sondern umfasst aufgrund ihrer allgemein gehaltenen Fassung auch sonstige Möglichkeiten des Zu- und Abfahrens wie zum Beispiel solche per Fahrrad. Entgegen dem Antragsvorbringen kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der vormalige Eigentümer des Reihenhausblocks mit der Eintragung der Baulast den Zweck verfolgte, vor dem Verkauf die Attraktivität der mittleren Grundstücke zu erhöhen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Weg zurzeit mit privaten Fahrzeugen befahren wird und ob er teilweise baulastwidrig versperrt wird. Denn auch diese Umstände ändern nichts an dem Fortbestand des beschriebenen öffentlichen Interesses an einer rückwärtigen Erschließung der genannten Grundstücke. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von den Klägern geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragsschrift keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. Für besonders schwierig halten die Kläger in tatsächlicher Hinsicht die Fragen nach dem vom vormaligen Eigentümer verfolgten Zweck der Baulasteintragung und nach der Nutzung des Weges und in rechtlicher Hinsicht die Relevanz privater Interessen für das öffentliche Interesse im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist durch diese Fragen schon deshalb nicht veranlasst, weil es ihnen an der hierfür erforderlichen Erheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit fehlt. Auf diese Fragen kommt es aus den oben genannten Gründen nicht entscheidend an. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Für grundsätzlich bedeutsam halten die Kläger die Reichweite der aus privaten Gründen eingegangenen und eingetragenen Wegebaulasten in Abgrenzung zu den Erschließungsbaulasten. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil auch ihr die hierfür erforderliche Entscheidungserheblichkeit fehlt. Ein Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde auf eine eingetragene Baulast verzichtet, setzt nach § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA voraus, dass ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil die Baulast im öffentlichen Interesse liegt und dieses auch nicht weggefallen ist. Angesichts dessen ist es im Rahmen des § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang für die Eintragung der Baulast private Gründe eines betroffenen Eigentümers ursächlich waren. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).